PVS (2009) 50: 732-753 DOI s11615-009-0154-1 ABHANDLUNG
Das ius post bellum und die Theorie des gerechten Krieges Martin Frank
Zusammenfassung: Um die Aufgaben und Prinzipien des ius post bellum systematisch zu bestimmen, ist es notwendig, seinen Sinn und Zweck innerhalb der Theorie des gerechten Krieges, den zeitlichen Rahmen und die Verbindungen der drei Teile der Theorie zu erläutern. Zunächst werden dafür in einer strukturellen Weise die unterschiedlichen Gegenstände und Adressaten der drei Teile vorgestellt. Sodann werden Argumente dafür vorgebracht, wann das ius post bellum beginnt und wann es endet. Überlegungen zu einem Abrundungsmodell führen zu den Aufgabenbereichen der Kriegsbeendigung, des Übergangs zum Frieden sowie der Kriegsfolgenbeseitigung. Die theoretische Integration in die Theorie des gerechten Krieges wird durch die Darlegung einiger systematischer und normativer Beziehungen der Teile untermauert. Daraus ergeben sich weitere Aufschlüsse über einzelne Aufgaben bzw. Prinzipien des ius post bellum. Schlagwörter: Politische Theorie · Normative Theorien der Internationalen Beziehungen · Theorie des gerechten Krieges Abstract: In order to determine the tasks and principles of ius post bellum, its aims and meanings within the just war theory, its temporal extension and the interrelation of the three parts will be elucidated. At first, the different contents and addressees will be articulated structurally. Then it is argued for a systematic conception of its beginning and ending. The three main domains of tasks, the end of hostilities, the transformation to peace and the handling of the war’s consequences, thereby will emerge. The theoretical integration of ius post bellum into just war theory will be supported by a description of some of its systematic and normative relations. In its turn, some light is shed on specific post bellum tasks and principles. Keywords: Political Theory · Normative Theories of International Relations · Just War Theory
© VS-Verlag 2009 Dr. Martin Frank () Mainaustraße 209h, 78464 Konstanz E-Mail:
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1. Einleitung Die Kriege im Kosovo, in Afghanistan und im Irak haben in dramatischer Weise deutlich werden lassen, dass die Zeit nach dem formellen Ende der Feindseligkeiten nicht vernachlässigt werden darf. Die verstärkte Aufmerksamkeit, die dem Thema der Gerechtigkeit nach dem Krieg seit einiger Zeit von so verschiedenen Forschungsrichtungen wie dem Internationalen Recht, dem post-conflict peacebuilding, der transitional justice und der Theorie des gerechten Krieges gegenwärtig entgegengebracht wird, hat zu einer Fülle von Vorschlägen bezüglich möglicher Aufgaben und Prinzipien geführt.1 Das ius post bellum solle sich z. B. mit der ehrenvollen Niederlage, den Friedensverhandlungen, der Friedenssicherung, der Strafverfolgung von Kriegsverbrechen, möglichen Reparationsforderungen, dem Wiederaufbau von wichtiger Infrastruktur, der militärischen Besatzung, der politischen Restrukturierung, der Reintegration von Flüchtlingen, Kriegsgefangenen und Soldaten sowie mit der Versöhnung der Kriegsparteien beschäftigen.2 Das Ausmaß der vorgeschlagenen Aufgaben hängt dabei einerseits von den unterschiedlichen Perspektiven der Forschungsrichtungen und andererseits von der Bestimmung des zeitlichen Horizonts der Nachkonfliktsperiode und der allgemeinen Funktion des ius post bellum ab. Die Post-bellum-Phase kann daher in unterschiedlicher Weise als eher kurz (war termination3), eher lang (transition from war to peace4) oder als zeitlich prinzipiell offen (als die friedliche Episode bis zum nächsten Krieg)5 verstanden werden. Inhaltlich leiden viele Darstellungen an der ausschließlichen Konzentration auf den Spezialfall der militärischen Okkupation, für welche üblicherweise eine umfassende Zuständigkeit der Besatzungsmacht angenommen wird (vgl. Evans 2008). Um dieser Heterogenität entgegenzuwirken, werden hier erste Überlegungen zur Struktur und Funktion des ius post bellum im Rahmen der Theorie des gerechten Krieges vorgestellt. Es wird dabei zum einen argumentiert, dass sich die allgemeine Funktion des ius post bellum am besten als Abrundung des im ius ad bellum und ius in bello normierten Krieges verstehen lässt. Zum zweiten wird hier vorgeschlagen, den Anwendungszeitraum des ius post bellum systematisch an den Abschluss des ius ad bellum einerseits und an das Erreichen der Post-bellum-Ziele andererseits zu knüpfen. Zum dritten wird versucht, die theoretische Integration des ius post bellum in die Theorie des gerechten Krieges dadurch nachzuweisen, dass einige systematische und normative Beziehungen der drei Teile der Theorie erläutert werden. Die leitende Annahme ist dabei, dass die Theorie des gerechten Krieges systematisch mindestens drei Teile hat, die intern miteinander verflochten sind. Schließlich wird viertens erhofft, dass sich aus 1 Zum internationalen Recht vgl. Cohen (2007); Chesterman (2004); Marauhn (2003); Stahn (2008); Thürer/MacLaren (2005); Thürer (2006); zum post-conflict peacebuilding vgl. Oeter (2005); Schaller (2006); zur transitional justice vgl. Bell (2006); Crocker (1999, 2002); Nadeau/Saada (2009); Teitel (2003, 2006). 2 Vgl. exemplarisch Bass (2004); Iasiello (2004); Orend (2006); Patterson (2007); Schuck (1994); Walzer (2003a); Williams/Caldwell (2006). Zu Vorschlägen für mögliche Prinzipien vgl. Bass (2004); Orend (2000a, 2004); Williams/Caldwell (2006). 3 Vgl. Evans (2008); Orend (2000a, 2007); Schuck (1994); Williams/Caldwell (2006). 4 Vgl. Orend (2005, 2007); Stahn (2007); Schaller (2006). 5 Vgl. Bass (2004); Himes (2002); Iasiello (2004); Walzer (2003a).
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der sich ergebenden Rahmenvorstellung erste Schlussfolgerungen bezüglich der für die Theorie des gerechten Krieges relevanten Post-bellum-Aufgaben und -Prinzipien ziehen lassen.6 Zur Profilierung der Spezifika des ius post bellum sollen zunächst einige strukturelle Unterschiede bezüglich der Inhalte (Abschnitt 2) und Adressaten (Abschnitt 3) zum ius ad bellum und ius in bello dargelegt werden. Sodann wird die Frage untersucht, wie sich der zeitliche Rahmen des ius post bellum innerhalb der Theorie des gerechten Krieges am besten konzeptionell fassen lässt (Abschnitt 4). Um nachzuweisen, dass das ius post bellum ein integraler Bestandteil der Theorie ist, werden einige systematische Verklammerungen der drei Teile der Theorie hervorgehoben (Abschnitt 5). Im sechsten Abschnitt kommen schließlich ausgewählte normative Beziehungen der Teile in den Blick. Dabei wird den Fragen nachgegangen, wie sich die Gerechtigkeit bzw. Ungerechtigkeit der Ad-bellum- und In-bello-Phase auf die des Post-bellum-Zeitraums auswirken, welche Post-bellum-Verpflichtungen sich daraus ergeben und welchen Beitrag die Gerechtigkeit bzw. Ungerechtigkeit der Nachkonfliktphase zur Gesamtbeurteilung eines Krieges leistet (Abschnitt 6).
2. Gegenstände der Theorie des gerechten Krieges Im Zentrum der Theorie des gerechten Krieges steht die zwischenstaatliche militärische 7 Gewaltanwendung, deren normative Beurteilung und Begrenzung. Doch im Unterschied zur verbreiteten Auffassung, dass ein Krieg zweifach zu beurteilen sei (vgl. Walzer 2006: 21), hat schon zu Beginn des 17. Jahrhunderts Francisco Suárez darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer kriegerischen Auseinandersetzung wesentlich drei Teile zu beachten sind: „Drei Zeitabschnitte sind zu unterscheiden: der Kriegsbeginn, die Fortführung des Krieges vor dem errungenen Sieg und die Zeit nach dem Sieg.“ (Suárez 1965: 175) Und wahrscheinlich war es Kant, der dem dritten Teil seinen Namen gab: dem Recht nach dem Krieg (vgl. Kant 1979: § 58, A 223; Orend 2000a: 50, 63, 217). Das ius ad bellum beschäftigt sich weniger mit dem Kriegsbeginn als mit der vorgängigen Frage, ob ein Krieg begonnen bzw. fortgesetzt werden darf oder nicht. Die Gegenstände des ius ad bellum sind daher Entscheidungen. Da es dabei um den Krieg als Ganzes, seinen Sinn und Zweck, seine Legitimität und um seine allgemeinen Ziele geht, handelt es sich in diesem Sinne um Grundsatzentscheidungen. Ihrem Sinn nach 6 Eine Diskussion detaillierter Post-bellum-Aufgaben und -Prinzipien ist eine schwierige Angelegenheit, die über das Ziel dieses Aufsatzes hinausgeht und einer gesonderten Untersuchung bedarf. 7 Wie in den meisten Versionen der Theorie des gerechten Krieges wird auch hier der Anwendungsbereich auf Kriege zwischen Staaten beschränkt. Applikationen der Theorie auf gewisse Formen von Bürgerkriegen und humanitären Interventionen werden manchmal für möglich gehalten (vgl. Orend 2006, Kap. 3). Ausweitungen auf sogenannte neue Kriege oder gar auf den Gesamtbereich der bewaffneten Konflikte (vgl. Stahn 2007) wird dagegen mit großer Skepsis begegnet. Im einen Fall werden faktische Verregelungsgrenzen, im anderen Fall die schlichte Überforderung der Theorie erwartet.
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sind es genuin politische Entscheidungen. Deshalb findet das ius ad bellum hauptsächlich zeitlich punktuelle Anwendungen. Allerdings ist das ius ad bellum dynamisch zu verstehen, insofern bei allen wichtigen Ereignissen im Kriegsverlauf wiederholt geprüft und entschieden werden muss, ob die Feindseligkeiten fortgeführt werden dürfen (vgl. Lango 2007: 75-77; McMahan 2005: 2). Das ius in bello befasst sich mit der Beurteilung von Geschehnissen im Kriegsverlauf. Hier stehen die militärischen Handlungen (Kriegs- und Operationsziele, Waffentechnik, Qualität der Durchführung) aller Kriegsparteien im Mittelpunkt. Somit ist auch das ius in bello dynamisch zu verstehen, allerdings nimmt es eher Abläufe, Prozesse und Zeiträume in den Blick. Der Ausdruck „in bello“ macht deutlich, dass die Prinzipien nur innerhalb des Zeitraums zwischen den Erklärungen zur Aufnahme und Beendigung der Feindseligkeiten zur Anwendung kommen. Es ist zu beachten, sobald faktisch Kampfhandlungen durchgeführt werden (vgl Thürer/MacLaren 2005: 4-5). Traditionell werden alle Angelegenheiten, die nach der Austragung eines bewaffneten Konfliktes auftreten, nicht mehr als zum Krieg gehörig betrachtet. Obwohl sich schon die antiken und mittelalterlichen Theoretiker des gerechten Krieges mit solchen Nachkonfliktfragen wie die Beuteverteilung, Annexion, Wiedergutmachung, dem Umgang mit Kriegsgefangenen etc. befassten, haben sie diese nicht systematisch in die Gesamttheorie eingebunden. Das ius post bellum unterscheidet sich insofern von den anderen Teilen, als es Merkmale aus beiden enthält (vgl. Williams/Caldwell 2006: 317; Rodin 2007a: Abs. 1). Analog zum ius ad bellum bedarf es eines Entscheidungsaspekts. Die Aufnahme von Friedensverhandlungen bzw. Art und Beginn des Nachkonfliktszenarios müssen autorisiert, geplant und vorbereitet werden. Andererseits weist es analog zum ius in bello einen Ausführungsteil auf. Die Beendigung der Feindseligkeiten muss begleitet, der Übergang zum Frieden muss garantiert und die Kriegsfolgen müssen beseitigt werden. Somit ist zu erwarten, dass die nötigen Post-bellum-Regeln gewisse Anleihen sowohl bei den 8 Ad-bellum- wie den In-bello-Prinzipien machen werden. Da es wichtig ist, dass auch das Ende der Post-bellum-Phase, etwa der Truppenabzug, das Besatzungsende, die Erfüllung der Auflagen oder der Abschluss der Kriegsfolgenbeseitigung autoritativ festgestellt wird, sollte das ius post bellum konsequenterweise auch einen Abschlussaspekt beinhalten. Diese strukturellen Überlegungen deuten somit darauf hin, dass auch das ius post bellum drei Arten von Aufgaben bzw. Phasen haben wird.
8 So beziehen sich einige von Orends Prinzipien auf den Entscheidungsaspekt (rights vindication, publicity, right intention, legitimate authority) und andere eher auf den Ausführungsaspekt (proportionality, discrimination, punishment, compensation, rehabilitation) (vgl. Orend 2000a: 232-233, 2006: 180-181). Es ist auch klar, dass Prinzipien, die sich wie Proportionalität und Notwendigkeit auf den Mitteleinsatz beziehen, auch hierbei zur Geltung kommen werden. Eine Auseinandersetzung mit den Prinzipien kann jedoch erst stattfinden, wenn Klarheit über die relevanten Aufgaben besteht. Erst dann kann nach den von der Gerechtigkeit geforderten Verpflichtungen bzw. deren Ausmaß und den in die Pflicht zu nehmenden Akteuren gefragt werden. Aufgrund dieser strukturellen Überlegungen ist allerdings zu erwarten, dass es mehr Prinzipien sein werden als die von Orend genannten.
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3. Verschiedene Adressaten Die Prinzipien und Aufgaben der drei Teile sind dabei an unterschiedliche Adressaten gerichtet. Die Ad-bellum-Prinzipien richten sich hauptsächlich an die zu Kriegsentscheidungen legitimierten Autoritäten. Die engere Sichtweise beschränkt sich dabei auf die jeweiligen politischen Entscheidungsträger: Staatsoberhäupter, Regierungen, Parlamente. Aber auch der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat entsprechende AuctoritasKompetenzen. Die weitere Sichtweise dagegen hebt die Verantwortlichkeit hervor und bezieht alle diejenigen ein, die an entscheidender Stelle an der Planung, Vorbereitung und Ausführung der Entscheidung zum Krieg bzw. dessen Fortsetzung und der Festlegung der mit dem Krieg zu erreichenden allgemeinen Ziele beteiligt sind. Damit werden auch militärische Befehlshaber und Planer sowie politische bzw. militärische Ratgeber in den Blick genommen (vgl. Suárez 1965: 167; Walzer 2006: 289-291). Dieser Personenkreis umfasst somit alle diejenigen, die nach dem Krieg für Ad-bellum-Kriegsverbrechen zur Verantwortung gezogen werden können.9 Die In-bello-Prinzipien richten sich dagegen an diejenigen Personen, die an der Planung, Vorbereitung und Ausführung militärischer Operationen beteiligt sind. Zu dieser Personengruppe gehören vorwiegend, aber nicht ausschließlich, Militärs – vom Oberkommandeur bis zum einfachen Soldaten. Sofern auch politische Akteure an der Festlegung konkreter Kriegsziele oder militärischer Operationen beteiligt sind, sind sie ebenfalls diesen Regeln unterworfen (vgl. Hurka 2005: 35; Orend 2000b: 121, 2005: § 2.2). Dieser Personenkreis kann daher für In-bello-Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht werden. Die Post-bellum-Kriterien richten sich vor allem an politische wie militärische Entscheidungsträger (vgl. Orend 2006: 162). Die Frage, welche Akteure im Einzelnen beteiligt sind, hängt wesentlich von der konkreten Aufgabenbestimmung des ius post bellum ab. Erfahrungsgemäß ist jedoch mindestens mit folgenden Akteuren zu rechnen: Die Hauptaufmerksamkeit gilt den politischen Autoritäten, die das Nachkonfliktmandat ausgeben. Im Großen und Ganzen sind diejenigen Personen, welche die Ad-bellumKompetenz haben, auch diejenigen, die autorisiert sind, den Kriegszustand zu beenden. Sofern jedoch eine militärische Besetzung vorgesehen wird oder die öffentliche Sicherheit militärisch garantiert werden muss, gelten die Regeln auch für Militärangehörige aller Ränge. Doch auch internationale Organisationen können hier bei der Entscheidungsfindung und Ausführung beteiligt sein. Der UN-Sicherheitsrat kann einerseits für den Nachkonfliktzustand Kriterien formulieren, Ziele oder Aufgaben vorgeben, und andererseits in eigener Regie Operation durchführen oder Hilfsleistungen erbringen (vgl. Chesterman 2004: 66-68; Thürer/MacLaren 2005: 1-3; Schaller 2006: 10-12). Sofern die Strafverfolgung der Kriegsverbrechen in diese Phase fällt, treten zudem Militärgerichte, internationale oder nationale Ad-hoc-Strafgerichte oder der Internationale Strafgerichtshof als mögliche Akteure auf. Doch die Theorie des gerechten Krieges konzentriert sich zentral auf die normativen Fragen, die sich aus der militärischen Gewaltanwendung ergeben. Aus diesem Fokus 9 Da der Sicherheitsrat als legitimierende Letztinstanz auftritt, kann er zwar moralisch, aber wahrscheinlich nicht rechtlich zur Rechenschaft gezogen werden.
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auf die Gewaltanwendung und deren Folgen ergibt sich eine Einschränkung der relevanten Akteure auf die am Krieg beteiligten Parteien. Andere Akteure, die erst nach dem Ende der Feindseligkeiten auftreten, werden bestenfalls indirekt berücksichtigt, insofern sie zur Erfüllung von Post-bellum-Verpflichtungen beitragen. Im Unterschied dazu versteht das internationale Recht das ius post bellum umfassend als rechtliche Nachkonfliktordnung und zielt auf eine allgemeine Geltung für das gesamte Konfliktterritorium ab (vgl. Stahn 2008: 345; Marauhn 2003: 113). 4. Zeitlicher Rahmen des ius post bellum Obwohl schon der Wortlaut und die Bemerkungen von Suárez und Kant es nahelegen, ist eine rein zeitliche Vorstellung der Teile der Theorie des gerechten Krieges nicht durchgängig hilfreich. Die dynamische Konzeption des ius ad bellum hat zur Folge, dass sich dieses und das ius in bello in zeitlicher Hinsicht überlappen. Auch sollten die Planungen und Vorbereitungen des Nachkonfliktszenarios weit vor dem Ende der Feindseligkeiten begonnen haben. Eine verantwortliche Entscheidung zur Kriegsführung sollte unter anderem die langfristigen Folgen ihrer Ziele und Handlungen mit berücksichtigen. 1. Auch für die Bestimmung des zeitlichen Anfangs des ius post bellum geben Suárez und Kant die beiden wichtigsten Optionen vor. Für Suárez startet diese Phase mit dem Sieg, also dem Ende der Feindseligkeiten (vgl. Suárez 1965: 167; Stahn 2008: 334). Für Kant hingegen beginnt sie erst „[…] im Zeitpunkte des Friedensvertrags und in Hinsicht auf die Folgen desselben, […].“ (Kant 1979: § 58, A 223) Für die Entscheidung dieser Frage helfen rein semantische Überlegungen zum Begriff des ius post bellum nicht aus (vgl. Orend 2007: 537-538). Die Friedensvertragsoption hätte zwar den Vorteil der eindeutigen und leicht überprüfbaren Festlegung, jedoch auch die Nachteile, dass nicht jeder bewaffnete Konflikt mit einer Friedensvereinbarung endet, dass seit dem Zweiten Weltkrieg die Zahl der völkerrechtlich gültigen Friedensschlüsse sogar stetig abnimmt, und dass es während und nach den Friedensvereinbarungen weiterhin zu Kämpfen der Konfliktparteien kommen kann (vgl. Matthies 1997: 531-532; Harbom et al. 2006: 622). Obwohl die Option des Endes der Kampfhandlungen weniger eindeutig zu identifizieren und weniger gut von zeitlich befristeten Waffenstillständen zu unterscheiden ist, hat sie den Vorteil, dass sie besser zu den anderen Teilen der Theorie des gerechten Krieges passt. Die Theorie des gerechten Krieges fordert diesbezüglich die förmliche Erklärung und Durchsetzung der Beendigung der Feindseligkeiten durch die zuständigen Instanzen. Ohne die förmliche Beendigung bliebe der Kriegszustand latent bestehen und könnte jederzeit ohne Weiteres wieder aufgenommen werden, und das Militärpersonal verharrte weiter im Kombattantenstatus. Das dynamische Verständnis des ius ad bellum ist sowohl zuständig, das Ende der Kampfhandlungen als auch die dafür legitime Autorität zu bestimmen. Die Feindseligkeiten sind demnach dann einzustellen, wenn die Entscheidung über deren Fortsetzung negativ ausfällt, wenn also hinreichend viele Adbellum-Prinzipien die Kriegsfortsetzung nicht mehr rechtfertigen können. Nach gängiger Auffassung ist dies dann der Fall, wenn der gerechte Grund bzw. die allgemeinen
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Kriegsziele erreicht sind, die Aussichtslosigkeit der Weiterführung offensichtlich geworden ist, die allgemeinen Kosten disproportional sind, die eigenen Soldaten und die Zivilbevölkerung nicht mehr effektiv geschützt werden können, nicht gewaltförmige Alternativen sich auftun, die bewaffnete Auseinandersetzung nur bei Einführung neuer Kriegsziele weitergeführt werden könnte oder keine relevante Autorität mehr vorhanden ist, die den Krieg fortsetzen oder beenden könnte (vgl. Walzer 2006: 109-111; Orend 2006: 162-164; May 2007: 39).10 Die Entscheidung über das Ende der Feindseligkeiten ist daher eine genuine Aufgabe des ius ad bellum. Vom Ablauf her ist es einfach die letzte Anwendung des dynamisch verstandenen ius ad bellum. Als Kriterien sind dafür die bekannten Ad-bellum-Prinzipien einschlägig. Und bezüglich der Autorität lässt sich festhalten, dass diejenige Instanz, die zu einer Kriegserklärung befugt ist, auch diejenige ist, die das Ende der Kampfhandlungen erklären kann. Systematisch gesehen gehören also weder die Entscheidung noch die dafür nötigen Kriterien zum Zuständigkeitsbereich des ius post bellum. Vielmehr beginnt dieser direkt nach der Erklärung, sobald neue Entscheidungen über den weiteren Fortgang nötig werden, die nicht mehr durch die Ad-bellum-Prinzipien abgedeckt sind. In einer Arbeitsteilung nimmt das ius post bellum mit der Frage der Art und Weise der Beendigungen der Feindseligkeiten seine Arbeit auf. Der naheliegende Einwand, dass die Art der Beendigung von Kampfhandlungen nicht klarerweise zum zeitlichen Sinn des „post“ bellum passt, hat einige Autoren dazu gebracht, eine „termination phase“ oder ein „ius ex bello“ als eigenständigen vierten Teil vorzuschlagen (vgl. Rodin 2007a: Abs. 1; Möllendorf 2008: 123-125). Das Argument, dass die Ad-bellum-Prinzipien für sich nicht ausreichend seien, das Ende der Feindseligkeiten zu bestimmen (vgl. Rodin 2007a: Abs. 1 und 2), ist wohl eher deren komplexer Anwendung (Kontextbedingungen, Einschätzungen etc.) sowie der inhärenten Unterbestimmtheit einiger Prinzipien (Proportionalität) geschuldet. Daraus ergibt sich jedoch nur die Notwendigkeit zusätzlicher Überlegungen bei der Anwendung der Prinzipien, nicht aber schon die weiterer Prinzipien. Solche zusätzlichen Post-bellumPrinzipien werden aber soweit ersichtlich weder dort noch sonst in der Literatur vorgebracht. Neue Prinzipien müssten zudem in einen engeren Zusammenhang mit den leitenden Ad-bellum-Regeln gebracht werden. Das weitergehende Argument, dass die Überlegungen zur Kriegsbeendigung unabhängig von den Ad-bellum-Prinzipien seien und daher ein eigenständiges ius ex bello nötig sei (vgl. Möllendorf 2008: 123-125), kann ebenfalls wenig überzeugen. Zum einen nimmt diese Auffassung das dynamische Verständnis des ius ad bellum nicht ernst genug. Zum anderen werden in der Durchführung keine neuen Prinzipien präsentiert, sondern, wie zu erwarten, die herkömmlichen Ad-bellum-Prinzipien verschiedentlich angewendet und dies zumeist „for the same reasons“ (Möllendorf 2008: 123, 133). Dabei ist es dann auch wenig verwunderlich, dass
10 Auch aus den In-bello-Prinzipien lassen sich Bedingungen für die Kriegsbeendigung ableiten. So ist es moralisch geboten, einen militärischen Konflikt dann zu stoppen, wenn dieser nur noch durch ius in bello verletzende Strategien (exzessive oder nichtdiskriminierende Gewaltanwendung, Einsatz geächteter Waffen) fortgeführt bzw. gewonnen werden könnte (vgl. Walzer 2006: 195-196). Doch diese Überlegungen lassen sich wohl am besten als Konkretisierungen der Ad-bellum-Proportionalität verstehen.
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die Anwendung derselben Prinzipien zu verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Kontexten und Wissensständen verschiedene Ergebnisse zeitigen werden. 2. Damit das ius post bellum nicht in eine temporale Offenheit verfällt, muss versucht werden, das Ende der Post-bellum-Phase allgemein zu definieren. Für Kant z. B. wird das Recht nach dem Kriege durch das Recht des Friedens abgelöst (vgl. Kant 1979: § 59, A 225). In Letzterem ist die Konfliktursache beseitigt und der lädierte rechtliche Zustand wiederhergestellt.11 Kants Vorgabe ist daher in drei Hinsichten symptomatisch. Zum einen wird die Post-bellum-Phase wesentlich als ein Übergang betrachtet, der die Aufgabe hat, den Friedenszustand herzustellen und die Kriegsfolgen zu beseitigen. Als ein Übergang ist das ius post bellum zum anderen wesentlich terminiert (vgl. Stahn 2008: 335). Das „post“ meint daher keinen zeitlich offenen Zustand, sondern ist seinem Sinn nach auf ein Ende hin ausgerichtet. Zum dritten hat das ius post bellum als Teil der Theorie des gerechten Krieges Anteil an deren Telos, der Herstellung eines gerechten Friedens. Schließlich ist die Post-bellum-Phase schon deshalb zu terminieren, da ihre Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit letztlich nur am Ende festzustellen ist. Als zweiter Gesichtspunkt bei der Bestimmung des Endes sollte die theoretische Integration in Betracht genommen werden. Um zu zeigen, dass das ius post bellum ein integraler Bestandteil der Theorie des gerechten Krieges ist, muss man gegen die Vorstellungen argumentieren, dass Kriege einfach so aufhören oder dass die Nachkonfliktphase etwas anderes, eigentlich nicht zum Krieg Gehöriges, darstellt. In beiden Fällen wird die Nachkonfliktphase systematisch von der Betrachtung des kriegerischen Gesamtzusammenhangs abgekoppelt. Um diesem Eindruck entgegenzuwirken, ist es erforderlich, den Begriff des bewaffneten Konflikts in einer nicht willkürlichen Weise auszudehnen. Zu diesem Zweck wird hier ein Abrundungsmodell vorgeschlagen. Innerhalb der Theorie des gerechten Krieges wird das ius post bellum gewissermaßen als das Abrunden des Krieges interpretiert, das den bewaffneten Konflikt zum Abschluss 12 bringt. Dieser Vorstellung gemäß ist ein Konflikt dann zum Abschluss gekommen, wenn zumindest (i) die allgemeinen Kriegsziele erreicht bzw. gesichert sind, (ii) die Konfliktursache beseitigt oder neutralisiert ist und (iii) die Kriegsfolgen bearbeitet sind.13 Die Post-bellum-Aufgaben sind daher dann beendet, wenn keine kriegsbedingte Frage mehr in dem Sinne offen ist, dass sie ein zwischenstaatliches Problem darstellt. Theoretisch gesehen hat diese Ausdehnung des Begriffs eines bewaffneten Konflikts den Vorteil, dass mit der Kriegszielsicherung, Friedenskonsolidierung und Kriegsfolgenbearbeitung das ius post bellum einen genuinen Aufgabenbereich innerhalb der Theorie des gerechten Krieges bekommt. Phänomenal gesehen hat dies allerdings auch zur Konsequenz, dass viele tatsächliche Kriege nicht bzw. noch nicht (so) zum Abschluss
11 Aus diesem Grund dürfte auch mit dem „Recht nach dem Kriege“ in § 53, A 216 eigentlich der Friedenszustand gemeint sein, das „[…] mithin eine den beharrlichen Frieden gründende Verfassung […] zur Aufgabe macht […]“ (Kant 1979); vgl. dagegen Stahn (2007: 4). Auch Orend interpretiert dies als zwei Teile des ius post bellum, die kurz- bzw. langfristige Ziele verfolgen (vgl. Orend 2000a: 56-57, 2000b: 118). 12 Andere Metaphern sind z. B. „to wrap up“ (Orend 2000a: 241, 246, 2004a: 44), „bringing the war to a conclusion“ (Bass 2004: 386) und „zu ihrem Ende bringen“ (Merkel 2006: 17). 13 Zu den retrospektiven und prospektiven Aufgaben vgl. Patterson (2007: 35-36).
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gelangt sind oder weiterhin in der Post-bellum-Phase verweilen.14 Da das ius post bellum, verstanden als der Prozess des Abschließens, den bewaffneten Konflikt erst richtig zu Ende bringt, ist es systematisch vom folgenden Recht des Friedens oder dem wiederhergestellten zwischenstaatlichen rechtlichen Zustand zu unterscheiden. Schließlich lässt sich mit dem Abrundungsmodell sowohl das zu frühzeitige wie das zu späte Ende erläutern (vgl. Orend 2000a: 225; Walzer 2006: 110, 123). Aus der Sicht der Theorie des gerechten Krieges sind beide normativ defizitär. Das vorzeitige Kriegsende meint das Einstellen der Kampfhandlungen bevor die gerechten allgemeinen Kriegsziele erreicht sind (i) oder die Konfliktursache neutralisiert ist (ii).15 Da das gerechtfertigte Ziel des Krieges nicht erreicht ist, erscheinen die bisherigen Kampfhandlungen als sinnlos. Die Opfer sind dann grundlos gestorben (vgl. Walzer 2006: 110). Ein vorzeitiges Ende ist auch dann gegeben, wenn in der Post-bellum-Phase die durch die Kriegshandlungen herbeigeführten Folgen nicht bearbeitet sind (iii). Typische Beispiele sind hier der zu schnelle Abzug der Truppen oder die vorzeitige Beendigung der Okkupation. Der umgekehrte Fall umfasst sowohl die ungerechtfertige Verlängerung der Kampfhandlungen, das grundlose Hinauszögern der Kriegsfolgenbeseitigung als auch die Nichtbeendigung der Besetzung. Im einen Fall ist es normativ inakzeptabel, die Kämpfe weiterzuführen, wenn die gerechtfertigen allgemeinen Kriegsziele schon erreicht sind (i) oder die Konfliktursache schon neutralisiert ist (ii). Die Opfer sterben dann ohne gerechten Grund (vgl. Walzer 2006: 110). Im anderen Fall wird entweder die Beseitigung der Kriegsfolgen oder der Truppenabzug auf die lange Bank geschoben. Die Post-bellum-Phase weitet sich somit ungerechtfertigter Weise aus. Die Okkupation ist immer weniger deutlich von einer Annexion zu unterscheiden. Das Abrundungsmodell bietet also eine Rahmenvorstellung, in der der zeitliche Rahmen, die Aufgabenstellung und die Zielsetzung des ius post bellum thematisiert werden können. Es weitet zum einen die Perspektive der Theorie des gerechten Krieges in einer systematischen Weise aus. Es nimmt zum anderen die Terminierung des ius post bellum ernst, indem es sie thematisch fokussiert. Das ius post bellum soll sich nicht einfach allgemein um den Nachkonfliktzeitraum kümmern, wie es sich einige Vertreter des internationalen Rechts und des post-conflict peacebuilding vorstellen, sondern den durch die konkrete Anwendung der anderen Teile der Theorie des gerechten Krieges umrissenen Konflikt systematisch zum Abschluss bringen. Zum dritten hebt es dabei deutlich den reflexiven Charakter des dritten Teils hervor, insofern es die offenen Fragen des ius ad bellum und ius in bello zum Ausgang nimmt. Die Artikulation der systematischen und normativen Verbindungen der drei Teile der Theorie des gerechten Krieges kann dabei helfen, die theoretische Integration des ius post bellum zu verdeutlichen. 14 Die Kriegsursachenbeseitigung sollte daher nicht zu streng verstanden werden. Eine Konfliktursache kann weiterhin latent bestehen bleiben (z. B. umstrittene Gebietsansprüche), ohne als berechtigter Kriegsgrund zu fungieren. Und ein Friedensvertrag kann einen rechtlichen zwischenstaatlichen Zustand herstellen, ohne alle möglichen Konfliktursachen beseitigt zu haben. 15 Da ein Krieg mit einem gerechten Grund auch dann ungerecht und darum einzustellen ist, wenn er unverhältnismäßig, aussichtslos oder nicht notwendig ist, sollte diese Bestimmung dahingehend ergänzt werden, dass der Krieg vorzeitig beendet wird, obwohl er weitergeführt werden könnte.
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5. Systematische Beziehungen Die Aufgabe besteht hier darin, die Kohärenz der Theorie des gerechten Krieges durch das Aufzeigen der internen theoretischen Verklammerung der Teile zu erläutern. Das Abrundungsmodell bietet dazu die geeignete Rahmenvorstellung. Als erstes ist die Abhängigkeit der Post-bellum-Aufgaben von der Ad-bellum-Vorgabe des gerechten Grundes zu nennen. Der Grund, der zur Anwendung militärischer Gewalt berechtigt, gibt auch den Rahmen für die allgemeinen Ziele vor, die mit dem Krieg erreicht werden sollen. Art und Umfang der Post-bellum-Aufgaben hängen von den jeweiligen allgemeinen Kriegszielen ab. Die Ziele „Aggressionsabwehr“, „Verhinderung von Massakern“ oder „Regimewechsel“ etc. ziehen ganz unterschiedliche und verschieden umfangreiche Nachkonfliktbearbeitungen nach sich (vgl. Orend 2006: 181-183; Walzer 2003a: 46-48, 85-87). Man kann hier zunächst zwischen restaurativen und transformativen Aufgaben unterscheiden. So muss derjenige, der einen gewaltsamen Regimewechsel beabsichtigt, nicht nur deutlich den Krieg gewinnen, sondern sich auf eine längere Besatzungszeit einstellen. Denn hier ist schon das Kriegsziel transformativ. Und da ein Regimewechsel nicht rein militärisch durchzuführen ist, ist hier zugleich der Sonderfall gegeben, dass der gerechte Grund sich unmittelbar auf eine Post-bellum-Aufgabe bezieht (vgl. Himes 2002: 5). Wer hingegen nur das Töten beenden will, kann dies durch eine begrenzte Intervention erreichen und sofort danach wieder abziehen, ohne größere und transformative Post-bellum-Verpflichtungen zu übernehmen (vgl. Walzer 2006: 86-89; Walzer 2003a: 85-88). Wer dabei jedoch darüber hinaus die Ambition hat, die Konfliktursache für das Töten dauerhaft zu beseitigen, wird zur Übernahme weiterer Post-bellum-Aufgaben (Versöhnungspolitik, politische Transformation etc.) bereit sein müssen (vgl. Walzer 2003: 46-49, 85-88). Wer schließlich nur eine militärische Aggression abwehren möchte, ist nicht unbedingt zu Aufgaben verpflichtet, für die politische Transformationen oder Besetzungen nötig sind. Aber auch bei restaurativen Ad-bellum-Zielen können Post-bellum-Transformationen kontingenterweise unumgänglich werden, wenn sich dies den Konfliktparteien erst nach dem Ende der Feindseligkeiten zeigt oder dies eine Folge der Kriegseinwirkungen ist. Die Bestimmung der Post-bellum-Aufgaben ist somit aufgrund der Abhängigkeit von der Kriegszielfestlegung durch eine begrenzte Subjektivität gekennzeichnet. Wer bestimmte Post-bellum-Aufgaben vermeiden möchte, kann dies durch eine geschickte Formulierung der Ad-bellum-Gründe und -Ziele erreichen. Dieser Manipulierbarkeit sind allerdings Grenzen gesetzt. Zum einen ist es schwer möglich, bei internationaler Beobachtung sich der mit den Kriegszielen selbst übernommenen Verpflichtungen einfach rhetorisch zu entledigen. Zum anderen können kontingente Umstände unvorhergesehene Aufgaben mit sich bringen. Die zweite Verklammerung ergibt sich schon aus der für die Theorie des gerechten Krieges zentralen Friedensorientierung. Unter Verweis auf Augustinus (vgl. Augustinus 1955: Buch 19, Abs. 12; Cicero 2005: Buch 1, Abs. 23) wird der Krieg als Unterbrechung des friedlichen Normalzustandes verstanden, sodass es das Ziel des Krieges sei, die Störung der Gerechtigkeit zu beseitigen und den friedlichen Zustand wiederherzu-
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stellen.16 Dabei müsse allerdings ein mehr als negativer Friede vorausgesetzt werden, der in der Nachkonfliktphase herbeizuführen sei. Der von der Theorie des gerechten Krieges als Telos angenommene gerechte Friede bezieht sich somit intern schon auf einen Post-bellum-Zustand.17 Als dritte Verklammerung des ius post bellum ist die Vervollständigung der Gerechtigkeit zu nennen (vgl. Kellogg 2002; Bass 2004: 404). Das ius ad bellum und ius in bello formulieren Regeln, deren Verletzung durch die kriegführenden Parteien identifiziert und geahndet werden sollte. Zu den Post-bellum-Aufgaben gehört deshalb auch der reflexive Aspekt der entsprechenden Rechtsprechung bzw. Rechtsdurchsetzung. Die Durchführung von Kriegsverbrechertribunalen ist somit ein wesentlicher, von der Rechtssystematik (vgl. Kinsella/Carr 2007: 343) wie vom Prinzip der Gerechtigkeit (vgl. Johnson 1999: Kap. 6; Kellogg 2002) geforderter Bestandteil des ius post bellum. Wenn es in der Theorie des gerechten Krieges im Kern um die Wiederherstellung der Gerechtigkeit18 geht, kann die korrektive Gerechtigkeit nicht außer Acht gelassen werden. Doch die Theorie des gerechten Krieges kann nur die Dringlichkeit der Aufgabe hervorheben, durchzuführen ist sie von juristischen Experten in ordnungsgemäßen Verfahren. In diesem Sinne weist das ius post bellum einen explizit juristischen Aspekt auf und steht im engen Zusammenhang mit dem internationalen Recht. Die Reflexivität des ius post bellum bezieht sich jedoch auch darauf, dass mit der Rechtsprechung die Kriegsrechtfertigung und Schuldfrage nachträglich der Überprüfung zugänglich wer19 den. Die vierte Verklammerung ergibt sich daraus, dass sich einige Ad-bellum-Prinzipien unmittelbar auf Post-bellum-Zustände beziehen. Neben den erwähnten transformativen Kriegszielen kann hier auf das Prinzip der vernünftigen Erfolgsaussicht hingewiesen werden (vgl. Elshtain 2005). Dieses ist offenkundig auf das Kriegsende hin angelegt, wo der Erfolg als Zielerreichung gemessen wird. Im engeren Sinne bezieht sich das Prinzip auf den militärischen Erfolg. Doch wie das Abrundungsmodell verdeutlicht, sind die allgemeinen Kriegsziele erst dann erreicht bzw. gesichert, wenn die Post-bellum-Phase erfolgreich abgeschlossen ist. Die Einschätzung der Erfolgsaussicht muss somit auch die Wahrscheinlichkeit der Erfüllung der Post-bellum-Verpflichtungen mit umfassen. Für eine solche systematische Ausdehnung spricht auch das Prinzip der Ad-bellumProportionalität. In seiner prospektiven Ante-bellum-Anwendung vergleicht es hauptsächlich die Wichtigkeit des gerechten Grundes und der allgemeinen Kriegsziele mit 16 Die Ausrichtung auf das Friedensziel wird häufig als Teil des Ad-bellum-Prinzips der rechten Absicht interpretiert (vgl. Johnson 2005; Weigel 2007). Da dasselbe Friedenstelos auch die Artikulation der Post-bellum-Aufgaben anleiten kann, erscheint es auch sinnvoll, es ausdrücklich im Post-bellum-Prinzip der rechten Absicht festzuhalten. 17 Vgl. Elshtain (2008); Evans (2008: 534); Johnson (2005); Orend (2007: 573); Williams/Caldwell (2006: 311). 18 In der klassischen Theorie hat der gerechte Krieg die doppelte Bedeutung von „gerechtfertigtem Krieg“ (mit gerechtem Grund) (vgl. Walzer 2003b: 5) und „Krieg für Gerechtigkeit“ (Bekämpfung der Ungerechtigkeit). 19 Wenn die Wahrheit das erste Opfer des Krieges ist, erscheint es als eine wichtige Post-bellumAufgabe, diese zu rehabilitieren.
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den zu erwartenden Schädigungen durch das Kriegsgeschehen. In späteren, nicht prospektiven Anwendungen vergleicht es auch den Ante-bellum- mit dem Post-bellum-Zustand. Die Gesamtbilanz fällt dann positiv aus, wenn der mit dem Krieg erreichte Zustand gleich oder besser ist als der Zustand, der zum Ausbruch der Feindseligkeiten führte (vgl. Elshtain 2008). Es muss somit nicht nur das Übel des Krieges aufgewogen, sondern auch die Gesamtlage verbessert, mindestens nicht verschlimmert werden. Entscheidend ist hier allerdings zweierlei: Zum einen dass der Nachkonfliktzustand ausdrücklich in die Beurteilung der Ad-bellum-Proportionalität aufzunehmen ist und nicht einfach abgesondert werden kann. Zum anderen ist es für das ius post bellum zentral, dass im Unterschied zum Kriegsgeschehen die Qualität des Nachkonfliktzustands von den Konfliktparteien positiv beeinflusst werden kann. Sie haben es somit hauptsächlich selbst in der Hand, mit der Ausgestaltung der Post-bellum-Lage die Proportionalitätsbilanz positiv aussehen zu lassen. Deshalb haben sowohl die Theorie des gerechten Krieges als auch die Konfliktparteien allen Grund, sich um das ius post bellum zu kümmern. Ferner sollten auch bei der Identifizierung der In-bello-Proportionalität die weitergehenden Folgen einer militärischen Strategie mit einbezogen werden (vgl. Evans 2008: 535). Beispielsweise sind beim Einsatz von Landminen, Streubomben oder uranhaltiger Munition die weiteren Folgen für Personen und Umwelt zu bedenken, die auch noch lange nach der Beendigung des Konflikts Risiken bergen (vgl. Allman 2005; Iasiello 2004: 8; Schuck 1994). Auch das Ad-bellum-Prinzip der rechten Absicht hat insofern Post-bellum-Implikationen, als es die Konfliktverlängerung durch zusätzliche Kriegsziele, die auch die Post20 bellum-Aufgaben verändern würden, verhindern möchte. In diesem Kontext fordert das Prinzip, die sich aus dem gerechten Grund unmittelbar ergebenden Kriegsziele ernst zu nehmen und einzuschreiten, wenn wenn selbstgesteckte Ziele grundlos fallengelassen werden, oder wenn andererseits die Feindseligkeiten fortgesetzt werden, obwohl die Kriegsziele bereits erreicht sind. Bezüglich des Prinzips der legitimen Autorität lässt sich, wie erwähnt, die Identität der Instanzen festhalten. Denn diejenige Instanz, die autorisiert ist, den Krieg zu beginnen und zu beenden, ist dieselbe, die über das Nachkonfliktszenario und das Konfliktende bestimmen kann. Beides sind genuin politische Entscheidungen. Im Sinne einer fünften Verklammerung ist vorgeschlagen worden, diese Beziehung auch umzukehren und die Bereitschaft zur Einhaltung des ius post bellum zu einer obligatorischen Ad-bellum-Bedingung zu machen (vgl. Evans 2008: 535). Kombiniert mit der Verpflichtung zur Einhaltung der In-bello-Prinzipien wäre es am sinnvollsten als Teil des Prinzips der rechten Absicht zu formulieren (vgl. Orend 2000a: 120). Die richtige Gesinnung zum Krieg könnte durch die erklärte Bereitschaft zur Einhaltung dieser beschränkenden Regeln dokumentiert werden. Und solange die Post-bellum-Prinzipien 21 nicht im internationalen Recht positiviert sind, wäre eine solche Selbstverpflichtung sicherlich vorteilhaft. Dies hätte wahrscheinlich auch den Nebeneffekt, dass die betei20 Von diesen allgemeinen Kriegszielen ist die generelle Tendenz zu unterscheiden, dass mit dem Verlauf der Kriegsgeschehnisse ständig neue spezielle militärische Ziele auftreten (vgl. Rodin 2007a: Abs. 2). 21 Die Ausnahme bildet das Besatzungsrecht.
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ligten Staaten von Beginn an daran erinnert würden, frühzeitig die Nachkonfliktphase in ihre Planungen mit einzubeziehen. Aus diesen Ad-bellum-Verklammerungen wird deutlich, dass das ius post bellum kein bloßes Anhängsel bzw. etwas dem Krieg Fremdes darstellt. Das ius post bellum ist ein unerlässlicher integrativer Bestandteil der Theorie des gerechten Krieges. Das Ausmaß der Verklammerung mit dem ius ad bellum hat auch umgekehrt zu der Annahme verleitet, dass das ius post bellum bzw. deren Kern eigentlich schon in den Ad-bellum-Prinzipien enthalten, und es daher nichts Eigenständiges sei.22 Dagegen kann zunächst vorgebracht werden, dass auch bei direkten Verklammerungen die jeweiligen Post-bellum-Implikationen der Artikulation bedürfen (vgl. Rodin 2007a: Abs. 1). Sodann steht zu befürchten, dass das ius ad bellum dadurch überfrachtet und von seinem eigentlichen Punkt abgelenkt wird (vgl. Orend 2007: 573). Ferner kann hierbei an die erwähnte Abhängigkeit von kontingenten Gegebenheiten erinnert werden. Schließlich kann man noch auf die eigenständigen Aufgaben (Friedenskonsolidierung, Nachkonfliktentscheidungen, Kriegsfolgenbewältigung) hinweisen, für deren Bestimmung und Bewertung die Ad-bellum-Prinzipien nicht ausreichend sind.
6. Normative Beziehungen und Asymmetrien Die normativen Zusammenhänge der drei Teile der Theorie des gerechten Krieges sollen im Folgenden in drei Hinsichten untersucht werden. 1. Zunächst werden die Verbindungen der Gerechtigkeit bzw. Ungerechtigkeit des ius post bellum zu der der vorhergehenden Phasen betrachtet. 2. Sodann stehen die normativen Verbindungen bezüglich der Post-bellum-Verpflichtungen im Mittelpunkt. 3. Abschließend wird der Post-bellumBeitrag zur Gesamtgerechtigkeit des Kriegs näher erläutert. 1. Betrachtet man die normativen Zusammenhänge, so kann man hauptsächlich drei 23 Auffassungen unterscheiden. Die Unabhängigkeitsthese möchte entweder keine oder nur begrenzte Verbindungen der Teile bei der Beurteilung erkennen. In der strikten Variante hat die Gerechtigkeit bzw. Ungerechtigkeit eines Teils der Theorie des gerechten Krieges keinerlei Auswirkungen auf die Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit der 24 nachfolgenden Teile (vgl. Walzer 2003b: 6, 2006: 21). Demgemäß kann ein zu Recht
22 Weigel erwähnt etwa, dass für J. T. Johnson das ius post bellum in der traditionellen Sichtweise des Ad-bellum-Prinzips der rechten Absicht enthalten sei (vgl. Weigel 2007). Zur Kritik vgl. Orend (2007: 573) und Rodin (2007a: Abs. 1). 23 Für eine wenig erhellende Erläuterung vgl. Stahn (2008: 342-344). 24 Eine alternative Version der Unabhängigkeitsthese, welche die Geltung des ius in bello und des ius post bellum von der Ad-bellum-Gerechtigkeit abhängig macht (vgl. Schaller 2006: 15; May 2007: 29-30), wird hier ausgeschlossen, insofern die Geltung aller drei Teile für beide Kriegsparteien unterstellt wird. Es ist normativ nicht akzeptabel anzunehmen, dass der gerechte Kombattant Privilegien zu In-bello-Verletzungen bekäme oder der ungerechte Kombattant den In-bello-Schutzverlust verdiente. Die allgemeine Geltung der drei Teile ist gerade eine der Voraussetzungen der Gründe für die Abhängigkeitsthese (s. u.). Denn letztere besagt nicht, dass die entsprechenden Ius-in-bello-Prinzipien für ungerechte Kombattanten keine Geltung hätten, sondern dass diese die auch für sie geltenden Prinzipien nicht erfüllen können.
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begonnener Krieg ungerecht geführt werden und mit einem ungerechten Frieden enden. Und ein ungerechtfertigter Krieg kann gerecht geführt und mit einem gerechten Frieden beendet werden. Am plausibelsten ist diese These, wenn man sie im Sinne eines Garantiemangels interpretiert (vgl. Orend 2006: 160). Dann ist die Existenz eines gerechten Grundes keine Garantie dafür, dass auch der folgende Krieg in gerechter Weise geführt und ein gerechter Friede geschlossen wird. Eine gewisse Plausibilität besteht auch hinsichtlich der Unabhängigkeit des Beurteilungsprozesses. Die Beurteilung der drei Teile erfolgt zu verschiedenen Zeitpunkten und mit differenten Wissensständen. Die moderate Variante der „partial independence“ (Walzer 2004) hingegen rückt zumindest in einer Beziehung von der Behauptung der normativen Unabhängigkeit ab. Der Problemfall ist hier, dass die Ad-bellum-Ungerechtigkeit eines Krieges zumindest teilweise auch die Post-bellum-Phase in Mitleidenschaft zieht. Ein Eroberungskrieg ist ad bellum und post bellum ungerecht (vgl. Walzer 2004). Wichtig ist hier, die Begrenzungen des Spezialfalls zu beachten. Es handelt sich also (i) um den Fall eines ungerechten Krieges, denn bei einer Ad-bellum-Gerechtigkeit wäre wieder von der Unabhängigkeit auszugehen, insofern ein gerechter Friede zwar möglich, aber nicht garantiert wäre. Der normative Mangel liegt (ii) hauptsächlich im Ad-bellum-Prinzip des gerechten Grundes begründet. Walzer wenigstens lässt es offen, und es ist für sich betrachtet zumindest unklar, ob beispielsweise ein gerechtfertigter, aber nicht notwendiger oder exzessiver Krieg die Normativität der Post-bellum-Phase beeinträchtigen würde (vgl. 25 McMahan 2004: 693). Die Beispiele nennen Gründe (Eroberung, wirtschaftlicher Gewinn), die nicht bloß nicht hinreichend, vielmehr für sich illegitim sind. Ferner wird vorausgesetzt, dass (iii) die Konfliktpartei mit dem illegitimen Grund erfolgreich ist. Im Falle einer Eroberung könnte der resultierende Friede nicht gerecht sein, da der Aggressor den territorialen Gewinn einbehalten würde und höchstwahrscheinlich nicht für Adbellum-Verletzungen zur Rechenschaft gezogen werden könnte (vgl. Orend 2006: 162).26 Dennoch ist es (iv) nicht ausgeschlossen, dass die Friedensverhandlungen weitgehend fair ablaufen, mögliche andere Forderungen an die besiegte Partei nicht überproportional ausfallen und sonstige Post-bellum-Verpflichtungen eingehalten werden. Kurz, ein erfolgreicher Krieg ohne gerechten Grund kann nicht zu einem in jeder Beziehung gerechten Frieden führen. Damit wird also genau die genannte zweite Erläuterung der strikten Unabhängigkeitsthese zurückgewiesen. Die Abhängigkeitsthese weitet solche Überlegungen auf andere Verhältnisse aus. Das Argument greift zunächst auf die oben erwähnte Annahme der Priorität des ius ad bellum zurück. Das ius ad bellum und insbesondere das Prinzip des gerechten Grundes werden als Leitprinzip der gesamten Theorie des gerechten Krieges gesehen. „The injustice of cause infects the conclusion of the war, as readily as it infected the conduct 25 Die klassische Auffassung, nach der jedes Ad-bellum-Prinzip eine notwendige und alle zusammen eine hinreichende Bedingung für die Bewertung darstellt (vgl. Orend 2005: Abs. 2.1, 2006: 61), schließt insofern eine solche separate Betrachtungsweise aus. Wie die Beispiele zeigen, geht es hier jedoch um die spezielle Frage, ob durch die Nichtnotwendigkeit und Disproportionalität alleine ein gerechter Friede notwendigerweise unmöglich würde (s. u.). 26 Streng genommen ist dies zwar nicht empirisch, sondern nur logisch ausgeschlossen. Verzichtet der Aggressor wider Erwarten auf das eroberte Territorium, so kann er dies nur um den Preis der Inkonsistenz oder Konversion tun.
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[…].“ (Orend 2006: 162) Diese Überlegung schließt an die Kritik der Annahme der moralischen Gleichheit der Kombattanten an, die im Effekt auf eine normative Abhängigkeit der In-bello-Prinzipien von der Ad-bellum-Gerechtigkeit hinausläuft.27 Die Kritik bringt dabei diverse Überlegungen vor, die zeigen, dass die Ad-bellum-Ungerechtigkeit den Status der ungerechten Kombattanten insoweit in Mitleidenschaft zieht, dass es ihnen nicht möglich ist, legitimerweise die In-bello-Prinzipien der Proportionalität, Notwendigkeit und Diskriminierung zu erfüllen. Dies hat also zur Konsequenz, dass Kombattanten ohne gerechten Grund nicht in der Lage sind, den Krieg in gerechter Weise zu führen. Als Schlussfolgerung ergibt sich dann eine durchgreifende normative Abhängigkeit von der Gerechtigkeit der Ad-bellum-Entscheidung. „But it is to say, conversely, that failure to meet jus ad bellum results in automatic failure to meet jus in bello and jus post bellum. Once you’re an aggressor in war, everything is lost to you, morally.“ (Orend 2006: 162) Auch bezüglich der Abhängigkeitsthese verdienen einige Merkmale hervorgehoben zu werden. (i) Das Verhältnis zwischen ius in bello und ius post bellum, das für sich betrachtet keine normative Abhängigkeit aufweist, muss in diesem Ansatz nicht eigens betrachtet werden, da sich die Ungerechtigkeit des ius ad bellum auf das ius in bello überträgt. (ii) Es ist nicht ausgeschlossen, dass ähnlich wie bei der partiellen Unabhängigkeit nicht jede Ad-bellum-Ungerechtigkeit einen gerechten Frieden unmöglich macht. So spricht Himes von der Möglichkeit eines gerechten Friedens trotz ungerechten Starts. Sein Beispiel des Irakkrieges lässt sich allerdings so verstehen, dass er in diesem Fall nicht von einem per se illegitimen Grund (Eroberung etc.) ausgeht, sondern nur von einem „unnecessary war of prevention“ (Himes 2005). In diesem offenbar minderschweren Fall einer Ad-bellum-Ungerechtigkeit läge ein umfassender positiver Kriegsausgang im Bereich des Möglichen, wenn in der Gesamtsicht die Nachkonfliktsituation weit besser wäre als die Vorkriegslage. So gesehen könnte es eine Unterscheidung geben zwischen solchen illegitimen Gründen, welche die Einhaltung einiger Post-bellumPrinzipien unmöglich machen und solchen, bei denen das nicht der Fall ist. Man könnte dabei etwa an unterstützende Gründe denken, die zwar für den Krieg sprechen, aber für sich nicht hinreichend sind, den Eintritt zu rechtfertigen (vgl. McMahan 2005: 14). Eine andere Erläuterung könnte z. B. auch auf die Differenz von kategorialen und konsequentialistischen Ad-bellum-Prinzipien verweisen. Demnach könnte ein Krieg zwar einen hinreichenden, gerechten Grund haben, aber dennoch ungerecht sein, insofern er nicht notwendig oder verhältnismäßig wäre. Denn in diesem Fall würde die Post-bellum-Bewertung nicht oder nicht stark von einer negativen Gewichtung des gerechten Grundes beeinflusst werden. Der für sich nicht illegitime, aber nicht hinreichende Grund würde nichts fordern, was für die Gerechtigkeit des Friedensschlusses nachteilig wäre. Ein anderes Argument für die Möglichkeit eines gerechten Friedens ergibt sich aus der erwähnten Beeinflussbarkeit der Proportionalitätsüberlegungen durch einen positiven Ausgang der Post-bellum-Phase. (iii) Die Abhängigkeitsthese behauptet also nicht, dass 27 Im Rahmen der Unabhängigkeitsthese verteidigt auch Walzer die Annahme der moralischen Gleichheit der Kombattanten (vgl. Walzer 2006: 34-36). Zur Kritik der Gleichheitsannahme vgl. McMahan 2004: 694-697, 2005: 6, 2006: 379; Rodin 2007a: Abs. 3, 2007b: 591-593; Orend 2006: 107-108; Evans 2008: 1-2.
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alle drei Teile der Theorie des gerechten Krieges voneinander abhängig sind,28 sondern nur, dass alle folgenden Teile von der Gerechtigkeit des ius ad bellum abhängen. (iv) Und wie bei der partiellen Unabhängigkeitsthese ist die normative Abhängigkeit vor allem im Fall der Ad-bellum-Ungerechtigkeit gegeben. Das bedeutet umgekehrt, dass im Falle der Ad-bellum-Gerechtigkeit von der normativen Unabhängigkeit der folgenden Teile auszugehen ist. Die Einhaltung des ius ad bellum legt normativ nichts weiter fest, eröffnet aber normativ alles; d. h. in diesem Falle kann die In-bello-Gerechtigkeit nicht abgeleitet, sondern muss vielmehr unabhängig nachgewiesen werden. Deshalb kann man hier berechtigterweise auch von einer partiellen Abhängigkeitsthese sprechen. Wie schon bei den systematischen Verbindungen sind auch die normativen Beziehungen der drei Teile komplexer als die beiden Auffassungen zunächst vermuten lassen. Um einige der genannten Überlegungen zusammenzufassen und etwas von der Komplexität einzufangen, wird hier die 1. Asymmetrieannahme vorgeschlagen. Bei Unterstellung der normativen Priorität des ius ad bellum eröffnet die Ad-bellum-Gerechtigkeit die weitgehende normative Unabhängigkeit der folgenden Teile, während die Ad-bellum-Ungerechtigkeit die weitgehende normative Abhängigkeit der anderen Teile zur Folge hat. Diese Formulierung versucht also, die partielle Berechtigung beider Auffassungen zu verbinden. 2. Ging es im vorherigen Abschnitt um die Möglichkeit der Erfüllung der jeweiligen Prinzipien, so sollen hier speziell die normativen Zusammenhänge bei der Entstehung von Verpflichtungen betrachtet werden. Frühere Entscheidungen, commitments und Handlungen (ad bellum und in bello) ziehen bestimmte Verpflichtungen nach sich. Die Konfliktparteien sollten auf Konsistenz achten, commitments einhalten und für die Folgen ihrer Handlungen aufkommen. In diesem Kontext stellt sich dabei die Frage, ob die Gerechtigkeit bzw. Ungerechtigkeit der früheren Teile, in denen die Entscheidungen und Handlungen stattgefunden haben, Auswirkungen auf Art und Ausmaß der Post-bellumVerpflichtungen hat. Für Suárez war es beispielsweise eine unstrittige Prämisse, dass eine umfassende Wiedergutmachungspflicht für ungerechte Ad-bellum- und In-belloHandlungen besteht, die wahrscheinlich aus dem innerstaatlichen Schadensersatzrecht abgeleitet wurde (vgl. Suárez 1965: 131, 149, 177, 181). Im Kontext der Reparationsforderungen des gerechten Siegers nach dem Krieg führt er näher aus, dass dazu die Rückerstattung des illegitim erworbenen Besitzes, die Genugtuung für alle Schäden durch die Kriegshandlungen, die Ersetzung der dadurch entstandenen Unkosten, eine Strafgebühr sowie ein Beitrag zur Erhaltung und Sicherung des künftigen Friedens gehören (vgl. Suárez 1965: 179-182). Orend hingegen verknüpft das legitime Bestehen von Rechten und Pflichten des Siegers in der Nachkonfliktphase an die Ad-bellum- und In-bello-Gerechtigkeit (vgl. Orend 2006: 162, 195-196). Obwohl Orends These sich davon absetzen möchte, dass der bloße militärische Sieg solche Rechte und Pflichten generieren würde, ist sie zu stark formuliert. Die größte Überzeugungskraft hat sie be29 züglich entstehender Rechte des Siegers. Der ungerechte Sieger kann nur de facto 28 So missverständlich Orend (2004b: 2). 29 Der Genauigkeit halber muss gesagt werden, dass es hierbei nur um entstehende Berechtigungen geht. Es ist ein wichtiger Fixpunkt des ius post bellum, dass auch dem ungerechten Ver-
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Ansprüche stellen, sich aber nicht auf durch seine Kriegsführung entstehenden legitimen Rechte berufen. Wenn Suárez’ Ausführungen einige Plausibilität beanspruchen können, entstehen manche Verpflichtungen gerade als Folge unberechtigter Handlungen. Somit könnte man als zweite Asymmetrieannahme formulieren, dass die Gerechtigkeit des Krieges und der Kriegsführung sowohl zu Rechten als auch Verpflichtungen führen wird, hingegen die Ungerechtigkeit beider nur Verpflichtungen nach sich zieht. Einige Autoren sehen im Anschluss an Suárez das Ausmaß der Verpflichtungen mit der Ungerechtigkeit des Krieges ansteigen (vgl. Powers 2005; Evans 2008: 2; Orend 2006: 196).30 So ist es ungerechten Kombattanten in weit geringerem Maße möglich, legitime militärische Operationen zu verfolgen als gerechten Kombattanten. Daher wird die Wahrscheinlichkeit von korrespondierenden Verpflichtungen entsprechend ansteigen. Gemäß dieser Auffassung ist die Verteilung der Rechte und Pflichten der Konfliktpartien weniger abhängig von deren Sieg oder Niederlage als von deren Ausgangsgerechtigkeit.31 3. Im Kontext der Erläuterung der Rolle des ius post bellum bei der Gesamtbeurteilung eines Krieges sollte noch die Frage der rückwirkenden normativen Abhängigkeit thematisiert werden. Zentral sind dabei die folgenden Fragen: (i) Ist es möglich, nach erfolgreicher Einstellung der berechtigten und gerecht durchgeführten Kampfhandlungen die Gesamtgerechtigkeit des Krieges post bellum noch zu verspielen? (ii) Ist es möglich, dass die Erfüllung der Post-bellum-Aufgaben die sonstige Ad-bellum- und Inbello-Ungerechtigkeit verringern oder ausgleichen kann? (i) Ohne auf die Komplexitäten und Untiefen der Gesamtbeurteilung eines Krieges einzugehen, sollen hier nur einige Überlegungen hervorgehoben werden. Sofern die Post-bellum-Phase einen Entscheidungs- und einen Durchführungsaspekt aufweist, können Ungerechtigkeiten abstrakt gesehen dadurch entstehen, dass z. B. illegitime Entscheidungen getroffen (vorzeitiger oder verpasster Abzug), unberechtigte Forderungen gestellt (unverhältnismäßige Kompensationen) oder Verpflichtungen (Kriegsfolgenbeseitigung) nicht eingehalten werden. Da die Entscheidungen und Konzeptionen primär anhand der Ad-bellum-Vorgaben beurteilt werden müssen, haben die normativen Defizite unmittelbar Auswirkungen auf die Gesamtgerechtigkeit. Diese wird klarerweise dann geschmälert, wenn im Zusammenhang der Nichterfüllung der Post-bellum-Abrundung die Ad-bellum-Bedingung des gerechten Grundes berührt wird. Unaufgefordert mit dem Militär länger zu bleiben als nötig, ist eine ernste Angelegenheit, die zudem Zweifel an der rechten Absicht der Siegerpartei aufkommen lassen. Die ursprüngliche Ad-bellum- und In-bello-Gerechtigkeit wird verspielt, wenn die militärische Okkupation sich unter der Hand in eine Annexion verwandelt. Und sofern eine Verpflichtung zum ius post bellum im Prinzip der rechten Absicht enthalten ist, wird damit unmittelbar eine Ad-bellum-Bedingung verletzt. Ähnliche Wirkungen hat wahrscheinlich auch die willkürliche Einführung neuer Kriegsziele. lierer einige seiner unabhängig bestehenden Rechte verbleiben. 30 Orend selbst verweist auf die 2. Asymmetrie, wenn er die Post-bellum-Verpflichtungen des Afghanistan- und des Irakkrieges miteinander vergleicht (vgl. Orend 2004b: 2). 31 Dies hat unmittelbar Auswirkungen auf die Frage, wer z. B. für die Nachkonfliktrekonstruktion in die Pflicht zu nehmen ist. In erster Linie ist es die ungerechte Partei und erst in zweiter Linie können andere Überlegungen (Leistungsfähigkeit, räumliche Nähe, Involviertsein etc.) für andere Beteiligte sprechen.
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Die erweiterte Konzeption der Ad-bellum-Proportionalität, die die Nachkonfliktphase in die Kalkulation mit einbezieht, kann durch ein negatives Post-bellum-Resultat in ihrer Gesamtbilanz abträglich beeinflusst werden. Daher ist es möglich, dass dieses Kriterium die Kriegsbeurteilung insgesamt nachträglich in Mitleidenschaft zieht. Betrachtet man den Durchführungsaspekt, so wäre es sicherlich unangebracht, aus jedem kleinen Ausführungsmangel auf eine Post-bellum-Ungerechtigkeit zu schließen. Herkömmlicherweise wird ein Kriegsverlauf nicht schon wegen vereinzelter, sondern erst aufgrund häufiger oder massiver In-bello-Kriegsverbrechen als ungerecht beurteilt.32 Daher ist auch im Falle einer ausgedehnten Nachkonfliktphase die Überschreitung eines Schwellenwerts erforderlich. Neben der Anwendung nichtkategorialer Prinzipien dürfte dies einer der Gründe dafür sein, dass die Nachkonfliktphase wie der Kriegsverlauf mehr oder weniger gerecht ausfallen können. Ferner sollte auf die normative Differenz von Verletzung und Nichterreichung von Prinzipien hingewiesen werden. Die Erfolglosigkeit bei der Ausführung von Post-bellum-Aufgaben als solche ist noch kein normativer Mangel. Wenn etwa die amerikanische Erfolglosigkeit bei der Garantie der öffentlichen Sicherheit im Irak als moralisches Versagen dargestellt wird (vgl. Himes 2005), wird übersehen, dass analog auch eine erfolglose Verteidigung gegen eine Aggression den Krieg nicht moralisch disqualifiziert. Dass ein Staat nicht oder nicht rechtzeitig in der Lage ist, die Post-bellum-Aufgabe zu erfüllen, kann unabhängige Gründe haben. Normativ problematisch wird es jedoch erst, wenn keine oder mangelnde Bereitschaft dazu besteht oder Fahrlässigkeit mit im Spiel ist. Und die Evidenzen dafür müssen in der Konzeption und Planung der Nachkonflikt33 phase gesucht werden. (ii) Kann eine gewissenhafte oder gar großzügige Erfüllung der Post-bellum-Verpflichtungen die Gesamtbilanz eines ansonsten ungerechten Krieges verbessern oder ausgleichen? Einige Autoren möchten gerne eine solche Vorstellung einer Ex-post-Rehabilitierung der Ad-bellum-Mängel für den Irakkrieg vertreten. Die meisten anderen jedoch lehnen sie prinzipiell ab (vgl. Bass 2004: 389-390; Orend 2006: 162; 195-196). Die normative Abhängigkeitsthese schließt diese Option für den Fall ungerechter Gründe eindeutig aus. Und auch innerhalb eines konsequentialistischen Ansatzes ist für eine Erfolgsrehabilitierung die Gesamtbilanz ausschlaggebend, in der der negative Wert durch einen ungerechten Grund nur sehr unwahrscheinlich post bellum wieder entscheidend aufgebessert werden kann. Die Überlegungen zur erweiterten Ad-bellum-Proportionalität lassen allerdings für 34 dieses Kriterium eine solche nachträgliche Verbesserung zu (s. o.). Diese Möglichkeit der Beeinflussung der Gesamtbilanz ist zugleich eine Quelle der Motivation für die beteiligten Akteure, sich für die Erfüllung ihrer Post-bellum-Verpflichtungen einzusetzen. Man kann zumindest attestieren, dass die skrupulöse Erfüllung der Post-bellumVerpflichtungen die ganze Sache wenigstens nicht verschlimmert und als ein Zeichen
32 Und das genau genommen erst dann, wenn die Kriegsverbrechen nicht verfolgt werden. 33 Daher wird auch zumeist der Vorwurf an die USA gerichtet, nicht oder nicht ausreichend für die Post-bellum-Phase geplant zu haben. 34 Streng genommen kann die Ad-bellum-Proportionalität nur nach Abschluss des Konflikts abschließend beurteilt werden.
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von Reue gesehen werden kann. Doch aufgrund der normativen Abhängigkeiten ist die Erfüllung genau das, was von den Kriegsparteien mindestens erwartet wird und nicht eine lobenswerte Zusatzleistung. Man kann die Antworten auf beide Fragen in einer 3. Asymmetrieannahme zusammenfassen: Zwar kann man die Gerechtigkeit des Kriegs (ad bellum und in bello) post bellum unter Umständen verspielen, aber die bisherige Ungerechtigkeit (Unbegründetheit) des Krieges nicht entscheidend verbessern oder ausgleichen (vgl. Bass 2004: 385, 389-390).
7. Schluss Um die diagnostizierte zeitliche und inhaltliche Unbestimmtheit der Konzeption des ius post bellum zu überwinden, wurde hier vorgeschlagen, erste Anhaltspunkte aus einer kohärenten Formulierung der Theorie des gerechten Krieges zu gewinnen. Es wurde argumentiert, dass das ius post bellum sich auf keinen zeitlich offenen Zustand bezieht, sondern direkt nach der Entscheidung über die Beendigung der Feindseligkeiten seinen Ausgang nimmt und auf ein Ziel hin ausgerichtet ist. Dieses ist dann erreicht, wenn der bewaffnete Konflikt derart zum Abschluss kommt, dass keine der zum Krieg führenden Ad-bellum- und In-bello-Fragen mehr in der Weise offen ist, dass sie zur Fortsetzung der Feindseligkeiten Anlass geben. Das Ziel des ius post bellum ist ein gerechter Friede. Doch der wiederhergestellte anschließende Friedenszustand ist dann nicht mehr Teil des ius post bellum. Für seine Funktionsbestimmung bedeutet dies, dass die Post-bellumAufgaben in diesen Zeitraum fallen, dass sie mit der Art und Weise der Beendigung der Kampfhandlungen (ehrenvolle Niederlage, Vertrauensbildung) beginnen, dass sie auf das Ziel eines gerechten Friedens hin ausgerichtet sein sollen (Übergang zu einem friedlichen zwischenstaatlichen Zustand, Friedenskonsolidierung, Kriegsfolgenbeseitigung) und dass mit der Erfüllung der Aufgaben das ius post bellum zum Abschluss käme. Um nachzuweisen, dass die Nachkonfliktphase kein bloßes Anhängsel bzw. dem Krieg Fremdes ist, wurden einige systematische und normative Beziehungen der drei Teile der Theorie des gerechten Krieges untersucht. Die theoretische Integration hob vor allem den reflexiven Charakter des ius post bellum und seine Abhängigkeiten vom ius ad bellum hervor. Für die Spezifizierung der Funktionsbestimmung bedeutet dies, dass die genauen Aufgaben innerhalb dieser allgemeinen Kategorien primär von den Adbellum-Kriegsgründen abhängen und dass sie sich reflexiv mit der Bearbeitung der noch offenen Ad-bellum- und In-bello-Fragen befassen (Sicherung der allgemeinen Kriegsziele, Rückführung der militärischen Anstrengungen, Strafverfolgung von Kriegsverbrechen, Schadensersatzleistungen). Auf diese Weise lassen sich zwar nicht alle, aber doch eine erhebliche Anzahl von Aufgaben systematisch bestimmen. Gegen die Vorstellung der umfassenden Zuständigkeit des ius post bellum sprechen jedoch schon die allgemeinen Merkmale und Werte der Theorie des gerechten Krieges, wie etwa der Bezug zur militärischen Gewaltanwendung, die Gewaltbeschränkung, die Verregelungsfähigkeit, das Friedenstelos und die Gerechtigkeitsorientierung.
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