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Einbindung von Betriebs- und Werksärzten in den Prozess der Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung
Deutsche Rentenversicherung Bund, Abteilung Rehabilitation, Berlin
Einbindung von Betriebs- und Werksärzten in den Prozess der Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung Jürgen Ritter, Henryk Casper J. Ritter, H. Casper: Einbindung von Betriebs- und Werksärzten in den Prozess der Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung. Zbl Arbeitsmed 59 (2009) 280–284 Schlüsselwörter: Deutsche Rentenversicherung – medizinische Rehabilitation – Betriebs- und Werksärzte – Wiedereingliederung am Arbeitsplatz Zusammenfassung Aufgrund ihres gesetzlich normierten Auftrags und ihrer Rolle im Betrieb bzw. Unternehmen haben Betriebs- und Werksärzte mit gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmern und Beschäftigten Kontakt. Dabei können sie häufig erkennen, wenn aufgrund physischer oder psychischer Leiden ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben droht und deshalb ein Rehabilitationsbedarf im Sinne der Rentenversicherung besteht. Betriebs- und Werksärzte können deshalb über die Erstellung eines Befund berichtes Versicherten der Rentenversicherung bei der Beantragung von Rehabilitationsleistungen unbürokratisch behilflich sein und während oder im Anschluss an eine Rehabilitationsleistung den Prozess der Eingliederung begleiten. Auch ein „Betriebliches Eingliederungsmanagement“ (§ 84 SGB IX) können sie wirksam unterstützen.
Involvement of company-doctors in the process of rehabilitation of the statutory pension insurance J. Ritter, H. Casper: Involvement of company-doctors in the process of rehabilitation of the statutory pension insurance. Zbl Arbeitsmed 59 (2009) 280–284 Key words: german statutory pension insurance – medical rehabilitation – company-doctors – reintegration in working life and working place Abstract Because of their statutory mandate and their role in companies the company-doctors are in contact with disease-affected workers and employees. They can often tell if because of a physical or mental suffering retirement threatens, and therefore if a need for rehabilitations within the meaning of the pension insurance exists. The company-doctors can be charged with drawing up a diagnostic report for insured people to support unbureaucratically the finding of rehabilitation services, and assist the integration process during or following a rehabilitation. Also a „Company´s Internal Re-Entry Management“ (§ 84 SGB IX) can be effectively supported.
Gesetzliche Rentenversicherung zahlt zialleistungssysteme vom Umfang der nicht nur Renten – auch für Rehabili- Absicherung und von der Art und Weise tationsleistungen ist sie wichtiger An- der Leistungserbringung mit diesen Ursprüngen nicht mehr vergleichbar sind, sprechpartner sind auch heute wie damals für Leistungen der medizinischen Rehabilitation 1. Einleitung Mit der Kaiserlichen Botschaft von vor allem zwei Sozialleistungsträger zu1881 wurde in Deutschland damit be- ständig. Es sind dies die gesetzliche gonnen, das Risiko einer Erkrankung Kranken- und die Rentenversicherung. und einer hieraus resultierenden Er- Dabei ist die gesetzliche Rentenversiwerbsunfähigkeit sozial abzusichern. cherung regelmäßig für die mediziniAuch wenn die heutigen modernen So- sche Rehabilitation von Versicherten
zuständig, die im Erwerbsleben stehen. Detaillierte Regelungen zur Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten die §§ 9 ff. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Zu den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, in deren Mittelpunkt die berufliche Integration gesundheitlich beeinträchtigter Arbeitnehmer steht.
Die Autoren: Jürgen Ritter ■ Henryk Casper ■ Deutsche Rentenversicherung ■ Bund ■ Abteilung Rehabilitation ■ 10704 Berlin
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Die gesetzliche Krankenversicherung ist regelmäßig für die medizinische Rehabilitation von Personen zuständig, die entweder noch nicht oder nicht mehr im Erwerbsleben stehen. Ein weiterer wichtiger Rehabilitationsträger ist die Unfallversicherung, die Rehabilitationsleistungen entweder nach einem Arbeitsunfall oder in Folge eines Berufsleidens erbringen kann. Daneben gibt es noch weitere Rehabilitationsträger, die ihre Leistungen nach spezifischen Leistungsgesetzen erbringen. Da in Deutschland für die Rehabilitation und Teilhabe verschiedene Leistungsträger zuständig sind, spricht man vom gegliederten System der Rehabilitation. Das im Jahr 2001 in Kraft getretene Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) enthält u.a. übergreifende Regelungen zu den Teilhabeleistungen, zur Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und zur Koordination der Teilhabeleistungen. 2. Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei gefährdeter oder geminderter Erwerbsfähigkeit zur Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit. Ziel der Reha-Leistungen der Rentenversicherung ist es, einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und der Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung entgegenzuwirken. Es gilt der Grundsatz: „Rehabilitation vor Rente“. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher berufsfördernde Leistungen) werden ebenfalls mit dem Ziel erbracht, vorzeitige Rentenzahlungen aus gesundheitlichen Gründen abzuwenden und den Betroffenen die Möglichkeit der Beitragszahlung aus einem Beschäftigungsverhältnis zu erhalten. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen dabei, dass sich die Aufwendungen für entsprechende Leistungen bereits nach ca. 3 bis 4 Monaten amortisieren, da die meisten Rehabilitanden nach einer Rehabilitationsleistung dauerhaft im Erwerbsleben verbleiben und Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Kennzeichnendes Merkmal der medizinischen Rehabilitation ist, dass
sie über die Diagnose und die Behandlung einer Krankheit hinaus die wechselseitigen Beziehungen zwischen den Gesundheitsproblemen eines Menschen (Schädigungen und Beeinträchtigungen von Aktivitäten und der Teilhabe) auch die von diesen tangierten Kontextfaktoren (berufliches und gesellschaftliches Leben) berücksichtigt. Bei der medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung steht dabei insbesondere die Beantwortung der Frage im Mittelpunkt, wie und mit welchen therapeutischen Elementen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Ausübung der bisher ausgeübten Tätigkeit haben können, begegnet werden kann. 3.Wie und wo Rehabilitation stattfindet Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind darauf ausgerichtet, im Rahmen eines ganzheitlichen und interdisziplinären Ansatzes den Folgen einer Erkrankung und damit sozialen Beeinträchtigungen wie Behinderung oder Erwerbsunfähigkeit entgegen zu wirken. Zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zählen ärztliche Behandlungen in Form von diagnostischen, therapeutischen und medizinisch-technischen Maßnahmen, aber auch die Behandlung durch Krankenschwestern und Krankenpfleger, medizinisch-technische Assistenten, Krankengymnasten, Masseure, medizinische Bademeister, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Sportund Bewegungstherapeuten, Logopäden, Ernährungsberater und Diätassistenten sowie Psychologen. Zu einer bedarfsgerechten Versorgung können auch psychosoziale Leistungen zur Erhaltung und Förderung alltagspraktischer, kognitiver und sozialer Fertigkeiten sowie zur Unterstützung der psychischen Krankheitsbewältigung und zur Förderung von Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung des Rehabilitanden gehören. Der größte Teil der medizinischen Rehabilitationsleistungen wird in der Regel im Rahmen dreiwöchiger stationärer, zunehmend aber auch ambulanter therapeutischer Behandlungen in hierfür besonders geeigneten und spezialisierten Rehabilitationseinrichtungen erbracht. In besonderen Indikationen, wie etwa
der Psychosomatik oder der Sucht, können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aber auch über einen erheblich längeren Zeitraum stationär oder ambulant erbracht werden. Zur Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verfügen die Träger der Rentenversicherung über ein flächendeckendes Netz von besonders spezialisierten Rehabilitationseinrichtungen in allen relevanten Indikationsgebieten. Rehabilitationsleistungen werden auf Grund von Leitlinien erbracht, die den aktuellsten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse widerspiegeln. Die von der Rentenversicherung in Anspruch genommenen Einrichtungen nehmen am Qualitätssicherungsprogramm der Rentenversicherung teil, das eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Qualität in den Dimensionen Struktur-, Prozessund Ergebnisqualität gewährleistet. 4. Rehabilitation als Schnittstelle zu weiteren Versorgungssegmenten Stellt sich im Rahmen der medizinischen Rehabilitation heraus, dass die Erwerbsfähigkeit nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden kann und deshalb ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben droht, entspricht es dem Auftrag der Rehabilitationseinrichtung, Empfehlungen für weitere Leistungen auszusprechen. Insbesondere betrifft dies die bereits genannten Leistungen zur Teilhabe an Arbeitsleben. Die Rehabilitationseinrichtung kann aber auch Nachsorgeleistungen einleiten, Rehabilitationssport oder Funktionstraining anregen, Empfehlungen für die weitere Versorgung im ambulanten Bereich aussprechen oder die Stufenweise Wiedereingliederung einleiten. Die Durchführung und die Ergebnisse der Leistung zur medizinischen Rehabilitation sowie die von der Rehabilitationseinrichtung eingeleiteten Maßnahmen bzw. die ausgesprochenen Empfehlungen werden im Entlassungsbericht dokumentiert. Insbesondere enthält der Entlassungsbericht eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung, bezogen auf den bisher ausgeübten Beruf bzw. den allgemeinen Arbeitsmarkt. Kann eine berufliche Wiedereingliederung aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht
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oder nicht vollständig erreicht werden, muss die Rehabilitationseinrichtung dies in der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung schlüssig dokumentieren. Diese stellt für den Rentenversicherungsträger eine bedeutende Entscheidungsgrundlage für weitergehende Leistungen, z.B. für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, bzw. in einem sich ggf. anschließenden Rentenverfahren dar.
5. Wie Betriebs- und Werksärzte Arbeitnehmer und Beschäftigte bei der Einleitung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation unterstützen können Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung werden Rehabilitationsleistungen nur auf Antrag erbracht, den der Versicherte beim Rentenversicherungsträger stellen muss. Das Antrags-
Abbildung 1: Formular G1204/G1205; Ärztlicher Befundbericht zum Rehabilitationsantrag (Bl. 1) Figure 1: Form G1204/G1205; Medical diagnostic report (p. 1)
formular kann er vom Rentenversicherungsträger, von seiner Krankenkasse, den Versicherungsämtern, einer gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation oder über das Internet erhalten. Kommt es zu einer Antragstellung, wird die Frage, ob der Versicherte die zum Erhalt von Rehabilitationsleistungen erforderlichen Vorversicherungszeiten erfüllt, vom Rentenversicherungsträger nach Aktenlage geprüft. Zur Prüfung der Frage, ob eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, benötigt der Rentenversicherungsträger aussagekräftige medizinische Unterlagen. Zur Vereinfachung der Antragstellung hat die Rentenversicherung das so genannte Befundberichtsverfahren entwickelt. Bei diesem Verfahren hat der Versicherte die Möglichkeit, sich an seinen behandelnden Arzt zu wenden, der die vorhandenen Befunde ohne erneute Untersuchung des Patienten auf einem 2-seitigen Formular dokumentiert. Für die Erstellung des Befundberichtes erhält der behandelnde Arzt vom Rentenversicherungsträger derzeit ein Honorar in Höhe von 25,20 EUR. Der Rentenversicherungsträger und dort ein entsprechend qualifizierter Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Sozialmedizin“ entscheidet dann regelmäßig auf Grundlage dieses Befundberichtes über die Bewilligung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation und wählt eine geeignete Rehabilitationseinrichtung aus. Lediglich dann, wenn der Antragsteller über keinen behandelnden Arzt verfügt oder noch weitere Sachaufklärung erforderlich ist, wird vom Rentenversicherungsträger ein ausführliches ärztliches Gutachten eingeholt. Aus der Erkenntnis heraus, dass häufig auch Betriebs- und Werksärzte mit gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmern und Beschäftigten Kontakt haben und Rehabilitationsbedarfe im Sinne der Rentenversicherung erkennen können, hat die Rentenversicherung bereits vor einigen Jahren das beschriebene Befundberichtsverfahren auch für Betriebs- und Werksärzte geöffnet. Danach haben diese die Möglichkeit, Arbeitnehmern die Beantragung von RehaLeistungen zu empfehlen und einen Befundbericht mit Angaben zu gesundheit-
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lichem Status (Diagnosen, Vorgeschichte, Behandlungsbedarf und -fähigkeit), Arbeitsplatzbedingungen sowie auf die Tätigkeit bezogenen Beeinträchtigungen zu erstellen, der Grundlage für die sozialmedizinische Beurteilung durch den Kostenträger wird (Abbildungen: Formular G1204/G1205, Download unter www.deutsche-rentenversicherungbund.de > Formulare und Publikationen > Formulare Rehabilitation). Der Betriebs- oder Werksarzt erhält hierfür, genauso wie der niedergelassene Hausoder Facharzt, ein Honorar in Höhe von 25,20 EUR. Zunehmende Bedeutung wird diese Einbindung der Betriebs- und Werksärzte in die Einleitung und Durchführung von Rehabilitationsleistungen der Rentenversicherung auch vor dem Hintergrund des nach § 84 SGB IX für die Arbeitgeber verpflichtenden Betrieblichen Eingliederungsmanagements gewinnen. Insoweit kann der Betriebs- oder Werksarzt aufgrund seiner fachlichen Kompetenz und der Nähe zum Arbeitsplatz die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements zum Nutzen aller Beteiligten wirksam unterstützen. Im Rahmen des Modellprojektes „Regionale Initiative Betriebliches Eingliederungsmanagement“ der Deutschen Rentenversicherung Bund wurden in 2006/2007 die Arbeitgeber in zwei Gewerberegionen in Brandenburg zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) und zur betrieblichen Gesundheitsförderung befragt. Der Studie (Lawall et al. 2008) zufolge sind 75 Prozent der Arbeitgeber der Ansicht, dass die Betriebs- oder Werksärzte überwiegend oder in jedem Fall geeignet sind, sich um erkrankte Mitarbeiter zu kümmern. Immerhin noch etwas mehr als 40 Prozent der Arbeitgeber halten die frühzeitige Einschaltung des Betriebsbzw. Werksarztes insbesondere bei der (Wieder-)eingliederung erkrankter Mitarbeiter für wichtig oder sogar unverzichtbar. Diese recht hohen Erwartungen an die Tätigkeit und Funktion der Betriebs- und Werksärzte setzen nicht nur deren Bereitschaft voraus, an dem ggf. rehabilitativen Prozess der Eingliederung beteiligt zu sein, sondern bieten den Betriebs- und Werksärzten auch die
Chance, gezielt auf die Art und Weise einer möglichen Wiedereingliederung am Arbeitsplatz Einfluss zu nehmen. Damit die Einbindung des Werksoder Betriebsarztes nicht nach der Unterstützung bei der Reha-Antragstellung endet, kann und soll der ärztliche Dienst der Reha-Einrichtung wiederum bei arbeitsplatzbezogenen Fragen und Problemstellungen aus der Rehabilitations-
einrichtung heraus Kontakt mit dem Betriebs- oder Werksarzt aufnehmen. Besondere Bedeutung kommt dieser Einbindung des Betriebs- oder Werksarztes dann zu, wenn arbeitsplatzbezogene Anforderungen zu klären und hiermit im Zusammenhang stehende weiterbzw. nachgehende Maßnahmen abzustimmen sind. Als solche können technische Hilfen am Arbeitsplatz, die Umgestal-
Abbildung 2: Formular G1204/G1205; Ärztlicher Befundbericht zum Rehabilitationsantrag (Bl. 2) Figure 2: Form G1204/G1205; Medical diagnostic report (p. 2)
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tung des Arbeitsplatzes, die Stufenweise tiieren und den diesbezüglichen Prozess werbsleben erhöht wird, und auch die Wiedereingliederung im Anschluss an begleiten (beispielsweise orthopädische Sozialversicherungsträger, die von Entdie Rehabilitationsleistung bei bestehen- Bürostühle, Stehpulte, höhenverstellba- geltersatzleistungen bzw. Rentenzahder Arbeitsunfähigkeit, die Umsetzung re Schreibtische, Rollstuhlrampen und lungen entlastet werden. Besondere im Betrieb auf einen anderen Arbeits- bestimmte Arbeitsausrüstungen). Ent- Bedeutung kommt diesen Faktoren vor platz oder weitere Maßnahmen zur mög- sprechende Maßnahmen können z.B. dem Hintergrund der demografischen lichst dauerhaften beruflichen Integrati- von der Rentenversicherung über die Entwicklung, einer verlängerten Lebenson des Rehabilitanden in Frage kom- Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- arbeitszeit und dem sich abzeichnenden men. Allerdings ist dies aus Gründen des leben unterstützt werden. Als Ansprech- Fachkräftemangel zu. Zugleich liegt Datenschutzes nur zulässig, wenn der partner für den Betrieb bzw. den Be- hierin für die Arbeitgeber ein Schlüssel Rehabilitand der Einbeziehung des Be- triebs- oder Werksarzt stehen im Bereich für eine konstante Beschäftigungsstruktriebs- oder Werksarztes zugestimmt hat. der Rentenversicherungsträger die Reha- tur sowie ein effektives Betriebliches Ziel der Rentenversicherung ist es Fachberater mit Rat und Tat zur Ver- Eingliederungsmanagement, zu dem die weiter, dass der behandelnde Arzt über fügung. Arbeitgeber nach § 84 SGB IX verden Verlauf und die Ergebnisse der Repflichtet sind. habilitationsleistung informiert wird. 6. Zusammenfassung Weitere Informationen zu den LeisHierzu ist vorgesehen, dass nach dem Aufgrund ihres gesetzlich normierten tungen der Deutschen RentenversicheEnde der Rehabilitation der behandeln- Auftrags und ihrer Rolle im Unterneh- rung sind im Internet unter de Arzt bzw. der Betriebs- oder Werks- men haben Betriebs- und Werksärzte mit www.deutsche-rentenversicherungarzt von der Rehabilitationseinrichtung gesundheitlich beeinträchtigten Arbeit- bund.de erhältlich. eine Ausfertigung des Reha-Entlassungs- nehmern und Beschäftigten Kontakt. berichtes erhält. Allerdings bedarf es Dabei können sie häufig erkennen, wenn Literatur auch insoweit aus Gründen des Daten- aufgrund physischer oder psychischer Lawall C, Lewerenz M, Muschalla B (Februar Wie organisieren Arbeitgeber betrieblischutzes einer Einwilligung des Reha- Leiden ein Ausscheiden aus dem Er- 2008). ches Eingliederungsmanagement und welche bilitanden (Formular G0820, Download werbsleben droht und deshalb ein Reha- Hilfe erwarten sie von Rehabilitationsträgern? unter www.deutsche-rentenversicherung- bilitationsbedarf im Sinne der Renten- RVaktuell S. 55 ff. bund.de > Formulare und Publikationen versicherung besteht. Hat der Betriebs> Formulare Rehabilitation). Der betei- oder Werksarzt einen entsprechenden ligte Arzt erhält so die Möglichkeit, auf Rehabilitationsbedarf erkannt, kann er Grundlage des Entlassungsberichtes über die Erstellung eines Befundberichund der in diesem enthaltenen Informa- tes die Einleitung von Rehabilitationstionen notwendige weitere Behandlun- leistungen durch die Rentenversichegen einzuleiten, Folgemaßnahmen zu rung maßgeblich unterstützen. Die Rebegleiten, auf Lebensstiländerungen bei habilitationseinrichtung kann über eine seinem Patienten hinzuwirken und so Kontaktaufnahme mit dem Betriebszur Nachhaltigkeit der Rehabilitation oder Werksarzt wichtige Erkenntnisse beizutragen. Ist zum Beispiel eine Wie- für die Gestaltung des Rehabilitationsderaufnahme der bisherigen Tätigkeit prozesses und für weitergehende Empim unmittelbaren Anschluss an die me- fehlungen bezüglich der sich anschliedizinische Rehabilitation krankheits- ßenden Eingliederung im Betrieb gewinbedingt nicht in vollem Umfang mög- nen. Der Betriebs- oder Werksarzt wird lich, kann die Wiedereingliederung mit dem Reha-Entlassungsbericht über schrittweise auf der Grundlage eines den Verlauf, die Ergebnisse und über Stufenplans und in Abstimmung zwi- weitergehende Empfehlungen der Rehaschen den Ärzten der Reha-Einrichtung, bilitationseinrichtung informiert. Aufdem Haus- oder Facharzt, dem Arbeit- grund dieser Empfehlungen kann er den nehmer und dem Arbeitgeber vom Be- Prozess der Eingliederung des Rehabilitriebs- oder Werksarzt begleitet werden tanden im Unternehmen aktiv begleiten (Formulare G0834, G0836, G0838, und unterstützen. Die Chance der beDownload unter www.deutsche-renten troffenen Arbeitnehmer auf eine mögversicherung-bund.de > Formulare und lichst dauerhafte Wiedereingliederung Publikationen > Formulare Rehabilitati- am Arbeitsplatz kann so optimiert weron). Darüber hinaus kann der Betriebs- den. Hiervon profitieren die Arbeitoder Werksarzt die Versorgung mit wei- geber, denen qualifizierte Arbeitnehmer teren, am individuellen Bedarf des Ar- erhalten bleiben, die Rehabilitanden, debeitnehmers ausgerichteten Hilfen ini- ren Chance auf einen Verbleib im Er-