Berufspolitik BDU Urologe 2007 · 46:815–822 DOI 10.1007/s00120-007-1411-9 © Springer Medizin Verlag 2007
Inhalt Zusatzweiterbildung„Medikamentöse Tumortherapie“
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Die Entscheidung des Bundesschiedsamts zum ambulanten Operieren – Ausbruch aus der babylonischen Gefangenschaft?
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Briefe an die KBV und alle KV-Vorsitzenden
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lich der Beherrschung auftretender Komplikationen, Richtzahl: 500 F der Durchführung von Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung, Richtzahl: 300
Bewertung
systemische Chemotherapie, Immuntherapie, auch Hormontherapie (!), eigenständig durchführen zu dürfen.
Empfehlung Verfassen Sie eine Selbstauskunft (Zeugnis und Ausfüllen der bei der LÄK erhältlichen Antragsfor mulare) und melden Sie sich oder einen Ihrer Oberärzte zur Prüfung an. Der Prüfungsausschuss entscheidet anhand der abgegebenen Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung. Eine umfangreiche Dokumentation wird empfohlen. Nach erfolgreicher Prüfung sollten Sie einen Antrag auf Zulassung als Prüfer stellen. Ich selbst hatte mit dieser Vorgehensweise Erfolg und bin jetzt auch Prüfer.
Es bestehen regionale Unterschiede bezüglich der Zulassung Zweitgutachten teuer und überflüssig 819 zur Prüfung. Während bei den Neue Mitglieder und Änderungen, Jubilare 820 Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe bereits erfolgreich Prüfungen absolviert wurden und Urologen als Prüfer zur J. Steffens Verfügung stehen, wurden zwei urologische Kollegen in Bayern nicht zugelassen. In Baden-Würtemberg gab es Versuche internistisch-onkologischer Prüfer, Urologen durchfallen zu lassen. Gegenwärtig wird eine SelbstausDie Bedeutung dieser Zusatz- Voraussetzung zum Erkunft mit Selbstbescheinigung Prof. Dr. Joachim Steffens bezeichnung ist vielen Kollegen werb der Bezeichnung der geforderten Richtzahlen Arbeitskreis der leitenden Krankennicht bewusst. Deshalb inforvon vielen Ärztekammern aner hausärzte miere ich Sie über den Stellen- Facharztanerkennung im Gebiet kannt. Diese Zusatzweiterbil- St. Antonius Hospital wert und empfehle Ihnen den der Chirurgie, Frauenheilkun- dung ist notwendig, um künftig Dechant Deckers Str. 8 Erwerb dieser Zusatzweiterbil- de, HNO-Heilkunde, Dermato- jede Form der medikamentösen 52249 Eschweiler dungsbezeichnung. logie, MKG-Chirurgie, Neuro- Tumortherapie, d.h. lokale und
[email protected] chirurgie, Neurologie oder UroDefinition logie oder Aner-kennung einer Schwerpunktbezeichnung im Die Zusatz-Weiterbildung „Me- Gebiet Innere Medizin und All- W. Rulf dikamentöse Tumortherapie“ gemeinmedizin. umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anwen- Weiterbildungszeit dung und Überwachung der medikamentösen Therapie solider 12 Monate bei einem WeiterbilTumorerkrankungen des Fach- dungsbefugten für „Medikagebietes einschließlich suppor- mentöse Tumortherapie“ oder tiver Maßnahmen und der auf- Innere Medizin und Hämatolotretenden Komplikationen. gie und Onkologie, davon können 6 Monate in den Gebieten Weiterbildungsziel der unmittelbaren Patientenver- Scheinbar Revolutionäres rausch- des Bundesverbandes für ambusorgung abgeleistet werden. te im Herbst 2006 durch den ge- lantes Operieren (BAO) der lanZiel der Zusatz-Weiterbildung sundheitspolitischen Blätterwald gersehnte Ausbruch aus der Budist die Erlangung der fachlichen Weiterbildungsinhalt und ließ die Herzen der ambulant getfalle und Honorarmisere der Kompetenz in medikamentöser operierenden Vertragsärzte hö- ambulanten Operateure? Tumortherapie nach Ableistung Erwerb von Kenntnissen, Erfah- her schlagen: das Bundesschieds Vorsicht! Wie soft, ja geradezu der vorgeschriebenen Weiterbil- rungen und Fertigkeiten in amt (BSA) hat mit Bestätigung gesetzmäßig bei ärztlichen Hodungszeit und Weiterbildungs- F der Indikationsstellung, durch das BMG eine extrabud- noraren, kehrt bei genauem Hininhalte. Durchführung und Überwa- getäre Vergütung nicht nur für sehen Ernüchterung ein. Denn chung der zytostatischen, im- ambulante Operationen und dass, was intuitiv mit der Entmunmodulatorischen, antihor- Narkosen, sondern auch für die scheidung verbunden wird, ein monellen sowie supportiven The- prä- und postoperativen Leistun- angemessenes Honorar durch eirapie bei soliden Tumorerkran- gen festgelegt. Ist die Erfüllung nen kostendeckenden Punktwert, kungen des Gebietes einschließ- einer alten, zentralen Forderung ist nicht Inhalt der Entscheidung Urologen weisen auf gravierende Fehler im BPH-Bericht hin���� 819
Zusatzweiterbildung „Medikamentöse Tumortherapie“
Die Entscheidung des Bundesschiedsamts zum ambulanten Operieren – Ausbruch aus der babylonischen Gefangenschaft?
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des BSA. Trotzdem ist zu befürchten, dass die Vertragsärzte massenweise auf die Verführung durch das Wort „extrabudgetär“ hereinfallen. Risiken und Nebenwirkungen der Entscheidung sind daher sehr genau zu beachten. Nicht überraschen kann die hysterische Reaktion der Kassen - von Ausnahmen z.B. in Schleswig-Holstein abgesehen - die jeden noch so kleinen Angriff auf Ihren Anspruch auf unbegrenzten Leistungsanspruch aus längst unzureichenden Finanzmitteln mit einem Angriff auf das Vaterland gleichsetzten. Dabei sind die Auswirkungen auf die Beitragssatzstabilität allenfalls mathematisch zu erfassen. Spätestens 2009, nach Ende der DRG-Konvergenzphase, wird die Förderung ambulanter Operationen zur massiven Kosteneinsparungen führen. Trotzdem überrascht immer wieder die Unverfrorenheit, mit der die Kassen unliebsame Gesetze und Entscheidungen einfach unterlaufen, um Prinzipien und Ansprüche zu wahren, die in der übrigen freien Welt zwangsläufig und wortlos den Zeigefinger zur Schläfe führten. Dabei ist die Entscheidung des BSA nur die konsequente, von der Selbstverwaltung bisher blockierte Umsetzung des Zwecks des auf den § 115b Abs. 1 SGB V basierenden dreiseitigen, 2005 und 2006 durch Entscheidungen des BSA definierten, AOP-Vertrages. Zitat: Dieser Vertrag soll dazu dienen, einheitliche Rahmenbedingungen zur Durchführung ambulanter Operationen und stationserset zender Eingriffe – nachfolgend „Eingriffe gemäß § 115 b SGB V“ genannt – im niedergelassenen Bereich und im Krankenhaus zu schaffen… Das zentrale Element der BSA-Entscheidung ist daher die Gleichbehandlung vertragsärztlicher und institutioneller „Leistungserbringer“ bezüglich der Vertragsinhalte. Die Vergütung wird in § 7 geregelt:
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Die im Katalog nach § 3 aufge führten ambulant durchführba ren Operationen und stationser setzenden Eingriffe und die nach den §§ 4, 5 und 6 erbrachten Leis tungen des Krankenhauses und der Vertragsärzte werden auf der Grundlage des EBM, seiner Abrechnungsbestimmungen und ggf. des BMÄ und der E-GO nach einem festen Punk-wert außer halb der budgetierten und pau schalierten Gesamtvergütungen vergütet. Den Punktwert legen die Gesamtvertragspartner fest. Derzeit zahlen die Kassen unmittelbar an die Krankenhäuser KV-abhängig in der Regel einen kassenartenbezogenen durchschnittlichen Quartals-Punktwert, der sicher nicht als angemessen bezeichnet werden kann! Die Kassen versuchen die ungeliebte, rechtlich ohne aufschiebende Wirkung angegriffene Entscheidung mit Dumping-Punktwerte in altbekannter Manier zu unterlaufen. Dabei sind Kalkulationen des BAO zufolge selbst 5,11 Cent längst nicht mehr angemessen. Solange die ärztlichen Honorare von der sog. Selbstverwaltung ausgehandelt werden - d.h. in Realität von den Kassen letztendlich diktiert werden - und die zugrundeliegenden Leistungen systembedingt unabhängig von Honorarerwägungen pflichtgemäß zu erbringen sind, ist ein angemessener Punktwert eine Illusion, wenn nicht mit knallharten Bandagen gekämpft wird. Im Klartext kann das nur Leistungsverweigerung im Falle von Zahlungsverweigerung heißen. Darüber hinaus ist zu befürch ten, dass bessere regionale Vereinbarungen durch die BSA-Entscheidung ersetzt werden. Neben diesen wirtschaftli chen Risiken und Nebenwirkun gen bleiben auch dringende inhaltliche Fragen offen: 1. die regional sehr unterschiedliche Auslegung der prä- und post operativen Leistungen gemäß § 4 und 6 des AOP-Vertrages 2. die Beschränkung der Entscheidung auf den Katalog gemäß § 3 des Vertrages, der
F größere stationsersetzende
Leistungen nicht enthält F inkongruent zu vielen regionalen Leistungskatalogen ist F Leistungen außerhalb des EBM enthält F in den Abschnitten 2 und 3 Leistungen außerhalb des Abschnitts 31 EBM enthält (für Urologen: Leistungen aus dem Kapitel 26 (26310/-11/-12,-14,-15,-16 und Kapitel II, 2 „allgemeine dia gnostische und therapeutische Leistungen“ (SPK); Insbesondere letztere Situation überfordert manche KV, da im EBM und im AOP-Vertrag nach § 115b z.B. für die Zystoskopie oder den suprapubischen Katheter unterschiedliche „Qualitäts“-Anforderungen definiert sind. Dabei ist - wohl auch gemäß KBV - die Situation eindeutig: Die Qualitätsanforderungen gemäß den Vereinbarung nach § 15 des AOPVertrages gelten nur für die Leistungserbringung im Rahmen des AOP-Vertrages, in der Regelversorgung gelten weiterhin die EBM-Voraussetzungen! Das führt zwangsläufig zu der gewöhnungsbedürftigen Situation, dass diejenigen Urologen, die eine KV-Zulassung zum amb. Operieren gemäß Kapitel 31, 2.1. Unterpunkt 2 der Präambel haben, die Zystoskopie zum Beispiel extrabudgetär abrechen können, – vorausgesetzt die Zystoskopie wird in den Räumen
durchgeführt, für die die Genehmigung ausgesprochen wurde –, die anderen Urologen jedoch nur im Rahmen der Regelversorgung. Aufgrund der in den meisten KVen ungelösten entscheidenden Frage des Punktwertes ist eine differenzierte Taktik empfehlenswert, je nach F persönlicher Budgetsituation F regionalen Fördermodellen So ist es durchaus überlegenswert, Operationen, die über regionale Förderverträge mit einem akzeptablen Punktwert vergütet werden, nicht über die Codierung mit der Ziffer 88115 in die ungewisse Honorierung gem. AOPVertrag zu transferieren. In einem Anschreiben an alle KVen und an die KBV hat der BAO die drängenden Fragen und Forderungen - insbesondere auf einen angemessenen Punktwert in Höhe von 6,43 Cent - zur BSA-Entscheidung aufgegriffen und deren Lösung eingefordert. Wenig überraschend steht eine Antwort von der KBV sowie von KVen (Ausnahmen: Hessen und Schleswig-Holstein) seit ca. 3 Monaten aus. Diese Anschreiben sind nachfolgend abgedruckt. Dr. Wolfgang Rulf Vizepräsident Bundesverband für Ambulantes Operieren (BAO)
Berufspolitik BDU Brief an die Kassenärztliche Bundesvereinigung Kassenärztliche Bundesvereinigung Herrn Dr. med. Andreas Köhler Herbert-Lewin-Platz 2 10623 Berlin
07. Februar 2007
AOP-Vertrag, Umsetzung der Entscheidung des Bundesschiedsamtes Sehr geehrter Herr Kollege Köhler, die grundsätzlich erfreuliche Entscheidung des Bundesschiedsamtes zur Umsetzung des AOP-Vertrages erfordert auf Bundesebene absolut zeitnahen Regelungsbedarf zur Klärung der notwendigen bundesweit einheitlichen Umsetzung und zur Vermeidung der potentiellen Risiken für die Vertragsärzte. Da die Umsetzung des AOP-Vertrages bereits in den KVen mit den Kassen verhandelt wird, hat der Bundesverband für Ambulantes Operieren BAO die bestehenden Probleme in einem Anschreiben aufgegriffen und die aus der Sicht des BAO notwendigen Lösungswege in einem Anschreiben an die KVen aufgezeigt (s. Anlage) Dies kann allerdings nur ein Behelf sein, denn wie gesagt, es ist letztendlich auf Bundesebene mit den Partnern der dreiseitigen Verträge eine einheitliche Reglung zu treffen, so dass tatsächlich die vom Bundesschiedsamt und vom Gesetzgeber intendierte Chancengleichheit für vertragsärztliche und institutionelle Leistungsanbieter gegeben ist. 1. Prä- und postoperative Leistungen: Aufgrund der Interpretationsbreite des § 4 des AOP-Vertrages wird der prä- und postoperative Leistungskatalog in den verschiedenen KVen sehr unterschiedlich definiert: So werden z.B. die präoperativen Leistungen in der KV Bremen strikt auf die Leistungen des Abschnittes 31.1 limitiert, während in der KV Nordrhein sämtliche Leistungen im Vorfeld einer definierten Operation einschließlich diagnostischer Leistungen anderer Fachgebiete (Radiologie, Pathologie) eingeschlossen werden. Dies, sowie eine angeblich kursierende „Rochell-Liste“ mit einer Fülle von Leistungen entsprechen sicher nicht dem Ausnahme-Charakter extrabudgetärer präoperativer Leistungen, wie im § 4 des AOP-Vertrages vorgesehen. Zum Schutz der Kernleistungen ist daher auf eine strikte Beachtung der §§ 4 und 6 des AOP-Vertrages zu achten. 2. Katalog nach § 3 des AOP-Vertrages: In diesem Katalog fehlen wesentliche insbesondere aufwendige stationsersetzende Leistungen (beispielsweise im Fachgebiet der Urologie die Resektion eines Blasentumors „OPS 5-573.4“) auf Betreiben der Deutschen Krankenhausgesellschaft – wie Sie wissen -, um diese Leistungen für die institutionellen Leistungserbringer im stationären Bereich zu sichern. Hier ist eine zeitnahe Ergänzung absolut erforderlich und dürfte auch nicht so schwer zu verhandeln sein, da dies sowohl im Interesse der Vertragsärzte (KBV) und der gesetzlichen Kassen ist. Die Vorteile aus der Entscheidung des Bundesschiedsamtes stehen und fallen jedoch mit einem korrekten Punktwert. So ist zu beobachten, dass die gesetzlichen Kassen versuchen, einen möglichst niedrigen Punkwert zu verhandeln, mit der Chance aus Kassensicht hier die regio nalen Förderverträge zu unterlaufen. Allerdings ist selbst der Kalkulationspunktwert des EBM 2000plus von 5,11 Cent mittlerweile nicht mehr ansatzweise kostendeckend. Der Hintergrund ist vergleichbar mit dem der Kalkulation der hausärztlichen Fallpauschalen. Die von Ihnen selbst formulierte Forderung einer gemittelten Fallpauschale für Hausärzte von 85 Euro plus Strukturzulagen plus Einzelleistungsvergütung entspricht ungefähr dem Doppelten des derzeitigen hausärztlichen Fallwertes umgerechnet auf 5,11 Cent. Ein korrekter Punktwert ist insbesondere auch deswegen zu fordern, weil die ambulanten Operateure auf Grund des hohen Kostenanteils ihrer Leistungen bei einer Verminderung des Punktwertes eine Unterdeckung ihrer Kosten erfahren, welche den schmalen Honoraranteil in der Gesamtleistung überproportional reduzieren. Im Übrigen ist die Unterdeckung der Honorierung ambulanter Operationen in Deutschland auch aus einem Vergleich mit den Operationshonoraren unserer europäischen Nachbarn herauszulesen. Die BAO-eigene Recherche ergab beispielsweise für die Leistenhernien-Operation 1999 ein mittleres Honorar von 500 Euro (400 – 600 Euro); wogegen in Deutschland bei einem theoretischen, in der Realität nicht erreichten Punktwert von 5,11 Cent lediglich 270 Euro erlöst werden (s. beiliegende Grafik). Für eine konstruktive Zusammenarbeit stehen wir selbstverständlich wie auch in der Vergangenheit jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. med. Jörg-A. Rüggeberg Präsident des BAO
Dr. med. Wolfgang Rulf Vizepräsident des BAO
Anlagen Der Urologe 7 · 2007
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Brief an alle KV-Vorsitzenden AOP-Vertrag – Umsetzung der Entscheidung des Bundesschiedsamtes Sehr geehrter Herr/Frau …, die – bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung rechtsverbindliche – Entscheidung des Bundesschiedsamtes zum Vertrag nach § 115 b SGB V ist grundsätzlich und auf den ersten Blick nachdrücklich begrüßenswert im Hinblick auf die im Gesetz geforderte Gleichbehandlung vertragsärztlicher und institutioneller Leistungserbringer. Auf den zweiten Blick führt die konkrete Umsetzung der Entscheidung des Bundesschiedsamtes zu ungeklärten Fragen und potentiell gefährlichen Fallstricken für die vertragsärztlichen Leistungserbringer. Insbesondere folgende Stichpunkte bedürfen einer Klärung auf Landesebene, zumindest bis eine einheitlich verbindliche Lösung auf Bundesebene getroffen worden ist: 1. Leistungskatalog der prä- und postoperativen Leistungen 2. Handhabung der unterschiedlichen Abschnitte des Leistungskataloges gemäß § 3 AOP-Vertrag 3. Inkongruentien zwischen dem AOP-Leistungskatalog und den unterschiedlichen bestehenden regionalen Förderverträgen zum Ambulanten Operieren und den hierzu assoziierten Leistungskatalogen 4. Potentielle Verschlechterung durch die Abrechnungsverlagerung aus den regionalen Fördermodellen in den bundesweiten AOP-Vertrag 5. Punktwert der AOP-Leistungen. Der Bundesverband für Ambulantes Operieren (BAO) als bundesweiter Vertreter der ambulanten Operateure aller Fachgebiete sowie der Anästhesisten sowohl in den operativen Zentren (AOZ) als auch den operativen Praxen fordert die Kassenärztlichen Vereinigungen auf, die oben genannten Punkte wie folgt mit den Vertragspartnern zu verhandeln: Ad 1: Der Leitgedanke des § 115 b SGB V, den das Bundesschiedsamts in seiner Entscheidung herausgestrichen hat, ist die Gleichbehandlung der vertragsärztlichen und institutionellen Leistungserbringer. Das hat grundsätzlich nicht nur für die Operation selbst, sondern auch für die prä- und postoperativen Leistungen zu gelten. In der Festsetzung des Bundesschiedsamtes vom 18.03.2005 wird der präoperative Leistungskatalog im § 4 nicht eindeutig definiert, sondern festgelegt, dass grundsätzlich dem den Eingriff nach § 115 b durchführenden Arzt von dem zuweisenden Arzt alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind (erbracht im Rahmen der GKV-Regelversorgung). Absatz 3 des § 4 berechtigt allerdings den Krankenhausarzt ebenfalls, zusätzlich erforderliche, auf das eigene Fachgebiet bezogene diagnostische Leistungen im Krankenhaus durchführen zu lassen und nach den Regeln des AOP-Vertrages mit den Krankenkassen abzurechnen. Fachgebietsbezogene Leistungen, die das Krankenhaus nicht erbringen kann, hat der Krankenhausarzt zu veranlassen und zwar auf den üblichen Vordrucken der vertragsärztlichen Versorgung, d. h. offensichtlich auch im Rahmen der vertragsärztlichen Regelversorgung. Welche fachgebietsbezogenen Leistungen außerhalb der Regelversorgung im Rahmen der extrabudgetären Vergütung nach diesem Vertrag nach § 115 b erbracht werden können, wird mit Ausnahme des Bezugs auf das eigene Fachgebiet nicht definiert. Um hier die geforderte Gleichheit herzustellen, aber auch eine ausufernde Leistungsausweitung in die extrabudgetären Konditionen des AOP-Vertrages zu vermeiden, muss der präoperative Leistungskatalog beschränkt sein auf die Inhalte des Abschnittes 31.1 für die im EBM-Abschnitt 31.1 erster Spiegelstrich genannten Leistungserbringer. Da der Vertrag das Krankenhaus berechtigt, fachärztliche diagnostische Leistungen präoperativ zu erbringen, sofern diese nicht durch den Zuweiser erbracht worden sind, muss dies auch dem ambulanten Operateur möglich sein, sofern er über die entsprechende Einrichtung verfügt. Im Übrigen schließt der § 4 des Vertrages nach § 115 b Absatz 1 SGB V weitere präoperative Leistungen von dem Leistungserbringer aus. Postoperativ definiert der § 6 eindeutig den Leistungsumfang, der beschränkt ist auf den Abschnitt 31.3 des EBM mit einer Behandlungsdauer von maximal 14 Tagen; allerdings nicht beschränkt auf den Operateur sondern entsprechend der Systematik des 31.3 auch zugänglich für den nachbetreuenden Vertragsarzt. Weitere postoperative Leistungen durch nicht fachgebietsbezogene Fachärzte (Radiologie/Pathologie) sieht der Vertrag nicht vor.
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Datum Ad 2: Die Entscheidung des Bundesschiedsamtes unterscheidet bezüglich des Leistungskataloges gemäß § 3 Abs. 1 des AOP-Vertrages nicht zwischen den verschiedenen Abschnitten. In Abschnitt 2 und 3 sind jedoch Leistungen aufgeführt, die im EBM nicht unter die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 15 des AOP-Vertrages fallen, gleichwohl gelten die Konditionen des AOP-Vertrages für alle Leistungen des Kataloges. Daher können die Leistungen des Abschnitts 2 und 3 nur von den vertragsärztlichen Leistungserbringern extrabudgetär erbracht werden, die die Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 15 erfüllen. Ad 3: Der Leistungskatalog nach § 3 des AOP-Vertrages ist in vielen Fällen nicht deckungsgleich mit den Leistungskatalogen der unterschiedlichen Strukturverträge und Fördermodelle in den diversen KVen. Ebenso gibt es regional neben den Qualitätssicherungskriterien nach § 15 des AOP-Vertrages weiterführende Zugangseinschränkungen, beispielsweise Mindestmengenregelungen, die naturgemäß auf den bundesweit geltenden AOP-Vertrag nicht anzuwenden sind. Insbesondere problematisch ist, dass der Katalog nach § 3 des AOP-Vertrages größere stationsersetzende Leistungen nicht enthält. Hintergrund war die Absicht der Deutschen Krankenhausgesellschaft, komplexere stationsersetzende Leistungen im stationären Bereich zu halten und sich der potentiellen Forderung zu entziehen, diese Leistungen ambulant erbringen zu müssen. Gerade diese Leistungen fallen nun aus der extrabudgetären Förderung durch den AOP-Vertrag heraus. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind aufgefordert, umgehend die Vertragsärzte über potentielle Inkongruentien zwischen dem bundesweit geltenden AOP-Vertrag und den regionalen Förderverträgen zu informieren und die korrekte Handhabung festzulegen. Ad 4: Wie erste Erfahrungen in Berlin zeigen, versuchen die Kostenträger, diese äußerst ungeliebte Entscheidung durch möglichst schlechte Punktwerte zu unterlaufen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind aufgefordert, darauf zu achten, dass die durch den § 115 b SGB V und die Entscheidung des Bundesschiedsamtes definierten neuen Abrechnungsbestimmungen zum Ambulanten Operieren nicht von den Kostenträgern genutzt werden, um bestehende Förderverträge zu unterlaufen bzw. die festgeschriebenen Punktwerte zu verschlechtern. Ad 5: Das Problem des korrekten Punktwertes zur leistungsgerechten Vergütung ambulanter Operationen war in den letzten Jahren Gegenstand konfliktreicher Auseinandersetzungen mit den Kostenträgern. Recherchen des Bundesverbandes für Ambulantes Operieren haben ergeben, dass selbst der den KBV-Kalkulationen zugrunde gelegte Punktwert von 5,11 Cent bei weitem nicht kostendeckend ist, geschweige denn die üblicherweise realisierten Punktwerte unter 5 Cent. Grund ist zum ersten die falsche Kalkulation der ärztlichen Assistenz auf Basis eines inzwischen nicht mehr existenten und in der Sache auch fehlerhaften Einsatzes eines Arztes im Praktikum (AiP). Zum zweiten basiert die EBM-Kalkulation auf statistischen Daten aus den Jahren 1997 bis 1999. Eigene Kalkulationen des BAO unter Hochrechnung der für das Standardbewertungssystem (STABS) verwendeten Parameter im Sinne der betriebswirtschaftlich relevanten Kostenstellen auf das Preis- und Lohnniveau des Jahres 2006 kommen auf einen Punktwert von 6,43 centCent. Dieser Punktwert mag im ersten Augenschein überraschen, liegt aber in der Größenordnung der von der KBV aktuell geforderten Hausarztpauschale auf der Grundlage einer MusterpraxisKalkulation der KV Nordrhein. Die Akzeptanz der Berechnung durch die KBV - mit einer Steigerung über 100% zum aktuellen Fallwert - spricht für deren Richtigkeit und ist ein schwerwiegendes Indiz, dass die abschließenden Kalkulationen zum EBM 2000plus der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Rahmen des Standard-Bewertungssystems auf nicht realen Kalkulationsgrundlagen beruht haben. Dies trifft gleichermaßen für Ambulantes Operieren zu. Es ist daher ein kostengerechter Punktwert von 6,43 Cent zu fordern, wobei festzuhalten ist, dass selbst mit diesem Punktwert die Erlöse ambulanter Operationen bestenfalls das Niveau anderer europäischer Länder erreicht wird. (siehe Anlage)
Wir bitten die oben genannten Punkte in den Verhandlungen mit den Vertragspartnern auf Landesebene zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen Dr. med. Jörg-A. Rüggeberg Präsident des BAO
Dr. med. Wolfgang Rulf Vizepräsident des BAO
Berufspolitik BDU
Urologen weisen auf gravierende Fehler im BPH-Bericht hin Institut lehnt weltweit akzeptierte Therapien ab Veto der Deutschen Urologen: Die Deutsche Gesellschaft für Urologie e.V. (DGU) und der Berufsverband der Deutschen Urologen e.V. weisen auf schwere Fehler im Vorbericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zu „Nichtmedikamentösen lokalen Verfahren zur Behandlung der benignen Prostatahyperplasie (BPH)“ hin. Sie fordern deshalb die sofortige Rücknahme des Berichts und eine Neubewertung der Thematik. „Der IQWiG-Bericht weist schwere Mängel in der Methodik seiner Bewertung auf “, sagt Professor Dr. med. Klaus Höfner. Der Vorsitzende des DGUArbeitskreises „Benigne Prostatahyperplasie“ benennt die unzureichende Berücksichtigung urologischen Sachverstandes, die fehlende Berücksichtigung der Pathophysiologie des Benignen Prostata-Syndroms (BPS), eine grob fehlerhafte Einschränkung patientenrelevanter Therapieziele und der damit im Ergebnis lückenhaften Berücksichtigung und Interpretation essenziell wichtiger wissenschaftlicher Daten. Schon die einleitend fehlerhafte Beschreibung der durch das IQWiG beurteilten Verfahren, wecken Zweifel an der Berichterstattung. „Der Bericht ist deshalb in seinem Fazit zwangsläufig falsch und grob irreführend“, sagt Dr. Martin Bloch, Präsident des Berufsverbandes der Deutschen Urologen e.V. Das IQWiG hat Ende März den Vorbericht im Internet veröffentlicht und folgt damit nach einer Bearbeitungszeit von „nur“ zweieinhalb Jahren einem Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses. In dem 500 Seiten
Dies ist ein grober Wider- zeigen die mangelnde urolospruch zu den publizierten gische Expertise. Methoden des IQWIG vom „Gern hätten wir, die DGU 19.12.2006. Darin sind unter und der Berufsverband, das anderem die „Kontaktaufnah- IQWiG beraten, um den unabme mit Fachexperten, Indus- dingbaren urologischen Sachtrie, Patientenorganisationen verstand in die Bewertung der etc.“ als Teil der „Datenquellen“ untersuchten Methoden zur Bevorgesehen. handlung des BPS einzubringen. Im Bericht sind aber we- Darüber hinaus wäre uns wichder die Meinungen bekannter tig gewesen, den Kontakt zu anSelbsthilfegruppen noch die le- deren renommierten internatigitimierter Experten nationaler onalen Fachgesellschaften heroder internationaler Fachgre- zustellen, um deren weltweit mien erkennbar eingeholt oder akzeptierte Stellungnahmen einbezogen worden. Insbeson- und evidenzbasierte Leitlinien dere die unzureichende Ab- einfließen zu lassen“, sagt der grenzung akzeptierter von nicht Vorsitzende des DGU-Arbeitsmehr durchgeführten, veral- kreises Benigne Prostatahypertet oder als experimentell gel- plasie (BPH), Professor Höfner. tenden Methoden oder die fehlerhafte Einordnung gleichwer- Quelle: Pressemitteilung der DGU und tiger Therapieverfahren wie La- des BDU ser- und Elektrovaporisation
umfassenden Bericht wurden 14 nichtmedikamentöse lokale Verfahren zur Behandlung der gutartigen Prostatavergrößerung im Hinblick auf eine Beeinflussung patientenrelevanter Therapieziele bewertet. Betroffen von der Einschätzung sind innovative, minimalinvasive Behandlungsalternativen wie zum Beispiel die verschiedenen Formen der Lasertherapie. Als Fazit stellt das IQWiG fest: „Für keines der Verfahren kann ein Zusatznutzen gegenüber einer Standardtherapie als belegt angesehen werden“. „Dies widerspricht drama- C. Reek · S.-H. Kühn tisch den geltenden Leitlinien nationaler und internationaler Fachgesellschaften, die die geringeren Nebenwirkungen als entscheidenden Vorteil der Verfahren gegenüber der Standardtherapie sehen und die der ei- Patientenverunsicherung durch Broschüre gentliche Grund zur Entwicklung und weltweiten wissen- Die Patienten-Broschüre des staltungen teil, um bei der un schaftlichen Untersuchungen kürzlich in Hamburg gegrün- überschaubaren Anzahl von in den letzten 15 Jahren waren“, deten „Martini-Konsult Zweit- Veröffentlichungen die Patien so der Dr. Bloch. meinungszentrums“ hat bereits ten immer auf dem neuesten Zwar akzeptiert das IQWiG kurz nach Veröffentlichung bei medizinischen Stand umfasselbst durchaus vergleichbare Hilfesuchenden mit einem Pros- send und kompetent zu inforEffekte auf die Verbesserung tatakarzinom zu großen Verun- mieren. Wir bieten selbstverder Lebensqualität und Vor- sicherungen geführt. In dem ständlich stets eine individuelle teile der Methoden in Bezug auf Heft, das auch im Internet on- Therapieentscheidung zu aldie Krankenhausverweildauer line abrufbar ist, wird Prostata len Fragen der Prostatakrebserund die Katheterisierungsdau- krebs-Patienten empfohlen, auf krankung. er, ignoriert aber wissenschaft- Selbstzahlerbasis ein teures In Hamburg ist die seit langem lich belegte Daten zu uner- Zweitgutachten in der Martini- geübte und bewährte kollegiale wünschten Ereignissen gänzlich. Klinik einzuholen. Zusammenarbeit unter UroloEbenfalls bleiben Wünsche der Mit einer gemeinsamen Stel- gen, Strahlentherapeuten und Patienten nach geringerer Inva- lungnahme reagieren jetzt der Kliniken Standard. sivität und Morbidität als sie mit Berufsverband der Deutschen Bei besonderen Fragestellunden Standardverfahren (TURP, Urologen e.V. (Landesverband gen erfolgt ohnehin eine KooTUIP, offenen Operation) po- Hamburg) und der Verein der peration mit dem Lehrstuhlintenziell verbunden sind, gänz- niedergelassenen Urologen in haber der Urologischen Klinik, lich unberücksichtigt, ebenso Hamburg (VNUH) auf die Pa- den Hamburger Chefärzten der wie die Möglichkeiten der am- tientenverunsicherung: Urologischen Abteilungen, den bulanten Behandlung mit eini- Zur Klarstellung: Die niederge Uropathologen und den Strahgen Therapieverfahren. lassenen Urologen nehmen lentherapeuten zum gemeinständig an Fortbildungsveran-
Zweitgutachten teuer und überflüssig
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samen Nutzen für alle Patienten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass jetzt Patienten für ein Zweitgutachten an der Martini-Klinik eine Summe von 600-900 Euro entrichten sollen. Für uns steht fest: Die Urologen als Fachgruppe wollen von der bisher erfolgreichen geübten Praxis auch in Zukunft nicht abweichen. Ein solches Zweitgutachten ist deshalb aus unserer Sicht überflüssig.
Dr. med. Christian Reek Landesvorsitzender des Berufsverbands der Deutschen Urologen e.V.
Jubilare
Dr. med. Sven-Holger Kühn Vorstand / Verein der niedergelassenen Urologen e.V.
80 Jahre alt werden:
60 Jahre alt werden:
18.08.1927 Dr. med. Peter Bibow, Hamburg
01.08.1947 Dr. med. Harald Burgdörfer, Hamburg
75 Jahre alt werden:
03.08.1947 Dr. med. Ulrich Müller, Berlin
Quelle: Pressemitteilung des Berufsverbandes der Deutschen Urologen e.V.
Neue Mitglieder und Änderungen F 4 – Berlin Änderung Prof. Dr.med. Dr.h.c. Jürgen Sökeland Schroeder Str. 7 (Gartenhaus) D-10115 Berlin ( verzogen von WL)
F 16 – Schleswig-Holstein Änderung Dr. Udo W. Wartke (RS) Hansestraße 1 D-21465 Wentorf
F 5 – Brandenburg Neues Mitglied Dr. Jörg Lebentreu (NB) Kurfürstenstraße 19 D-14467 Potsdam
F 18 – Westfalen-Lippe Änderungen Dr. Klaus Grucza (RS) Langhansweg 7 D-33739 Bielefeld
F 10 – Niedersachsen Änderungen Dr. Manfred Binder Nordstraße 8 D-37603 Holzminden
Gemeinschaftspraxis Bertram, Bertels Wüllener Straße 95 D-46683 Ahaus
F 14 – Sachsen Änderungen Prof. Dr. med. Dirk Fahlenkamp Chefarzt der Klinik für Urologie Zeisigwaldkliniken Bethanien Zeisigwaldstraße 101, D-09130 Chemnitz (verzogen von Brandenburg)
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Der Berufsverband gratuliert seinen Mitgliedern
30.08.1932 Prof. Dr. med.em. Peter Brühl, Bonn
05.08.1947 Dr. med. Wolfgang Schneider-Löer, Berlin
70 Jahre alt werden:
06.08.1947 Axel Penkert, Hannover
02.08.1937 Dr. med. Evaggelos Kouskoutis, GroßGerau 07.08.1937 Dr. med. Kurt Fleischmann, München 10.08.1937 Dr. med. Klaus Hess, München 14.08.1937 Dr. med. Euripidis Mawroidis, Duisburg
14.08.1947 Hans-Josef Schwind, Duisburg 19.08.1947 Dr. med. Georg Rosset, Tübingen
65 Jahre alt werden: 03.08.1942 Dr. med. Wolfgang Naewie, Beckum
29.08.1947 Dr. med. Andreas Weise, Rotenburg
04.08.1942 Dr. med. Juergen Kunz, Wertheim 07.08.1942 Prof. Dr. med. Hans-Dieter Adolphs, Höxter
25.08.1942 Dr. med. Peter Strunck, Neuss 26.08.1942 Prof. Dr. med. Peter Alken, Mannheim
Dr. Josef Broegger, Bad Bellingen
12.08.1947 Dieter Behling, Hamburg
23.08.1947 Prof. Dr. med. Wolfgang Weidner, Giessen
20.08.1942 Dr. med. Jürgen Schneider, Erfurt
Verstorben
08.08.1947 Prof. Dr. med. Dr. h. Hartwig-W. Bauer, München
27.08.1942 Prof. Dr. med. Josef Hannappel, Köln
Sehr geehrter Jubilar, falls Sie eine Bekanntgabe Ihres Jubiläums auf diesen Seiten nicht wünschen, teilen Sie dies bitte rechtzeitig dem BDU (
[email protected] oder Tel. 0211/95 13 729) mit .
Berufsverband der Deutschen Urologen e.V. Geschäftsstelle, Uerdinger Straße 64, 40474 Düsseldorf
Änderungsmitteilung/Beitrittserklärung
Die Zeit ist reif Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, der Berufsverband der Deutschen Urologen ist nur dann im Stande, die Interessen seiner Mitglieder mit dem nötigen Nachdruck zu vertreten, wenn er sich auf die Mitgliedschaft eines hohen Prozentsatzes der deutschen Urologen berufen kann. Die intensive berufspolitische Information, wie sie die Zeitschrift „ Der Urologe“ aus dem Springer Medizin Verlag bietet, ist für jeden Urologen genauso wichtig wie die wissenschaftliche Weiterbildung. Sollten Sie bis jetzt noch nicht zu den Mitgliedern des Berufsverbandes zählen, so sollten Sie überlegen, ob es nicht Zeit ist, die umseitige Beitrittserklärung auszufüllen und abzuschicken.
Argumente für eine Mitgliedschaft im BDU F Es gibt keine bessere Vertretung einer Berufsgruppe als durch den Berufsverband F Innovative Entwicklungen für die Praxis F Beste Kontakte zu Politik und Kassen F Möglichkeiten eines umfassenden Rechtsschutzes bzw. von Versicherungen F Überproportionale Fortbildungsveranstaltungen bundesweit F Enge Kontakte zu unserer wissenschaftlichen Gesellschaft DGU Die Jahresbeiträge liegen z. Zt. E für Chefärzte und niedergelassene Kollegen bei € 245,00. E zzgl. einer einmaligen Aufnahmegebühr von € 25,00. E Ober-, Assistenzärzte und angestellte Urologen entrichten einen ermäßigten Beitrag von € 165,00, Ruheständler € 35,00. Das Präsidium des Berufsverbandes erwartet die Zahlung des Jahresbeitrags bis spätestens zum 30.03. des Jahres und empfiehlt Ihnen, sich dem Lastschrift verfahren anzuschließen. Wenn Sie die Zeit für reif halten, dann wenden Sie sich an unsere Geschäftsstelle mit nebenstehendem Antrag. ! Ihre Beitrittserklärung bzw. Änderungsmitteilung senden Sie bitte an: BDU-Geschäftsstelle, Frau Christine Habeder, Uerdinger Straße 64, 40474 Düsseldorf Tel. 0211-9 51 37 29, Fax 0211-9 51 37 32,
[email protected]
Zur Beachtung Der Berufsverband versucht u.a. niederlassungswillige junge Kollegen bei der Wahl ihres zukünftigen Praxisortes so zu beraten, dass einerseits urologische Versor gungslücken ausgefüllt, andererseits aber auch dem betreffenden Kollegen möglichst optimale Arbeitsvoraussetzungen geschaffen werden. Daneben können auf diese Weise aber auch bereits niedergelassenen Kollegen Partner für eine eventuell zu gründende Gemeinschaftspaxis namhaft gemacht werden. Schließlich verbindet sich mit diesem Komplex zwangsläufig die Möglichkeit, jüngeren Kollegen eine Praxisvertretung zu vermitteln, während der sie erste Einblicke in die Kassenpraxis gewinnen können, sowie niedergelassenen Kollegen zu einer Urlaubsvertretung zu verhelfen. Interessenten dieser Möglichkeit wenden sich bitte an ihren zuständigen BDU-Landesvorsitzenden. In begrenztem Umfang kann auch im URO-Telegramm in kurzer Form auf Praxisanbieter und -sucher hingewiesen werden
Änderungsmitteilung
Name
Vorname
Titel
Hiermit gebe ich Ihnen folgende Änderungen bekannt: Änderung der Anschrift alt
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neu
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Änderung akad. Titel/Dienstbezeichnung Niederlassung ab
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Facharztanerkennung ab
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Neues Konto für Lastschriftverfahren BLZ / Geldinstitut
______________________________________________________ Konto-Nr.
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Datum Unterschrift Wir weisen nochmals daraufhin, dass die Mitglieder jede Änderung (z.B. Statusänderung, Adressenänderung oder Kontoänderung) der Geschäftsstelle kurzfristig mitteilen sollten. Bankgebühren für Rücklastschriften werden dem jeweiligen Mitglied in Rechnung gestellt.
Beitrittserklärung BDU Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, bitte senden Sie die ausgefüllte Beitrittserklärung und damit Ihr dokumentiertes Einverständnis für Ihre Internetpräsenz als zukünftiges Mitglied des Berufsverbandes der deutschen Urologen an die BDU-Geschäftsstelle, Uerdinger Straße 64, 40 474 Düsseldorf, Telefon 0211 - 95 13 729, Fax 0211 - 95 13 732,
[email protected]
Name
Vorname
Titel
Geburtsdatum
o DGU-Mitglied o Arzt/Ärztin in der urologischen Abteilung o Facharzt/Fachärztin für Urologie o Facharzt/Fachärztin für ____________________________________________________________________________________________________
Niedergelassene(r) Arzt/Ärztin o Einzelpraxis o Gemeinschaftspraxis – Name der Partner: ______________________________________________________________________________________ o Praxisgemeinschaft – Name der Partner:
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o Belegarzt am Krankenhaus:
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o Ambulante Operationen:
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o Sonstige Schwerpunkte:
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Arzt/Ärztin im Krankenhaus o AIP o Assistenzarzt o Oberarzt o Chefarzt o Direktor o Ltd. Arzt o Sonstiges:
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Name des Krankenhauses:
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Anzahl der Betten: _________
Anzahl der Assistenten: _________
Ärztekammerbereich – Name der Institution: ______________________________________________________________________________________ Sonstige hauptberufliche Tätigkeit (z.B. Arzt in Reha):
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o Mitglied ohne Berufsausübung / Arzt/Ärztin im Ruhestand
Anschrift Straße:
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PlZ/Ort:
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Tel. / Fax: _________________________________________________________________________________________________________________ E-Mail:
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Privatanschrift:
Homepage:
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Datum Unterschrift
Ermächtigung zum Einzug von Forderungen mittels Lastschrift Hiermit ermächtige ich Sie widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos mittels Lastschrift einzuziehen. Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Vepflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen.
Name, Anschrift:
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BLZ / Name des Kreditinstituts Konto-Nr.
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___________________________ Zahlungen wegen (Verpflichtungsgrund, evtl. Betragsbegrenzung) Beitragszahlung/Aufnahmegebühr o
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Datum Unterschrift