Berufspolitik BDU Urologe 2009 · 48:329–339 DOI 10.1007/s00120-009-1957-9 © Springer Medizin Verlag 2009
Inhalt Steueränderungen 2009 – Was Sie wissen sollten
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RLV und Euro-EBM
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Erweiterter Bewertungsausschuss korrigiert Verteilung
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Einschätzung zur Zukunft der Kassenverträge
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Knieps: Etappe auf dem Weg zum Wettbewerbssystem
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Jubilare
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Neue Mitglieder und Änderungen
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Beitrittserklärung
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A. Belting-Lachmann
Steueränderungen 2009 – Was Sie wissen sollten Zum Jahreswechsel wird bekanntlich so manch ein guter Vorsatz fürs neue Jahr gefasst. In Zeiten der Finanzkrise war es der Vorsatz des Gesetzgebers, die ebenfalls für den Jahreswechsel typischen Steueränderungen der Entlastung des Bürgers zu widmen. Ergebnis sind Steuerreformgesetze wie das „Konjunkturpaket“ zur Beschäftigungssicherung und Wachstumsstärkung, das Familienleistungsgesetz oder das alljährliche Jahressteuergesetz, denen neben den medienwirksamen Reformprojekten wie die Erbschaftsteuerreform und die Einführung der Abgeltungssteuer zumeist wenig Beachtung geschenkt wird. Die daraus resultierenden wichtigsten Neuregelungen sollen Ihnen im Folgenden vorgestellt werden. Ebenfalls zum Jahresanfang sind die lang umstrittene Erbschaftsteuerreform und die bereits im Jahr 2007 beschlossene Abgeltungssteuer in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund dieser Fülle von Neuregelungen erhal-
ten Sie im Folgenden eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen:
1. Wiedereinführung der degressiven Abschreibung/Erhöhung der Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag Nachdem die Abschreibungsmöglichkeiten für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Praxiseinrichtung, medizinische Geräte etc.) durch die Unternehmensteuerreform des letzten Jahres grundlegend reformiert wurden, wird die damals abgeschaffte degressive Abschreibung für 2009 und 2010 nun wieder eingeführt. Anschaffungsund Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können damit bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung (höchstens 25 %) wieder degressiv abgeschrieben werden. Zusätzlich wurden die Größenmerkmale für die Inanspruch-
nahme des im letzten Jahr eingeführten Investitionsabzugsbetrages und der entsprechenden Sonderabschreibungen erweitert. Danach können Unternehmer 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen (Investitionsabzugsbetrag) bzw. im Jahr der Anschaffung kann eine Sonderabschreibung von 20 % der Anschaffungskosten gewinnmindernd abgezogen werden, wenn bestimmte Größenmerkmale nicht überschritten werden. Damit können nun auch selbstständige Ärzte, die ihren Gewinn durch EinnahmenÜberschuss Rechnung ermitteln, mit einem Gewinn von max. 200.000 € (bisher 100.000 €) die Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Auch diese Regelung ist auf die nächsten zwei Jahre begrenzt. Welche Gewinnreduzierung im Jahr der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes die Neuregelung bewirkt, zeigt folgendes Beispiel: Kauf eines medizinischen Gerätes für 10.000 €, Nutzungsdauer 5 Jahre, der Gewinn des Arztes beträgt 180.000 €. Die Abschreibung im Jahr der Anschaffung beträgt:
bung im Gegensatz zu einer Investition, die in 2008 durchgeführt wurde, um 2.417 € höher sein.
Anschaffung im März 2008: Lineare Abschreibung für 10 Monate: 1.667 €
Die Grenzen für die Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Steueranmeldungen sind durch das Steuerbürokratieabbaugesetz zum 1.1.2009 wie in . Tabelle 1 angehoben worden.
Anschaffung im März 2009 Degressive Abschreibung für 10 Monate: 2.084 € Sonderabschreibung 20 % 2.000 € Summe Abschreibung 4.084 € Bei einer Anschaffung, die im Jahr 2009 erfolgt, kann die Abschrei-
2. Betriebliche Gesundheitsförderung Fördert der Arbeitgeber die Gesundheit seiner Mitarbeiter, indem er Maßnahmen zur Vorbeugung bzw. Reduzierung von arbeitsbedingter körperlicher Belastung, für eine gesunde Gemeinschaftsverpflegung oder zur Stressbewältigung ergreift, sind diese freiwilligen Leistungen bis zu einem Höchstbetrag von 500 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss diese Leistungen nicht selbst im Unternehmen anbieten, sondern kann diese zusätzlich zum Arbeitslohn erstatten, wenn sie extern durchgeführt werden und die Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den speziellen Anforderungen des Sozialgesetzbuches V genügen. Nicht begünstigt ist jedoch die Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen für Fitnessstudios.
3. Neue Grenzen für Steueranmeldungen
4. Beitrag zur Arbeitslosenund zur Krankenversicherung Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab dem 1.1.2009
Tab. 1 8 Anmeldung Lohn- und Umsatzssteuer monatlich
vierteljährlich
Lohnsteueranmeldung
4.000 EUR abzuführende 1.000 EUR abzuführende Steuer für das vorige Kalen- Steuer für das vorige Kalenderjahr (bisher 3.000 EUR) derjahr (bisher 800 EUR)
Umsatzsteuer voranmeldung
7.500 EUR abzuführende 1.000 EUR abzuführende Steuer für das vorige Kalen- Steuer für das vorige Kalenderjahr (bisher 6.136 EUR) derjahr (bisher 1.000 EUR) Der Urologe 3 · 2009
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Tab. 2 8 Steuerliche Ermäßigung Art des Beschäftigungsverhältnisses Mini-Job im Privathaushalt
20 % (bisher 10 %) der Aufwendungen höchstens 510 EUR im Jahr
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Haushalt
20 % ( bisher 12 %) der Aufwendungen höchstens 4.000 EUR (bisher 2.400 EUR) im Jahr.
um 0,5 Prozentpunkte auf 2,8 Prozent. Im Gegenzug wird ein einheitlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung von 15,5 Prozent eingeführt.
5. Erhöhung des Kindergelds Zum 01.01.2009 wurde das Kindergeld wie folgt erhöht: 1. und 2. Kind 164 € (bisher 154 €) 3. Kind 170 € (bisher 154 €) Jedes weitere Kind 195 € (bisher 179 €) Der Kinderfreibetrag wurde gleichzeitig auf 1.920 € (bisher 1.824 €) bzw. bei Zusammenveranlagung auf 3.840 € (bisher 3.648 €) erhöht.
6. Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen Die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen wird bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Privathaushalt ausgeweitet, indem der Steuerbonus ab Januar 2009 auf 20 % von 6.000 € (bisher 3.000 €) verdoppelt wird. Abzugsfähig sind damit 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € jährlich, soweit die Arbeitsleistung nach dem 31.12.2008 erbracht wird. Weiterhin bleibt Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung unbar erfolgt. Die Überweisungsträger müssen beim Finanzamt nicht eingereicht werden, allerdings auf Anfrage vorgelegt werden können.
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Abzugshöchstbetrag
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7. Haushaltshilfe Werden Putzhilfen oder andere Haushaltshilfen im Privathaushalt beschäftigt, können ein Teil der Aufwendungen unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen werden. Die steuerliche Ermäßigung ist von der Art des Beschäftigungsverhältnisses abhängig (. Tabelle 2).
8. Abzugsfähigkeit von Privatschulkosten Nachdem der Europäische Gerichtshof den bisherigen Sonderausgabenabzug von Schulgeld für Europarechtswidrig erklärt hat, wurde die bisherige Regelung durch das Jahressteuergesetz 2009 geändert. Das Schulgeld kann zwar zu 30 % als Sonderausgabe abgesetzt werden, allerdings gilt ein neuer steuerlicher Höchstbetrag von 5.000 €. Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt und die Schule zu einem in Deutschland anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.
9. Riesterwohnförderung Durch das Eigenheimrentengesetz wurde die Riesterförderung ausgeweitet. Wesentliche Neuerung ist, dass das in einem geförderten Altersvorsorgevertrag gebildete Kapital steuerunschädlich für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie, die als Hauptwohnsitz genutzt wird, verwendet werden darf. Gleichzeitig wird
der Kreis begünstigter „Riesterverträge“ ausgedehnt, so dass neben Bausparverträgen nun auch ein Darlehensvertrag gefördert wird, wenn das Darlehen für eine wohnwirtschaftliche Verwendung genutzt und bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres getilgt wird. Die Höhe der Förderung bleibt unverändert (Grundzulage von 154 € und Kinderzulage von 185 €, für ab 2008 geborene Kinder 300 €). Die Riesterförderung kann von rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Beamten in Anspruch genommen werden. Selbstständige sind von der Förderung ausgeschlossen. Sie kann somit für den angestellten Ehegatten des Arztes in Frage kommen. Es gilt jedoch zu beachten, dass eine nachträgliche Besteuerung stattfindet. Die Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrages (Entnahmebetrag) hat zunächst keine steuerlichen Auswirkungen. Bei Eintritt in die Rentenphase erfolgt dann allerdings eine nachgelagerte Besteuerung (ohne Liquiditätszufluss), entweder in Form einer einmaligen Steuerzahlung auf 70 % des geförderten Betrages, oder in Form von jährlichen Teilbeträgen bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres bzw. dem Tod des Rentenberechtigten. Die Neuregelungen gelten für Verträge, die nach dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden. Für zuvor abgeschlossene Altersvorsorgeverträge muss der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag während einer Übergangszeit (Veranlagungszeitraum 2008 und 2009) mindestens 10.000 € betragen.
10. Abgeltungssteuer Seit Anfang des Jahres gilt die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte Abgeltungssteuer. Diese wird mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (26,375 %) und ggf. Kirchensteuer erhoben. Bei einem Kirchensteuersatz von 9 % beläuft sich die Gesamtbelastung des Anlegers auf 27,99 %. Die Ab-
geltungssteuer wird automatisch von der Bank einbehalten, so dass Einkünfte nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Das bringt vielen Sparern neben dem geringen Tarif einen weiteren Entlastungseffekt, da sich das zu versteuernde Einkommen verringert, was zu einer niedrigeren Progression auf die übrigen Einkünfte führt. Die Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer kann auf Antrag direkt von dem Kreditinstitut einbehalten und abgeführt werden. Führt die Bank die Kirchensteuer für ihre Kunden nicht ab, müssen die entsprechenden Erträge allein zur Kirchensteuerberechnung in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Es empfiehlt sich deshalb, allen Kreditinstituten die Religionsgemeinschaft mitzuteilen und einen entsprechenden Antrag vorzulegen. Kapitalerträge im Rahmen von gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Auch Zinsen, die aus einem hingegebenen Darlehen an eine nahe stehende Person erzielt werden, sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Beispiel: Der Arzt möchte eine betriebliche Investition finanzieren und erhält dafür ein Darlehen von seinen Eltern. Die Zinserträge aus diesem Darlehen müssen die Eltern in ihrer Steuererklärung erklären und mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Eine erhebliche Ausweitung der Steuerpflicht von Kapitalerträgen wird durch die Einbeziehung der Veräußerung von Wertpapieren herbeigeführt, die der Anleger im Privatvermögen hält und nach dem 31.12.2008 erworben hat. Unabhängig von der Beteiligungsdauer ist danach ein Gewinn aus der Veräußerung zu versteuern. Bislang griff die Steuerpflicht nur, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr lag oder die Wertpapiere zu einem Betriebsvermögen gehörten. Ab 2009 realisierte Kursverluste können nun mit Kursgewinnen und Ka-
Berufspolitik BDU pitaleinnahmen verrechnet werden, so dass sich ein Verkaufsminus mindernd auf Zinsen und Dividenden auswirkt. Bei der Berechnung der Abgeltungssteuer werden die Verluste sofort mindernd berücksichtigt, indem ein Verlustverrechnungstopf gebildet wird. Ein Steuerabzug erfolgt erst, wenn Zinsen, Dividenden und Kursgewinne größer sind als der Freistellungsbetrag und die ab 2009 entstandenen Verluste. Verbleibt ein Verlust, wird dieser auf das Folgejahr vorgetragen. Diese Verlustverrechnung erfolgt nur innerhalb einer Bank. Ein Ausgleich der Verluste zwischen zwei Kreditinstituten kann nur über den Ansatz in der Steuererklärung erfolgen. Eine Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ist allerdings nicht mehr möglich. Für Verluste aus ab 2009 erworbenen Aktien gilt eine Sonderregelung: Sie dürfen nur mit zukünftigen Gewinnen aus Aktien verrechnet werden. Das Gleiche gilt für nicht ausgeglichene Spekulationsverluste, die bis Ende 2008 entstanden sind. Sie dürfen bis 2013 über den Ansatz in der Steuererklärung mit positiven Kapitaleinkünften aus Wertpapierveräußerungsgeschäften verrechnet werden. Zu viel gezahlte Abgeltungssteuer wird dann wieder erstattet. Durch die Abgeltungssteuer ist die Möglichkeit des tatsächlichen Werbungskostenabzugs entfallen. Stattdessen gilt ein einheitlicher Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung. Damit lassen sich z. B. Depotgebühren, Beraterkosten und Kreditzinsen nicht mehr steuermindernd absetzen. Lediglich die beim Wertpapierverkauf und dem anschließenden –verkauf anfallenden Spesen mindern die steuerpflichtigen Kursgewinne bzw. erhöhen einen realisierten Kursverlust. Hinsichtlich der Abgeltungssteuer steht dem Steuerpflichtigen ein Veranlagungswahlrecht zu. Der Steuerpflichtige kann beantragen, dass anstelle der Anwendung des besonderen Steuer-
satzes seine Kapitaleinkünfte gemeinsam mit den übrigen Einkünften der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, wenn dies für ihn zu einer niedrigeren Steuer führt. Der Antrag kann nur einheitlich – auch bei zusammenveranlagten Ehegatten – für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Als Richtschnur gilt, dass die Antragstellung dann sinnvoll sein kann, wenn der anzuwendende Grenzsteuersatz weniger als 25 % beträgt.
Erbschaftsteuerreform Am 1.1.2009 ist die Erbschaftsteuerreform in Kraft getreten. Kurz vor Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist hat der Gesetzgeber noch eine Einigung erzielt. Die Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht das bislang geltende Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt hatte. Wesentliche Schwerpunkte der Reform sind die Neuregelung der Freibeträge und der Bewertungsvorschriften sowie die Verschonungsreglungen für Betriebsvermögen. Die persönlichen Freibeträge wurden wie in . Tabelle 3 dargestellt angehoben. Neu ist ebenfalls, dass die Übertragung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses von Todes wegen an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gänzlich steuerbefreit ist, wenn es innerhalb der folgenden 10 Jahre nach dem unentgeltlichen Erwerb weiterhin durch den Ehegatten genutzt wird (bislang galt die Steuerfreiheit nur bei Schenkung des Wohnheims). Wird die Wohnung an Kinder übertragen, setzt die steuerfreie Übertragung voraus, dass die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt. Grundstücke werden mit einem höheren Wert als bisher berücksichtigt. Für die Bewertung sind ab 2009 drei Verfahren vorgesehen, die abhängig vom jeweiligen Gebäudetyp sind. Entweder werden Vergleichspreise
Tab. 3 8 Persönliche Freibeträge Ehegatte
I
500.000 EUR
307.100 EUR
Kinder
I
400.000 EUR
205.100 EUR
Enkel
I
200.000 EUR
51.200 EUR
sonstige Personen
I
100.000 EUR
51.200 EUR
weitere Personen (Nichten und Neffen)
II und III
20.000 EUR
10.300 EUR / 5.200 EUR
eingetragener Lebenspartner
III
500.000 EUR
5.200 EUR
aus Verkäufen herangezogen, ein individuelles Ertragswertverfahren oder ein Sachwertverfahren unter Berücksichtigung der Bauart und Ausstattung durchgeführt. Ist der tatsächliche Verkehrswert niedriger als der pauschal ermittelte Wert, kann er durch ein Gutachten auf Kosten des Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Bis heute umstritten sind die neuen Verschonungsregelungen für die Übertragung von freiberuflichen oder gewerblichen Betriebsvermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Soll eine Arztpraxis übertragen werden, kann zukünftig zwischen zwei Verschonungsregelungen gewählt werden: Nach der 1. Option unterliegen nur 15 % des begünstigten Betriebsvermögens der Besteuerung, wenn die Praxis über einen Zeitraum von sieben Jahren fortgeführt wird. Fortführung bedeutet, dass die Praxis weder veräußert oder aufgegeben werden darf, noch Entnahmen von wesentlichen Betriebsgrundlagen zulässig sind. Während dieses Fortführungszeitraumes darf die Lohnsumme des Betriebes 650 % der Ausgangslohnsumme im Erwerbsjahr nicht unterschreiten. Nach der 2. Option kann das begünstigte Betriebsvermögen insgesamt steuerfrei übertragen werden, wenn das steuerlich nicht begünstigte Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % beträgt und der Betrieb über einen Zeitraum von 10 Jahren unter Einhaltung einer kumulierten Lohnsumme von 1.000 % fortgeführt wird. Wird die Lohnsumme oder die Behaltensfrist un-
terschritten, kann die Verschonungsregelung anteilig in Anspruch genommen werden. Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten unterliegen nicht dem Verschonungsparameter Lohnsumme, sondern nur den allgemeinen Behaltensregelungen. Neben den optionalen Verschonungsregelungen gilt ein allgemeiner Freibetrag von 150.000 €, mit dem Kleinunternehmen begünstigt werden sollen. Wesentlichen Einfluss auf anfallende Erbschafts- oder Schenkungssteuer einer Betriebsvermögensübertragung haben jedoch nicht nur die neuen Verschonungsregelungen, sondern auch die neuen Bewertungsvorschriften. Die Bewertung von Betriebsvermögen hat sich durch die Reform grundlegend verändert. Wurden bislang für die Bewertung z.B. von Freiberuflerpraxen die Buchwerte abzüglich der Schulden herangezogen, wobei stille Reserven keine Berücksichtigung gefunden haben, erfolgt die Bewertung nun anhand des Verkehrswerts. Dieser wird abgeleitet aus einem etwaig erzielbaren Verkaufspreis oder – sofern dieser nicht bekannt ist – durch ein Ertragswertverfahren ermittelt. In den meisten Fällen wird der Ansatz des Verkehrswerts zu einer deutlich höheren Bewertung des Betriebsvermögens und damit zu einer erhöhten Steuerbelastung führen, die durch die Erhöhung der Freibeträge nicht immer aufgefangen werden kann.
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Fazit
Dipl.-Kff. Andrea Belting-Lachmann
Der Steuerzahler muss sich auch im Jahr 2009 wieder auf eine Fülle von Neuregelungen einstellen. Ob die guten Vorsätze des Gesetz gebers auch ihre beabsichtigte Wirkung entfalten werden, wird sich allerdings erst später zeigen.
Steuerberaterin und Geschäftsführerin der CURATOR Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schlossstraße 20, 51429 Bergisch Gladbach
J.-A. Rüggeberg
RLV und Euro-EBM Strategien im Umgang mit dem Defizit Systematik der RLV Zum 1.1.2009 greift eine neue Abrechnungssystematik mit bundeseinheitlichen Orientierungspunktwerten und damit einer für alle gleiche Euro-Gebührenordnung. Im Vorfeld wurde aus durchsichtigen Gründen von den Verhandlungsführern auf Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vor allem die zusätzlich gewonnene Vergütung in Höhe von 2,5 Milliarden Euro in den Vordergrund gehoben und die zu erwartenden Verschiebungen innerhalb der Ärzteschaft tunlichst verschwiegen. Unabhängig von der Frage, ob unter den dramatischen Veränderungen auf den Finanz- und Wirtschaftsmärkten diese Summe überhaupt realisiert wird, ist für den Einzelnen aber immer und nur entscheidend, was im eigenen Portemonnaie ankommt. Wer nicht weiß, womit er in Zukunft in etwa rechnen kann, begibt sich als Mittelstandsunternehmer auf einen gefährlichen Blindflug. Wir werden im Folgenden daher die Prinzipien in der Zuteilung der arztindividuellen RLV darstellen und vor allem Hinweise geben, wie unter diesen Bedingungen die Wirtschaftlichkeit der Praxen gesteuert werden kann.
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Natürlich ist es interessant, zu erfahren, wie die zwischen Kassen und KVen ausgehandelte Gesamtvergütung zustande kommt. Dass allerdings ist außerordentlich kompliziert und hilft dem Einzelnen wenig, da er auf diese Berechnungsformeln keinerlei Einfluss nehmen kann. Der einzelne Arzt muss, wie jetzt auch, darauf vertrauen, dass die Summe stimmt. Zweifelsohne gibt es Möglichkeiten, die Honorarvolumina durch geschickte Verhandlung zu verbessern. Insgesamt kann aber festgestellt werden, dass die kv-bezogene Varianzbreite doch deutlich geringer ist als zuvor. Wichtiger ist dann schon die Frage, wie die Gesamtvergütung auf die Fachgruppen verteilt wird, mit anderen Worten, ob die Chirurgen als Gruppe insgesamt mehr oder weniger Gesamthonorar bekommen. Auch das ist vom Einzelnen nicht beeinflussbar, denn hierzu werden historische Daten aus dem Jahr 2007 verwendet. Es wird daher an dieser Stelle darauf verzichtet, die komplexen Rechenwege in der Ermittlung der Gesamtvergütung und daraus dann der jeweiligen Fachgruppentöpfe darzustellen.
kommt der Schritt auf den Einzelnen in der Zuteilung des arztindividuellen Regelleistungsvolumens, indem dieser fachgruppeneinheitliche Fallwert mit der arztindividuellern Fallzahl aus dem jeweiligen Vorjahresquartal multipliziert wird. Die Beschlusslage sieht vor, den Fallwert getrennt nach Altersklassen (Kinder, Erwachsene, Rentner) zu differenzieren und die entsprechenden Fallwerte mit den Fallzahl des Arztes aus diesen drei Gruppen zu multiplizieren. Die meisten KVen weisen das nicht konkret aus, sondern verwenden dazu einen so genannten Morbiditätsfaktor. Da Chirurgen üblicherweise mehr oder weniger die gleiche Patientenstruktur haben (mit Ausnahme der Kinderchirurgen), sollte dieser Morbiditätsfaktor sehr dicht an 1 liegen. Diejenigen, die deutlich unter 1 liegen, also einen Abschlag auf den Fallwert hinnehmen müssen, sollten ihre Patientenstrukturen prüfen und ggf. Widerspruch einlegen. Eine Absenkung kann eigentlich nur durch einen relativ gegenüber der Fachgruppe erhöhten Anteil von Kindern begründet werden.
Grundsätzlich bleibt es bei einer gedeckelten Gesamtvergütung auf der Ebene der jeweiligen KV, die wie vorher schon nicht ausreicht, den nachgefragten Behandlungsbedarf mit einem adäquaten Honorar zu vergüten. Mit anderen Worten: es bleibt bei den Prinzipien eines Budgets und keinesfalls, wie vielfach angenommen, um eine in der Menge unbegrenzte Vergütung in festen individuelles RLV = FallEurobeträgen. Der einzige Unterschied liegt in der Tatsache Gesamtvergütung – Honorarvolu- wert Fachgruppe (gewichtet in ltersgruppen) mal eigene Fallbegründet, dass über einen nun- men Fachgruppe – fachgruppen- A mehr bundeseinheitlichen Ori- spezifischer Fallwert vom Einzel- zahl aus Vorjahresquartal entierungspunktwert von 3,5001 nen nicht beeinflussbar. Besonders große Praxen müssen Cent der effektive Preis (Wert?) einer Leistung feststeht. Ob aller- Im Ergebnis mündet die ganze allerdings noch einen Abschlag dings alle, oder besser gesagt, wie Rechenkunst in einen einzigen hinnehmen, wenn Sie mehr als viele Leistungen zu diesem Preis entscheidenden Wert: den Fall- 150% Fälle im Vergleich zur Fachvergütet werden, ist eine ganz an- wert der Fachgruppe. Dieser er- gruppe haben. Bis zu 150% gilt der dere Frage. Wir haben zu Ihrer mittelt sich aus den anerkannten voll Fallwert, von 150% bis 170% Orientierung alle für die Fach- Anforderungen der jeweiligen nur 75%, von 170% bis 200% nur gruppe der Chirurgen überhaupt Fachgruppe aus 2007, dividiert 50%, ab 200% dann nur noch 25% abrechnungsfähigen Leistungs- durch die Zahl der Fälle. Dieser des Fallwertes. positionen in einem Heft gelistet Fallwert wird allerdings nicht auf und mit den Eurobeträgen ver- der Basis sämtlicher Leistungen Beispiel: Fallwert 30 Euro, sehen, und dieses bereits an alle kalkuliert, sondern nur auf derje- Fallzahldurchschnitt nigen Leistungsmenge, die in Zu- 800 Scheine Niedergelassenen verschickt. kunft im Rahmen des RLV vergü- Scheine 1 – 1200 30 Euro Jede Leistung besitzt einen in Eu- tet wird. Bekanntlich gibt es eine Scheine 1201 – 1360 22,50 Euro ro ausgedrückten definitiven Preis, ganze Reihe von Leistungen, die Scheine 1360 – 1600 15 Euro 7,50 Euro der durch Multiplikation der Be- außerhalb des RLV, also frei und Scheine ab 1601 wertung in Punkten mit dem Ein- additiv vergütet werden. Das erheitspunktwert von 3,5001 Cent klärt, warum der Ihnen mitgeteil- Im Ergebnis bedeutet das eine te Wert deutlich unter Ihrem tat- arztindividuelle Zuteilung von entsteht. sächlichen Fallwert liegt. Jetzt erst maximal erreichbarem Geld,
Berufspolitik BDU das mit RLV-Leistungen erwirtschaftet werden kann. Beispiel: 800 Scheine im Quartal 1/2008 bedeutet bei einem Fallwert von 30 Euro ein RLV (Budget) von 24.000 Euro für das erste Quartal 2009. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass jeder Arzt ein anderes RLV bekommt, weil entweder die Fallzahlen aus dem Vorjahresquartal abweichen und/ oder die altersmässige Zusammensetzung des Patientengutes. Einzig der Fallwert bleibt für alle gleich, nämlich entsprechend dem Durchschnitt der Fachgruppe. Wie kann diese Summe verwendet werden? Die Antwort ist einfach: Alle Leistungen, die dem RLV unterliegen, haben einen Preis in Euro (siehe BDCListe). Sobald die im Vorfeld mitgeteilte Summe erreicht ist, wird nichts mehr (bzw. ein kaum noch wahrnehmbarer Restwert) ausgezahlt. Wird das Regelleistungsvolumen nicht ausgeschöpft, verfällt der Rest!! Es ist dabei unerheblich, ob die gleiche Fallzahl wie im Vorjahresquartal dazu genutzt wird. Es ist möglich, mit mehr Leistungen an weniger Fällen das gleiche Ergebnis zu erzielen wie mit weniger Leistungen an mehr Patienten. Entscheidend ist die Summe in Euro, die durch Leistungen erwirtschaftet wird. Es ist also ein klassisches Budget, das zur Verfügung gestellt wird und welches nicht vermehrbar ist, andererseits aber auch durch konkrete Leistung abgerufen werden muss. Regelleistungsvolumen = absoluter Eurobetrag, der maximal erreichbar ist; der durch EBM-Positionen abgerufen wird; unabhängig von der Zahl der Fälle Zusätzlich zum allgemeinen RLV erhalten diejenigen ein Zusatzbudget in Höhe von 5 Euro (ebenfalls auf Basis der Fallzahlen des Vorjahresquartals), die Röntgenleistungen erbringen. Bei 800 Scheinen im ersten Quartal 2008 erhält ein Teilradiologe demnach ein Zusatzbudget von 4.000 Euro
für das erste Quartal 2009. Dieses Röntgenbudget kann nur mit radiologischen Leistungen aus dem Kapitel 34 abgerufen werden. Wird das Budget nicht ausgeschöpft, verfällt der Rest. Andererseits ist es möglich, über das Teilbudget hinausgehende Röntgenanforderungen im allgemeinen RLV abzurechnen. Zusatzbudget Radiologie Kapitel 34 = 5 Euro mal Fallzahl Vorjahresquartal, nur mit Röntgenleistungen abzurufen Im Prinzip können beide Budgets zusammengerechnet werden. Es ist klar, dass die Summe von etwa 35 Euro (die Werte schwanken je nach KV!) niemals ausreichen kann, die Leistungen einer chirurgischen Praxis auch nur im Ansatz abzudecken. Deshalb muss jeder darauf achten, die so genannten freien Leistungen zu intensivieren. „Freie“ Leistungen sind ohne jede Mengenbegrenzung zusätzlich zu den beiden o.g. Budgets zu erbringen. Es handelt sich vor allem um das gesamte Kapitel 31 (Ambulantes Operieren inclusive Zusatzleistungen), alle Belegarztleistungen aus dem Kapitel 36, aber auch die Unzeitzuschläge 01100 bis 01102, die Unzeitbesuche 01411, 01412 und 01415. Für Spezialisten sei der Vollständigkeit halber erwähnt der ebenfalls freie Bereich der Akupunktur, die Leistungen im organisierten Notdienst sowie Prävention. Der Rest der „freien“ Leistungen dürfte in der chirurgischen Abrechnung nicht vorkommen. Besonders interessant ist natürlich das Kapitel 31, in dem nicht nur die eigentlichen Operationen, sondern auch die postoperative Überwachung sowie die postoperative Behandlung extrabudgetär zusätzlich und ohne Mengenbegrenzung vergütet werden. Übrigens auch die konservativen Leistungen aus 31.6 (Repositionen, Gipsabdrücke etc.). Jeder kann sein Honorar über das nicht überschreitbare Regelleistungsvolumen hinaus durch ambulante Operationen, Beleg-
Tab. 1 8 Auslastung des Fallwerts Zeitraum
Fallwert in Prozent
1. – 2. Woche
73
1. – 4. Woche
84
1. – 6. Woche
91
1. – 8. Woche
95
1. – 10. Woche
98
1. – 12. Woche
100
arzttätigkeit und z.B. die Sams- Eigenen Fallwert ermitteln: Abtagssprechstunde (01102) ohne rechnung 1/08 ohne freie LeisHöchstgrenze steigern. tungen (Amb. OP plus Begleitleistungen (gesamtes Kapitel Freie Leistungen ohne Mengenbe- 31); Belegarztkapitel 36; Unzeitgrenzung zusätzlich zum RLV: Amb. zuschläge und Besuche (01100 OP plus Begleitleistungen (ges- bis 01102, 01411, 01412, 01415) amtes Kapitel 31); Belegarztkapitel Summe Punkte dividiert durch 36; Unzeitzuschläge und Besuche eigene Fallzahl, danach multipli(01100 bis 01102, 01411, 01412, ziert mit 0,035001 01415) Etwa die Hälfte der Praxen wird Steuerung der Abrechnung mit dem eigenen Wert unter dem im RLV Einheitswert landen, die andere Hälfte darüber. Für beide ist es Da ab 2009 für alle Chirurgen wichtig, jetzt das Leistungsgeunabhängig von der tatsäch- schehen zu steuern, die Einen, lichen individuellen Leistungs- weil sie sonst Teile des zugestandichte in der Vergangenheit ein denen RLV verlieren, die Andeeinheitlicher Fallwert gilt, ist es ren, weil sie unwirtschaftlich werfür die Beurteilung der eigenen den. Im Prinzip kann man den Zukunft entscheidend zu wissen, eigenen bisherigen Fallwert mit wie der eigene Fallwert im Ver- dem neuen Einheitswert vergleigleich zum neuen Einheitswert chen und die Leistungsdichte entliegt. Dazu müssen Sie Ihre al- sprechend steigern bzw. kürzen. ten Abrechnungen nehmen (we- Dazu empfiehlt sich eine Steuegen des direkten Vergleichs am rung bereits vom ersten Tag an, besten die aus dem ersten Quar- denn in der letzten Woche lässt tal 2008) und alle Punkte zusam- sich nichts mehr ausgleichen. So menzählen, die Bestandteil des genannte Budgetferien sind nicht RLV sind. Achten Sie genau dar- ratsam, denn in jedem Fall muss auf, nur die Leistungen zu zählen, die Fallzahl hochgehalten werden die auch tatsächlich im RLV an- oder sogar noch gesteigert werfallen, also nicht die zukünftigen den, da diese wieder die Grundla„freien“ Leistungen wie Amb. OP ge für das RLV im Folgejahr wird. Kapitel 31 und Unzeitzuschläge. Eine Reduzierung der Fallzahlen Einfacher ist die Kalkulation der ist zwar im laufenden Quartal ohRöntgenleistungen, weil es nicht ne Verluste für das RLV möglich, sehr viele sind. Die Punktsumme rächt sich aber bitter im Folgejahr. muss dann durch die eigene Fall- Also geht eigentlich nur die Steuzahl geteilt werden, um den Fall- erung über die Leistungen. wert in Punkten zu bekommen. Danach muss nur noch dieser Das Ziel muss sein, am Ende des Fallwert mit 0,035001 multipli- Quartals die absolute Summe des ziert werden und Sie haben Ih- zugeteilten RLV zu erreichen, aber ren (bisherigen) Eurobetrag für nicht allzu sehr zu überschreiten. den Fallwert. Der Urologe 3 · 2009
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Fälle
RÖ alt
Soll RLV+RÖ
RLV alt
Sollwert RLV
70 60 50 40 30 20 10 0
2 Wochen
4 Wochen
Abb. 1 8 Abrechnungskurve
6 Wochen
8 Wochen
10 Wochen
12 Wochen
chen-Abstand ermitteln. Wenn ändern können, sollten Sie weSie dann Ihren endgültigen Fall- nigstens die Instrumente nutwert als 100% Marke nehmen, zen, mit diesen Honorarzuteikönnen Sie die Ausschöpfung in lungen so rational wie möglich den Wochen davor als Prozent- umzugehen. Insbesondere sollte wert ermitteln und so Ihre eige- nichts verschenkt werden, denn ne Kurve berechnen. Dann wer- das wird später aus dem Gesamtden Sie wissen, ob Sie etwas än- volumen der Fachgruppe abgezodern müssen und wenn ja, in wel- gen und die ohnehin mickrigen che Richtung. RLV noch weiter nach unten korDieser Teil betrifft natürlich rigieren. Umgekehrt gilt, dass zunur die Leistungen im RLV und viel Geleistetes nicht bezahlt wird im Rö-Budget, darüber hinaus und Ihnen dadurch nur Kosten sollten Sie soweit es angesichts entstehen ohne messbaren Erlös. der schlechten Punktwerte sinn- Es lohnt sich also die Mühe einer voll ist, Ihre ambulante Operati- differenzierten Leistungssteueonstätigkeit ausbauen und auch rung, zumindest so lange, bis Sie die rund 10 Euro pro Patient in „die Sache im Gefühl haben“. der Samstagssprechstunde aktivieren. Dr. J.-A. Rüggeberg Auch wenn Sie letztlich nichts (Vizepräsident BDC) an den vorgegebenen Budgets
Aufgrund der Besonderheit in der In der Abbildung (. Abb. 1) Abrechnung (Erstkontakt Grund- sehen Sie eine typische Abrechpauschale, danach oft nicht viel, nungskurve, die übrigens in der deutlich mit Verzögerung dann bisherigen Abrechnung die zuKomplexe) ergibt sich eine ty- künftig möglichen Volumina pische Kurve für die Leistungs- nicht erreicht. Ganz unten die anforderung (. Abb. 1) . Entwicklung der RöntgenabTypischerweise ist eine solche rechnung, die um gut 10% gesteiKurve nicht linear, sondern steigt gert werden müsste, um am Engegen Ende des Quartals an. Das de mindestens die 5 Euro pro Paliegt zum einen daran, dass in den tient zu erreichen. Ganz oben ersten Wochen sehr viel mehr Pa- die Kurve des Sollwertes, der ertienten neu erfasst werden (Über- reicht werden müsste, um sowohl gänge aus dem Vorquartal) und RLV als auch Rö-Budget vollstänerst etwa ab der vierten Woche dig zu füllen. Der Endpunkt diedie Zahl der neuen Patienten pro ser Kurve ist das Ihnen zugeteilte Woche relativ konstant ist. Zwei- RLV plus Rö-Budget. Beide Kurtens gibt es bei etwa einem Drittel ven müssen im Laufe des Quarder Patienten nur einen einzigen tals möglichst genau getroffen Kontakt, bei den anderen entste- werden. Das bedeutet eine Zwi- Rechentrick lässt KV-Honorarzuwächse besser hen aber weitere Leistungen im schenabrechnung alle 2 Wochen, aussehen Laufe des Quartals, ohne dass um Trends rechtzeitig zu erkendadurch die Scheinzahl steigt. nen und gegensteuern zu können. Mit anderen Worten, je länger Das Verfahren ist so wie oben be- Berlin (pag) – Von einer „schwarteilungskorrektur auf der Tagesdas Quartal läuft, umso höher schrieben: Punkte im RLV durch zen Null“ berichteten die Badenordnung. wird der Scheinschnitt unabhän- aktuelle Fallzahl mal 0,035001. Württemberger Ärzte direkt nachgig von der Gesamtzahl der Pati- Falls das Röntgenbudget über- dem der Schlichterspruch von 2,7 Äpfel mit Birnen enten. Ganz am Ende des Quar- schritten wird, können dann die Mrd. Euro Honorarzuwachs für verglichen tals flacht die Kurve nochmals ab, RLV-Leistungen mit den Rönt- die deutschen Vertragsärzte am weil dann noch einige neue Pa- genpunkten zusammengerech- 28. August gesprochen war. AnWas von vornherein feststand: tienten kommen, an denen we- net werden. Der sich so erge- dere bejammerten ProzentzuAlle Vertragsärzte und -Psychogen des Endes des Quartals z.B. bende Fallwert muss dann die wächse von knapp über Null, die therapeuten bekommen 2009 keine Komplexe mehr ausgelöst obere Kurve erreichen. sie nun ihren Ärzten und Psychozusätzliches Honorar von der gewerden können, die also als „VerZum Erstellen einer eigenen therapeuten „verkaufen“ sollten. setzlichen Krankenversicherung dünnerscheine“ wirken. Soll-Kurve benutzen Sie . Ta(GKV). Was jetzt grundsätzDa die RLV eine feste Endgrö- belle 1. Alles Unsinn. Zeigt dies doch lich vereinbart ist: Wie groß die ße darstellen und nicht direkt mit Die in unserem Beispiel an- einzig, wie kompliziert die Ver- Steigerungsraten im Schnitt in der effektiven Scheinzahl korre- gegebenen Prozentwerte in der teilungsdetails sind. Vier Kassen- den Regionen ausfallen. Insgelieren, ist die Abrechnungskur- Auslastung des Fallwertes kön- ärztliche Vereinigungen haben samt geht es dabei um plus rund ve nur eine Orientierungsgrö- nen natürlich in Ihrer Praxis ab- mit ihrem Protest erreichen kön- 2,7 Mrd. Euro 2009 im Vergleich ße unter der Annahme, dass Ih- weichen, werden aber in etwa nen, dass ihre zu niedrig ausge- zu 2007 (rund 10 Prozent GKVre Scheinzahlen nicht wesentlich überall ähnlich sein. Mit ein we- fallenen Prozentzuwachszahlen Honorarzuwachs) und wahrvom Vorjahresquartal abweichen. nig Kenntnissen in Excel können jetzt „besser aussehen“. In der 8. scheinlich plus 1,5 Mrd. Euro Sie bietet Ihnen eine Möglichkeit, Sie sich auch Ihre eigene Ist-Kur- Sitzung des Erweiterten Bewer- Aufschlag gegenüber 2008. Zuungefähr vorauszusehen, wie ve herstellen, indem Sie aus der tungsausschusses für die ärzt- letzt hatten die Kassenärztlichen hoch am Ende des Quartals Ihre alten Abrechnung 1/08 die jewei- lichen Leistungen am 23. Okto- Vereinigungen (KVen) Nord Leistungsanforderung sein wird. ligen Werte ebenfalls im 2-Wo- ber stand die innerärztliche Ver- rhein, Schleswig-Holstein, Ba-
Erweiterter Bewertungsausschuss korrigiert Verteilung
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Berufspolitik BDU den-Württemberg und Rheinland-Pfalz für sie günstigere Verteilungsrelationen gefordert. Tatsächlich betragen die nominalen Zuwachsraten (im Vergleich zu 2007) nach offiziellen Angaben jetzt beispielsweise in Baden-Württemberg 2,5 statt 1,5 Prozent, in Nordrhein 6,5 statt 3,6 Prozent und in Schleswig-Holstein 6,3 statt 3,9 Prozent. Nach Informationen der Redaktion sind diese Angaben jedoch nicht ganz wörtlich zu nehmen, da in diese Kalkulationen auch Effekte von Punktzahlsteigerungen und ein angenommenes Mengenwachstum bei extrabudgetären Leistungen eingeflossen sind. Faktisch werden demnach Äpfel mit Birnen verglichen, wahrscheinlich um des lieben Friedens willen. Tatsächlich bewegten sich die zusätzlichen Zuwächse in den vier genannten KVen „auf einem viel, viel niedrigerem Niveau“, erfuhr die Redaktion aus dem Erweiterten Bewertungsausschuss. Wie sonst lässt es sich erklären, dass vier KVen satte Prozentzuwächse verkünden, während lediglich zwei KVen abgeben müssen (Bayern 0,5 Prozent und das kleine Bremen 0,1 Prozent). Die absolute Geldmenge wird aber nicht mehr, weshalb die Vertreter des Spitzenverbandes der Krankenkassen keine Einwände gegen diese interne Umverteilung erheben.
„Alle Hebel in Bewegung gesetzt“ Und die KV-Chefs können ihren Ärzten einen Erfolg präsentieren. Dr. Leonhard Hansen verkündet seinen Ärzten im Rheinland, man habe sich nicht mit 3,6 Prozent „abspeisen“ lassen wollen und alle „Hebel in Bewegung“ gesetzt, um den „Leistungsverfall im ambulanten Kernbereich zu stoppen“. „Die KV Nordrhein trat deshalb vehement für eine Aufstockung der Mittel im Rheinland ein“, heißt es in einer Pressemitteilung, bereits kurz nach der Sitzung. Im Vorfeld hatten die KVen ihre Landesminister
zum Vorsprechen im Bundesgesundheitsministerium in Stellung gebracht: sowohl diejenigen, die mehr für ihre Klientel herausholen wollten als auch diejenigen, die Nachteile zu befürchten hatten wie Hessen. Bayern dürfte das Machtvakuum in der Staatskanzlei zu spüren bekommen haben. Dafür können sie in Zukunft auf einen Ministerpräsidenten bauen, der als Ex-Hausherr des Bundesgesundheitsministeriums und gut vernetzter Sozialpolitiker besonderen Sachverstand mitbringen wird.
Mehr fürs Ambulante Operieren Außerdem soll das Honorarvolumen fürs ambulante Operieren um bis zu 5 Prozent angehoben worden sein. Gleichzeitig wurde der feste Orientierungspunktwert für Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) leicht abgesenkt, was einer Korrekturanpassung der Grundlohnsummensteigerung geschuldet ist. Demnach liegt der Orientierungspunktwert bei 3,5001 Euro-Cent (statt 3,5058 Euro-Cent). Die Krankenkassen, die sich monatelang gegen den 2,7-Mrd.Euro großen Honorarzuschlag für Vertragsärzte/-Psychotherapeuten gewehrt hatten, interessiert das Verteilungsgerangel der Ärzte nicht mehr wirklich. „Die Taschen der Ärzte sind gut gefüllt“, konstatiert lakonisch der Vizevorsitzende des GKV-Spitzenverbandes Bund, Johann-Magnus von Stackelberg. Die Messe ist gelesen. Spannend wird es jetzt nur noch auf Landesebene. Denn erst wenn die Landesverbände der Krankenkassen sich mit den KVen auf die regionalen Werte verständigt haben, können die KVen die konkrete Honorarerwartung für die einzelne Praxis berechnen. Bis zum 15. November dauern diese Verhandlungen.
O. Frielingsdorf
Einschätzung zur Zukunft der Kassenverträge Nach Auslaufen der 1%igen An- Deutschland bislang auf einem schubfinanzierung stellt sich die international niedrigen Niveau. Frage nach Umfang und Bedeu- Dies liegt auch daran, dass die tung von Kassenverträgen in der Honorare für dieselbe OperatiZukunft. Die KBV prognostiziert on im ambulanten Bereich teilbis 2010 eine gewaltige Umschich- weise nur 30% bis 50% der statitung von bis zu 45% der Hono- onären Honorare betragen. Ein rare aus den Kollektivverträgen Beispiel aus einer aktuellen Stuin Direktverträge mit Kranken- die (Quelle: Gabriele Schulz, Dikassen. Eine aktuelle Aufarbei- plomarbeit an der Hochschule tung des Themas im Deutschen Niederrhein): Das Stripping der Ärzteblatt (43/2008) kommt zu V. saphena magna wird statioeiner deutlich zurückhaltende- när mit € 1.785 vergütet. Die verren Einschätzung. ursachten Kosten (Raum, PersoHier hilft ein Blick auf die In- nal, Arbeitszeit der Ärzte) liegen teressenslagen der Beteiligten stationär bei € 684,61. Bei ambuund auf die Fakten. Krankenkas- lanter Ausführung beträgt das sen werden nach Einführung des OP-Honorar lediglich € 618,71. Gesundheitsfonds stärker noch Der ambulante Operateur (Kosals bisher auf ihre Ausgaben ach- ten € 313,99) führt diese Operatiten müssen. Einfluss auf die Bei- on deutlich effizienter aus, als das tragssätze existiert seitens der Krankenhaus. Kassen nicht mehr. Stattdessen Die Verlagerung von Operabesteht Insolvenz-Risiko. tionen vom stationären in den In dieser Lage wächst das In- ambulanten Bereich spart alteresse vieler Kassen an einer Ko- so erhebliche Kosten, an denen operation mit Ärztegruppen. die ausführenden Ärzte im RahDenn niedergelassene Ärzte steu- men von Kassenverträgen beteiern u.a. durch Verordnungen ligt werden können. Ähnliche und Einweisungen zwei Drittel Potenziale vermuten Kassen im der Kosten in der GKV. Während Arzneimittelbereich, im Heildie Kassen für die ambulante Be- und Hilfsmittelbereich und bei handlung von Versicherten pro den AU-Bescheinigungen. Jahr rund € 25 Mrd. ausgeben, löAuch der Gesetzgeber sieht sen niedergelassene Ärzte darü- Potenzial. So sollen die Kassen ber hinaus ein Leistungsvolumen dazu verpflichtet werden, Hausvon bis zu € 100 Mrd. in anderen arztverträge vornehmlich mit Sektoren aus. Organisationen abzuschließen, Naheliegender Grundgedan- die mehr als die Hälfte der Hauske ist es daher, Ärzte für die Re- ärzte einer Region vertreten. Induzierung vermeidbarer Veran- frage kommt wohl flächendelassungen zu belohnen, indem ckend nur der Hausarztverband. sie an den Einsparungen beteiligt Einige Ersatzkassen haben bewerden. Kassenverträge nach die- stehende Hausarztverträge zum sem Strickmuster sind für Ärzte 31.12.2008 bereits wieder gekündie einzige Möglichkeit, an Gel- digt, weil die erwünschten wirtdern aus anderen Sektoren zu schaftlichen Effekte nicht den Erpartizipieren. wartungen entsprochen hätten. Ein Beispiel hierfür sind VerDirektverträge sind für Kassen träge zum stationsersetzenden und auch für Ärzte attraktiv, ihOperieren. Mit nur rund 37% liegt re Zahl wird in den nächsten Jahder Anteil der ambulanten Ope- ren voraussichtlich deutlich steirationen an allen Operationen in gen. Mittel- und langfristig werDer Urologe 3 · 2009
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den diese Verträge aber nur Bestand haben, wenn sie durch entsprechende Einsparungen in anderen Sektoren refinanziert werden. Dies zu erreichen, ist Aufgabe der beteiligten Ärzte. Gelingt dies nicht, werden die Verträge wieder gekündigt werden.
Oliver Frielingsdorf Frielingsdorf Consult GmbH,KaiserWilhelm-Ring 50, 50672 Köln
[email protected]
Knieps: Etappe auf dem Weg zum Wettbewerbssystem § 116b – nur ein Provisorium? Berlin (pag) – Der Umbau des Gesundheitssystems in Deutschland ist in vollem Gange. Den Plan dazu liefert das Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG). Die Detaillierung in der Praxis zeigt, dass die Montage der Elemente in die bestehende Bausubstanz nicht immer passt. Die Handwerker müssen noch feilen und modellieren. Damit der stufenlose Übergang in alle Gebäudeebenen möglich wird, müssen sie sich sogar gegenseitig ins Handwerk pfuschen.
Auf dem Weg zum Ziel kommt man um Übergangslösungen nicht herum. Ein solches Provisorium scheint auch der § 116b SGB V zu sein. Er ermöglicht den Landesbehörden, Krankenhäuser zur ambulanten spezialärztlichen Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen. Die Bauarbeiter – Juristen sowie Experten aus der Praxis – diskutieren am 24. Oktober bei den 9. Berliner Gesprächen zum Gesundheitswesen des ThiemeVerlages, wie das handwerklich „schlecht gemachte Gesetz“ Realität werden kann.
Direkter Zugang zum Spezialisten in der Klinik nicht nur für PKV Das Ziel einer sektorenübergreifenden Kultur im Medizinbetrieb zieht sich durch die Gesetzgebung der vergangenen
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Jahre. Ein eingängiges Motiv für die Krankenhausöffnung nennt der zuständige Abteilungsleiter im Bundesgesundheitsministerium, Franz Knieps. Den direkten Zugang zum Spezialisten wollte man nicht nur privat Versicherten ermöglichen. „Ich betrachte § 116b nur als Zwischenstufe hin zu einem wettbewerblich ausgerichteten Gesundheitssystem“, meint der BMG-Mann. Die gewählte Formulierung in § 116b sei juristisch durchaus problematisch, räumt der „Ex“-Jurist ein, der sich zu rechtlichen Detailfragen dieser verkorksten Gesetzesregelung nicht äußern will. („Wer als Jurist einmal von dem politischen Virus infiziert ist, ist kein Jurist mehr“, zitiert er seinen ehemaligen Chef Dr. Franz-Josef Oldiges. Und damit wehrt er erfolgreich unangenehme Fragen ab.) Während sich Rechtsanwälte und Gerichte mit diesem Thema beschäftigen („Das schafft also auch Arbeit“, so Knieps), erläutert der politische Visionär Knieps, der maßgeblich die Weichen zukünftiger Gesundheitsversorgung gestellt hat, wohin die Reise geht, „wenn wir 116b weiter denken“. Er macht keinen Hehl daraus, dass sich die bettengenaue Bedarfsplanung überholt hat. An diese Stelle müsse eine Rahmenplanung in einem wettbewerblichen System treten mit Sanktionsmöglichkeiten der Länder, falls Anforderungen nicht erfüllt würden.
Behandlungserfolg durch Prozesssteuerung, nicht Struktursteuerung Die Kritik der Niedergelassenen in punkto Wettbewerbsrecht und Konkurrenzschutz fasst er auf der Problemseite zu 116b mit der Frage zusammen: „Ist es gerechtfertigt, dass der eine mit öffentlichen Mitteln gefördert wird und der andere sich Kredite besorgen muss?“ In Fragen wie diesen möchte er nicht den Schiedsrichter geben. Daran knüpfe die Finanzierungsfrage im von ihm so bezeichneten „kooperativen Wettbewerb“ an. Ein Vorrang der Niederlasssung gegenüber dem Krankenhaus könne man aus dem Grundrecht aber nicht ableiten. Knieps: „In jedem Fall gelten die Grundsätze des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Anm. d. Red.). Wenn wir prozessorientierte Betrachtungsweise zum Gegenstand machen, dann liegt noch eine Menge Arbeit vor uns, das SGB V zu entrümpeln.“ Wesentlich für den Behandlungserfolg sei eine Prozesssteuerung, also müsse man weg von der Struktursteuerung.
nur in der Diagnose Brustkrebs sektorenübergreifend eingebunden. Das werde sich aber mit der Einführung des Morbi-RSA ändern. Knieps ist überzeugt: „Dann wird es vermehrt zu DMP-Verträgen kommen.“
G-BA schreibt ambulanten Behandlungskatalog fort
Seinem gesetzlichen Auftrag, zu § 116b SGB V eine Richtlinie zu verfassen, ist der G-BA im Oktober 2005 nachgekommen. Der Katalog an Leistungen, die ambulant im Krankhaus erbracht werden können, wurde kontinuierlich weiter entwickelt. Er umfasst mittlerweile ein breites Diagnose-Spektrum an schweren nicht immer seltenen Krankheiten: HIV/Aids, Tuberkulose, Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3-4), Multiple Sklerose (MS), Rheuma, Krebserkrankung des Auges, pulmonale Hypertonie, Hämophilie, Mukoviszidose, Marfansyndrom (vererbte Erkrankung des Bindegewebes) ... Durch die Aufnahme von Diagnostik und Therapie bei onkologischen Erkrankungen ist der Katalog über das für die KBV erträgliche Maß Hoffen, dass Karlsruher Anfang 2008 ausgedehnt worden. Juristen die gute Absicht Gegen diesen Beschluss sowie gesehen gen den Beschluss, die Diagnosen MS und Tuberkulose unter 116b zu Alle Streitigkeiten rund um diesen subsummieren, hat die KBV vor Paragraphen kläre im Rechtsstaat dem Landessozialgericht Berlindie Gerichtsbarkeit, nur dann Brandenburg Klage eingereicht. „wird der Gesetzgeber tätig.“ Aus Erstmals in der Geschichte der welchen versorgungspolitischen Selbstverwaltung verklagt damit Überlegungen heraus dieser et- eine Trägerorgansisation des Gewas verunglückte Paragraph ge- meinsamen Bundesausschusses macht wurde, „das wird auch das diesen. Bundesverfassungsgericht sehen“, hofft der BMG-Abteilungs- Krankenhausplanungsleiter im Hinblick auf eine ver- behörden sind an G-BAfassungsrechtliche Überprüfung Richtlinien gebunden durch die obersten Richter. Bis dahin sei eine pragmatische Um- Die Frage, ob der Bundesgesetzgesetzung empfohlen. „Wir inter- ber mit dem G-BA als Richtlinienpretieren den 116b so, dass nicht geber in den Kompetenzbereich jedes Krankenhaus einen Antrag der Ländern eingreifen darf, bestellen kann, sondern die Versor- antworten nicht nur G-BA-Vorsitgungssituation in der Region ent- zender Dr. Rainer Hess und BMGscheidend ist.“ Aktuell seien 700 Mitarbeiter Knieps positiv. RüAnträge gestellt und 90 davon po- ckenwind kommt auch von Prof. sitiv beschieden worden, 64 allein Ulrich Wenner, Richter am Bunin Schleswig-Holstein. Bei DMP dessozialgericht: „Wenn der G-BA seien Krankenhäuser derzeit fast Richtlinien machen darf, dann
Berufspolitik BDU binden diese auch die Kranken- willkommen in der Sozialgerichtshausplanungsbehörden. Das ist barkeit!“, beginnt er seinen Vornicht trivial, aber nähert sich die- trag. „Ab Januar geht die Vergabeser Evidenzschwelle an!“ Die Bin- frage auf die Sozialspruchkörper dungswirkung könne man nicht in der Landessozialgerichte über.“ Frage stellen. „Wenn eine Statusbe- Bezüglich der Fragestellung ambugründung im Widerspruch zu ih- lante Krankenhausbehandlung F (3) Bayern-Süd rer bindenden Richtlinie steht, nennt er viele BSG-Entschei- Neue Mitglieder dann bin ich mir nicht sicher, was dungen. Die Grundstruktur sei Dr. Thomas Niesel die Erstattung der Krankenkassen immer die gleiche: Versorgungs- Facharzt für Urologie angeht“, gibt Wenner zu bedenken. defizite im niedergelassenen Be- Hauptplatz 35 „Hier spielt das juristische Spiel reich müssten dem vorausgehen. 85276 Pfaffenhofen und nicht in der Föderalismusfra- „Diese Defizitfeststellung bedarf ge“, so Wenner. Er kann sich eine aber einer ganz starken Lupe.“ An- Dr. med. Andreas Schaudig Bemerkung zu den lang umstritte- gesichts einer mobilen Gesell- Facharzt für Urologie nenen Rabattverträgen angesichts schaft müsse nicht in jeder kleinen Gemeinschaftspraxis Ullrich, Schaudig einiger Pharmavertreter im Publi- Stadt eine humangenetische Bera- Heinrich-Roth-Platz 1 kum nicht verkneifen: „Herzlich tungsstelle vorgehalten werden. 89407 Dillingen a.d. Donau
Neue Mitglieder und Änderungen
Änderungen Dr. Rainer Thamm Ruhestand Herrenäckerstraße 9 76530 Baden-Baden
Jubilare Der Berufsverband gratuliert seinen Mitgliedern 75 Jahre alt wird
17.04.1944 Dr. med. Alfred Höhlein, MannheimFreudenheim 18.04.1944 Dr. med. Hartmut Rothe, Regen
08.04.1934 Dr. med. Rudolf Miller, Göppingen
19.04.1944 Prof. Dr. med. Hans Behrendt, Bielefeld
70 Jahre alt werden
20.04.1944 Dr. med. Dietmar Thiel, Berlin
04.04.1939 Dr. med. Ulrich Pinske, Leer 11.04.1939 Dr. med. Klaus Iwig, Stepfershausen
27.04.1944 Dr. med. Klaus-Georg Lenz, Überlingen
12.04.1939 Dr. med. Eberhard Hallermann, Warendorf
29.04.1944 Prof. Dr. med. Martin Westenfelder, Krefeld
18.04.1939 Priv.Doz.Dr.med. Wolf-D. Kramer, Dessau 65 Jahre alt werden 04.04.1944 Dr. med. Elie Badine, Mönchengladbach 06.04.1944 Dr. med. Hartmut Weise, Markkleeberg
60 Jahre alt werden 14.04.1949 Dr. med. Hans-Georg Molz, Schramberg 15.04.1949 Dr. med. Jürgen Behr, Herford 17.04.1949 Dr. med. Burckhard Lietz, Hannover
F (4) Berlin Änderungen: Günter Schwarzer Ruhestand Zillerstraße 17 13187 Berlin F (8) Hessen Änderungen Dr.med. MBA Petra Stamm verzogen (von Bayern Süd) Oberärztin der Urologischen Klinik Sankt Katharinen-Krankenhaus Seckbacher Landstraße 65 60389 Frankfurt F (10) Niedersachsen Änderungen: Dr. Jürgen Haselberger Ruhestand Thomas Mann Straße 10 27474 Cuxhaven
F (11) Nordrhein Änderungen Dr. Klaus Jorde Ruhestand In den Birken 156e 42113 Wuppertal Dr. Peter Meißner Ruhestand An den Linden 23 40667 Meerbusch F (13) Saarland Änderungen Dr. Jörg Marzen Ruhestand Puccinistraße 5 66119 Saarbrücken F (18) Westfalen-Lippe Neue Mitglieder Dr. Marc Erich Stranghöner Facharzt für Urologie Gemeinschaftspraxis Kreft, Gellhaar Friedenstraße 1 33602 Bielefeld Frank Theodor Lütge Angestellter Arzt Gemeinschaftspraxis Humke, Diekötter Ganspohlerstraße 7 40764 Langenfeld Änderungen: Medicum Detmold Dr. Stefan Neuwirth Richard Nusser Röntgenstraße 16 32756 Detmold
Dr. Zafer Mohamad Lessingplatz 4 38304 Wolfenbüttel
25.04.1949 Najah Boustani, Schmalkalden
10.04.1944 Dr. med. Bernhard Lux, Bamberg
28.04.1949 Dr. med. Rudolf Fegg, Pocking
13.04.1944 Prof. Dr. med. Georg Mast, Duisburg
30.04.1949 Dr. med. Udo Gawlick, Solingen
Sehr geehrter Jubilar, falls Sie eine Bekanntgabe Ihres Jubiläums auf diesen Seiten nicht wünschen, teilen Sie dies bitte rechtzeitig dem BDU (
[email protected] oder Tel. 0211/95 13 729) mit . Der Urologe 3 · 2009
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Berufsverband der Deutschen Urologen e.V. Geschäftsstelle, Uerdinger Straße 64, 40474 Düsseldorf
Änderungsmitteilung/Beitrittserklärung
Die Zeit ist reif Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, der Berufsverband der Deutschen Urologen ist nur dann im Stande, die Interessen seiner Mitglieder mit dem nötigen Nachdruck zu vertreten, wenn er sich auf die Mitgliedschaft eines hohen Prozentsatzes der deutschen Urologen berufen kann. Die intensive berufspolitische Information, wie sie die Zeitschrift „ Der Urologe“ aus dem Springer Medizin Verlag bietet, ist für jeden Urologen genauso wichtig wie die wissenschaftliche Weiterbildung. Sollten Sie bis jetzt noch nicht zu den Mitgliedern des Berufsverbandes zählen, so sollten Sie überlegen, ob es nicht Zeit ist, die umseitige Beitrittserklärung auszufüllen und abzuschicken.
Argumente für eine Mitgliedschaft im BDU F Es gibt keine bessere Vertretung einer Berufsgruppe als durch den Berufsverband F Innovative Entwicklungen für die Praxis F Beste Kontakte zu Politik und Kassen F Möglichkeiten eines umfassenden Rechtsschutzes bzw. von Versicherungen F Überproportionale Fortbildungsveranstaltungen bundesweit F Enge Kontakte zu unserer wissenschaftlichen Gesellschaft DGU Die Jahresbeiträge liegen z. Zt.
E für Chefärzte und niedergelassene Kollegen bei € 245,00. E zzgl. einer einmaligen Aufnahmegebühr von € 25,00. E Ober-, Assistenzärzte und angestellte Urologen entrichten einen ermäßigten Beitrag von € 165,00, Ruheständler € 35,00. Das Präsidium des Berufsverbandes erwartet die Zahlung des Jahresbeitrags bis spätestens zum 30.03. des Jahres und empfiehlt Ihnen, sich dem Lastschrift verfahren anzuschließen. Wenn Sie die Zeit für reif halten, dann wenden Sie sich an unsere Geschäftsstelle mit nebenstehendem Antrag.
! Ihre Beitrittserklärung bzw. Änderungsmitteilung senden Sie bitte an: BDU-Geschäftsstelle, Frau Christine Habeder, Uerdinger Straße 64, 40474 Düsseldorf Tel. 0211-9 51 37 29, Fax 0211-9 51 37 32,
[email protected]
Zur Beachtung Der Berufsverband versucht u.a. niederlassungswillige junge Kollegen bei der Wahl ihres zukünftigen Praxisortes so zu beraten, dass einerseits urologische Versor gungslücken ausgefüllt, andererseits aber auch dem betreffenden Kollegen möglichst optimale Arbeitsvoraussetzungen geschaffen werden. Daneben können auf diese Weise aber auch bereits niedergelassenen Kollegen Partner für eine eventuell zu gründende Gemeinschaftspaxis namhaft gemacht werden. Schließlich verbindet sich mit diesem Komplex zwangsläufig die Möglichkeit, jüngeren Kollegen eine Praxisvertretung zu vermitteln, während der sie erste Einblicke in die Kassenpraxis gewinnen können, sowie niedergelassenen Kollegen zu einer Urlaubsvertretung zu verhelfen. Interessenten dieser Möglichkeit wenden sich bitte an ihren zuständigen BDU-Landesvorsitzenden. In begrenztem Umfang kann auch im URO-Telegramm in kurzer Form auf Praxisanbieter und -sucher hingewiesen werden
Änderungsmitteilung
Name
Vorname
Titel
Hiermit gebe ich Ihnen folgende Änderungen bekannt: Änderung der Anschrift alt
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neu
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Änderung akad. Titel/Dienstbezeichnung Niederlassung ab
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Facharztanerkennung ab
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Neues Konto für Lastschriftverfahren BLZ / Geldinstitut
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Datum Unterschrift Wir weisen nochmals daraufhin, dass die Mitglieder jede Änderung (z.B. Statusänderung, Adressenänderung oder Kontoänderung) der Geschäftsstelle kurzfristig mitteilen sollten. Bankgebühren für Rücklastschriften werden dem jeweiligen Mitglied in Rechnung gestellt.
Beitrittserklärung BDU Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, bitte senden Sie die ausgefüllte Beitrittserklärung und damit Ihr dokumentiertes Einverständnis für Ihre Internetpräsenz als zukünftiges Mitglied des Berufsverbandes der deutschen Urologen an die BDU-Geschäftsstelle, Uerdinger Straße 64, 40 474 Düsseldorf, Telefon 0211 - 95 13 729, Fax 0211 - 95 13 732,
[email protected]
Name
Vorname
Titel
Geburtsdatum
o DGU-Mitglied o Arzt/Ärztin in der urologischen Abteilung o Facharzt/Fachärztin für Urologie o Facharzt/Fachärztin für ____________________________________________________________________________________________________
Niedergelassene(r) Arzt/Ärztin o Einzelpraxis o Gemeinschaftspraxis – Name der Partner: ______________________________________________________________________________________ o Praxisgemeinschaft – Name der Partner:
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o Belegarzt am Krankenhaus:
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o Ambulante Operationen:
______________________________________________________________________________________
o Sonstige Schwerpunkte:
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Arzt/Ärztin im Krankenhaus o AIP o Assistenzarzt o Oberarzt o Chefarzt o Direktor o Ltd. Arzt o Sonstiges:
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Name des Krankenhauses:
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Anzahl der Betten: _________
Anzahl der Assistenten: _________
Ärztekammerbereich – Name der Institution: ______________________________________________________________________________________ Sonstige hauptberufliche Tätigkeit (z.B. Arzt in Reha):
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o Mitglied ohne Berufsausübung / Arzt/Ärztin im Ruhestand
Anschrift Straße:
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PlZ/Ort:
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Tel. / Fax: _________________________________________________________________________________________________________________ E-Mail:
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Privatanschrift:
Homepage:
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Datum Unterschrift
Ermächtigung zum Einzug von Forderungen mittels Lastschrift Hiermit ermächtige ich Sie widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos mittels Lastschrift einzuziehen. Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Vepflichtung zur Einlösung. Teileinlösungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen.
Name, Anschrift:
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BLZ / Name des Kreditinstituts Konto-Nr.
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___________________________ Zahlungen wegen (Verpflichtungsgrund, evtl. Betragsbegrenzung) Beitragszahlung/Aufnahmegebühr o
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Datum Unterschrift