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Zeitschrift für Hochschulrecht 8, 2–10 (2009) DOI 10.1007/s00741-008-0204-5 Printed in The Netherlands
Anna Gamper*)
Das so genannte „Selbstplagiat“ im Lichte des § 103 UG 2002 sowie der „guten wissenschaftlichen Praxis“ Abstract: In Zusammenhang mit wissenschaftlichen Arbeiten ist immer wieder von so genannten „Selbstplagiaten“ die Rede, womit die Wiederverwertung eigener Arbeiten ohne Hinweis auf die Originalarbeit gemeint ist. Der folgende Beitrag beleuchtet das Thema des „Selbstplagiats“ unter dem Blickwinkel des Universitätsgesetzes 2002 sowie der einschlägigen Standards zur Sicherung der „guten wissenschaftlichen Praxis“. Dabei wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen überhaupt von einem „Selbstplagiat“ gesprochen werden kann und ob dieses rechtlich pönalisiert ist. Deskriptoren: Dokumentationspflicht; Eigenständigkeit; Fehlverhalten, wissenschaftliches; Geistesgut; Habilitation; Methode; Originalität; Plagiat; Praxis, gute wissenschaftliche; Selbstplagiat; Veröffentlichung; Verwertungsverbot; Wissenschaftsfreiheit; Zitieren. MRK: Art 10; StGG: Art 17; UG 2002: §§ 80 Abs 2, 81 Abs 4, 83 Abs 3, 85, 86, 103 Abs 2, 103 Abs 3, 106; UOG 1993: § 28 Abs 4; UrheberrechtsG: § 1 Abs 1.
I. Begriffliches II. Die Kriterien des § 103 Abs 2 und 3 UG 2002 1. Allgemeine Überlegungen 2. Voraussetzungen der Kriterienerfüllung III. Die Anknüpfung an die Grundsätze der „guten wissenschaftlichen Praxis“ 1. Rechtliche Bindungswirkung? 2. Auswahl einzelner Richtlinien A. Die Empfehlungen „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft B. Die „Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Max-Planck-Gesellschaft C. Die „Richtlinien der österreichischen Rektorenkonferenz zur Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis“ D. Die Richtlinie „Ombudsstelle der Universität Wien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ E. Der Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Universität Klagenfurt F. Die „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Leopold-Franzens-
∗) Der Beitrag ging aus einem Gutachten hervor, das die Verfasserin als universitäre Auskunftsperson zu erstellen hatte.
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Universität Innsbruck“ der Satzungsteil „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Medizinischen Universität Innsbruck“ G. Der Satzungsteil „Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung von Fehlverhalten in der Wissenschaft“ der Universität Graz, die „Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Linz“, die „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Universität Salzburg, die „Richtlinien zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis an der Universität für Bodenkultur“ H. Die „Standards für gute wissenschaftliche Praxis und Ombudsstelle an der Medizinischen Universität Graz“ I. Der Satzungsteil „Gute wissenschaftliche Praxis“ der Montanuniversität Leoben J. Die „Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Technischen Universität Wien K. Die „Funding Guidelines“ des FWF L. Das „Merkblatt für den Umgang mit Plagiaten“ der Universität Zürich, das „Merkblatt für Studierende zur Vermeidung von Plagiaten“ der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften 3. Zusammenfassung IV. Conclusio
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I. Begriffliches Als Plagiat wird eine bewusste Verletzung des Urheberrechts bezeichnet, indem fremdes Geistesgut als eigenes ausgegeben wird.1) Der Begriff leitet sich vom lateinischen plagium ab, was ursprünglich „Menschenraub“ bedeutete und im übertragenen Sinn als Raub „des zum Menschen Gehörigen“, also ua auch seines Geistesgutes, verstanden werden kann. Die Regelungen betreffend den Umgang mit fremden Urheberrechten sind im Wesentlichen dem Urheberrechtsgesetz2) überlassen, doch finden sich Sonderbestimmungen bezüglich wissenschaftlicher Urheberrechte auch im Universitätsrecht.3) In jüngerer Zeit taucht immer wieder der Begriff des so genannten „Selbstplagiats“ (Eigenplagiat, Autoplagiat) auf: Im universitären Kontext ist unter einem „Selbstplagiat“ die Wiederverwertung eigener wissenschaftlicher Arbeiten ohne Hinweis auf die Originalarbeit4) zu verstehen. In sprachlicher Hinsicht ist diese Begriffsbildung sinnwidrig, da es keinen „Raub in eigener Sache“ geben kann und damit der Begriffsrahmen des Überbegriffs „Plagiat“, mit dem ausschließlich die Aneignung fremden Geistesgutes gemeint ist, verlassen wird. Der Bedeutungsinhalt von „Plagiat“ und „Selbstplagiat“ geht daher jeweils in ganz unterschiedliche Richtungen: Insbesondere spielt das „Selbstplagiat“ keine Rolle im Urheberrecht, weil es eben nicht um den Schutz fremden geistigen Eigentums geht. Inwiefern es jedoch universitätsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, soll am Beispiel des § 103 UG 20025) nachstehend näher erörtert werden.
II. Die Kriterien des § 103 Abs 2 und 3 UG 2002 1. Allgemeine Überlegungen Das UG 2002 enthält keine Bestimmungen, die ausdrücklich auf ein „Selbstplagiat“ Bezug nehmen. Aller1)
Zu einzelnen Plagiatsdefinitionen vgl unten III.2.; s auch Putzer, Das wissenschaftliche Literaturplagiat und seine Rechtsfolgen, zfhr 2006, 176. 2) BGBl 1936/111 idF BGBl I 2006/81. Im Schutzbereich des UrheberrechtsG liegen gem seinem § 1 Abs 1 Werke, die eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst sind. Vgl auch Brünner, Bildung und Urheberrecht im 21. Jahrhundert, zfhr 2006, 169. 3) Neben § 103 Abs 3 Z 1 und 2 UG 2002 (s dazu unten II.) zu nennen sind etwa § 80 Abs 2, § 81 Abs 4, § 82 Abs 2 und § 83 Abs 3, die jeweils die Bestimmungen des UrheberrechtsG bei der Bearbeitung von Themen und der Betreuung der Studierenden im Rahmen von Bachelor-, (auch: künstlerischen) Diplom- und Masterarbeiten sowie bei Dissertationen als beachtlich erklären, sowie § 106, der Regelungen über die Verwertung geistigen Eigentums enthält. 4) Eine Kennzeichnung könnte ua durch Hinweise im Vorwort, im wissenschaftlichen Apparat oder durch gleich bleibenden Titel (zB bei Auflagenzählung) erfolgen. 5) BGBl I 2002/120 idF BGBl I 2008/134.
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dings ergeben sich indirekte Anknüpfungspunkte aus § 103 Abs 2 und 3 leg cit, wonach für eine Habilitation ua der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation Voraussetzung ist (Abs 2)6) und wonach die vorgelegten schriftlichen Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt sein (Abs 3 Z 1), neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten (Abs 3 Z 2) sowie die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen müssen (Abs 3 Z 3). Der wissenschaftlichen Beherrschung des Habilitationsfaches und der Fähigkeit zu seiner Förderung steht ein „Selbstplagiat“ nicht notwendigerweise entgegen: Entspricht die Originalarbeit diesen beiden Kriterien, gilt dies zwangsläufig auch für das „Selbstplagiat“. Bloß aus dem Charakter als Selbstplagiat ist jedenfalls nicht ableitbar, dass das Habilitationsfach nicht beherrscht würde oder keine Fähigkeit zu seiner Förderung vorhanden wäre. Hingegen könnte ein „Selbstplagiat“ – und zwar gerade auf Grund seines Charakters als „Selbstplagiat“ – deshalb zu disqualifizieren sein, weil es keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse enthält. Ebenso könnte man einem „Selbstplagiat“ anlasten, nicht methodisch einwandfrei durchgeführt worden zu sein. 2. Voraussetzungen der Kriterienerfüllung Diese disqualifizierenden Konsequenzen können mE jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen eintreten: Zum einen müsste sich eine Disqualifikation danach bemessen, wie groß der Anteil des „Selbstplagiats“ in Relation zur Anzahl der insgesamt eingereichten Arbeiten ist. Dies kann eine Rolle im Rahmen so genannter „Sammelhabilitationen“7) spielen, wo es ua auch auf die Zahl der eingereichten Schriften ankommt: Eine Originalarbeit und ein identes „Selbstplagiat“ wären wohl nur als eine einzige Arbeit zu zählen. Jedenfalls unmaßgeblich dürfte ein „Selbstplagiat“ kleinsten Ausmaßes sein, bei dem nur einzelne Sätze oder Fußnoten aus der Originalarbeit übernommen wurden. Zum anderen aber muss es offenkundig darauf ankommen, ob die Originalarbeit bereits veröffentlicht wurde oder nicht. Unter einer Veröffentlichung ist nach dem hier zugrunde liegenden Verständnis eine bei einem Verlag publizierte Arbeit zu verstehen, da nur 6) Dazu äußern die Erläuterungen (RV 1134 BlgNR, 21. GP) nur, dass „der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation wie bisher durch die Erfüllung jener Kriterien zu liefern ist, die bereits jetzt als Prüfungsmaßstab dienen“. Den Grundsätzen der „guten wissenschaftlichen Praxis“ sind regelmäßig eher methodische als inhaltliche Parameter zu entnehmen, sodass letztlich die Formulierung und Beurteilung dieser Kriterien dem Ermessen universitärer Kommissionen und Gutachter überlassen sind. 7) Vgl Rainer, in: Mayer (Hrsg), Kommentar UG 2002 (2005) Anm V.2. zu § 103.
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diese eine ernsthafte Chance darauf hat, weiten Kreisen der scientific community bekannt zu werden. Hingegen wäre es mE unzutreffend, den Begriff der Veröffentlichung im Sinne des § 86 UG 2002 heranzuziehen, wonach der Absolvent die positiv beurteilte (auch: künstlerische) Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, bzw im Falle der Dissertation an die Österreichische Nationalbibliothek zu „veröffentlichen“ hat.8) Abgesehen davon, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Veröffentlichungspflicht schon nach ihrem Wortlaut lediglich auf im Zuge eines Universitätsstudiums verfasste Arbeiten abstellt und dadurch nicht generell ein Begriff der „Veröffentlichung“ geprägt wird, der für die universitäre Forschung relevant ist, gewinnt eine Arbeit bloß dadurch, dass sie einer Bibliothek übergeben wird, de facto keineswegs an Öffentlichkeit. Weder erscheint sie in einem Verlagsprogramm und wird dadurch schon ihrem Titel nach einem größeren Fachpublikum vorgestellt, noch ist sie erwerblich, noch ist sie in vielen Fällen auch nur entlehnbar. Eine Originalarbeit, die lediglich auf diese Weise „veröffentlicht“ wurde, ist im vorliegenden Kontext mE einer unveröffentlichten Arbeit gleichzuhalten.9) Handelt es sich nun bei der Originalarbeit um eine unveröffentlichte Arbeit, so können die im „Selbstplagiat“ enthaltenen Erkenntnisse sehr wohl „neu“ sein, da diese bisher eben nicht externalisiert wurden – vorausgesetzt, dieselben Erkenntnisse wurden bislang nicht von anderer Seite gewonnen und publiziert. Die Vorstellung, eine Veröffentlichung oder zu Habilitationszwecken erfolgende Einreichung einer bisherigen Nicht-Veröffentlichung sei ein „Selbstplagiat“, wirkt prima facie abstrus, kann aber etwa in Zusammenhang mit der Erreichung eines bestimmten wissenschaftlichen Grads eine Rolle spielen, wenn dafür eine unveröffentlichte Arbeit eingereicht wird, die bereits zur Erreichung eines niedrigeren wissenschaftlichen Grads eingereicht wurde.10) Handelt es sich hingegen um eine 8) Dazu näher Perthold-Stoitzner, in: Mayer (Hrsg), Kommentar UG 2002 (2005) Anm I. ff zu § 86. 9) Ob unter einer „Veröffentlichung“ eine Verlags- oder eine Bibliotheksveröffentlichung zu verstehen ist, wird auch in den im Folgenden darzustellenden Grundsätzen der „guten wissenschaftlichen Praxis“ nicht ausdrücklich geklärt. Hier wird jedoch davon ausgegangen, dass die bloße Bibliotheksveröffentlichung keine Veröffentlichung im Kontext des „Selbstplagiats“ darstellt, weil der Begriff der „Veröffentlichung/Publikation“ im wissenschaftlichen Jargon regelmäßig eine Konnotation als Verlagsveröffentlichung aufweist und dies auch dem Sinne nach der „guten wissenschaftlichen Praxis“ entsprechen dürfte, deren Regeln sich immer wieder eindeutig auf Verlagsveröffentlichungen (zB Manuskripteinreichung bei Zeitschriften, peer-reviewing etc) beziehen. 10) Vgl zur Gleichheitskonformität des in § 85 UG 2002 vorgesehenen Ausschlusses der Anerkennung einer Dissertation in einer bestimmten Studienrichtung als Diplomarbeit einer anderen Studienrichtung sowie als Dissertation einer
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bereits veröffentlichte Arbeit, so dürfte es auf die Zeitdauer zwischen Publikation und Einreichung zur Habilitation ankommen, ob es sich dabei noch um „neue“ Erkenntnisse handeln kann. Ein „Selbstplagiat“ einer lange davor publizierten Originalarbeit mit dem Argument zur Habilitation einzureichen, die Erkenntnisse seien zum Publikationszeitpunkt der Originalarbeit „neu“ gewesen, dürfte dieses Kriterium wohl nicht erfüllen. Ob ein „Selbstplagiat“ als „methodisch einwandfrei“ zu beurteilen ist, kann wiederum aus zwei verschiedenen Blickwinkeln beurteilt werden: Einerseits geht es dabei um die wissenschaftliche Qualität der angewandten Methoden per se, die beim „Selbstplagiat“ klarerweise so gut oder schlecht ist wie bei der Originalarbeit. Andererseits, und das ist für den vorliegenden Zusammenhang relevant, könnte das Verfassen eines „Selbstplagiats“ selbst eine Methode darstellen, die nicht einwandfrei ist. Eine Rolle spielt dabei sicherlich, ob das „Selbstplagiat“ durch entsprechende Hinweise „deklariert“ wurde oder nicht. Dem „Selbstplagiat“ dürfte es jedoch in den meisten Fällen immanent sein, dass es sich nicht selbst deklariert. Sofern die Originalarbeit veröffent licht wurde, ist es daher sicherlich ein methodischer Mangel, darauf im „Selbstplagiat“ nicht aufmerksam zu machen – schon deshalb, weil im Falle des Verschweigens der veröffentlichten Originalarbeit jene umfassende Auseinandersetzung mit der vorhandenen Literatur fehlt, die für eine methodisch einwandfreie Arbeit erforderlich wäre. Im Falle einer unveröffentlichten Originalarbeit ist dies hingegen durchaus fraglich. Da § 103 UG 2002 selbst nicht näher bestimmt, was unter „methodisch einwandfrei“ zu verstehen ist, es dabei aber doch offensichtlich um einen außerrechtlichen Begriffsinhalt geht, der letztlich nur durch die Wissenschaft selbst beurteilt werden kann,11) erscheint es zur Lösung dieser Frage sinnvoll, auf die Grundsätze der „guten wissenschaftlichen Praxis“ zurückzugreifen.
III. Die Anknüpfung an die Grundsätze der „guten wissenschaftlichen Praxis“ 1. Rechtliche Bindungswirkung? Vorauszuschicken ist, dass die Grundsätze der „guten wissenschaftlichen Praxis“ selbst keine Normen der staatlichen Rechtsordnung darstellen, auch wenn die Rechtsordnung daran anknüpft. In manchen Fällen anderen Studienrichtung VfGH v 14.12.2007, B781/07. Anders stellt sich jedoch die Rechtslage in Bezug auf eine als Habilitationsschrift eingereichte Dissertation dar (s dazu unten III.2.L). 11) Rainer, in: Mayer (Hrsg), Kommentar UG 2002 (2005) Anm V.2. zu § 103; vgl auch Welan, Wissenschaftliche Qualität, zfhr 2004, 1 (2).
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finden sich solche Grundsätze in der Satzung einer Universität und sind dann für diese rechtsverbindlich;12) in anderen Fällen wurden diese Grundsätze als universitäre Richtlinien erlassen.13) Rechtsnormen, die Beschränkungen der wissenschaftlichen Forschung, einschließlich ihrer Methoden, enthalten, stellen einen Eingriff in das gem Art 17 StGG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit dar: Sie verletzen das Grundrecht dann, wenn sie intentional ergehen oder, sofern dies nicht der Fall ist, unverhältnismäßig sind.14) Ein bloß „wissenschaftsmoralischer Appell“ ohne Sanktionsbewehrung sei allerdings nicht als Eingriff in das Grundrecht zu werten.15) Auch im Falle rechtsunverbindlicher Verhaltensregeln zur „guten wissenschaftlichen Praxis“, die sich Forschungsgesellschaften oder Universitäten selbst geben, können diese indirekte Wirkung insofern entfalten, als sie – mangels präziser rechtsverbindlicher Standards – zum Anknüpfungspunkt der Beurteilung einer „methodisch einwandfreien“ Arbeitsweise werden. Dies jedoch zum einen nur unter dem Vorbehalt des „kleinsten gemeinsamen Nenners“: Es bedarf also einer Übereinstimmung darüber, was von einer „methodisch einwandfreien“ wissenschaftlichen Arbeitsweise erwartet werden kann. Als unseriös müsste angesehen werden, lediglich die Verhaltensregeln einer einzigen Institution heranzuziehen und davon die Erfordernisse einer methodisch einwandfreien Arbeitsweise abhängig zu machen. Dies wäre schon deshalb problematisch, weil in solche Verhaltensregeln möglicherweise die methodischen Standards bestimmter wissenschaftlicher Richtungen (zB Naturwissenschaften) stärker einfließen als andere.16) 12) So an der Medizinischen Universität Innsbruck sowie an den Universitäten Graz und Klagenfurt. 13) So etwa an den Universitäten Linz, Salzburg und Wien. 14) Vgl VfSlg 8136; 13.978; näher Berka, Die Grundrechte (1999) 345; Hauser; Wissenschaftsfreiheit, in: Heissl (Hrsg), Handbuch Menschenrechte (2009) 298. 15) So die Auffassung von Mantl, Sicherung wissenschaftlicher Qualität, FS Funk (2003) 191 ff. 16) Von den 12 Mitgliedern jener Kommission, die für die Deutsche Forschungsgemeinschaft die Empfehlungen „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ (http://www.dfg.de/ aktuelles_presse/reden_stellungnahmen/download/empfehlung_wiss_praxis_0198.pdf) erarbeitet hat, war nur ein einziges Mitglied ein Vertreter der Rechtswissenschaften. Sämtliche anderen Mitglieder waren Mediziner, Naturwissenschafter und Techniker. Demgemäß sind die Verhaltensregeln der Deutschen Forschungsgemeinschaft, die diejenigen der Max-Planck-Gesellschaft und über diese wiederum die Verhaltensregeln einzelner Universitäten beeinflussten, stark von anderen Wissenschaften als den „Buchwissenschaften“ (einschließlich der Rechtswissenschaften) geprägt. Die doch teilweise sehr spezifische Methodik dieser Wissenschaften findet naturgemäß Niederschlag in den Verhaltensregeln, die eine gewisse naturwissenschaftlich-technische Schlagseite aufweisen (labor- und experimentgestützte Forschung mit Dokumentationspflichten, empirische Datensammlungen
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Zum anderen muss eben beachtet werden, dass die Verhaltensregeln, sofern nicht Teil der Satzung oder eines anderen universitären Rechtsakts, zunächst nur einen „wissenschaftsmoralischen Appell“ darstellen und per se nicht rechtsverbindlich sind. Die oben erwähnte indirekte Verbindlichkeit durch Anknüpfung an den Begriff „methodisch einwandfrei“ operiert letzten Endes in einem Grauzonenbereich des soft law, sodass im Zweifelsfall eine verfassungs- und bauprinzipkonforme Auslegung heranzuziehen und damit von der größtmöglichen Freiheit des einzelnen Forschers auszugehen ist. Nur unter diesen Vorbehalten kann eine für den deutschsprachigen Bereich repräsentative Auswahl17) solcher Verhaltensregeln auch zur Lösung der Frage herangezogen werden, ob ein „Selbstplagiat“ als „methodisch einwandfrei“ anzusehen ist oder nicht. 2. Auswahl einzelner Richtlinien A. Die Empfehlungen „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft18) Gem Empfehlung 1 dieser Richtlinien sind Resultate wissenschaftlicher Tätigkeit zu dokumentieren. In den näheren Ausführungen zu Empfehlung 12 ist von „Regeln in Bezug auf die Originalität und Eigenständigkeit des Inhalts sowie die Autorschaft“ die Rede, wonach Veröffentlichungen, wenn sie als Bericht über neue wissenschaftliche Ergebnisse intendiert sind, unter anderem eigene und fremde Vorarbeiten vollständig und korrekt nachweisen sollen (was die Frage des Zitierens betrifft) sowie bereits früher veröffentlichte Ergebnisse nur in klar ausgewiesener Form und nur insoweit wiederholen sollen, wie es für das Verständnis des Zusammenhangs notwendig ist (was die Frage des inhaltlichen Verwertens betrifft). Daraus ergibt sich in Bezug auf veröffentlichte Originalarbeiten jedenfalls ein Verwertungsverbot dahingehend, diese zur Gänze oder in großen Teilen wiederzuverwerten, ohne dass dies für das Verständnis des Zusammenhangs notwendig wäre, sowie ein Zitiergebot dahingehend, dort, wo die Wiederverwertung erfolgt, auf die Originalarbeit hinzuweisen. Aus derselben Formulierung ergibt sich mE jedoch e contrario, dass unveröffentlichte Originalarbeiten etc), wenngleich sie sich gemäß ihrer Vorbemerkung als bewegliches System an alle Wissenschaften richten und nicht als „detailliertes Regelsystem“ ausgestaltet sind. Zu Recht gilt es Rainer, in: Mayer (Hrsg), Kommentar UG 2002 (2005) Anm V.2 zu § 103 zufolge bei der methodischen Vorgehensweise zu beachten, ob es in einem wissenschaftlichen Fach einen oder mehrere methodisch anerkannte Ansätze gibt. 17) Die Auswahl folgt im Wesentlichen den von Mantl, Sicherung 199 (bei FN 17) herangezogenen Quellen, erweitert diese jedoch noch, wo mittlerweile Richtlinien erlassen wurden. 18) http://www.dfg.de/aktuelles_presse/reden_stellungnahmen/download/empfehlung_wiss_praxis_0198.pdf. © Springer-Verlag 2009
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„wiederholt“ (gemeint: erstmals in veröffentlichter Form verwertet) werden dürfen, ja sogar müssen, da dieselbe Empfehlung nahe legt, „Ergebnisse vollständig und nachvollziehbar zu beschreiben“, und eine solche Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit nicht gegeben wären, würde man bestimmte Gedankengänge nicht in einer veröffentlichten Form zugänglich machen. Was die Frage des Zitierens unveröffentlichter Originalarbeiten anbelangt, so stellt sich das Problem, was unter dem „vollständigen und korrekten Nachweis eigener Vorarbeiten“ zu verstehen ist. Eine Vorarbeit könnte einerseits als eine selbständige Arbeit angesehen werden, die bloß zu einem zeitlich früheren Zeitpunkt geleistet wurde; oder aber sie wird als unselbständiger Teil einer Arbeit angesehen, die in bestimmten Zeitetappen geschrieben wurde (wobei diskutiert werden könnte, ob es dem wissenschaftlichen Werk eines Forschers nicht sogar immanent ist, „work in progress“ zu sein, indem auch selbständige Werke letztlich der Bearbeitung eines größeren Forschungsfeldes dienen und insofern „Vorarbeiten“ darstellen können). Ebenso ist nach dem Wortlaut unklar, ob unter Vorarbeiten veröffentlichte oder unveröffentlichte Arbeiten zu verstehen sind. Legt man den Begriff der „Vorarbeit“ im Kontext der Empfehlung 12 aus, so heißt es dort, dass sich die genannten Regeln „für die geläufigsten Konfliktpunkte, nämlich die Originalität und Eigenständigkeit des Inhalts und die Autorschaft“, herausbildeten. Die Unterlassung des Zitierens einer eigenen unveröffentlichten Originalarbeit kann jedoch weder der Originalität noch der Eigenständigkeit des Inhalts noch auch der Autorschaft etwas anhaben, weil der Autor ja Gedanken artikuliert, die insofern originell und eigenständig sind, als sie von ihm als Urheber stammen, bisher allerdings keiner Öffentlichkeit zugänglich waren. Gegen eine Ausdehnung des Begriffs der „Vorarbeit“ auf unveröffentlichte Arbeiten (gleich, ob selbständig oder unselbständig) spricht auch, dass eine solche implizieren würde, sämtliche Gedanken, inneren Meinungsbildungen, aber auch alle schriftlichen Notizen, Vermerke bis hin zu ganzen Dateien, die irgendwie als Vorarbeiten zu einer Publikation betrachtet werden können, in Fußnoten offenzulegen, was in extremis zu völlig absurden Referenzen im Fußnotentext führen würde. B. Die „Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Max-Planck-Gesellschaft 19) Gem Nr 5 dieser Richtlinien müssen Veröffentlichungen, die über neue wissenschaftliche Ergebnisse 19) http://www.mpg.de/pdf/regelnWissPraxis.pdf. Der Vor bemerkung der „Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Max-Planck-Gesellschaft zufolge greifen diese „die einschlägigen Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft … auf und passen sie den Forschungsbedingungen der Max-Planck-Gesellschaft an. Sie sind für alle in der Forschungsarbeit der Max-Planck-Gesellschaft Tätigen verbindlich“.
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berichten sollen, die Ergebnisse und angewendeten Methoden vollständig und nachvollziehbar beschreiben und eigene und fremde Vorarbeiten vollständig und korrekt nachweisen; bereits zuvor veröffentlichte Ergebnisse sollten nur insoweit wiederholt werden, als es für das Verständnis des Zusammenhangs notwendig erscheint. Intendiert wird damit nach derselben Bestimmung, das notwendige Verständnis bzw die Nachvollziehbarkeit durch die Öffentlichkeit herzustellen bzw eine Übernahme von Verantwortung der Autoren für die wissenschaftliche Zuverlässigkeit ihrer veröffentlichten Ergebnisse zu garantieren. Gem Nr 1 lit a der Richtlinien sollen Primärdaten zuverlässig gesichert und aufbewahrt sowie alle wichtigen Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar dokumentiert werden. Dafür gilt das bereits oben Ausgeführte: Bereits veröffentlichte Originalarbeiten sind nur subsidiär zu wiederholen (wiederzuverwerten), jedenfalls aber zu zitieren. Für die Frage des Zitierens unveröffentlichter Originalarbeiten sind diese Bestimmungen mE hingegen irrelevant. Es erfließt daraus jedoch ein klarer Auftrag, den Inhalt unveröffentlichter Originalarbeiten zu „wiederholen“, um die notwendige Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit herzustellen, die andernfalls nicht gegeben wären. C. Die „Richtlinien der österreichischen Rektorenkonferenz zur Sicherung einer guten wissenschaftlichen Praxis“ 20) Diese Richtlinien enthalten weder ausdrückliche Bestimmungen über Plagiate noch über „Selbstplagiate“, folgen aber bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten gem Richtlinie 7 den Empfehlungen der Deutschen Hochschul-Rektoren-Konferenz „Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen“ vom 6.7.1998, die jedoch in Bezug auf „Selbstplagiate“ keine Bestimmungen enthalten.21) In den Richtlinien 1 und 4 geht es um Dokumentationspflichten, die sich aber offenkundig auf experimentelle Wissenschaften beziehen und für die Frage des „Selbstplagiats“ auch nicht einschlägig sind.
20)
http://www.sbg.ac.at/aff/recht/documente/par27/ RichtlOesterrRektorenkonferenz.pdf. 21) Abschnitt B.b. dieser Empfehlungen bestimmt, dass es sich bei der Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze um ein wissenschaftliches Fehlverhalten handle. Während das Plagiat („unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft“) explizit als Beispiel genannt wird, ist von einem „Selbstplagiat“ nicht die Rede. Diese Textierung der Empfehlungen liegt im Übrigen auch den Richtlinien der Universität Wien, der Universität Salzburg, der Universität Linz, der Universität Graz, der Montanuniversität Leoben, der Technischen Universität Wien sowie der Universität für Bodenkultur zugrunde.
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D. Die Richtlinie „Ombudsstelle der Universität Wien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“22) Nach § 1 Abs 1 Z 2 dieser Richtlinie sind eine genaue Protokollierung und Dokumentation des wissenschaftlichen Vorgehens sowie der Ergebnisse für experimentelles Arbeiten zwingend, und es müssen die eingesetzten Methoden und die Befunde dokumentiert sein; damit wird jedoch kein Verbot der Weiterverwertung eigener Arbeiten verankert. Interessant ist jedoch § 1 Abs 1 Z 4 der Richtlinie, wonach wissenschaftliche Ergebnisse in Form von Publikationen der wissenschaftlichen Öffentlichkeit mitgeteilt werden sollen; die wissenschaftlichen Publikationen seien damit – wie die wissenschaftliche Beobachtung oder das wissenschaftliche Experiment selbst – auch eine Form der Dokumentation der Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wäre also eher darin gelegen, eine wissenschaftliche Originalarbeit nicht zu veröffentlichen, als darin, ein „Selbstplagiat“ in Bezug auf eine unveröffentlichte Arbeit zu begehen. Unter den in § 4 der Richtlinie aufgezählten Formen wissenschaftlichen Fehlverhaltens spielt die Verletzung geistigen Eigentums anderer Wissenschafter eine Rolle, wobei das Plagiat als unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft bezeichnet wird. Von einem „Selbstplagiat“ ist hingegen nicht die Rede. Anders ein auf der Homepage der Universität Wien angebotenes Merkblatt zur „Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis“,23) in dem ein Selbstplagiat dahingehend definiert wird, dass ein Studierender ein und dieselbe Arbeit in mehreren Lehrveranstaltungen abgibt. Anders als in der Richtlinie liegt hier jedoch wiederum nur ein studienrechtlicher Kontext vor. E. Der Satzungsteil „Studienrechtliche Bestimmungen“ der Universität Klagenfurt 24) Gem § 1a dieses Satzungsteils haben Studierende die Regeln der „guten wissenschaftlichen Praxis“, die in diesem Satzungsteil jedoch nicht näher umschrieben ist, einzuhalten. Die Einhaltung sei, „insbesondere zur Verhinderung von Plagiaten“,25) von der Universität zu 22) Mitteilungsblatt der Universität Wien v 31.1.2006, Nr 112 (http://www.univie.ac.at/mtbl02/2005_2006/2005_2006 _112.pdf). 23) http://public.univie.ac.at/index.php?id=17954. 24) http://www.uni-klu.ac.at/rechtabt/downloads/Satzung_Teil_B.pdf. 25) Nach einer unter http://www.uni-klu.ac.at/main/inhalt/843.htm abrufbaren Definition der Universität Klagenfurt handelt es sich beim Plagiat um die unrechtmäßige Aneignung von geistigem Eigentum oder Erkenntnissen anderer und ihre Verwendung zum eigenen Vorteil. Die häufigsten Formen des Plagiats in wissenschaftlichen Arbeiten seien: „1) Die wörtliche Übernahme einer oder mehrerer Textpassagen ohne entsprechende Quellenangabe (Textplagiat). 2) Die Wiedergabe bzw. Paraphrasierung eines Gedankengangs, wobei Wörter und der Satzbau des Originals so verändert werden, dass der Ursprung des Gedankens verwischt wird
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überprüfen. Von einem „Selbstplagiat“ ist allerdings nicht die Rede. F. Die „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Leopold-FranzensUniversität Innsbruck“26), der Satzungsteil „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Medizinischen Universität Innsbruck“27) Nach diesen Grundsätzen liegt ein wissenschaftliches Fehlverhalten dann vor, wenn geistiges Eigentum oder Miteigentum anderer verletzt wird, während auch hier von einem so genannten „Selbstplagiat“ keine Rede ist. Es gelten die üblichen Dokumentationspflichten der experimentellen Wissenschaften. G. Der Satzungsteil „Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Vermeidung von Fehlverhalten in der Wissenschaft“ der Universität Graz 28), die „Richtlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Linz“ 29), die „Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Universität Salzburg 30), die „Richtlinien zur Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis an der Universität für Bodenkultur“ 31) Nach all diesen Grundsätzen gilt als wissenschaftliches Fehlverhalten ua die Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze, wie etwa (Ideenplagiat). 3) Die Übersetzung von Ideen und Textpassagen aus einem fremdsprachigen Werk, wiederum ohne Quellenangabe. 4) Die Übernahme von Metaphern, Idiomen oder eleganten sprachlichen Schöpfungen ohne Quellenangabe. 5) Die Verwendung von Zitaten, die man in einem Werk der Sekundärliteratur angetroffen hat, zur Stützung eines eigenen Arguments, wobei zwar die Zitate selbst dokumentiert werden, nicht aber die verwendete Sekundärliteratur (Zitatsplagiat).“ 26) Diese Leitlinien (http://www.i-med.ac.at/qm/gsp/uog 93-2002-senat-gsp.pdf) wurden noch vor der Trennung der Universität Innsbruck in eine Medizinische Universität und eine Stammuniversität mit Senatsbeschluss vom 2.5.2002 beschlossen. 27) Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck v 4.5.2005, Nr 115 (http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt/2004/27.pdf). 28) Mitteilungsblatt der Universität Graz v 24.3.2004, 15. Sondernummer (http://www.uni-graz.at/zvwww/gesetze/satzung-up02-04.html). 29) Mitteilungsblatt der Universität Linz v 19.9.2007, Nr 297 (http://www3.jku.at/mtb/content/e39/e9199/e9261/e10336/ mtb_Item10340/beilage10374/RL_zurSicherungguterwissenschaftlicherPraxis_MTB38_190907.pdf). 30) Mitteilungsblatt der Universität Salzburg v 22.11.2006, Nr 22 (http://www.uni-salzburg.at/pls/portal/docs/1/546993. PDF). 31) http://www.boku.ac.at/fileadmin/_/H13/Ombudsstelle/Richtlinie.pdf. © Springer-Verlag 2009
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die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der UrheberInnenschaft (Plagiat). Weiters gelten die üblichen Dokumentationspflichten für die experimentellen Wissenschaften. Von einem „Selbstplagiat“ ist keine Rede. H. Die „Standards für gute wissenschaftliche Praxis und Ombudsstelle an der Medizinischen Universität Graz“32) Bemerkenswert an diesen Richtlinien, die daneben auch die für die experimentellen Wissenschaften üblichen Dokumentationspflichten verankern, ist die Bestimmung, dass es sich bei der „doppelten Publikation einer Originalarbeit“ um wissenschaftliches Fehlverhalten handle. Darunter wird die wiederholte Publikation des Inhalts einer Originalarbeit in einer anderen Originalarbeit unter demselben oder einem modifizierten Titel oder mit derselben oder einer modifizierten AutorInnenliste verstanden; abgestellt wird aber auch hier auf die Verlagspublikation, wie der Gesamtzusammenhang deutlich machen dürfte. I. Der Satzungsteil „Gute wissenschaftliche Praxis“ der Montanuniversität Leoben33) Nach der Präambel dieser Bestimmung haben Wissenschafter „alle Anstrengungen zu unternehmen, eigene neue Beobachtungen zu bestätigen, zu reproduzieren und dafür zu sorgen, dass sie nicht als Plagiate interpretiert werden können, wenn es darum geht, frühere Beobachtungen und Erkenntnisse anderer zu bestätigen“. Als Formen der Dokumentation werden beispielhaft auch wissenschaftliche Publikationen genannt. In Bezug auf wissenschaftliches Fehlverhalten werden neben der üblichen Plagiatsdefinition auch explizit „nicht offen gelegte Mehrfachveröffentlichungen in Publikationslisten“ erwähnt, worunter offenkundig ein „Selbstplagiat“ zu verstehen ist: Dies ist dann der Fall, wenn dieselbe Originalarbeit mehrfach (scil bei einem Verlag) publiziert wird, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Mehrfachverwertung handelt. J. Die „Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ der Technischen Universität Wien34) Diese Regeln wiederholen einerseits die übliche Plagiatsformel, enthalten aber, in Nachbildung der Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft, auch 32)
http://www.meduni-graz.at/images/content/file/forschung/gsp/GSP Standards.pdf. 33) Mitteilungsblatt der Montanuniversität Leoben v 24.10.2007, Nr 1 (http://napps1.unileoben.ac.at/napps/public/ mbl.nsf/13db8d6a0d8d1372c1256dac0053f561/b2d1e080d19 2f 7e1c125737d00335213/$FILE/MBL-110708%20-%20 Satzungserg%C3%A4nzungen-17102007.pdf). 34) Mitteilungsblatt der Technischen Universität Wien v 21.11.2007, Nr 257 (http://www.tuwien.ac.at/dienstleister/ service/rechtsabteilung/sonstige_informationen/code_of_ conduct). © Springer-Verlag 2009
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die Bestimmung, dass Veröffentlichungen, die über neue wissenschaftliche Ergebnisse berichten, ua eigene und fremde Vorarbeiten vollständig und korrekt nachweisen sollen. Inwiefern dies von Relevanz für das „Selbstplagiat“ sein soll, wurde bereits oben35) erörtert. K. Die „Funding Guidelines“ des FWF 36) Für vorliegenden Zusammenhang maßgeblich ist wohl ausschließlich die lit b dieser Förderrichtlinien, wonach Publikationen so gestaltet sein müssen, dass alle Ergebnisse verständlich sind. In Bezug auf das „Selbstplagiat“ ist daraus wohl nur ableitbar, dass unveröffentlichte Originalarbeiten jedenfalls inhaltlich verwertet werden müssen, um die dort erlangten Ergebnisse verständlich zu machen. L. Das „Merkblatt für den Umgang mit Plagiaten“ der Universität Zürich37), das „Merkblatt für Studierende zur Vermeidung von Plagiaten“ der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften 38) Die Lehrkommission der Universität Zürich gab am 30.4.2007 ein „Merkblatt für den Umgang mit Plagiaten“ heraus, in dessen Abschnitt a) sie als Plagiat zunächst die ganze oder teilweise Übernahme eines fremden Werks ohne Angabe der Quelle und des Urhebers versteht. Unter lit c heißt es dort allerdings: „Die Verfasserin bzw. der Verfasser reicht ein und dieselbe Arbeit (oder Teile davon) zu verschiedenen Prüfungsoder Seminaranlässen ein (Selbstplagiat)“. Ähnlich das „Merkblatt für Studierende zur Vermeidung von Plagiaten“ der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 12.11.2007: Als „Selbstplagiat“ werden dort Fälle bezeichnet, in denen dieselbe Arbeit oder Teile davon vom Verfasser zu verschiedenen Prüfungsoder Promotionsanlässen eingereicht werden. Der Kontext beider Merkblätter ist eindeutig ein studienrechtlicher. Zu überlegen ist jedoch, ob methodische Anforderungen, die an die Studierenden gerichtet werden, nicht a minori ad maius auch für die wissenschaftliche Forschung im Allgemeinen zu gelten hätten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es im studienrechtlichen Kontext darum geht, dass durch das Vorlegen derselben Arbeit nicht zwei verschiedene Prüfungen absolviert werden sollen; lag dieselbe Arbeit schon einmal zur Benotung vor, soll sie also „konsumiert“ sein.39) Eine Habilitation hat jedoch keinen studienrechtlichen Kontext, zumal die Voraussetzung des 35)
Vgl oben III.2.A. http://www.fwf.ac.at/de/downloads/pdf/fwf_funding_guidelines.pdf. 37 ) http://www.lehre.uzh.ch/index/LK-Plagiate-Merkblatt.pdf. 38) http://www.lsfm.zhaw.ch/fileadmin/user_upload/ life_sciences/Dateien/Studium/weisungen_merkblaetter_ allg/Vermeidung_Plagiaten_Studierende.pdf. 39) Vgl allerdings die beschränkten Anerkennungsmöglichkeiten gem § 85 UG 2002. 36 )
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Doktorats nach der neuen Rechtslage weggefallen ist,40) was theoretisch sogar ermöglicht, eine für das Doktoratsstudium eingereichte Dissertation als Habilitationsschrift einzureichen: Neben den didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers ist gem § 103 Abs 2 UG 2002 ja nur der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation Voraussetzung, was grundsätzlich auch bei Dissertationen der Fall sein kann.41) Die Erl Bem geben keinen Aufschluss darüber, warum das Doktorat des Habilitationswerbers nicht mehr als allgemeine Voraussetzung angeführt ist. Ob es sich dabei um ein Redaktionsversehen handelt, ob der Wegfall des Doktorats als eigene Voraussetzung fachlich wünschenswert ist oder nicht, ist eine andere Frage: Eine Dissertation wird im Regelfall ohnehin nicht alle Qualifikationskriterien erfüllen, die auch nach geltender Rechtslage für eine Habilita tion verlangt werden; wenn sie es jedoch tut, erschiene es sachlich nicht gerechtfertigt, den Habilitationswerber bloß deshalb abzuweisen, weil es sich um eine Dissertation handelt. Im Zuge der durch den BolognaProzess bedingten Umstellung der Doktoratsstudien könnte es überdies zu einer generellen Höherwertung von Dissertationen kommen. 3. Zusammenfassung Allen Richtlinien ist zu entnehmen, dass es für eine seriöse wissenschaftliche Publikation wesentlich erscheint, die Erkenntnisse einer Untersuchung verständlich und nachvollziehbar zu machen, also zu begründen, warum man zu einem bestimmten Ergebnis gelangt ist. Sinn und Zweck dieser Richtlinien ist dabei ganz klar, wissenschaftliche Publikationen zu verhindern, die im Ergebnis Thesen aufstellen, ohne diese in einer schlüssigen Argumentation nachweisen zu können, oder die eine Form wissenschaftlicher Piraterie darstellen, indem Studien anderer Autoren als eigene ausgegeben werden bzw verschwiegen wird, dass wesentliche Erkenntnisschritte bereits von anderen Autoren gesetzt wurden.42) Das „Selbstplagiat“ taucht unter dieser Bezeichnung nur in den einschlägigen Merkblättern der Universi40)
Vgl § 28 Abs 4 UOG 1993 (BGBl 1993/805), wonach das Doktorat „allgemeine Voraussetzung“ für ein Habilitationsverfahren war. 41) Rainer, in: Mayer (Hrsg), Kommentar UG 2002 (2005) Anm IV.2. zu § 103, zufolge muss es sich dabei „um eine durchweg außergewöhnliche Leistung handeln, um Leistungen, die bei weitem über jenen liegen, die im Rahmen eines herkömmlichen Doktorats (nicht PhD) zu erbringen sind.“ Hervorragende Leistungen seien insbesondere im Vergleich zur wissenschaftlichen und künstlerischen Tradition eines Faches sowie im internationalen Vergleich zu beurteilen. Dies lässt es aber mE zu, entsprechend außergewöhnliche Dissertationen als Habilitationsschriften oder Teil einer „Sammelhabilitation“ zuzulassen. 42) In diese Richtung im Übrigen auch die „Europäische Charta für Forscher“ vom 11.3.2005, ABl 2005 L 75/70 f.
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täten Wien und Zürich bzw der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften auf, hat dabei aber eine studienrechtliche Konnotation, die nicht auf allgemeine Forschungstätigkeit übertragbar sein dürfte. Zwar nicht explizit als „Selbstplagiat“ bezeichnet, wohl aber als solches zu verstehen ist im Falle der Montanuniversität Leoben die „nicht offen gelegte Mehrfachveröffentlichung in Publikationslisten“ bzw die „doppelte Publikation einer Originalarbeit“, die auch an der Medizinischen Universität Graz als wissenschaftliches Fehlverhalten gilt. Jene Richtlinien, die sich im Rahmen des Verbots wissenschaftlichen Fehlverhaltens besonders ausführlich mit dem Plagiat auseinandersetzen, enthalten keinerlei Hinweise auf ein Verbot des „Selbstplagiats“. Abseits des studienrechtlichen Kontexts sind daher lediglich die Richtlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft bzw – auf diesen aufbauend – der MaxPlanck-Gesellschaft sowie der Technischen Universität Wien im vorliegenden Zusammenhang heranzuziehen: Weit davon entfernt, ein „Selbstplagiat“ ausdrücklich zu erwähnen oder ein solches zu verbieten, gebieten sie gleichwohl das Zitieren von „Vorarbeiten“: Unter dem sehr unbestimmten Begriff der „Vorarbeit“ ist jedenfalls eine veröffentlichte Originalarbeit zu verstehen, auf die im „Selbstplagiat“ daher hinzuweisen ist. Hinsichtlich unveröffentlichter Originalarbeiten dürfte eine kontextual-teleologische Interpretation nahelegen, dass ein Zitieren diesbezüglich zumindest nicht geboten ist. Dieses Resultat ist nicht überraschend: Viele Autoren bevorzugen in den Fußnoten eher Hinweise auf fremde als eigene Arbeiten, die ja auf Grund der nötigen Recherchen anspruchsvoller zu erbringen sind als die Selbstreferenz und daher einem besseren wissenschaftlichen Image dienen; dies insbesondere in Fällen, wo Selbstreferenzen keinem Informationsbedürfnis des Lesers dienen würden, da es sich um eine unveröffentlichte Arbeit handelt. Eine Fußnote mit Bezugnahme auf eine eigene unveröffentlichte Arbeit, die entweder gar nicht oder nur unter großen Mühen, Bewältigung geographischer Distanzen oder, wenn überhaupt, Inanspruchnahme komplizierter Fernleihesysteme eingesehen werden kann, ist aus Sicht des informationellen Schutzbedürfnisses des Lesers als irrelevant anzusehen, zumal die Sachinformation ja gerade durch die Veröffentlichung in Form des „Selbstplagiats“ an ihn herangetragen wird. Weder wird durch die Unterlassung eines solchen Verweises fremdes geistiges Eigentum verletzt, noch verzerrt eine solche Unterlassung den wissenschaftlichen Wettbewerb, da eine unveröffentlichte Arbeit eben nicht dupliziert, sondern erstmals publiziert wird, insofern also keine Doppelverwertung oder Erweiterung der Publikationsliste nach der berüchtigten „copy+paste“-Methode stattfindet. In Bezug auf die Verwertung ist allen Richtlinien, insbesondere denen der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie der Max-Planck-Gesellschaft, die Faustregel zu entnehmen: Wurde eine Arbeit bereits veröffentlicht, ist diese nur subsidiär zu wiederholen; je unbe© Springer-Verlag 2009
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kannter und neuer die Erkenntnis ist, desto gründlicher sollte die Darlegung erfolgen, was insofern auch ein „Wiederholen“ bisher unveröffentlichter Erkenntnisse gebietet.
IV. Conclusio Wenn ein „Selbstplagiat“ verpönt ist, dann offenbar nur in Fällen, in denen eine damit im Wesentlichen idente Originalarbeit bereits veröffentlicht wurde, ohne dass auf diese gleichzeitig hingewiesen wird.43) In einem solchen Fall der Identität liegen jedenfalls keine „neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ iSd § 103 Abs 3 Z 2 UG 2002 vor. Anders im Fall des „Selbstplagiats“ unveröffentlichter Arbeiten: Auf Grund des Umstandes, dass die scientific community von der unveröffentlichten Arbeit keine (breite) Kenntnis haben konnte, tragen die erstmals veröffentlichten und/oder zur Habilitation eingereichten Erkenntnisse Neuheitscharakter, sofern sie nicht zuvor schon von anderer Seite „neuentdeckt“ und publiziert worden waren. Insofern trägt ein Habilitationswerber das Risiko, seine eigene Originalarbeit nicht zuvor selbst veröffentlicht zu haben. Dass es einer einwandfreien Methode entspricht, Hinweise, etwa in Form von Fußnoten, auf das unveröffentlichte Stadium einer eigenen Vorarbeit zu geben, kann aus den Richtlinien nicht eindeutig abgeleitet 43) So sind etwa neue Auflagen eines Lehrbuchs, die die Originalarbeit nur unwesentlich verändern, der bewusste Neudruck oder Nachdruck eines Buches sicherlich keine „Selbstplagiate“: In allen diesen Fällen ist aber auch offenkundig, dass es eine Originalarbeit gibt, auf der im Wesentlichen oder zur Gänze aufgebaut wird.
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werden, auch wenn es freilich nicht verboten ist. Der informationelle Wert einer solchen Fußnote dürfte allerdings ein sehr beschränkter sein. Im Lichte der Wissenschaftsfreiheit (Art 17 StGG), der Freiheit der eigenen Gedankenbildung und -äußerung (Art 10 MRK) sowie der Menschenwürde generell, die sehr wesentlich auch auf einem freien Umgang mit eigener gedanklicher Leistung beruht,44) wäre es daher unverhältnismäßig, einen Wissenschafter methodisch deshalb zu disqualifizieren, weil er sein eigenes bisher unveröffentlichtes Gedankengut zur Habilitation einreicht oder bei einem Verlag publiziert und es dabei lediglich unterlässt, explizit auf die unveröffentlichte Phase zu verweisen. Eine solche Disqualifikation entspränge weder einem sachorientierten Informationsbedürfnis des Lesers, noch der Verzerrung des wissenschaftlichen Wettbewerbs auf Grund einer illegitimen Erweiterung des Publikationsverzeichnisses, noch hinge sie damit zusammen, dass der Autor keine eigenständige Leistung erbracht hätte. Die Verwendung des – ohnehin fragwürdigen – Begriffs „Selbstplagiat“ ist für solche Fälle daher jedenfalls abzulehnen. Wünschenswert wäre freilich eine klarere rechtliche Regelung in der Zukunft. Korrespondenz: Univ.-Prof. Dr. Anna Gamper, Institut für öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre, Universität Innsbruck, Innrain 52d, 6020 Innsbruck, Österreich, e-mail:
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44) Dazu Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 (2008) 258 sowie die oben FN 14 angeführte Literatur.