M. Richter-Reichhelm
Die Saat geht auf Grußwort zur Mitgliederversammlung des BDU, Wiesbaden 2002
Meine sehr geehrten Damen und Herren, zu Ihrer – unserer – Mitgliederversammlung darf ich Ihnen die herzlichen Grüße des Vorstandes und der Geschäftsführung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) überbringen. Es ist mir seinerzeit nicht leicht gefallen, mit der Wahl zum Vorstandsvorsitzenden der KBV das Amt des Vizepräsidenten dieses urologischen Berufsverbandes aufzugeben. Die Arbeit im Präsidium hat riesigen Spaß gemacht und war letztlich auch die Grundlage für meine Wahl in den Vorstand und später zum Vorstandsvorsitzenden der KBV. Nach wie vor halte ich engen Kontakt mit dem Präsidium, namentlich dem Präsidenten Klaus Schalkhäuser, ohne dabei meine KBV-Pflicht zur Neutralität zu verletzen. Wir stehen heute zwei Tage vor der Wahl zu einem neuen deutschen Bundestag, und aus nahezu allen politischen Richtungen weht der ärztlichen Selbstverwaltung ein ziemlich heftiger Wind entgegen. Zwar redet heute keiner mehr in seinem Wahlprogramm von einer Abschaffung der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) oder von der Übertragung des Sicherstellungsauftrages an die Krankenkassen. Haben doch selbst die schärfsten Kritiker der KVen eingesehen, dass über 400 in einem gnadenlosen Wettbewerb stehende Krankenkassen nicht im Stande wären, eine einheitliche, flächendeckende ambulante Versorgung hoher Qualität zu gewährleisten, und dass die KVen nicht nur dies erfüllen, sondern darüber hinaus den Kassen und der Politik manchen Ärger ersparen, der sich – berechtigt oder nicht – über die KV-Funktionäre ergießt. Aber wenn sich die KVen und die KBV nicht bewegen, dann werden sie be-
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wegt: von der Politik, aber auch von den eigenen Mitgliedern, den Ärzten und Psychotherapeuten. Nicht wenige, auch in diesem Raum, versprechen sich von einem KV-freien System das Heil, glauben als die hoch und besser qualifizierten Ärztinnen und Ärzte durch Einzelverträge mit den Kassen oder durch die Kostenerstattung Vorteile zu erringen. Ich warne Neugierige und verstehe nicht, dass was weiland beim alten Hartmann richtig war, nämlich Kollektivstatt Einzelverträge, nun auf einmal die Pest bedeuten soll. In der Einigkeit sind die Ärzte stark, nicht in der Vereinzelung und im Einkaufsmodell der Krankenkassen. Wie dem auch sei, die KBV hat ein System entwickelt und vorgestellt, mit dem – allerdings innerhalb eines kollektiven Rahmenvertrags, einem Flächentarifvertrag gleich – Einzelverträge zwischen Kasse und Arzt möglich wären. Voraussetzung allerdings und unnachgiebige Forderung ist die Abschaffung der Honorarbudgets.
„Bekenntnis zum EBM 2000 plus.“ Das hat uns ja sogar die amtierende Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt in Aussicht gestellt, die die niedergelassenen Ärzte ansonsten heftigst beschimpft und fast allein für das Kassendefizit von EUR 2,4 Mrd. bei Halbzeit des Jahres 2002 verantwortlich macht. Wer aber derart einäugig urteilt, nicht abzuschätzen weiß, dass Arzneimittelmehrausgaben von rund 400 Mio. weniger als 20% des Defizits bedeuten, dem muss ich bewusste Irreführung oder Ignoranz unterstellen. Wir können nun einmal an Analogpräparaten und mit Generika gar nicht so viel einsparen, wie
wir für den Einsatz sinnvoller Innovationen benötigen. Warum geißelt Frau Schmidt nicht mit derselben Leidenschaft die Verwaltungskosten der Krankenkassen, die überproportional um 4% gestiegen sind, die Arzthonorare dagegen nur um 2,2%, die Arzneikosten um 3,9%. Und die Kassenverwaltungskosten sind kein Pappenstiel: sie machen rund ein Drittel der Ausgaben für ambulante ärztliche Behandlung aus! Und wer den Ärzten vorwirft, sie nähmen billigend in Kauf, dass Frauen am Brustkrebs sterben und Diabetiker ihre Vorfüße durch Amputation verlieren oder an die Dialyse müssen, weil sich die KVen nicht zum Abschluss von Disease Management Programmen (DMP) entschließen können, solange nicht klar ist, ob deren Finanzgrundlage über den Risikostrukturausgleich (RSA) Bestand hat, schlägt ziemlich blindwütig auf die ärztliche Selbstverwaltung ein und negiert, dass selbst die Krankenkassen ihre Vertragsangebote unter die auflösende Bedingung stellen: Schluss mit DMP bei Entkoppelung vom RSA. Aber die Fairness gebietet, nicht nur negativ über Ulla Schmidt zu berichten. Sie hat mit der Einführung des Wohnortprinzips den neuen Bundesländern eine bessere, wenngleich immer noch nicht ausreichende Finanzierung der ambulanten ärztlichen Versorgung beschert. Und sie hat Wort gehalten und das Arznei- und Heilmittelbudget beseitigt. Aber sie hat keine Antwort auf die Fragen der Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit der immer weiter auseinander klaffenden Schere zwischen sinkenden, weil ausschließlich erwerbsabhängigen Einnahmen und steigenden Ausgaben, be-
Die Ärzte und Psychotherapeuten in der Vertreterversammlung der KBV haben – von vielen nicht erwartet – Partikularinteressen zurückgestellt und sich dem EBM 2000 plus untergeordnet, um gemeinsam ein strategisches Ziel zu erreichen: die jetzigen Honorarbudgets zu beseitigen. Mit der BWLKalkulation der einzelnen Leistungen soll unter dem Budget nur so viel an Leistung erbracht werden, wie bezahlt wird. Nicht mehr der Preis, die Leistungsmenge muss bei engen Ressourcen der Anpassungsparameter sein. Und ich bin stolz und glücklich, dass sich in diesem EBM-Entwurf das urologische Kapitel sehr nah an unserem Uro-EBM orientiert, den wir seinerzeit als Berufsverband unter großem Aufwand entwickelt haben. Wir waren die ersten, die echte BWL in einen EBMEntwurf eingebracht haben, und wir sind dadurch zum Vorbild manches anderen Berufsverbandes geworden. Das
Augen- und Lungenkapitel im EBM 2000 plus folgt deshalb ebenso der Vorarbeit dieser Berufsverbände. Die Saat geht auf. Auch der vom Innovationsausschuss entwickelte IGeLKatalog wurde von den Justitiaren der KBV akzeptiert und akkreditiert. Und die Gedanken für eine Weiterentwicklung unseres Verbandes zur Interessenwahrung auch unter anderen politischen Vorzeichen sind beispielhaft. So wünsche ich dem BDU und seinem Präsidium und Hauptausschuss eine erfolgreiche Zukunft.Die innovativen Gedanken befruchten auch die Arbeit der KBV, und das Mit-, nicht Gegeneinander von Verbänden wie dem BDU und Körperschaften wie der KV und KBV sind der Garant für eine erfolgreiche politische Arbeit – wer auch immer in der nächsten Legislaturperiode das Sagen haben wird. Zusammen mit unseren Patienten sind wir Ärzte in Klinik und Praxis eine Macht. Nutzen wir sie!
Protokoll der Mitgliederversammlung des Berufsverbandes der Deutschen Urologen e.V. (BDU) Freitag, 20. September 2002, Rhein-Main-Hallen, Wiesbaden Beginn: 10.30 Uhr Ende: 13.30 Uhr Teilnehmer bei Sitzungsbeginn: ca. 260 Mitglieder
Eröffnung durch Herrn Dr. Schalkhäuser Der Präsident, Dr. Schalkhäuser, eröffnet die Versammlung: „Hiermit eröffne ich die ordentliche Mitgliederversammlung des Berufsverbandes der Deutschen Urologen anlässlich des 54. Jahreskongresses der Deutschen Gesellschaft für Urologie. Einladung und Tagesordnung, zu der keine Änderungsanträge eingegangen sind, erfolgten fristgerecht. Protokoll Mitgliederversammlung publiziert.
Es besteht Beschlussfähigkeit. Nach unserer Satzung ist jede Mitgliederversammlung nicht-öffentlich. Sollten also Nichtmitglieder anwesend sein, so darf ich diese auffordern, den Sitzungsraum zu verlassen. Ausgenommen von dieser Satzungsregelung sind wie immer unsere Justitiarin Frau RA Gross sowie Herr RA Dr. Ratzel, den ich aus gegebenem Anlass eingeladen habe. Beide heiße ich herzlich willkommen und danke für ihr Kommen.
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dingt durch eine immer älter werdende Bevölkerung und dem gottlob großen medizinischen Fortschritt. Die KVen und die KBV sind gerüstet für jede Politik nach dem 22. September. Sie haben die passende Strategie für die SPD mit flexiblen Vertragsstrukturen, für die CDU/CSU mit einer Gebührenordnung in Euro und für die FDP mit der Kostenerstattung. Und sie haben sich deshalb mit großer Einmütigkeit zum neuen EBM 2000 plus bekannt. Er ist mit seinem modularen Aufbau und seiner betriebswirtschaftlichen Kalkulation geeignet, sowohl die Ambitionen der SPD mit Komplexhonoraren für Haus- und Facharzt als auch eine Einzellleistungssystematik bei der Kostenerstattung zu befriedigen. Und die Signale stehen auf Grün, dass auch ein Gesundheitsminister Seehofer die KBV-Grundlagen benutzen würde für die Realisierung seiner EuroGebührenordnung.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, Sie begrüße ich natürlich ebenfalls herzlich, auch im Namen des Präsidiums, hier in Wiesbaden. Wir begrüßen die Ehrenmitglieder, den DGU-Präsidenten, Prof. Dr. Jens Altwein, den Vizepräsidenten Prof. Dr. Peter Alken sowie den Generalsekretär Prof. Dr. Lothar Hertle und weitere Vorstandsmitglieder der DGU. Wir grüßen unseren Ehrenpräsidenten Prof.Dr.Wolfgang Knipper,der in diesem Jahr 82 wurde und bedauern, dass er leider heute nicht bei uns sein kann. Wir bedanken uns, dass unsere wissenschaftliche Fachgesellschaft in zunehmendem Umfang standespolitische Veranstaltungen auch in diesem Jahr als zentrale Verhandlungsthemen ausgewiesen hat. Mit großer Genugtuung stelle ich fest, dass wir in den zurückliegenden 12 Monaten mehr als 120 neue Mitglieder im Berufsverband begrüßen konnten.Somit hat der Berufsverband, bereinigt durch Ausschluss unbekannt verzogener Mitglieder oder solcher Mitglieder, die trotz mehrfacher Mahnung ihren Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet haben,mit knapp 3.000 Mitgliedern die bislang höchste Mitgliederzahl erreicht. Wir nehmen Abschied und gedenken unserer langjährigen Mitglieder, die uns für immer verlassen haben: Dr. med. M. Ragheb Keilani, Minden, Dr. med. Rolf Gerd Kloers, Düsseldorf, Dr. med. Peter M. König, Übach-Palenberg, Dr. med. Rolf Brettner, Deggendorf, Prof. Dr. med. Hans-Dieter Marquardt, Tegernsee, Wolfgang Berthold, Berlin, Dr. med. Gerd Boßmann, Palma de Mallorca. Unsere volle Anteilnahme gehört ihren Angehörigen. Unseren erkrankten Mitgliedern wünschen wir eine baldige Genesung.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, es freut mich ganz besonders, meinen Freund, unseren langjährigen 1.Vizepräsidenten und Vorsitzenden des Vorstandes der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Dr. Manfred Richter-Reichhelm,
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nun zu begrüßen und bitte ihn, Grußworte an die Mitglieder seines Berufsverbandes zu richten.“
Grußwort von Herrn Dr. Richter-Reichhelm Herr Dr. Richter-Reichhelm begrüßt die Mitgliederversammlung des BDU in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und als Mitglied des Berufsverbandes der Deutschen Urologen. Den Redebeitrag von Dr. RichterReichhelm finden Sie als eigenen Beitrag vor diesem Protokoll. Er beendet seine Grußworte mit der Feststellung: „Der BDU hat ein hohes Gewicht in den ärztlichen Gremien und in der Politik durch Kompetenz und innovative Ideen.“
Rechenschaftsbericht des Präsidenten siehe Urologe B, Oktober 2002.
Rechtsform und Anträge Herr Dr. Schalkhäuser stellt zunächst in Grundzügen die Notwendigkeit neuer Rechtsformen für den Berufsverband vor, falls der Sicherstellungsauftrag auf die Krankenkassen übergehen sollte. Herr RA Dr. Ratzel, der mit einem Strukturgutachten beauftragt war, stellt die Optionen einer Umstrukturierung des BDU vor. Bei den Optionen 1. eines Vereins, 2. einer GmbH, 3. einer Aktiengesellschaft, 4. einer Genossenschaft, wäre nach seiner Auffassung eine Genossenschaft die ideale und eindeutige Alternative für den BDU im Gegensatz zum jetzt bestehenden sog.„Idealverein“. Eine Genossenschaft könne auch die Interessen klinisch tätiger Ärzte, wie bisher der BDU, vertreten. Sie vereinbare Aktivitäten in Standespolitik und die Vertretung wirtschaftlicher Interessen der Mitglieder. Herr Dr. Weber stellt die Frage, ob auch kleinere Gruppen von Urologen in einer Praxisgemeinschaft eine Genossenschaft gründen könnten. Dies sei möglich, sagt Dr. Ratzel, doch gebe er zu
bedenken, dass Effizienz und Wirtschaftlichkeit nur in einer großen Genossenschaft mit vielen Mitgliedern umzusetzen sei. Herr Dr. Schalkhäuser betont, dass die in Aussicht genommene Genossenschaft nicht viele Fachgruppen, sondern nur Urologen vertreten solle, da man andernfalls die gleichen Probleme und Interessenskonflikte wie eine KV habe. Herr Dr. Ottmann fordert, dass die Genossenschaft regionalisiert organisiert sein müsse, um ortnah Verträge ggf. mit Kassen zu schließen. Bei ärztlichen Haftungsproblemen hafte der Arzt wie bisher und nicht die Genossenschaft. In der Genossenschaft hafte der Arzt nur mit seiner Einlage. Herr Dr. Richter-Reichhelm unterstützt grundsätzlich einen Tendenzbeschluss der Mitgliederversammlung zur evtl. Gründung einer Genossenschaft. Dr. Schalkhäuser betont, dass er keine Interessenskonflikte mit der DGU sehe. Bei einer Umsetzung und Gründung einer urologischen Genossenschaft würden alle klinischen Fragen mit der DGU abgestimmt. Der Mitgliederversammlung wird nach ausreichend langer Diskussion folgender Tendenzbeschluss vorgelegt: „Für den Fall, dass der Sicherstellungsauftrag in der ambulanten Krankenversorgung an die Krankenkassen fällt, beauftragt die Mitgliederversammlung das Präsidium, den Berufsverband der deutschen Urologen e. V. umgehend in eine Genossenschaft („Uro-Genossenschaft e. G.“) umzuwandeln und seinen Mitgliedern einen Satzungsentwurf zur Abstimmung vorzulegen.“ In der nun folgenden Abstimmung stimmt die Mitgliederversammlung einstimmig für diesen Tendenzbeschluss bei 4 Enthaltungen. Das Präsidium legt der Mitgliederversammlung folgenden Anschlussantrag vor: „Für den Fall, dass der Tendenzbeschluss der Mitgliederversammlung vom 20.09.2002 zur Gründung einer Genossenschaft e. V. wegen Nichteintritt der Voraussetzung nicht umzusetzen ist, beauftragt die Mitgliederversammlung das Präsidium, die derzeit gültige Satzung des BDU entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.09.01 zu novellieren und der Mitgliederversammlung anlässlich des Jahreskongresses 2003 zusätzlich alternativ einen Sat-
TOP Bericht des Schatzmeisters Der Schatzmeister stellt den Kassenbericht für das Jahr 2001 vor. Herr Prof. Schulze stellt den Antrag auf Entlastung des Präsidiums. Der Antrag auf Entlastung des Präsidiums wird von der Mitgliederversammlung einstimmig angenommen. Das Präsidium und der Hauptausschuss schlagen der Mitgliederversammlung vor, Herrn Prof. Melchior die Ehrenmitgliedschaft des Berufsverbandes der deutschen Urologen zu verleihen, nachdem Herr Dr. Schalkhäuser seine Verdienste um den Berufsverband der Deutschen Urologen vorgetragen hatte. Die Mitgliederversammlung stimmt dem ohne Gegenstimmen und Enthaltungen zu. Der Präsident verleiht Herrn Prof. Melchior die Ehrenmitgliedschaft des Berufsverbandes der deutschen Urologen.
Herr Prof. Wagner wird nach Ablauf seiner Wahlperiode nicht wieder für das Amt des Schriftführers kandidieren. Er wird offiziell vom Präsidenten verabschiedet, der ihm für seine lange Tätigkeit im Präsidium dankt.
Zur Wahl des Präsidiums Wahl des Präsidenten Es wird der Antrag auf offene Abstimmung bei der Wahl des Präsidenten gestellt. Mehr als zwei Drittel der Mitglieder votieren für eine offene Abstimmung bei einer Enthaltung. Herr Dr. Schalkhäuser wird ohne Gegenstimmen bei 4 Enthaltungen zum Präsidenten des Berufsverbandes wiedergewählt.
men erfolgt durch Dr. Tschuschke und Dr. Köttgen im Beisein der Justitiarin Frau Gross und der Sekretärin des BDU, Frau Habeder. Herr Dr. Schroeder nimmt die Wahl an.
Wahl des Schriftführers Es kandidiert Herr Prof. Steffens auf Vorschlag des Arbeitskreises leitender Krankenhausärzte. Es wird der Antrag auf offene Abstimmung gestellt. Die Mitglieder votieren für eine offene Abstimmung ohne Gegenstimmen. Herr Prof. Steffens wird bei 1 Enthaltung und ohne Gegenstimme zum Schriftführer des BDU gewählt. Krefeld, 05.11.02
Wahl des 2.Vizepräsidenten Herr Dr. Zacher stellt sich zur Wiederwahl.Als zweiter Kandidat wird Herr Dr. Axel Schroeder vorgeschlagen. Herr Dr. Schroeder nimmt die Kandidatur an. In der nun anschließenden geheimen Abstimmung werden 116 Stimmen abgegeben. Es entfallen 71 Stimmen auf Herrn Dr. Schroeder, 41 Stimmen auf Herrn Dr. Zacher, bei 3 Enthaltungen und 1 ungültigen Stimme. Die Auszählung der Stim-
Prof. Dr. med. W. Wagner Schriftführer Dr. med. K. Schalkhäuser Präsident
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zungsentwurf einer „Uro-Genossenschaft e. G. termingerecht zur Abstimmung vorzulegen.“ Die Mitgliederversammlung stimmt bei 1 Gegenstimme und 5 Enthaltungen auch diesem Antrag des Präsidiums zu.
Best Care – Konzept der DKV Unter dem Motto „Wenn nur Experten gut genug sind – der schnelle Weg zum Spezialisten“ – wirbt die DKV bei Patienten und Ärzten mit Prämien zwischen 500 – 1000 € (als Pauschalen für Mehraufwand deklariert). Der BDC hat gemeinsam mit dem Konvent der leitenden Krankenhauschirurgen die Landesärztekammern sowie Bundesärztekammer um rechtliche Wertung und Stellungsnahmen gebeten Hier die Antwort der Bundesärztekammer zur Information und Beachtung an alle Mitglieder des BDC:
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Berufspolitik BDU
W. Bruns · Karlsruhe
Im Rufbereitschaftsdienst besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme innerhalb von 20 Minuten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.2002 – 6 AZR 214/00
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as bisher an den Deutschen Krankenhäusern übliche System der Bereitschaftsdienste wurde bereits durch das so genannte SIMAP-Urteil des EuGH in Frage gestellt (vgl. hierzu: Debong, Chirurg BDC 2001, 101–103; Höveler,ArztR 2/2001 S. 35–39). Gegenwärtig sind hierzu eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht und ein erneutes Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof anhängig. Wenn in diesen Verfahren bestätigt werden sollte, dass die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der Pausen als Arbeitszeit zählt, könnte wegen der dann vorliegenden Überschreitung der Höchstarbeitszeit kein Bereitschaftsdienst mehr im Anschluss an die reguläre Arbeitszeit angeordnet werden. Durch sein nachfolgend wiedergegebenes Urteil stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Rufbereitschaftsdienst ebenfalls grundlegend in Frage. Insbesondere interpretiert des BAG die Worte „bei Abruf die Arbeit kurzfristig aufzunehmen“ in § 7 Abs. 3 der Anlage 5 zu den AVR-Caritas entgegen d4er bisherigen Praxis an den Krankenhäusern. Das BAG stellt in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass ein Krankenhausträger von einem zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilten Mitarbeiter nicht verlangen kann, dass dieser innerhalb von 20 Minuten die Arbeit aufnimmt. Das Urteil gilt erst recht für Krankenhäuser,die dem BAT und den AVR-Diakonie unterfallen, weil § 15 Abs. 6b BAT und Abs. 6 der Anlage 8 zu den AVR-Diakonie nur die Formulierung „auf Abruf die Arbeit aufzunehmen“ in ihren Definitionen verwenden, d. h. auf den in den AVR-Caritas verwendeten Begriff „kurzfristig“ verzichten. In seinem Urteil stellt das BAG lapidar fest, dass der Krankenhausträger Bereitschaftsdienst oder Schichtdienst an-
ordnen kann, wenn aus Gründen der Patientensicherheit tatsächlich eine Höchstfrist von 20 Minuten zwischen der Alarmierung und der Arbeitsaufnahme erforderlich sein sollte. Anders als die europarechtliche Problematik der Bereitschaftsdienste könnte das Urteil des BAG zum Rufbereitschaftsdienst dadurch „entschärft“ werden,dass die einschlägigen Tarifregeln verändert und den in Rufbereitschaft befindlichen Mitarbeitern feste Zeiträume vorgegeben werden, bis zu denen sie nach einer Alarmierung di4e Arbeit im Krankenhaus aufnehmen müssen. Angesichts der ohnehin angespannten Tarifsituation werden sich die Gewerkschaft ver.di und der Marburger Bund aber kaum zu derartigen Konzessionen bereit finden, weil sich das Urteil der BAG in dem zur Zeit stattfindenden rechts- und tarifpolitischen Kampf um die Neuregelung der Dienstzeiten am Krankenhaus hervorragend als weiteres Druckmittel der Arbeitnehmerseite eignet. Mittelfristig dürfte sich die flächendeckende Einführung von Schichtdiensten an den deutschen Krankenhäusern aus europarechtlichen, nunmehr auch aus national tarifrechtlichen Gründen ohnehin nicht vermeiden lassen.
Zum Sachverhalt Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, bei Rufbereitschaft innerhalb von 20 Minuten nach Abruf die Arbeit aufzunehmen. Der Kläger ist bei der Beklagten als Krankenpfleger im Funktionsbereich Anästhesie beschäftigt.Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des deutschen Caritas-
verbandes (AVR) Anwendung. Nach § 9a AVR bestimmt sich die Arbeitszeit der Mitarbeiter nach der Arbeitszeitregelung der Anlage 5 zu den AVR. Anlage 5 lautet auszugsweise wie folgt: § 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (1) Auf Anordnung des Dienstgebers haben Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft zu erbringen. Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Eine Rufbereitschaft darf er nur anordnen, wenn innerhalb eines Zeitraums von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu einem Achtel der Zeit der Rufbereitschaft anfällt. (2) Bei Bereitschaftsdiensten ist der Mitarbeiter verpflichtet, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit in der Einrichtung aufzuhalten und im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. Als Bereitschaftsdienst gilt nicht das Wohnen im Bereich der Einrichtung. (3) Während der Rufbereitschaft hält sich der Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihm selbst gewählten, dem Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten anzuzeigenden Ort auf, um bei Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. Als Rufbereitschaft gilt nicht das Wohnen im Bereich der Einrichtung. Rechtsanwälte Andreas/Debong/Bruns Killisfeldstraße 62a, 76227 Karlsruhe Der Urologe [B] 6•2002
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Der Kläger wird seit dem 1. April 1998 zur Rufbereitschaft herangezogen. Am 20. März 1998 hatte die Beklagte angeordnet, dass bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb von 20 Minuten nach Abruf aufzunehmen sei. Dies ist dem Kläger von seinem Wohnort aus nicht möglich. Von dort aus benötigt er in der Regel ca. 25 bis 30 Minuten, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Von April bis September 1998 hielt der Kläger sich deshalb bei Rufbereitschaft nicht zu Hause, sondern bei Bekannten in B. auf, um der Anordnung der Beklagten Folge leisten zu können. Ein vom Kläger angerufenes Schlichtungsverfahren mit dem Ziel, die Festlegung der Höchstzeit, die zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit bei Rufbereitschaft liegen darf, aufzuheben, blieb ohne Erfolg. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe durch die Anweisung vom 30. März 1998 ihr Direktionsrecht überschritten. Nach Anlage 5 § 7 Abs. 3 AVR könne er bei Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort frei bestimmen. Er sei nur verpflichtet, die Arbeit nach Abruf kurzfristig aufzunehmen. Die Beklagte sei nicht berechtigt, den Begriff „kurzfristig“ auf eine genau festgelegte Zeitspanne einzuschränken. Durch die Anordnung greife sie unzulässig in sein Recht zur freien Bestimmung des Aufenthaltsorts ein, weil es ihm nicht möglich sei, die Zeitvorgabe von 20 Minuten einzuhalten, wenn er sich zu Hause aufhalte. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie könne nach Anlage 5 § 7 Abs. 3 AVR festlegen, in welcher Zeit bei Rufbereitschaft die Arbeit aufzunehmen sei. Bei der zeitlichen Konkretisierung auf 20 Minuten nach Abruf habe sie die Grenzen billigen Ermessens nicht überschritten, sondern die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt. Die Einführung des Rufdienstes sei erforderlich gewesen, um mögliche Komplikationen im Bereitschaftsdienst sachgerecht auffangen zu können. Dies sei im Bereich Anästhesie entsprechend einer Empfehlung der Chefärztekonferenz nur bei einer Beschränkung der Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme auf 30 Minuten gewährleistet.Alle im Rufdienst eingesetzten Fachärzte seien gehalten, innerhalb dieser Zeit die Arbeit aufzunehmen. Parallel dazu sei dies für das Pflegepersonal geboten. Diese zeitliche Festlegung werde auch der
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Rechtsprechung zu Haftpflichtfragen gerecht. Für den Kläger sei dies nicht unbillig. Er habe keinen Anspruch darauf, sich bei Rufbereitschaft zu Hause aufzuhalten. Bei weiterer Entfernung der Wohnung vom Krankenhaus müsse der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltshort so wählen, dass er „kurzfristig“ die Arbeit aufnehmen könne. Das Arbeitsgericht hat der Klage des Krankenpflegers stattgegeben. Auf die Berufung hat das Landesarbeitsgericht dessen Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen A Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nach Anlage 5 § 7 Abs.3 AVR-Caritas die Zeitdauer zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme entsprechend den Bedürfnissen der anästhesistischen Abteilung und zum Zwecke der Begrenzung ihres Haftungsrisikos zeitlich festlegen können. Durch die Konkretisierung auf 20 Minuten habe sie nicht in unzulässiger Weise in das Recht des Klägers eingegriffen, bei Rufbereitschaft seinen Aufenthaltsort frei zu bestimmen. Die Rufbereitschaft unterstütze den Bereitschaftsdienst und müsse eingreifen können,wenn mehrere Notfälle aufträten und der Bereitschaftsdienst überfordert sei. Deshalb sei es geboten,angemessene Zeiträume auch für die Arbeitsaufnahme des Notdienstes zu bestimmen. Diese würden in Fachkreisen mit 20 Minuten beschrieben. Nach der haftungsrechtlichen Rechtsprechung entspreche es nicht dem medizinischen Standard, wenn ein Anästhesist erst nach Ablauf von 20 bis 25 Minuten nach telefonischer Anforderung zur Verfügung stehe. Vielmehr obliege es dem Krankenhausträger,die notwendige ärztliche Versorgung durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Da der Pfleger dem Arzt assistiere, sei es erforderlich, dass der pflegerische Rufdienst zumindest zeitgleich mit dem Arzt und dem Operateur zugegen sei. Der Krankenhausträger sei deshalb gehalten, auch für den pflegerischen Rufdienst die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme auf maximal 20 Minuten einzuschränken.
B Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger ist nicht verpflichtet, bei Rufbereitschaft die Arbeit innerhalb von 20 Minuten nach Abruf aufzunehmen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Beklagte nicht berechtigt, eine genaue Zeitspanne festzulegen, in welcher die Arbeit nach Abruf längstens aufzunehmen ist.
1 Die Verpflichtung des Klägers, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Rufbereitschaft zu leisten, ergibt sich ausschließlich aus § 9a AVR in Verbindung mit Anlage 5 § 7 Abs. 1 und Abs. 3 AVR. Nach Anlage 5 § 7 Abs. 1 Unterabsatz 1 AVR haben die Mitarbeiter auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in Form des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft zu erbringen. Für die Rufbereitschaft bestimmt Anlage 5 § 7 Abs. 3 AVR, dass sich der Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihm selbst gewählten, dem Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten anzuzeigenden Ort aufhält, um bei Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. Dies bedeutet nicht, dass die Zeit zwischen dem Abruf und der Aufnahme der Arbeit 20 Minuten nicht überschreiten darf. 1. Der Begriff „kurzfristig“ in Anlage 5 § 7 Abs. 3 Unterabs. 1 AVR eröffnet dem Arbeitgeber entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die Möglichkeit, die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme zu konkretisieren und diese unter Beachtung der Grundsätze billigen Ermessens (§ 315 BGB) festzulegen. Ein solches Bestimmungsrecht, das grundsätzlich einer Arbeitsvertragspartei durch Tarifvertrag, einzelvertragliche Vereinbarung oder,wie hier,durch die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen AVR, eingeräumt werden kann, sieht Anlage % § 7 Abs. 3 AVR nicht vor. Dazu wäre erforderlich, dass in der Vorschrift die Rufbereitschaft nicht abschließend geregelt wäre, sondern der Richtliniengeber nur Rahmenbedingungen aufgestellt und deren Konkretisierung Dritten – hier: dem Arbeitgeber – überlassen hätte (vgl. etwa BAGE 47, 238, BAG AP TVG § 4 Be-
Dezember 1991 – 6 AZR 592/89 – a.a.O., zu 112 der Gründe m.w.N.). In diesem Sinne ist auch der Begriff „kurzfristig“ in Anlage 5 § 7 Abs. 3 AVR zu verstehen.“Kurzfristig“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „nicht lange dauernd,von kurzer Frist,ohne lange Wartezeit,nur eine kurze Zeit dauernd, in möglichst kurzer Zeit,rasch entschlossen“ (vgl. Brockhaus/Wahrig Deutsches Wörterbuch; Duden Das Wörterbuch der deutschen Sprache). Das Tatbestandsmerkmal „kurzfristig“ soll daher sicherstellen,dass der Mitarbeiter sich während der Rufbereitschaft nur an solchen Orten aufhält, von denen er in kurzer Zeit nach Abruf die Arbeit aufnehmen kann. Dadurch soll eine Gefährdung des Einsatzes durch lange Wegezeiten vermieden werden. Dies kann zwar unter Umständen zur Folge haben,dass sich der Mitarbeiter bei Rufbereitschaft nicht zu Hause aufhalten kann, dann nämlich, wenn seine Wohnung so weit vom Arbeitsort entfernt liegt, dass die Arbeitsaufnahme in angemessen kurzer Zeit nicht möglich ist und der Einsatz deshalb gefährdet wäre (BAG 26. Juni 1967 – 3 AZR 439/66 – AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1, zu 1 Ib der Gründe). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn der Arbeitsplatz von der Wohnung des Mitarbeiters, wie hier, in ca. 20 bis 30 Minuten erreichbar ist .Wegezeiten in dieser Größenordnung sind nicht unüblich und deshalb vom Arbeitgeb3er auch bei Rufbereitschaft,die herkömmlicherweise überwiegend zu Hause geleistet wird, generell hinzunehmen. Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst, der im Bedarfsfall die sofortige Arbeitsaufnahme ermöglichen soll und der deshalb nach Anlage 5 § 7 Abs. 2 AVR in der Einrichtung zu leisten ist, ermöglicht die Rufbereitschaft dem Arbeitnehmer grundsätzlich die Gestaltung seiner an sich arbeitsfreien Zeit. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss,sich um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit Freunden zu treffen etc. Dies ist bei einer zeitlichen Vorgabe von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme nicht möglich. Bei einer solchen Zeitvorgabe ist der Arbeitnehmer faktisch gezwungen, sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten, um die Arbeit bei Bedarf
fristgerecht aufnehmen zu können. Dies ist mit dem Wesen der Rufbereitschaft nicht zu vereinbaren. Denn durch den Faktor Zeit bestimmt der Arbeitgeber – ebenso wie bei einer Zeitvorgabe von 10 Minuten wischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme, die der erkennende Senat durch Urteil vom 19. Dezember 1991 (– 6 AZR 592/89 – a.a.O.) für unzulässig angesehen hat – den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers. Die Beklagte mag zwar zur ordnungsgemäßen medizinischen Versorgung der Patienten und aus Haftungsgründen darauf angewiesen sein, dass das Pflegepersonal in Notfällen innerhalb von 20 Minuten oder sogar in noch kürzerer Zeit tätig wird. Solche Notfälle können jedoch grundsätzlich nicht mit Pflegepersonal in Rufbereitschaft behandelt werden. Sie erfordern in der Regel den Einsatz von Pflegekräften, die innerhalb der für sie geltenden regelmäßigen Arbeitszeit tätig sind oder die Bereitschaftsdienst leisten. Pflegekräfte in Rufbereitschaft dürfen für diese Aufgaben nur ausnahmsweise geeignet sein. Zar dürfte die Rufbereitschaft für die Beklagte in der Regel kostengünstiger sein als Bereitschaftsdienst oder der Einsatz von Personal während der regelmäßigen Arbeitszeit im Schichtdienst. Dies hat jedoch seinen Grund darin, dass der Arbeitnehmer bei Rufbereitschaft – im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst – in seiner Freizeitgestaltung weitgehend frei ist. Deshalb schuldet der Arbeitgeber für Zeiten der Rufbereitschaft lediglich 13,5 % der Überstundenvergütung (Anlage 5 § 8 Abs. 3 Unterabs. 1 AVR), wohingegen Bereitschaftsdienste mit 25 % der Überstundenvergütung zu vergüten sind (Anlage 5 § 8 Abs. 2 Unterabs. 1 AVR). Dem würde es zuwiderlaufen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine zeitliche Vorgabe von 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme zwingen könnte, sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten, und ihm dadurch die Möglichkeit, seine Freizeit weitegehend selbst zu gestalten, nehmen würde. Dies käme der Anordnung von Bereitschaftsdienst gleich.
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Berufspolitik BDU
stimmungsrecht Nr. 2 BAGE 92, 175 zu tariflichen Bestimmungsnormen). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen der Rufbereitschaft sind in Anlage 5 § 7 Abs. 3 AVR abschließend geregelt. Die Bestimmung weist dem Arbeitgeber keine Konkretisierungsbefugnis zu. Der Arbeitgeber kann daher außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Rufbereitschaft nur mit dem in Anlage 5 § 7 Abs. 3 AVR vorgegebenen Inhalt anordnen. 2. Rufbereitschaft im Sinne der Anlage 5 § 7 Abs. 3 AVR erfordert nicht zwingend die Arbeitsaufnahme innerhalb von 20 Minuten nach Abruf. Die Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst (Anlage 5 § 7 Abs. 2 AVR) dadurch, dass sich der Mitarbeiter in der Zeit, für die sie angeordnet ist, nicht in der Einrichtung aufhalten muss,sondern seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann (vgl. dazu etwa BAG 19. Dezember 1991 – 6 AZR 592/89 – AP BMT-G II § 67 Nr. 1 m.w.N.). Allerdings ist der Arbeitnehmer in der Bestimmung seines Aufenthaltsorts nicht völlig frei. Nach Anlage 5 § 7 Abs. 3 AVR muss der Mitarbeiter die Arbeit kurzfristig nach Abruf aufnehmen. Durch die Verwendung des Begriffs „kurzfristig“ unterscheidet sich Anlage 5 § 7 Abs. 3 AVR-Caritas von anderen Vorschriften, die ebenfalls Rufbereitschaft regeln, z. B. § 15 Abs.6b BAT und § 67 Nr.32 BMT-G II, wonach der Arbeitnehmer „auf Abruf die Arbeit aufzunehmen“ hat und von Nr. 8 Abs.1 Buchst.B SR 2a MTB II,wonach der Arbeitnehmer „im Bedarfsfall auf Abruf sofort die Arbeit aufnehmen“ muss.Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts zu diesen Bestimmungen darf zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme nur eine solche Zeitspanne liegen, dass hierdurch der Einsatz nicht gefährdet wird und im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist (26. Juni 1967 – 3 AZR 439/66 – m.w.N.). Der Arbeitnehmer muss bei Abruf seine Arbeit alsbald aufnehmen können (BAG 12. Februar 1969 – 4 AZR 30868 – BAGE 21, 348, 352). Dies bedeutet, dass sich der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers noch in einer Entfernung von der Arbeitsstelle befinden muss, die es ihm gestattet, diese in angemessen kurzer Zeit zu erreichen. Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft (BAG 19.
Staatsanwalt und Dokumentation oder: Wer schreibt, der bleibt
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n Westfalen-Lippe ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen einen niedergelassenen Urologen wegen des Verdachts auf Falschabrechnung im Zusammenhang mit der „Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung” (Onkologie-Vereinbarung).Das Bemerkenswerte im vorliegenden Fall ist der Vorwurf, der Urologe sei seiner Dokumentationspflicht nicht vertragsgemäß nachgekommen.Wohlgemerkt, die Qualifikation steht nicht zur Disposition, auch nicht eine Mengenausweitung oder ähnliche bekannte Vorwürfe. Gegenstand ist allein die Dokumentation. Im Hinblick auf zukünftige Veränderungen, die unsere Karteikartenführung betreffen (Berichtspflicht,Qualitätskontrolle,Patientenquittung u.ä.) sei hier der Zusammenhang dargestellt. Die Onkologie-Vereinbarung berechtigt onkologisch qualifizierte Ärzte Tumor-Patienten zu behandeln, Chemotherapien durchzuführen und hierfür die Gebührennummern 8650 bis 8654 und – in Einzelfällen – auch die GNr 16 abzurechnen.Der Vertragstext der Vereinbarung ist als Anlage 7 Bestandteil des BMV ÄrzteErsatzkassen [1].Abgeschlossen wurde die Vereinbarung zwischen der KBV einerseits und dem Verband der AngestelltenKrankenkassen e.V.(VdAK),Siegburg,sowie dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. (AEV), Siegburg. Er gilt analog auch für die Primärkassen. Die Vereinbarung regelt u.a. die onkologische Behandlung, organisatorische Maßnahmen,die Kooperation der behandelnden Ärzte und in § 8 Abs 2 die Dokumentation [2, 3]. Laut Vereinbarung ist der „onkologisch verantwortliche Arzt“ verpflichtet, eine „Dokumentation der Krebserkrankungen und ihres Verlaufs, insbesondere der histologischen Befunde, der Operationsberichte, der Strahlentherapieprotokolle und der systemischen medikamentösen Therapie, ggf. in Zusammenarbeit mit einer Leitstelle“ zu erstellen. Der Inhalt der Dokumentation sollte mindes-
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tens der „Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung“ entsprechen.
Muster für den Inhalt der Dokumentation (§ 8 Abs. 2) 1. Dokumentationen (Berichte) – nach Abschluss der onkologischen Untersuchung und Beratung – nach Abschluss der Tumortherapie – einmal pro Behandlungsfall (Quartal) 2. Inhalt und Gliederung der Dokumentation 2.2 Tumordiagnose mit Stadium (gem. ICD-Schlüssel) (pTNM oder spezielle Klassifizierung z. B. ann arbor etc.) 2.2 Primärtherapie (Operation, Strahlentherapie mit Feldern und Dosis) Systemische Chemotherapie (Hormone, Zytostatika), ggf. Gesamtdosis 2.3 Verlauf, Erfolgsbeurteilung (Remissionen), Komplikationen 2.4 Folgetherapie 2.5 Histologie (Pathologie-Nr., Herkunft, Datum, ggf. Rezeptorstatus) 2.6 Nebendiagnosen 2.7 Anamnese (spezielle onkologische Familien- und Eigenanamnese) 2.8 Untersuchungsbefunde mit allgemein klinischem wie speziellem onkologischen Status (incl. Labordiagnostik, bildgebende Verfahren) 2.9 Epikritische Begutachtung unter Berücksichtigung der aktuell erhobenen Befunde 2.10 Therapievorschlag 2.11 Nachsorgevorschlag 3. Nachfolgebericht (Zwischenbericht) mit Zwischenanamnese, aktuellem Status, epikritischer Begutachtung einschließlich Therapie- und Nachsorgevorschlag
4. Abschlussbericht (nach dem Tode des Patienten mit Zeitpunkt, Ursache und relevanten Hinweisen) Entgegen den üblichen Gepflogenheiten von Behörden gibt es für die Dokumentation noch kein „amtliches“ Formblatt.Der Dokumentation ist genüge getan, wenn die Inhalte des Musters aus den Aufzeichnungen des Arztes hervorgehen. Inhaltlich stellt das Muster keine besonderen Anforderungen an den behandelnden Arzt. Die zu dokumentierenden Punkte erscheinen bei der Behandlung eines Tumor-Patienten selbstverständlich. Der Vorwurf, dieser bürokratischen Verpflichtung nicht nachgekommen zu sein, reichte der ermittelnden Staatsanwaltschaft aus, mit einem „Rollkommando“ die Praxis während der Sprechzeiten aufzusuchen, die Datei und EDV des Kollegen zu beschlagnahmen und die Mitarbeiter zu verhören. Selbstverständlich wurde die Aktion in den lokalen Medien breitgetreten.
Rechtsquellen 1. BMV Ärzte/Ersatzkassen http://daris.kbv.de/daris/ link.asp?ID=1003700599 2. Antrag und Erklärung http://www.kvwl.de/arzt/q_sicherung/ gen-pfl-leist/index_o.htm onkologischen Versorgung 3. Vertrag und Muster (Anlage 7) http://www.kvwl.de/arzt/recht/kbvnormen/ekv.htm Alle Rechtsquellen stehen auch auf dem Server der KBV zur Verfügung. Dr. med. Christian Tschuschke Facharzt für Urologie, Landesvorsitzender BDU Westfalen-Lippe, Windhorststrasse 19, 48143 Münster
Berufspolitik BDU
Berufsverband der Deutschen Urologen e.V. Präsidium Ehrenpräsident Professor Dr. Wolfgang Knipper „Rosenhof“, Isfeldstraße 30, App. Nr. C/3/60, 22589 Hamburg Telefon (040) 82 02 21, Telefax (040) 8 22 64 70 Präsident Dr. Klaus Schalkhäuser Kreiskrankenhaus, Erdinger Straße 17, 84405 Dorfen Telefon (08081) 4 13 13, Telefax (08081) 4468 E-Mail:
[email protected] 1.Vizepräsident Dr. Hartmut Jonitz Urologisches Praxis-Zentrum, Landgraf-Georg-Straße 100, 64287 Darmstadt Telefon (06151) 4 20 27 - 0, Telefax (06151) 4 20 27 - 10 E-Mail:
[email protected] 2.Vizepräsident Dr. Axel Schroeder Haart 87–89, 24534 Neumünster Telefon (04321) 2791, Telefax (04321) 2792 E-Mail: urologe.axel.schroeder @t-online.de Schatzmeister Dr. Georg Fudickar Kaiserstraße 66, 42329 Wuppertal Telefon (0202) 78 30 66; Telefax (0202) 7 86 63 71 E-Mail:
[email protected]
Landesverbände Baden 1. Vorsitzender Dr. Johannes Springer Kaiserstraße 93, 79761 Waldshut-Tiengen Telefon (07751) 7933, Telefax (07751) 4104 E-Mail: springer.johannes @t-online.de 2.Vorsitzender Dr. Ramin Farahmandi Bahnhofstraße 16, 76646 Bruchsal Telefon (07251) 8 89 26, Telefax (07251) 8 89 87 E-Mail:
[email protected]
Bayern – Nord 1. Vorsitzender Dr. Klaus Ottmann Siedlerstraße 4, 97199 Ochsenfurt Telefon (09331) 3750, Telefax (09331) 8 93 76 2.Vorsitzender Professor Dr. Christian Bornhof Urologische Klinik, Klinikum Nürnberg, Prof.-Ernst-Nathan-Straße 1, 90340 Nürnberg Telefon (0911) 398-2580, Telefax (0911) 398-2681 E-Mail: Bornhof @KlinikumNuernberg.de
2.Vorsitzender Dr. Peter Mayer Fürstenrieder Straße 203, 81377 München Telefon (089) 71 72 52, Telefax (089) 71 75 84
Berlin 1.Vorsitzender Dr. Jürgen Simon Tegeler Weg 4, 10589 Berlin Telefon (030) 3 44 10 20, Telefax (030) 34 50 02 78 2.Vorsitzender Dr. Thomas Speck Fanningerstraße 3, 10365 Berlin Telefon (030) 5 58 88 86, Telefax (030) 5 55 63 19 E-Mail: Dr.Thomas.Speck @t-online.de
Brandenburg Dr. Johannes Großmann Charlottenstraße 70/47, 14467 Potsdam Telefon (030) 2311 - 2316, Telefax (030) 2311 - 2616
Bremen Dr. Norbert Scholz St.-Gotthard-Straße 51, 28325 Bremen Telefon (0421) 40 61 61, Telefax (0421) 40 14 90
Bayern – Süd Hamburg
Schriftführer Professor Dr. Joachim Steffens St. Antonius-Hospital, Dechant-Deckers-Straße 8, 52249 Eschweiler Telefon (02403) 76 12 60, Telefax (02403) 3 35 85 E-Mail:
[email protected]
1. Vorsitzender Priv.-Doz. Dr. Heinrich Tammen Jagdstraße 6, 80639 München Telefon (089) 16 19 05, Telefax (089) 1 67 80 61 E-Mail: 0894395797-0001 @t-online.de
Dr. Martin Bloch Julius-Leber-Straße 10, 22765 Hamburg Telefon (040) 3 80 64 64, Telefax (040) 38 77 67 E-Mail:
[email protected]
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Hessen 1.Vorsitzender Dr. Johannes Rudnick Frankfurter Straße 17, 35390 Gießen Telefon (0641) 9 72 96 - 0, Telefax (0641) 9 72 96 - 29 E-Mail:
[email protected] 2.Vorsitzender Dr. Hermann J. Berberich Kasinostraße 31, 65929 Frankfurt Telefon (069) 31 67 76, Telefax (069) 31 67 17 E-Mail:
[email protected]
Rheinland-Pfalz 1.Vorsitzender Dr. Gerd Popa Bahnhofstraße 3, 67059 Ludwigshafen Telefon (0621) 51 30 17, Telefax (0621) 52 42 88 E-Mail: Dr.Gerd.Popa.Urologe @t-online.de 2.Vorsitzender Dr. Randolf Oermann Bruchhausenstraße 12a, 54290 Trier Telefon (0651) 4 00 58, Telefax (0651) 4 00 59 E-Mail:
[email protected]
Mecklenburg-Vorpommern
Westfalen-Lippe 1.Vorsitzender Dr. Christian Tschuschke Windthorststraße 19, 48143 Münster Telefon (0251) 4 41 10, Telefax (0251) 4 45 33 E-Mail:
[email protected] 2.Vorsitzender Dr. med. Bernt Göckel-Beining Heerstraße 32, 32805 Horn – Bad Meinberg Telefon (05234) 1053, Telefax (05234) 1026 E-Mail:
[email protected]
Württemberg Saarland
Prof. Dr. Wulf-D.E. Miersch Klützer Straße 1, 23936 Grevesmühlen Telefon (03881) 75 82 82, Telefax (03881) 75 82 83 E-Mail:
[email protected]
Dr. Gerhard Stark Hochwaldstraße 62, 66663 Merzig/Saar Telefon (06861) 7177 (-78), Telefax (06861) 7 65 01 E-Mail:
[email protected]
Niedersachsen
1.Vorsitzender Dr. Bernd-Martin Richter Stuttgarter Straße 48, 74321 Bietigheim-Bissingen Telefon (07142) 6 41 64; Telefax (07142) 2 11 15 E-Mail:
[email protected]
Sachsen 1.Vorsitzender Axel Penkert Am Marstall 2, 30159 Hannover Telefon (0511) 32 01 10, Telefax (0511) 3 00 46 95 E-Mail:
[email protected] 2.Vorsitzender Dr. med. Bernd König Mühlenstraße 17, 49751 Sögel Telefon (05952) 90 37 43, Telefax (05952) 90 37 44 E-Mail:
[email protected]
Nordrhein 1.Vorsitzender Dr. Michael Schweins Karlsgraben 23/Kuckhoffstraße 2, 52064 Aachen Telefon (0241) 3 27 33, Telefax (0241) 40 33 67 E-Mail:
[email protected] 2.Vorsitzender Dr. Kai Buck Dürerstraße 32, 42549 Velbert Telefon (02051) 5 55 22, Telefax (02051) 5 43 73 E-Mail:
[email protected]
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1.Vorsitzender Dr. Hans-Jürgen Schuster Dobenaustraße 1, 08523 Plauen Telefon (03741) 22 44 82, Telefax (03741) 20 48 99 2.Vorsitzender Derzeit nicht besetzt, Neuwahlen am Jahresende
Sachsen-Anhalt Dr. Hugo Plate Antoinettenstraße 37, 06844 Dessau Telefon (340) 2 60 28 - 0, Telefax (340) 2 60 28 - 13
2.Vorsitzender Dr. Peter Cuno Königstraße 50, 72108 Rottenburg Telefon (07472) 1400, Telefax (07472) 2 61 11 E-Mail:
[email protected]
Arbeitskreise Arbeitskreis leitender Krankenhausärzte Professor Dr. Harald Schulze Urologische Klinik, Städtische Kliniken Dortmund, Westfalendamm 403, 44143 Dortmund Telefon (0231) 4 50 94 60 (oder -470) Telefax (0231) 4 50 94 67 E-Mail:
[email protected]
Schleswig-Holstein Dr. Axel Schroeder Haart 87–89, 24534 Neumünster Telefon (04321) 2791, Telefax (04321) 2792 E-Mail: urologe.axel.schroeder @t-online.de
Thüringen Dr. Jürgen Schneider Gagarin-Ring 94, 99084 Erfurt Telefon (0361) 53 42 30, Telefax (0361) 53 42 33
Arbeitskreis Belegärzte Dr. Andreas W. Schneider Bahnhofstraße 3, 21423 Winsen/Luhe Telefon (04171) 6 16 51, Telefax (04171) 6 49 26 E-Mail: Andreas_W_Schneider @t-online.de
Ausschuss für Gebührenordnungsfragen Dr. Helge Köttgen Breuerstraße 2, 51103 Köln Telefon (0221) 85 41 97, Telefax (0221) 85 54 04
Koordinationsausschuss für die neuen Bundesländer Dr. Wolfgang Zacher Klinik für Urologie, Krankenhaus Martha-Maria Halle-Dölau, Röntgenstraße 1, 06120 Halle an der Saale Telefon (0345) 5 59 13 73, Telefax (0345) 5 59 16 52
Ausschuss für Mikrobiologie und Labor Dr. Rainer Michaelis Turmstraße 9, 74072 Heilbronn Telefon (07131) 8 12 55, Telefax (07131) 16 08 41 E-Mail:
[email protected]
Ausschuss für Proktologie Dr. Hans-Jürgen Fink Bastion 2, 24768 Rendsburg Telefon (04331) 2 40 45, Telefax (04331) 5 51 28 E-Mail:
[email protected]
Ausschuss für bildgebende Verfahren Dr. Dieter Czaja Ostwall 191, 47798 Krefeld Telefon (02151) 2 04 04, Telefax (02151) 80 30 35 E-Mail:
[email protected]
Innovationsausschuss Dr. Gerd Popa Bahnhofstraße 3, 67059 Ludwigshafen Telefon (0621) 51 30 17, Telefax (0621) 52 42 88 E-Mail: Dr.Gerd.Popa.Urologe @t-online.de
Ausschuss für EDV, Kommunikation und Niederlassung Dr. Andreas W. Schneider Bahnhofstraße 3, 21423 Winsen/Luhe Telefon (04171) 6 16 51, Telefax (04171) 6 49 26 E-Mail: Andreas_W_Schneider @t-online.de Ausschuss für urologische Funktionsdiagnostik und Technik Professor Dr. D. Frohneberg Städtische Kliniken, Moltkestraße 14, 76133 Karlsruhe Telefon (0721) 9 74 41 01, Telefax (0721) 9 74 41 09 Ausschuss für ambulante und belegärztliche Operationen Dr. Wolfgang Rulf Bergstraße 9, 40699 Erkrath Telefon (02104) 4 30 48, Telefax (02104) 4 30 40 E-Mail:
[email protected] Ausschuss für Versicherungsfragen Dr. Karl-Heinz Schmitz Stauffenbergring 3, 57462 Olpe Telefon (02761) 6 44 45, Telefax (02761) 94 37 53 E-Mail:
[email protected]
BDU-Geschäftsstelle Frau Christine Habeder Uerdinger Straße 64, 40474 Düsseldorf Telefon (0211) 9 51 37 29, Telefax (0211) 9 51 37 32 E-Mail:
[email protected]
Justitiarin Frau Rain Ursula Gross Tengstraße 38, 80796 München Telefon (089) 2 71 18 24, Telefax (089) 2 72 58 07 E-Mail:
[email protected]
Berufspolitik BDU
Ausschüsse
Redaktion Urologe B Dr. Hartmut Jonitz Urologisches Praxis-Zentrum, Landgraf-Georg-Straße 100, 64287 Darmstadt Telefon (06151) 4 20 27 - 0, Telefax (06151) 4 20 27 - 10 E-Mail:
[email protected] Professor Dr. Jürgen Sökeland Institut f. Arbeitspsychologie, Abt. Ergonomie, Universität Dortmund, Ardeystraße 67, 44139 Dortmund Telefon (02330) 89 00 09, Telefax (02330) 89 00 06 E-Mail:
[email protected]
Nicht ständige Mitglieder DGU – Generalsekretär Prof. Dr. med. Lothar Hertle Direktor der Urologischen Klinik und Poliklinik, Med. Einrichtung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Albert-Schweitzer-Straße 33, 48149 Münster Telefon (0251) 8 34 74 41, Telefax (0251) 8 34 97 3 E-Mail:
[email protected] Sprecher der Lehrstuhlinhaber Prof. Dr. Rolf-Hermann Ringert Direktor der Urologischen Klinik und Poliklinik der Universität Göttingen, Robert-Koch-Straße 40, 3 7075 Göttingen Telefon (0551) 39 61 66, Telefax (0551) 39 69 94
Ehrenrat Professor Dr. Hubert Frohmüller Walther-von-der-Vogelweide-Straße 41, 97074 Würzburg Telefon (0931) 8 44 33, Telefax (0931) 8 44 41 Dr. med. Hans Hainz Bahnhofstraße 4, 54550 Daun Telefon (06592) 669, Telefax (06592) 660 Professor Dr. Karl-Fritz Stockamp Städtisches Klinikum, Bremser Straße 1, 67063 Ludwigshafen Telefon (0621) 5 03 44 01, Telefax (0621) 5 03 44 13
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Neue Mitglieder Baden Dr. med. Norbert Sälzler Privatärztliche Verrechnungsstelle Kurpfalz GmbH, C 8, 9 D-68159 Mannheim
Berlin Dr. med. Majid Heidari Facharzt für Urologie Yorckstraße 82 D-10965 Berlin
Niedersachsen Dr. med. Dirk von Knebel Facharzt für Urologie Wagnerstraße 6 D-37085 Göttingen
Bayern-Nord Dr. med. Kian Momeni Pirckheimer Straße 40 D-90408 Nürnberg
Hessen Dr. med. Norbert Oppermann Facharzt für Urologie Klinikum Darmstadt Grafenstr. 9 D-64283 Darmstadt
Württemberg Hartmut Stuhlinger Arzt für Urologie Urologische Klinik Kreiskliniken Reutlingen Steinenbergstraße 31 D-72764 Reutlingen
Bayern-Süd Dr. med. Jürgen R. Walz Facharzt für Urologie Tegernseer Landstraße 44a D-81541 München
Ralf Witthuhn Marienkrankenhaus Marburger Straße 85 D-34127 Kassel
Änderungen Baden Herrn Dr. med. Lutz Keller Praxis Röntgenstr. 20 D-72202 Nagold Herrn Dr. med. Norbert Sälzler Privatärztliche Verrechnungsstelle Kurpfalz GmbH C 8, 9 D-68159 Mannheim Bayern-Nord Herrn Dr. med. Ferry Abousaidy Weinberg 14 D-90542 Eckental Herrn Dr. med. Paul Hengsbach Praxis Carl-Gerstner Straße 2 D-63897 Miltenberg Herrn Germann Mühlhäußer Praxis Bogenstraße 16 B D-93051 Regensburg Herrn Dr. med. Andreas Jaeger Hallerstraße 26 D-90419 Nürnberg Herrn Dr. med. Heinrich Riedl Schlörplatz 6 D-92637 Weiden
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Herrn Dr. med. Kian Momeni Pirckheimer Straße 40 D-90408 Nürnberg Bayern-Süd Herrn Dr. med. Jürgen R. Walz Facharzt für Urologie Tegernseer Landstraße 44a D-81541 München Frau Ulrike Steude Herrenberg 6A D-82444 Schlehdorf Herrn Dr. med. Ralph Oberneder Urologische Klinik Planegg Chefarzt der Urologischen Klinik Germeringer Straße 32 D-82152 Planegg
Brandenburg Frau Dr. med. Barbara Dietrich Paul-Neumann-Straße 5 D-14482 Potsdam Herrn Dr. med. Hans-Jürgen Drescher Walter Korsing Straße 25 D-15230 Frankfurt Frau Dipl. med. Sabine Talaska Praxis Walter Korsingstraße 25 D-15230 Frankfurt Hamburg Herrn Dr. med. Manfred Schad Herbert-Weichmann-Straße 66 D-22085 Hamburg
Berlin Herrn Dr. med. Ernst-Leo Neide Wetzlarer Straße 13 D-14197 Berlin
Hessen Herrn Dr. med. Norbert Oppermann Klinikum Darmstadt Facharzt für Urologie Grafenstr. 9 D-64283 Darmstadt
Herrn Dr. med. Majid Heidari Facharzt für Urologie Yorckstraße 82 D-10965 Berlin
Herrn Ralf Witthuhn Marienkrankenhaus Marburger Straße 85 D-34127 Kassel
Herrn Dr. med. Dieter Czaja Praxis Arzt für Urologie Ostwall 191 D-47798 Krefeld
Niedersachsen Herrn Dr. med. Claus Fedder Praxis Arzt für Urologie Uhrlaubstr. 16 D-31582 Nienburg
Herrn Dr. med. Jürgen Nuding Praxis Arzt für Urologie Wilhelmstr. 60 D-50733 Köln
Herrn Dr. med. Kord Papmeyer Praxis Arzt für Urologie Bohmter Str. 17a D-49074 Osnabrück Herrn Dr. med. Dirk von Knebel Facharzt für Urologie Wagnerstraße 6 D-37085 Göttingen Herrn Dr. med. Jörg Sommer St. Franziskus-Hospital Franziskusstraße 6 D-49393 Lohne Nordrhein Herrn Gunnar Fraemke Berrerather Str. 172 D-50937 Köln Herrn Dr. med. Claus Kauert Johanniterstraße 11 D-52064 Aachen
Herrn Dr. med. Roman Hiebl St. Antonius Hospital Eschweiler Facharzt für Urologie Dechant Deckers Str. 8 D-52249 Eschweiler Herrn Prof. Dr. med. Bernhard Planz Friedrich-Laustraße 11 D-40474 Düsseldorf Sachsen Herrn Dr. med. Hans-Jürgen Kellner Rankestraße 9 D-08523 Plauen Herrn Dr. med. Jürgen Jacob Praxis Johannisplatz 1 D-04103 Leipzig Sachsen-Anhalt Herrn Jörg Schmollack König-Heinrich-Str. 38 D-06217 Merseburg
Berufspolitik BDU
Mecklenburg-Vorpommern Herrn Dr. med. Ralf Hinz Neu Wokern 22 B D-17166 Groß Wokern
Schleswig-Holstein Herrn Dr. med. Klaus Esders Praxis Hebbelstraße 2 D-24536 Neumünster Thüringen Herrn Wolfgang-D. Mraz St. Georg Klinikum EisenachgGmbH Chefarzt der Urologischen Klinik Mühlhäuser Straße 94–95 D-99817 Eisenach Westfalen-Lippe Herrn Christian Boss Praxis Mittelstraße 25 D-58095 Hagen Herrn Dr. med. Klaus Rügge Königstraße 116a D-32427 Minden Herrn Dr. med. Berthold Schreiber Schinkelweg 13 D-46286 Dorsten Württemberg Herrn Hartmut Stuhlinger Kreiskliniken Reutlingen Arzt für Urologie Steinenbergstraße 31 D-72764 Reutlingen
Jubilare Der Berufsverband gratuliert seinen Mitgliedern:
80 Jahre 14.01.1923 - Dr. med. Walter Emig, Arzt für Urologie, Palisadenstr. 16, D-64297 Darmstadt
75 Jahre 05.01.1928 - Dr. med. Peter Fabian, Richard-Dehmel-Str. 11, D-28211 Bremen 65 Jahre
20.01.1938 - Prof. Dr. med. Wolfgang Giebel, Praxis, Worth 16, D-39218 Schönebeck 23.01.1938 - Dr. med. Klaus Plog, Praxis, Hofgründchen 23, D-56564 Neuwied
03.01.1938 - Dr. med. Josef Voggenthaler, Praxis, Aachener Str. 557a, D-50933 Köln 12.01.1938 - Dr. med. Werner Egenolf, Praxis, Neumarkt 13, D-47441 Moers
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Verantwortlich für den Textteil Österreich: Dr. Michael Eisenmenger Geschäftsstelle des Berufsverbandes der Österreichischen Urologen Raiffeisengürtel 54 A-2460 Bruck an der Leitha Tel.: +43 2162 68855 Fax: +43 2162 68856 E-Mail:
[email protected]
Für den Österreichischen Urologen Protokoll der Mitgliederversammlung des Berufsverbandes der Österreichischen Urologen (BVU) Freitag, 4. Oktober 2002 in Linz
Teilnehmer: ● ● ● ●
Struhal (Präsident), Eisenmenger (Vizepräsident), Scrinzi (Kassier), Deisenhammer (Schriftführer) und 52 Mitglieder lt. Teilnehmerliste.
ges Ziel sind mindestens 80% E-MailEmpfänger. Der SF appelliert an dieser Stelle nochmals eindringlich, sich an dieser Aktion zu beteiligen und bittet entweder um persönliche Kontaktaufnahme oder ein Mail an
[email protected].
Bericht des Kassiers Bericht des Schriftführers Seit der letzten Mitgliederversammlung in Loipersdorf am 8. Dezember 2001 kam es zu zwei Neueintritten, und zwar von Fr. Dr. Therese Anna Gründler aus Wien und Dr. Jörg Pferschy aus Murau. Der Berufsverband der Österreichischen Urologen hat derzeit 215 Mitglieder. Davon sind ● ●
●
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124 §-2-Kassen-Urologen, 49 angestellte Urologen mit Nebenerwerbspraxis, 20 rein angestellte Urologen ohne Praxistätigkeit, 12 Pensionisten, 5 Mitglieder mit kleinen oder ohne Kassen, 3 außerordentliche Mitglieder, 2 nicht zuzuordnende Mitglieder.
Die künftigen Aussendungen des Berufsverbandes sollen nach den Vorstellungen des Schriftführers (SF) auf EMail umgestellt werden, was zu einer deutlichen Zeit- und Kostenersparnis führen würde. Auf die erste Einladung, die Aussendungen per E-Mail zu empfangen, haben bisher 27 Mitglieder von 215 (12,5%) positiv reagiert. Langfristi-
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Scrinzi berichtet über den Abschluss 2001, aus dem Jahr 2000 wurde ein Vereinsvermögen von ÖS 1.106.914,48 übernommen, mit Ende 2001 liegt ein Vermögen von ÖS 1.054.436,79=EUR 75.974,85 vor. Er berichtet über Einnahmen aus Firmenspenden und Mitgliedsbeiträgen, lobt die ausgezeichnete Zahlungsmoral der Mitglieder und berichtet über die verschiedenen Ausgaben. Die Unterlagen wurden den Rechnungsprüfern Holub und Zangerl zur Prüfung übersandt. Für die Rechnungsprüfer berichtet Kollege Holub, dass die Unterlagen für in Ordnung befunden wurden und stellt den Antrag auf Entlastung des Präsidiums. Dieser wurde einstimmig angenommen.
Bericht des Vizepräsidenten Eisenmenger berichtet über seine Aktivitäten, vor allem in Bezug auf die Positionierung des Urologen als Männerarzt in der Öffentlichkeit. Dies geschieht kurz, da er bereits in der unmittelbar vorangegangenen ÖGU-Sitzung ausführlich darüber berichtet hatte. Des Weiteren erläutert er, dass ab Januar 2003 der Urologe B mit dem Urologen A
zusammengelegt und künftig monatlich erscheinen wird. Die Mitglieder des Berufsverbandes der Österreichischen Urologen erhalten deshalb ab 1/2003 also den Urologen A. Die Zeitschrift wird ab 2005 dann „DER UROLOGE“ heißen. Wie bisher werden 30 Seiten pro Jahr dem Berufsverband kostenlos für Informationen und Berichte im Rahmen der standespolitischen Seiten des Berufsverbandes der Deutschen Urologen zur Verfügung gestellt, Mehrseiten kosten EUR 383,00 pro Seite.
Bericht des Präsidenten Struhal blickt auf 16 Jahre als Mitglied des Präsidiums zurück, davon die letzten 10 Jahre als Präsident. In einem kurzen Rückblick hebt er einige Themen besonders heraus: ●
●
Als negativ betrachtet er, dass es nicht gelungen ist, die Ultraschallleistungen länderweise zu harmonisieren. Positiv hebt Struhal hervor, dass der schriftliche Teil der EBU-Prüfung gleichzeitig die österreichische Facharztprüfung ist, und dass es gelungen ist, die Betätigungsfelder der österreichischen Urologen zu erweitern, besonders auf dem Gebiet der Andrologie. Erst vor wenigen Tagen kam es zu einem Kompromiss in der österreichischen Ärztekammer. Es gelang zwar nicht, den Facharzt für Urologie und Andrologie zu schaffen (dies wäre ein europaweites Unikum), aber alle andrologisch tätigen Urologen
●
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Zum Schluss bedankt er sich für die Zusammenarbeit und stellt das designierte neue Präsidium kurz vor. Die Mitgliederversammlung bedankt sich bei Präsident Struhal mit „standing ovations“ und minutenlangem tosenden Applaus für die hervorragende, unnachahmliche Arbeit.
Neuwahl Der bereits vor einem Monat an alle Mitglieder ausgesandte Wahlvorschlag wird nochmals verlesen, es gab keine Gegenkandidatur. Der Wahlvorschlag wurde einstimmig angenommen. Das Präsidium setzt sich in Zukunft wie folgt zusammen: Zum Präsidenten wurde Dr. Michael Eisenmenger, zum Vizepräsidenten Dr. Karl Dorfinger, zum Kassier Dr. Karl Diehl, und zum Schriftführer wiederum Dr. Christoph Deisenhammer gewählt. Anschließend erfolgte noch die Wahl des Bundesfachgruppenobmanns und seines Stellvertreters durch die Landesfachgruppenobmänner (anwesend waren die Vertreter aus Wien, Niederund Oberösterreich, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg und Kärnten). Zum Bundesfachgruppenobmann wurde Dr. Michael Eisenmenger, zu seinem Stellvertreter Dr. Karl Dorfinger einstimmig gewählt.
Allfälliges Der neue Präsident Eisenmenger verliest auszugsweise einen Brief des Obmanns des Berufsverbandes der Deutschen Urologen, Schalkhäuser, in dem dieser den Rückzug von Präsident Struhal bedauert. Er bedankt sich nochmals beim bisherigen Präsidenten sowie beim bisherigen Kassier mit persönlichen Präsenten. Dr. Michael Eisenmenger Präsident Berufsverband der Österreichischen Urologen
Wo steht der Berufsverband heute? Vor Kurzem konnten wir den 16. Jahrestag der ersten Jahreshauptversammlung des Berufsverbandes feiern – Zeit für eine Bestandsaufnahme.
Christoph Danner Nach der Gründung durch Christoph Danner (logistisch unterstützt durch Klaus Schalkhäuser, der dem Berufsverband der Deutschen Urologen nach wie vor vorsteht und der uns dankenswerterweise unsere Präsenz im Urologen B ermöglicht) wurde der Berufsverband von den Urologen in Österreich rasch angenommen: Zu eklatant war die damals praktisch inexistente Vertretung vor allem der niedergelassenen Urologen gegenüber Kammer, Kassen und auch ÖGU für alle erkennbar. Fragen, die niedergelassenen Kollegen betreffend, standen nicht im Zentrum des Interesses der Fachgesellschaft. Es wundert nicht, dass sich die Urologen damals auf der untersten Einkommensstufe aller niedergelassenen Ärzte fanden. Danner hat sehr viel Mühe und Zeit in den Berufsverband investiert. Er konnte gleich zu Beginn große standes-
politische Erfolge erreichen. Seine klare und konsequente Linie überzeugte alle Kollegen. Es gelang ihm rasch, die anfänglichen Berührungsängste der Kollegen aus den einzelnen Bundesländern abzubauen. Er war es, der erstmals die Personalunion Präsident Berufsverband – Bundesfachgruppenobmann der Österreichischen Ärztekammer herstellen konnte; Doppelgleisigkeiten und hinderliche Differenzen konnten damit a priori vermieden werden. Da es ihm gelang, Bundessprecher der chirurgischen Fächer in der ÖÄK zu werden, hatte der Berufsverband sehr bald einen zusätzlichen Informationsvorteil. Durch frühzeitiges breites Propagieren des Ultraschalls konnte den niedergelassenen Kollegen erstmals ein G. Struhal,Wien Med.Rat Dr.Gerhard Struhal Müllnergasse 26, A-1090 Wien E-Mail:
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sind berechtigt, sich am Ordinationsschild, auf Briefpapier etc. als Facharzt für Urologie und Andrologie auszuweisen. Des Weiteren ist es allein den Urologen vorbehalten, den Zusatz „...und Andrologie“ zu verwenden. Positiv zu sehen ist auch, dass es vor Kurzem gelungen ist, zusammen mit der Wiener GKK den kassenfreien Raum zu definieren. An Problemen sieht er in nächster Zeit vor allem die vom ÖBIG geplanten Änderungen bei der Betreuung von onkologischen Patienten.
Weg gezeigt werden, in den Ordinationen zunehmend autochthon wirken zu können. Zusätzliche erfolgreiche Einkaufsaktionen für Ultraschallgeräte taten ein Übriges. Die Geräte waren damals wesentlich teurer als heute (damals zumindest etwa ATS 450.000,–), die Abrechnungssituation war nicht geklärt; der Berufsverband trug damals viel dazu bei, dass die Urologen frühzeitig und mit anfänglich erheblichem wirtschaftlichem Risiko diese Position kompetent besetzen konnten. Christoph Danner konnte die vielfältigen und ständig wachsenden Aufgaben von Salzburg aus zeitlich nicht mehr wahrnehmen; der Vorsitz wechselte daher nach sechs Jahren auf Gerhard Struhal, den vormaligen Vizepräsidenten. Da die wesentlichen organisatorischen Strukturen und Voraussetzungen bereits bestens etabliert waren, war es nicht schwer, den Berufsverband seither erfolgreich weiterzuführen.
Außenbeziehungen In den Relationen nach außen hin ist der Berufsverband vertreten: ●
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in der ÖGU (der Präsident des Berufsverbandes ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes der ÖGU), in der Fortbildungs- und Ausbildungskommission der ÖGU.
Seit seiner Gründung hat sich der Berufsverband nie in einer Konkurrenzsituation zur ÖGU gesehen; waren die ersten Jahre von einer gewissen vorsichtigen Distanz der ÖGU gegenüber dem Berufsverband gekennzeichnet (wohl auch, da Analogien zur Entwicklung in Deutschland befürchtet wurden), so kann das Verhältnis ÖGU – Berufsverband in den letzten Jahren, zumindest aus der Sicht des Berufsverbandes, als harmonisch bezeichnet werden. Es gibt sehr erfolgreiche gemeinsame Aktivitäten, etwa die Präsenz auf der urologischen Website Österreichs, www.uro.at, oder zuletzt, in der Medienaktion des heurigen Jahres. Ebenso erfolgreich hat sich die Zusammenarbeit des Berufsverbandes mit den Gremien der ÖGU entwickelt, in welchen er vertreten ist. Die Gestaltung der Fortbildung der ÖGU erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem
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Berufsverband; die Tätigkeit in der Ausbildungskommission war gerade im Hinblick auf die in den letzten Jahren erfolgte Neugestaltung (Rasterzeugnis, Facharztprüfung) der postpromotionellen Ausbildung in Österreich essenziell. Das Etablieren der schriftlichen EBU-Prüfung als offizielle österreichische Facharztprüfung stellt einen großen Erfolg des Berufsverbandes dar und war nur möglich durch die Vertretung in EBU, in den entsprechenden Gremien der ÖÄK und der ÖGU in Personalunion. Bis jetzt war der Berufsverband durch die Personalunion Vorsitzender – Bundessprecher der chirurgischen Fächer auch im Vorstand sowohl der ÖÄK wie auch der Kurie der Niedergelassenen Ärzte der ÖÄK vertreten. Dieser Umstand ermöglichte es dem Berufsverband, aktiv und erfolgreich an Honorarverhandlungen sowohl der bundeseinheitlichen Sonderversicherungen als auch der Privatversicherungen mitzuwirken. In den letzten Jahren konnten in diesem Umfeld wesentliche Impulse für den Bereiche der Qualitätssicherung gegeben werden. Der Berufsverband entsendet seit 1991 einen von zwei Delegierten Österreichs zum European Board of Urology. Auch hier konnten wesentliche Aktivitäten im Bereich Qualitätssicherung gesetzt werde, unter anderem durch Abteilungsvisitationen. Der Berufsverband organisierte die mündlichen EBU-Prüfungen 2000 und 2001 in Wien.
Was leistet der Berufsverband für seine Mitglieder? Auch in der Tätigkeit des Berufsverbandes für seine Mitglieder nimmt die Sorge um Qualität ganz allgemein einen wesentlichen Platz ein: Sehr frühzeitig, als die ersten Diskussionen betreffend Qualität gerade begannen, hat der Berufsverband die Aufgaben und Ausstattung einer Normpraxis definiert, mit dem Ziel, Krankenkassen und Spitalsambulanzen gegenüber die Möglichkeiten der ambulanten Versorgung in Ordinationen nachweisen zu können. Fünf Jahre nach der Definition dieser Kriterien waren diese Grundlage für das Qualitätssiegelprogramm der Wiener Ärztekammer, das derzeit freilich eingemottet ist.
Seit Jahren entwickelt der Berufsverband sehr erfolgreiche Fortbildungsaktivitäten, nicht in Konkurrenz, sondern in Ergänzung zum ÖGU-Programm. Die Form dieser Fortbildung (Seminare in kleinen Gruppen) und die Themen sind maßgeschneidert für die Bedürfnisse der Niedergelassenen. Abgesehen von diesen jährlich regelmäßig abgehaltenen Veranstaltungen wurden immer wieder zusätzliche Fortbildungsveranstaltungen abgehalten (etwa „hands on“-Kurse für Prostatabiopsie oder Vasoligatur; Seminare für Rechtsfragen des Ordinationsalltages, für Abrechnungsfragen; Erste-Hilfe-Kurs; EDV-Kurs; zuletzt Beginn mit Qualitätszirkelveranstaltungen). Seit Aufkommen leistungsfähiger EDV-Programme für Ordinationen hat der Berufsverband seine Mitglieder ermutigt, diese auch einzusetzen. Die Richtigkeit und Notwendigkeit dieser Aktivitäten zeigt sich spätestens jetzt, da die Kassen EDV-gerechte Abrechnungen einfordern.
Andrologie Ein wesentliches Anliegen des Berufsverbandes war und ist es, die Andrologie aus ihrer elitären Stellung in einzelnen Zentren allen interessierten Kollegen im niedergelassenen Bereich zu öffnen. Diese Intentionen stießen anfänglich auf eine gewisse Skepsis; spätestens seit offenbar wurde, dass sich auch Kollegen aus anderen Fächern für dieses Teilgebiet unseres Faches zu interessieren begannen, werden diese Bemühungen des Berufsverbandes vom Arbeitskreis für Andrologie und sexuelle Dysfunktion der ÖGU dankenswerterweise intensiv und tatkräftig unterstützt. Selbstverständlich setzt die spezielle Beschäftigung mit der Andrologie auch den Nachweis einer entsprechenden Schulung voraus. Als Grundlage dieser Aktivitäten hat der Berufsverband das AndrocheckProgramm definiert, das Kollegen und Patienten den Umfang und Inhalt andrologischer Tätigkeit darlegt. Da wesentliche Teile des Androcheckprogrammes keine Kassenleistung darstellen, konnte – zunächst für das Bundesland Wien – eine Übereinkunft mit der Gebietskrankenkasse erzielt werden, diese Leistungen (nebst TRUS) im kassenfreien Raum zu erbringen.
Industrie Viele dieser vorgenannten Aktivitäten waren nur mit entsprechender Unterstützung der Industrie durchführbar. Es ist gelungen, mit der Industrie ein aus meiner Sicht ausgezeichnetes Verhältnis aufzubauen; wir konnten uns stets auf unsere Sponsoren verlassen und offenbar hat uns die Industrie vertraut, da für viele Projekte bereits im Anfangsstadium die Finanzierung gesichert war. Dies hat sich besonders bei der Medienoffen-
sive und dem Männerarztprogramm des heurigen Jahres gezeigt. Für diese Bereitschaft, die auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ungebrochen anhält, ist besonders zu danken.
Misserfolge? Ja, leider. Es ist von Anfang an nicht gelungen, etwa die Ultraschallhonorare der einzelnen Bundesländer zu harmonisieren. Eigeninteressen standen hier stets vor dem Gesamtinteresse, das freilich schwer zu definieren war; Verhandlungszwänge und die spezielle Situation der einzelnen Landesgruppen sind nachvollziehbar und zu akzeptieren. Es gelingt auch weiterhin nicht immer, Kollegen von der Erfordernis bestimmter Aktionen zu überzeugen, etwa zuletzt der Teilnahme an der Fragebogenaktion „Lebensqualität bei Prostatakarzinom“. Zur Auswertung gelangten immerhin 820 Bögen – es hätten aber wesentlich mehr sein können. Gerade in Aktionen wie diesen kann die niedergelassene Kollegenschaft ihre Bedeutung aufzeigen – wer, wenn nicht die niedergelassenen Kollegen sehen diese Patienten regelmäßig?
Neue Führung Längere Zeit war es schwierig (und das ist es noch in bestimmten Teilen Österreichs), junge Kollegen zur Mitarbeit und zur Übernahme von Verantwortung für die Allgemeinheit der niedergelassenen Kollegen zu motivieren. Erfreulicherweise war es möglich, die weiteren Geschicke des Berufsverbandes einem ambitionierten Team zu übergeben, das sich bereits bewährt hat.
Diese Tätigkeit für die Kollegen (und damit auch für sich selbst) ist zeitraubend, belastend, oft ermüdend und auf jeden Fall freizeitverkürzend. Sie ist aber äußerst zufriedenstellend, wenn es gelingt, gesteckte Ziele zu verwirklichen. Mit entsprechender Geduld und Zähigkeit und mit entsprechendem Einsatz ist auch heute noch vieles erreichbar. Voraussetzung ist die Unterstützung der Kollegen, die Bereitschaft des Einzelnen, sich in bestimmte Aktivitäten einzubringen. Ich darf sagen, dass ich stets die Gewissheit hatte, von den meisten Kollegen unterstützt zu werden und so im Sinne der meisten Kollegen zu handeln. Diese Gewissheit ist unendlich wertvoll und ich habe dafür zu danken. Ich übergebe das Schicksal des Berufsverbandes beruhigt der nächsten Generation, da ich sicher sein kann, dass die neue Führung das Erreichte sichert und darauf weiter aufbauen wird. Ich gebe den Vorsitz gerne ab, vor allem weil ich es für fast frivol halte, wenn ein 60Jähriger die Interessen der Jugend unseres Faches definieren und durchsetzen soll; das muss Aufgabe jener sein, die später auch mit den Folgen derartiger Entscheidungen leben müssen. Zum anderen wurde es mir immer schwerer, die zeitlichen Erfordernisse meines Berufsalltages mit jenen des Vorsitzenden des Berufsverbandes zu harmonisieren. Somit bleibt mir nur zu wünschen, dass meine Nachfolger ähnlich hervorragende Voraussetzungen für ihre Tätigkeit für den Berufsverband vorfinden werden, wie es mir gegönnt war. Med. Rat Dr. G. Struhal
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Berufspolitik Österr. Berufsverband
Als letzter logischer Schritt in dieser Abfolge wurde versucht, in den Namen des Faches und in den Facharztnamen den Begriff „Andrologie“ zu inkorporieren. Unsere Fachgesellschaft heißt nunmehr Österreichische Gesellschaft für Urologie und Andrologie, einzelne Abteilungen haben diese Bezeichnung ebenfalls übernommen. Das Umbenennen des Facharztnamens ist leider nicht durchführbar: Österreich wäre das einzige Land in Europa mit einem Facharzt für Urologie und Andrologie, überall sonst gibt es nur Fachärzte für Urologie. In einer Kompromissregelung mit der ÖÄK konnte erreicht werden, dass sich jene Urologen, welche die Voraussetzungen dafür nachweisen können, als Fachärzte für Urologie und Andrologie bezeichnen können. Gleichzeitig wird das Anwenden des Begriffes Andrologie den Urologen vorbehalten; ein Gynäkologe etwa wird sich nicht als Androloge bezeichnen können.