Mitteilungen des Berufsverbandes der Deutschen Radiologen Radiologe 2014 · 54:819–834 DOI 10.1007/s00117-014-2711-x © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014
BDR
Ärzte auf der Walz …
Inhalt Editorial 819
Ärzte auf der Walz …
Berufspolitik 820
Kontrastmittelbezug in der Radiologie
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Mammographie-Screening in der Kritik
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Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V
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Bedarfsplanungs-Richtlinie des GBA ist Murks
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Sonderrechte für Hausärzte rechtlich nicht umsetzbar
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Abenteuer Landarzt-Praxis
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Bedarfsgerechte Versorgung – Perspektiven für ländliche Regionen und ausgewählte Leistungsbereiche
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Kombinationswirkungen von Strahlentherapie und medikamentöser Tumortherapie
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ECR 2015 Radiology without borders
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Aus den Ländern Rezensionen
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Atlas Klinische Neuroradiologie: Wirbelsäule und Spinalkanal
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Emergency Musculoskeletal Imaging in Children
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Duplexsonographie der oberflächlichen Beinvenen
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Rechtliche Rahmenbedingungen für die ärztliche Beratung und Begutachtung
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Approbation - und danach?
833
Imagebildung in Arztpraxen: Hier geht noch was!
Verschiedenes 828
In aller Kürze
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Anzeigen
827
Neue Mitglieder
827
Jubilare
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Impressum
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BDR-Adressen
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Wartezeiten, Über- und Unterversorgung, Bedarfsplanung und ASV waren die bestimmenden Themen der letzten Wochen. Bevor die Honorar-Runde 2015 beginnt, will uns die KBV noch mit der Auswertung der Patientenbefragung in die Ferien schicken. Ergebnis zufriedenstellend! Die befragten PatientInnen (immerhin 6.087) bescheinigen ein gutes Arzt-Patientenverhältnis, ebensolche Fachkompetenz, die Wartezeit ist im Rahmen (62% bekamen Termine innerhalb von 3 Tagen). Aber auch jeder 4.Befragte hat schon mal einen Arzttermin geschwänzt. Bereits beim diesjährigen Ärztetag wurde bekannt, daß in jedem Quartal bundesweit mehr als 6,5 Millionen Termine von Patienten nicht wahrgenommen werden. Jenseits gedeckter Budgets verursacht dieses Verhalten die Termin-Enge in unseren Praxen. Erfolgreiche Behandlungen setzen meist eine gute Compliance der PatientInnen voraus, die besonders durch langfristige Arzt-Patienten-Bindungen entsteht. Durch ein Terminmanagement, wie es der Bundesgesundheitsminister für 2015 ankündigt, könnte dieses Arzt-Patienten-Verhältnis erheblich gestört werden. Doch noch besteht freie Arztwahl. Radiologische Bilder – jeglicher Art – sind keine schnellen Schnappschüsse im Vorrübergehen, die wie in Photokabinen auf Bahnhöfen entstehen, sondern basieren auf guter Anamnese und Befundung.
Gesundheit ist und darf kein Geschäft wie jedes andere sein, aber man stelle sich den gewerkschaftlichen Aufruhr vor, wenn beispielsweise in der Autoindustrie, wie jetzt von der KV Niedersachsen eindrucksvoll vorgerechnet, im Jahr 2013 im Facharztbereich 26,7 % aller Leistungen nicht vergütet worden wären (= 206 Millionen €). Insgesamt haben niedersächsische Ärzte und Psychotherapeuten rund 4,3 Millionen Stunden ohne Bezahlung gearbeitet und damit die Leistung von etwa 2.400 zusätzlichen Kassenarztsitzen erbracht. Immer mehr PatientInnen nehmen an den diversen Screeing-Programmen teil, fast jede Diagnose wird auch durch radiologische Befunde abgeklärt, da ist keine höhere Mathematik erforderlich, um zu erkennen, daß der Ärzte-Bedarf das „Angebot“ seit Langem überholt hat. Doris Pfeiffer, die Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, fordert Vertragsarztzulassungen nur noch auf Zeit zu vergeben und in unterversorgten Bereichen verstärkt auf Praxis-Sharing in Form von Filialpraxen oder ÜBAG zu setzen. In Zukunft also Ärzte auf der Walz ? … Wir arbeiten für Ihr Leben gern!!! Ihr
Helmut Altland
Der Radiologe 8 · 2014
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Berufspolitik · Mitteilungen des BDR
Kontrastmittelbezug in der Radiologie Die Vertriebswege im Kontrastmittelbereich kommen zunehmend in den Focus. Medizinrechtler äußern sich immer öfter kritisch über vertragliche Gestaltungen, die den Bezug von Kontrastmitteln beinhalten oder betreffen wie Geschäftsbesorgungsverträge, Arbeitsgemeinschaften etc.. Im novellierten § 128 SGB V sind weitere Tatbestände der „unzulässigen Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten“ kodifiziert worden, zudem steht die Verabschiedung des Anti-Korruptionsgesetz mit empfindlichen Sanktionen (Straftatbestände) an. Nicht zuletzt können steuerliche Probleme entstehen, wenn die begünstigten Praxen „vergessen“ haben, bezogene Vorteile wie Bonuspunkte etc. in der Steuererklärung der Praxis anzugeben, auch Gewerblichkeit steht ggf. in Frage.
Auch Kassenärztliche Vereinigungen und Kammern wurden mit der Frage befasst, die Kammer und die KV Nordrhein haben kürzlich solche Verträge geprüft – mit negativem Ergebnis. Sie lesen dazu heute die Zusammenfassung von mehreren Rechtsgutachten, die eine Münchener Rechtsanwaltskanzlei im Frühjahr 2014 erstattet hat. Ferner drucken wir auszugsweise die Stellungnahmen der Körperschaften ab. Jedes Mitglied sollte in dieser Situation die Bezugswege von Kontrastmitteln der eigenen Praxis sorgfältig prüfen, um unerwünschte Entwicklungen möglichst frühzeitig zu vermeiden. In Zweifelsfällen geben die Geschäftsführer des BDR als Fachanwälte für Medizinrecht Rechtsauskunft wie auch externe Fachjuristen. Vorstand des BDR Redaktion des RADIOLOGEN
Zusammenfassung der Rechtsgutachten der von BOETTICHER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, München von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. jur. Oliver Stöckel Bonussysteme, Rabatte und Vergünstigungen in Lieferantenverträgen für Praxis- und Sprechstundenbedarf I. Einleitung Ärzte sind für einen reibungslosen Praxisbetrieb auf die Zusammenarbeit mit Lieferanten für Sprechstunden- und Praxisbedarf angewiesen. Manche Lieferanten bieten komplexe Kooperationsmodelle an, bei denen der Bezug von Sprechstundenund Praxisbedarf miteinander verknüpft wird und dem Arzt bestimmte Vergünstigungen (Boni, Rabatte, kostenlose Dienstleistungen etc.) angeboten werden. Solche Verträge sind aber nur in engen Grenzen zulässig. Werden diese nicht beachtet, drohen Berufsrechtsverstöße, Bußgelder und mitunter sogar strafrechtliche Sanktionen. Anlass der von uns erstatteten Rechtsgutachten waren mehrere solche uns vorgelegte Verträge sowie Stellungnahmen dazu von Fachjuristen unterschiedlichen Datums, die die Rechtskonformität bestätigen. Dieser Gutachtensauszug fasst unsere Beurteilung dieser Verträge zusammen und erläutert, worauf Ärzte beim Ab-
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Der Radiologe 8 · 2014
schluss von Kooperationsvereinbarungen mit Lieferanten achten sollten.
II. Rechtliche Grenzen bei Lieferantenverträgen Eine wichtige, aber oftmals übersehene rechtliche Grenze ist § 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Bietet der Lieferant Boni, Rabatte, kostenlose oder vergünstigte Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Heilmitteln (z.B. Sprechstundenbedarf) an, liegt eine grundsätzlich unzulässige Zuwendung an den Arzt vor. Das ist z. B. schon dann der Fall, wenn der Arzt vom Lieferanten Vergünstigungen beim Bezug von Praxisbedarf erhält, weil er beim gleichen Lieferanten auch den Sprechstundenbedarf bezieht – erst recht, wenn beides in einem Vertrag miteinander verknüpft ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 09.09.2010, Az. I ZR 26/09 – „Bonus-Taler“). Berufsrechtliches Spiegelbild des § 7 HWG ist § 32 Abs. 1 der MBO-Ä (bzw.
der entsprechenden Landesberufsordnungen). Nach dieser Norm ist es Ärzten verboten, Vorteile anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Hiergegen verstößt ein Lieferantenvertrag, wenn dieser z. B. den Bezug bestimmter Heilmittel oder einen bestimmten Mindestbezug von Sprechstundenbedarf als Voraussetzung dafür vorsieht, dass dem Arzt anderweitige Vergünstigungen wie z. B. Boni beim Bezug von Praxisbedarf gewährt werden, weil hierdurch die Gefahr eines unzulässigen Verordnungsdrucks auf den Arzt entsteht. Eine solche Koppelung von Vorteilen für den Arzt an den Bezug oder die Verordnung von Arzneimitteln verstößt zudem regelmäßig gegen § 31 Abs. 1 MBO-Ä (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.2002, Az. 1 StR 372/01). Auch § 128 Abs. 2, 5a und 5b SGB V verbietet Ärzten mit Kassenzulassung die Forderung oder Annahme von jeglichen Vorteilen wie z.B. der vergünstigten oder kostenlosen Bereitstellung von Geräten, Räumlichkeiten, Personal, Dienstleistungen und dergleichen im Zusammenhang mit der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln ausdrücklich. Ärzte mit Kassenzulassung können sich durch unzulässige Kooperationsverträge mit Lieferanten u.U. sogar einer Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB) aussetzen, wenn davon auszugehen ist, dass der zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnete Sprechstundenbedarf ohne die Vergünstigung für den Arzt billiger hätte angeboten werden können, weil die Vergünstigung über den Arzneimittelpreis quersubventioniert wird. Verstößt eine Kooperation gegen eine oder mehrere dieser rechtlichen Grenzen, führt dies oft zur Nichtigkeit des Vertrages (§ 134 BGB). Daneben drohen bei einem Verstoß gegen § 7 HWG Bußgelder bis zu 50.000 EUR, bei einem Verstoß gegen §§ 31, 32 MBO-Ä berufsrechtliche Konsequenzen und bei einer Untreue (§ 266 StGB) sogar Geld- oder Freiheitsstrafe.
III. Zulässige und unzulässige Lieferantenmodelle Im Regelfall unzulässig sind daher Lieferantenmodelle, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:
• Der Bezug von Sprechstundenbedarf ist Bedingung (oder Erwartung) für die Gewährung einer Vergünstigung für den Arzt oder dessen Praxis. • Die Vergünstigung wird beim Bezug von Praxisbedarf gewährt, aber nur dann, wenn auch Sprechstundenbedarf vom Lieferanten bezogen wird. • Der Vertrag sieht die Verpflichtung zum Bezug oder der Verordnung bestimmter Heilmittel oder einer Mindestmenge von Heilmitteln vor. • Der Vertrag sieht die kostenlose oder vergünstigte Bereitstellung von Geräten, Dienstleistungen (Qualitätsmanagement, etc.) o.ä. für die Arztpraxis vor, wenn bestimmte Heilmittel oder eine bestimmte Menge von Heilmitteln bezogen oder verordnet werden. Unerheblich ist dabei, wie das Modell oder der Vertrag bezeichnet ist („Kooperation“, „Konditionenvereinbarung“, „Club“, „Verbund“, „Einkaufsgemeinschaft“ o.ä.) und welche Form der Vertrag hat. Entscheidend ist, ob bei gesamtheitlicher Betrachtung der Lieferbeziehung die oben beschriebenen, unzulässigen Kopplungen in direkter oder indirekter Form vorliegen. Rechtlich unbedenklich sind hingegen im Regelfall Kooperationsmodelle, die durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet sind: • Der Vertrag sieht keine Vergünstigungen für den Arzt oder dessen Praxis vor.
Aus den dem BDR vorliegenden Stellungnahmen der Landesärztekammer Nordrhein und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein: Landesärztekammer Nordrhein (Schreiben vom 30.08.2013) „Der „Geschäftsbesorgungsvertrag“ sowie der „Vertrag über die Gründung der Arbeitsgemeinschaft….(BGB-Gesellschaft)“ begegnet aus berufsrechtlicher Sicht erheblichen Bedenken. Sofern durch ein entsprechendes Verordnungs- und Zuweisungsverhalten das Unternehmensergebnis eines Hilfsmittelerbringers bzw. eines Unternehmens zwischen Arzt und Hilfsmittelerbringer maßgeblich beeinflusst wird und damit das Verordnungsverhalten in erster Linie von wirtschaftlichen Aspekten geprägt wird, ist dies aus berufsrechtlicher Sicht bedenklich. Hierbei ist ins-
• Der Vertrag regelt nur den Bezug von Praxisbedarf (keine Arzneimittel, also Büromaterial etc.) und sieht (nur) in diesem Rahmen eine Vergünstigung für den Arzt ohne Bezug zum Heilmittelbezug / zur Heilmittelverordnung vor. • Der Vertrag enthält keine Kopplungen zwischen dem Bezug von Sprechstunden- und Praxisbedarf. • Beim Bezug / der Verordnung von Sprechstundenbedarf ist der Arzt keinen Bindungen bezüglich Art und Menge der Heilmittel unterworfen. Er kann aus seinem Verordnungsverhalten weder Vorteile ziehen noch Nachteile erleiden. Die Begutachtung unserer Kanzlei ergab, dass die uns vorgelegten Verträge diesen Zulässigkeitskriterien nicht entsprechen. Die positiven rechtlichen Stellungnahmen beziehen sich entweder auf abweichende Sachverhalte, erfassen kritische Rechtsprobleme nicht bzw. nicht ausreichend oder sind wegen Änderungen der Rechtslage, z.B. zu § 128 SGB V, veraltet; sie veranlassen deshalb keine andere Beurteilung.
IV. Empfehlung
auf die Einhaltung der oben dargestellten rechtlichen Grenzen prüfen und Verträge mit unzulässigen Inhalten meiden. Ein vermeintlich günstiges, aber unzulässiges Angebot kann schnell zur (auch wirtschaftlichen) Belastung und sogar zur ernsten rechtlichen Bedrohung für den Arzt und seine Praxis werden. Wurden in der Vergangenheit Verträge abgeschlossen, die rechtlich zweifelhaft sind, sollten diese, ggf. unter Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts, überprüft werden. Verträge, die gegen die genannten rechtlichen Grundsätze verstoßen, wie z.B. die uns zur Begutachtung vorgelegten Verträge, sind grundsätzlich nichtig (§ 134 BGB) und damit rechtlich ohne Bindungswirkung. Nichtigkeit bedeutet, dass sich jede Vertragspartei jederzeit von einem solchen Vertrag lösen kann und dabei regelmäßig keine verbleibenden Ansprüche der Gegenseite aus dem Vertrag befürchten muss. Gekündigt werden müssen solche Verträge nicht; es genügt das jederzeit mit sofortiger Wirkung mögliche Berufen auf die Nichtigkeit. Dr. jur. Oliver Stöckel, Rechtsanwalt München
Ärzte sollten Vertragsmodelle der Lieferanten vor der Unterschrift kritisch
besondere auf die Rechtsprechung…. zu verweisen, wonach entsprechende Vertragsgestaltungen niedergelassener Ärzte gegen die in der Berufsordnung festgelegten Grundsätze unerlaubten Zuweisens gegen Entgelt und der unzulässigen Verweisung von Patienten an Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen (§ 31 Abs. 1 u. 2 BO für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte) verstoßen. Erforderlich ist nicht der Eintritt eines Erfolgs, der dadurch entsteht, dass das Unternehmen eines Heil- und Hilfsmittelerbringers durch das Verordnungs- und Zuweisungsverhalten des Arztes höhere Umsätze und Gewinne erzielt. Ausreichend ist bereits, dass dies durch das Verordnungsverhalten des Arztes möglich sein könnte. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verordnungsverhalten des Arztes und der Maßgeblichkeit der Einkünfte ist nicht erforderlich. Es
genügt, dass abstrakt betrachtet das Verordnungsverhalten des Arztes für sich genommen ausreicht, Einkünfte des Unternehmens zu beeinflussen. Da die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Heil- bzw. Hilfsmittelerbringern auch durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz erhebliche Verschärfung erfahren hat (§ 128 SGB V) dürfen wir ihnen dringend empfehlen, die Verträge auch der insoweit zuständigen KV Nordrhein zur Prüfung vorzulegen.“ Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (Schreiben vom 14.02.2014) „Die KV Nordrhein schließt sich den mit Schreiben vom 30.08.2013 geäußerten erheblichen Bedenken der Ärztekammer Nordrhein an. Insbesondere die Regelungen im Geschäftsbesorgungsvertrag – soweit wir diesen mangels fehlender Anlage beurteilen konnten – werden kritisch gesehen.“
Der Radiologe 8 · 2014
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Berufspolitik · Mitteilungen des BDR
Mammographie-Screening in der Kritik Immer wieder sorgt das MammographieScreening für Schlagzeilen. Ob in Österreich, wo es erst in diesem Jahr eingeführt wurde, in der Schweiz, in der Studien publiziert werden, die den mangelnden Nutzen belegen sollen und weltweit zitiert werden oder in Essen, wo ein Radiologe ohne Genehmigung am Screening teilnimmt. Ergänzt werden die Studien durch Äußerungen bundesdeutscher Gesundheitspolitiker, die von Befürwortern zu Skeptikern oder Kritikern mutieren. „Es ist an der Zeit, das Mammographie-Screening neu zu bewerten“, wird der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Professor Dr. Karl Lauterbach im Spiegel zitiert. Jens Spahn, gesundheitspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, erklärt, dass alle neuen Erkenntnisse
eher gegen das Screening sprächen. „Dass man nach zwölf Jahren sagt, wir schauen uns das Mammographie-Screening nochmal genau an und bewerten es neu, ist sicher vernünftig.“ Also wird gehandelt! Der Unterausschuss Methodenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses kündigt erstmal zur Befriedung der Patientinnen die Überarbeitung der Versicherteninformationen auf den aktuellen medizinischen Kenntnisstand an. Mit der Überarbeitung von Einladung und Merkblatt soll das IQWiG in Kürze beauftragt werden. Darüber hinaus hat der G-BA eine grundsätzliche Evaluierung des Mammographie-Screenings in Auftrag gegeben, das Gutachten der Universität Münster soll bis Mitte 2015 vorliegen.
Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V
Bedarfsplanungs-Richtlinie des GBA ist Murks
Beschluss zur Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V tritt in Kraft Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle Alle Informationen finden Sie beim Gemeinsamen Bunddesausschuss und auf unserer Webseite www.radiologenverband.de Informationen/Sonstiges - Bedarfsplanung, PRT, ASV etc.
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Der Radiologe 8 · 2014
Als „Fehlkonstruktion“ bezeichnet die KV Brandenburg jüngst die Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Deshalb kündigte Dr. Helmig, Vorsitzender der KV Brandenburg, ein eigenes Konzept an, welches den regionalen Versorgungsbedarf in den Mittelpunkt stellen wird. „Statt der auf statistischen Verfahren beruhenden ZuteilungsPlanwirtschaft muss eine auf dem tatsächlichen, regionalen Versorgungsbedarf beruhende, die demografische Perspektive einschließende und einen qualitativen Versorgungsauftrag beschreibende Systematik eingeführt werden“. Mit Kassenvertretern und Gesundheitswissenschaftlern soll dieses Konzept zur versorgungsauftragsbasierten Arztsitzvergabe diskutiert, erarbeitet und in einem Pilotprojekt umgesetzt werden. Das neue Bedarfsplanungskonzept sieht einen Abgleich zwischen Patientenbedarf und Versorgungsangeboten in kleinen Regionen vor. Dazu sollen einerseits Alter, Geschlecht, Morbiditäts- und Sozialstruktur der regionalen
Die Kooperationsgemeinschaft Mammographie wehrt sich gegen die negative Berichterstattung zum Brustkrebs-Screening. „Es gibt keine neue Studienlage, die den Sinn des Mammographie-Screenings in Frage stellt“. Bei rund 1.000 Teilnehmerinnen würden durch die regelmäßige Inanspruchnahme der qualitätsgesicherten Mammographie „fünf Leben gerettet, und nicht ein Leben oder gar kein Leben, wie immer wieder behauptet wird“, betont Prof. Sylvia Heywang-Köbrunner, Radiologin und Leiterin des Referenzzentrums Mammographie München. Das Robert Koch-Institut gibt für Deutschland rund 2.000 gerettete Leben pro Jahr an. LINK www.g-ba.de (sl)
Bevölkerung risikoadjustiert betrachtet und für die Zukunft fortgeschrieben werden, andererseits sollen die Versorgungsangebote, ambulant und stationär, in dieser Region nach personeller, fachlicher und organisatorischer sowie apparativer Ausstattung analysiert werden.
Kommentar des BDR Aus Sicht des BDR ist dies eine begrüßenswerte und längst überfällige Initiative – wenn auch die Erfolgsaussichten zu einer Änderung offen sind. Will man an dieses Thema heran, müssen auch die Methodenfächer im Blick sein. Gerade in den Spezialfächern und somit auch in der Radiologie bildet die (nur so genannte) „Bedarfsplanung“ den Bedarf radiologischer Leistungen nicht ab. Verschärft wird diese Situation nach der Novellierung der Bedarfsplanung 2012, in Kraft getreten 2013 (s. DER RADIOLOGE 2012, S. 952). Durch die Ausweitung der früher landkreisbezogenen Planungsregio-
nen wird das Versorgungsproblem in der Fläche verschärft. Welchen Sinn macht es, der Konzentration von Radiologien in Großstädten zu Lasten der Fläche dirigistisch Vorschub zu leisten? Die Arbeitsgemeinschaft Ärztlicher Methodenfächer (AGMF), der der Berufsverband der Ra-
diologen ebenso wie die Pathologie, die Labormedizin und Nuklearmedizin angehören, warnt schon seit langem davor, Bedarfsplanung eher mathematisch-zahlenrechnerisch zu begreifen und die Besonderheiten unserer Fächer schlicht zu negieren. Bedarfsplanung muss sich für al-
le Fachgruppen an den individuellen Erfordernissen orientieren! PatientInnen haben Anspruch auf eine sachgerechte und zumutbare wohnortnahe Versorgung. Die Abwanderung von Fachärzten in die städtischen Zentren kann nicht das Ziel sein. (uc/sl)
Sonderrechte für Hausärzte rechtlich nicht umsetzbar Die Gemeinsamkeiten von Haus- und Fachärzten enden spätestens bei der Honorarverhandlung. Deshalb ist im Koalitionsvertrag festgeschrieben: „Über rein hausärztliche Belange entscheiden die hausärztlichen Mitglieder der Vertreterversammlung, über rein fachärztliche Belange die fachärztlichen Mitglieder der Vertreterversammlung.“ Dieser Passus hat gewaltige Sprengraft, die Sektionierung der Vertreterversammlung kann das gesamte KV-System, welches 1913 durch das Berliner Abkommen begründet wurde, gefährden. Ulrich Wenner, Vorsitzender des 6. Senats am Bundessozialgericht Kassel, kommentierte den Koalitionsver-
trag auf einer Veranstaltung in Thüringen im vergangenen Monat entsprechend: „Dieser Satz ist juristisch in keiner Weise umsetzbar.“ Beide Seiten seien zu eng miteinander verflochten, etwa über den Bundesmantelvertrag, bei der Bereinigung oder bei Überweisungen. „Das hätte große juristische Unsicherheiten zur Folge und Anfechtungen von Entscheidungen, wenn haus- beziehungsweise fachärztliche Belange doch auch betroffen sind“, so Wenner. Die besondere Stärke des deutschen Gesundheitssystems und der KV liegt in der gemeinsamen Vertretung von hausund fachärztlichen Interessen im Rahmen
des Kollektivvertrages. Wenner warnte vor einer Aushöhlung dieses Systems durch innerärztliche Querelen und Differenzen, die auch zu immer größerer Distanz der Ärzte zu ihrer Standesvertretung führe, so dass sie den Rückhalt in der Ärzteschaft zusehends verliere. Ein Gesundheitssystem wie in den angelsächsischen Ländern oder auch die unmittelbare Erfahrung mit dem DDR-Gesundheitssystem halte nicht dazu an, solche Lösungen zu präferieren. Eine starke Selbstverwaltung sichert die besten Bedingungen für PatientInnen und ÄrztInnen, die nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden sollten. (sl)
Abenteuer Landarzt-Praxis
Lenin appellierte 1919 an den Heldenmut der Arbeiter im Hinterland und fortan war der Subbotnik geboren, eine erzwungene Freiwillige Maßnahme der Werktätigen. Ob Jens Spahn das im Sinn hatte, als er im Juli die IGES-Publikation Faktencheck Gesundheit so kommentierte: „Schon während des Studiums muss
durch Pflichtzeiten auf dem Land erlebbar werden, dass es jenseits der Uniklinik tolle Tätigkeiten für Ärzte gibt“. Der Faktencheck Gesundheit bewertet die bisherigen Anreizsysteme, die etwas an der Arzt-Verteilung zwischen Stadt und Land ändern sollen, negativ. Ärzte in einigen dünn besiedelten Regionen verdienen schon jetzt deutlich besser als der Durchschnitt ihrer Kollegen. So liegen beispielsweise die Umsätze von Fachärzten in Sachsen-Anhalt um 20 Prozent über dem Bundesdurchschnitt. In Berlin ist es umgekehrt, geringerer Verdienst, größere Arztdichte.
Vergütungsanreize, profan mehr Geld, lösen das Problem also nicht allein. LINK zu IGES und Faktencheck Gesundheit https://aerztedichte.faktencheck-gesundheit.de/ (sl)
Der Radiologe 8 · 2014
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Berufspolitik/Aus den Ländern · Mitteilungen des BDR
Fast zeitgleich zum Faktencheck Gesundheit legte der Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (SVR) seine Vorschläge vor. Die weitreichenden, detaillierte Reformvorschläge sind in einem mehr als 600 Seiten starke Band zusammengefasst und befassen sich mit bedarfsgerechter Versorgung für die Bereiche Arzneimittel, Medizinprodukte und Rehabilitationsleistungen und als mit Spannung erwartetes Extra die „Perspektiven für ländliche Regionen“. „Unsere Analysen zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen bei weitem nicht ausreichend sind, um einer sich abzeichnenden Unterversorgung in strukturschwachen, ländlichen Regionen entgegenzuwirken“, betonte der SVR-Vorsitzende Prof. Dr. med. Ferdinand Gerlach bei der Vorstellung des Gutachtens. Deshalb empfiehlt der Rat, möglichst bald „deutlich stärkere Anreize für eine Tätigkeit in ländlichen Regionen zu setzen und entschlossene Maßnahmen zum Abbau von Überversorgung in Ballungsgebieten zu ergreifen.“ Abwarten sei keine Option, sagte Gerlach. Dezidiert zu methodendefinierten Fächern ist im Gutachten nichts zu finden, lesenswert ist es aber allemal. Die lesefreundliche Kurzfassung mit 188 Seiten finden Sie auf unserer Webseite oder können Sie beim SVR als Print anfordern. Am 30. September 2014 stellt der Sachverständigenrat das aktuelle Gutachten im Rahmen eines Symposiums in Berlin vor. LINK zu www.svr-gesundheit.de (sl)
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Der Radiologe 8 · 2014
Kombinationswirkungen von Strahlentherapie und medikamentöser Tumortherapie Da durch die fortschreitende Entwicklung in der onkologischen Behandlung auch immer häufiger kombinierte Anwendung von Strahlentherapie und medikamentöser Tumortherapie, insbesondere in palliativen Therapiesituationen, vorkommen, wird auch auf unerwünschte Wechselwirkungen bei dieser kombinierten Anwendung geachtet. Die Strahlenschutzkommission hat vom BMU deshalb den Beratungsauftrag zur Erarbeitung einer Empfehlung erhalten, damit sicher gestellt wird, dass bei der Durchführung der Strahlentherapie und damit der Stellung der rechtfertigenden Indika-
tion hierfür, alle Informationen einer begleitenden Chemotherapie (vor, während und nach der Strahlentherapie) Berücksichtigung finden. Die Strahlenschutzkommission hat nun im Juli 2014 eine Empfehlung mit wissenschaftlicher Begründung veröffentlicht, die bereits in der 264. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 21. Oktober 2013 verabschiedet wurde. Sie finden diese Empfehlung auf unserer Webseite und bei der Strahlenschutzkommission www.ssk.de (sl)
Strahlenschutz mal anders
© www.atelier-x-ray.de
Bedarfsgerechte Versorgung – Perspektiven für ländliche Regionen und ausgewählte Leistungsbereiche
ECR 1 Radiology without borders
Aus den Ländern
Rheinland-Pfalz Die Jahresversammlung fand am 14. Juli 2014 unter Leitung des Landesvorsitzenden Dr. Schaeben in Mainz statt. Er begrüßte die anwesenden Mitglieden und als Gäste Herrn Leo Mattes, Leiter Geschäftsbereich I der KV RLP, Herrn Dr. Sackenheim, Vorstand KV RLP, Herrn Dr. Buntru, BDR-Landesvorsitzender Saarland und Herrn Dr. Altland, BDR-Bundesvorsitzender. Zu Beginn referierte Herr Mattes zur Honorarentwicklung 2013 zu 2012 der Radiologen in RLP, deren Hauptaspekte in der sich anschließenden Diskussion vertieft wurden. • Honorarplus der Radiologen 8,6% (gesamte Fachgruppe inkl. Nuklearmedizin und Strahlentherapie! Minus durch Finanzierung PfG nur 1 Quartal wirksam.)
Vom 04.- 08.März 2015 lädt Professor Bernd Hamm, Berlin, zum lebendigen und grenzenlosen Austausch in Wissenschaft und Fortbildung nach Wien ein. Während der ECR-Präsidentschaft unseres stellvertretenden Berufsverbandsvorsitzenden Professor Hamm sollen neue Impulse gesetzt werden. Deutlich sichtbar wird dies vorab durch geänderte Sitzungsformate, die nun klarer erkennen lassen, welche Zielsetzungen und Zielgruppen die jeweilige Session hat. Rising-Star-Session: sie richtet sich an Studenten, jüngere Residents und MTRA, European Diploma Prep-Session: Zielgruppe sind diejenigen kurz vor der Facharztprüfung, ECR-Academie: behandelt Themen aus Spezialbereichen, 2015 zum Beispiel Hybride Bildgebung, Interventionelle Onkologie,
Master-Class: stellt Trends von Subspezialitäten vor.
• Zukünftig weniger Anteil an MGVSteigerung • Dynamische steigende Fallzahl MRT, CT konstant, Röntgen sinkend • 50% Anteil Leistungsanforderung durch MRT • Abstaffelung Fixkosten für Radiologie offen
tion nach RöV muss immer gegeben sein!
Mit Dr. Sackenheim, im KV-Vorstand für Qualitätssicherung, aber auch für die Ärztliche Stelle in RLV zuständig, wurde kritisch über Anforderungen zur Osteodesitometrie der Ärztlichen Stelle (ÄS) und die Verwendung der Indikationshilfen diskutiert. • Inhalte der rechtfertigenden Indikation und medizinische Inhalte (§ 28 Röv) nicht an ÄS weitergeben. • Vermengung der der ÄS-Röntgen und der QS-Maßnahmen der KV werden hinterfragt, Aufgabentrennung erforderlich, Auswahlverfahren der Stichproben nicht kompatibel. • Medizinische Inhalte (§§ 23 und 28 RöV) an ÄS? • Wann ist IGELn möglich? Konsens: wohl nur im Einzelfall, z.B. bei Kontrolle vor Ablauf von 5 Jahren. Indika-
Die Interaktion und Einbeziehung der TeilnehmerInnen wird gefördert, indem diese in den wissenschaftlichen Sessions via Tablet oder smart phone die besten Paper wählen oder bei den e-Postern den like-it-button drücken können. ReferentInnen erhalten so direktes Feedback, wodurch sowohl die inhaltliche wie präsentationstechnische Qualität gesteigert werden kann. Call-for-Abstract ist noch bis zum 15. Oktober möglich. Informationen finden Sie unter www.myesr.org/ (sl)
Zum Thema „Weiterbildung, wo und wie finanziert?“ wurde die finanzielle Stützung der Weiterbildung auch bei Fachärzten im niedergelassenen Bereich zur Nachwuchsgewinnung gefordert. Der Auftrag zur Verhandlung mit den Krankenkassen wurde in der VV einstimmig auf Antrag von Drs. Heil/Schaeben an den Vorstand übertragen. Formal abgeschlossen wurde die Sitzung durch die Wahl der Delegierten für die BDR-Delegiertenversammlung 2015.
v.l.n.r Herr Dr. Both, Herr Mattes Geschäftsbereichsleiter Honorar KV RLP, Herr Dr. Bock, Landesvorsitzender Dr. Schaeben, Herr Prof. Layer Der Radiologe 8 · 2014
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Aus den Ländern · Mitteilungen des BDR
Nordrhein-Westfalen
Transparenz in NRW … bei der Vergütung von Chef- und Oberärzten An Stückzahlen orientierte Bonusverträge werden kritisiert. Qualitative Anreize und die Fort- und Weiterbildung sind geeignetere Mittel um die Qualität der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Schon 2011 hatte sich Kammerpräsident Rudolf Henke klar dagegen ausgesprochen, dass Kliniken Ärzte durch finanzielle Anreize zur Leistungsausweitung motivieren. „Fallbezogene Bonuszahlungen haben in Zielvereinbarungen nichts zu suchen“, sagte Henke damals und bot Klinikärzte in Nordrhein an ihre Arbeitsverträge daraufhin überprüfen lassen, ob sie berufsethisch problematische Inhalte enthalten. Der Landesrechnungshof hat nun in seinem Jahresbericht 2014 diesbezüglich genau hingesehen und sein Augenmerk auf den großen Anteil leistungsabhängiger Zulagen und die generelle Gestaltung außertariflicher Verträge von Chef- und Oberärzten im Land gelegt. Grundlage dieser Untersuchung waren 108 Chefarztund 203 Oberarztverträge, Stand 2011. Abgeglichen wurden die Verträge mit den Vorgaben der Kultusministerkonferenz aus dem Jahr 1999. Damals wurde festgelegt, dass Verträge sowohl fixe als auch variable Vergütungsanteile beinhalten sollten. Variable Teile sollten aber nicht mehr als 30 Prozent der Gesamtvergütung ausmachen. Fixe Vergütungsanteile betreffen den Bereich Forschung und Lehre, im Bereich der Krankenversorgung gibt es in den meisten Fällen sowohl fixe als auch variable Vergütungsanteile. Hier wurde dann genauer hingeschaut. Sie lagen bei rund zwei Dritteln der Chefärzte über den empfohlenen 30 Prozent. Der höchste Anteil lag bei rund 92 Prozent; im Durchschnitt betrug der Anteil der variablen Vergütung rund 40 Prozent. Die Oberärzte erhielten im Schnitt nur 19 Prozent an variabler Vergütung. Variable Vergütung ist ein dehnbarer Begriff. Der Landesrechnungshof monierte Verträge, in denen Umsatzbeteiligungen alleinige Variablen waren. Für
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Der Radiologe 8 · 2014
Verträge mit Bonusregelungen rät er nun, jährlich neue Zielvereinbarungen abzuschließen. Umsatzbeteiligungen sollten auf einen maximalen Zahlungsbetrag begrenzt werden und Erlöse aus der Behandlung von Privatpatienten an das Betriebsergebnis gekoppelt werden. Hier sollte die Latte allerdings höher gehängt werden, da 2011 eine sehr hohe Zahl der Chefärzte die Ziele zu mindestens 100 Prozent erreicht haben. Kommentar des Landesrechnungshofes: „Dies deutet darauf hin, dass die vereinbarten Ziele nicht ambitioniert genug, sondern zu leicht erreichbar waren.“ Ziele sollen ehrgeizig sein, ein aktiver und erfolgreicher Arzt an dem von ihm erreichten Erfolg auch teilhaben können“, so die Position des Ministeriums. Zur Gesamtvergütung der Chefärzte in den Verträgen aus 2011 findet sich eine Spanne von 96 000 Euro bis 1,4 Millionen Euro. Dabei betrug die Vergütung bei 75 Prozent der Mediziner nicht mehr als 430 000 Euro. Bei den Oberärzten reichte die Gesamtvergütung von 60 000 Euro bis 490 000 Euro, das Gros blieb unter 160 000 Euro. Das nordrhein-westfälische Wissenschaftsministerium hat darauf hingewiesen, dass es als Rechtsaufsicht den Universitätskliniken keine Vorgaben zur Vergütung machen kann, spricht sich aber dafür aus, einheitliche Rahmenbedingungen für künftige Vertragsabschlüsse festzulegen. Hierzu wurde eine Arbeitsgruppe mit den Ärztlichen und Kaufmännischen Direktoren der Unikliniken vereinbart, die Richtlinien für die Vergütung der Chef- und Oberärzte erarbeiten will. Eine Frist zur Vorlage dieser Vorschläge wurde nicht festgesetzt. Den Jahresbericht des LRH finden Sie im Anhang zu diesem Artikel auf unserer Webseite. GOBSIS-Plattform - Sicher dokumentieren bei Gewaltopfern
te. Diese nehmen eine Schlüsselrolle bei der Betreuung von Menschen mit Gewalterfahrungen ein. Die ärztlichen Aufgaben umfassen Diagnostik, „gerichtsfeste“ Dokumentation und Spurensicherung sowie Beratung zu weiterführenden therapeutischen und psychosozialen Angeboten. Der „gerichtsfesten“ Dokumentation und Spurensicherung kommt gerade nach häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt große Bedeutung zu. Allerdings zeigen Betroffene die Tat häufig erst lange nach dem Geschehen an. Hilflosigkeit, Überforderung oder die Hoffnung, „alles wird wieder gut“ sind Gründe hierfür. Liegt dann keine „gerichtsfeste“ Dokumentation vor, die geeignet ist, die Traumatisierung der Patientin vor Gericht nach Art und Ausmaß zweifelsfrei zu belegen, kann im Extremfall ein Freispruch aus Mangel an Beweisen resultieren – unter Umständen mit der Folge einer massiven sekundären Traumatisierung der geschädigten Frau. Ziel des Projektes ist die Entwicklung eines Gewaltopfer-Beweissicherungs-Informationssystems (GOBSIS), das alle Anforderungen an die Sicherstellung eines qualitätsgesicherten Systems zur vertraulichen Spurensicherung adressieren soll: • Sicherstellung einer „gerichtsfesten“ Dokumentation und Spurensicherung durch eine rechtsmedizinische „on-demand“ Beratung behandelnder Ärztinnen und Ärzte über eine professionelle Kommunikationsplattform in rechtssicherer und datenschutzkonformer Form • Sicherstellung der Archivierung der Befunde in einer Datenbank in rechtssicherer und datenschutzkonformer Form • Sicherstellung eines Transports von Asservaten in ein Institut für Rechtsmedizin mit (rechts)sicherer Dokumentation des Verbleibs der Asservate • Sicherstellung der Abrufbarkeit der Befunde/Asservate. LINK http://gobsis.de/
In Nordrhein-Westfalen geht ein neues Informationssystem für Ärzte in Betrieb, die Gewaltopfer zu versorgen haben. Frauen wenden sich nach Gewalterleben sehr häufig an Ärztinnen und Ärz-
Brandenburg
Baden-Württemberg
Der BDR begrüßt seine neuen Mitglieder
BDR
Medizinische Hochschule soll märkische Erfolgsgeschichte werden Das Brandenburger Wissenschaftsministerium, Frau Ministerin Sabine Kunst, hat im Juli den Antrag zur Gründung der „Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane“ (MHB) genehmigt. Die KV Brandenburg begrüßten diese Entscheidung. Dr. med. Hans-Joachim Helming, dem Vorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB): „Wir sind unendlich froh darüber, dass endlich auch die Entscheidungsgremien in Politik und Wissenschaftsrat die Sinnhaftigkeit einer speziellen Medizinerausbildung in Brandenburg anerkannt haben. Dabei muss uns jedoch bewusst sein, dass frühestens in 2021 bzw. 2026 die ersten Früchte dieser Entscheidung in Brandenburg geerntet werden können, wenn die ersten jungen Menschen ihr Medizin-Studium an der MHB erfolgreich abgeschlossen bzw. ihre Weiterbildung zum Facharzt absolviert haben. Gerade deshalb ist es wichtig und richtig, dass jetzt diese wegweisende Entscheidung getroffen wurde. Wir werden als KVBB alles dafür tun, dass die MHB eine märkische Erfolgsgeschichte wird.“
Berufsordnung geändert Das pauschale Verbot der Zusammenarbeit von Teilgemeinschaftspraxen mit Radiologen und Zuweisern ist aus der Berufsordnung (§ 18) in Baden-Württemberg gestrichen worden. Damit hat die Landesärztekammer am 25.7. schnell auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) reagiert, siehe die Kommentierung der BDR-Juristen in DER RADIOLOGE 2014, 731 ff.. Beachtet werden muss jedoch auch weiterhin, dass ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Berufs zum Erbringen einzelner Leistungen nur dann erfolgen darf, wenn er nicht einer Umgehung des § 31 der Berufsordnung („Unerlaubte Zuweisung“) dient. Zur Gewinnverteilung steht bislang noch ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe aus. Diesen Teil des Verfahrens hatte der BGH an die Vorinstanz zurückverwiesen. Auch die Vorlagepflicht der Verträge von Teilberufsausübungsgemeinschaften bei der Bezirksärztekammer bleibt in der Berufsordnung. Die Änderung, mit dem Sozialministerium bereits abgestimmt und genehmigt, tritt nach Veröffentlichung im Ärzteblatt in Kraft. (sl)
Westfalen-Lippe Frau Sissi Hu, Herne Dr.med Jan Krämer, Münster Mecklenburg-Vorpommern Frau Claudia Roth
Wir gratulieren! Prof. Dr. med. Volker Barth, Esslingen a.N., der am 07.08. 75 Jahre alt wird. Dr. med. Bernd Ludwig, Frankfurt am Main, der am 28.08. 74 Jahre alt wird. 71 Jahre alt werden Dr. med. Reinhard Bock, Zweibrücken, am 01.08. und Dr. med. Wolfgang Stork, Düsseldorf, am 09.08. 70 Jahre alt werden Dr. med. Rolf-Rüdiger Schupp, Essen, am 16.08. und Dr. med. Hanjörg Meier-Duis, Berlin, am 29.08. 65 Jahre werden
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Medizinisch-Technische/r Radiologieassistent/in gesucht Das Bergmannsheil, Bochum, sucht für das Institut für Diagnostische Radiologie, Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin (Direktor: Prof. Dr. V. Nicolas) eine/einen Medizinisch-Technische/r Radiologieassistent/in, Vollzeit/Teilzeit, zunächst befristet. „Ärzte ohne Grenzen“ sucht einen Radiologen für Uzbekistan. The MSF project in the Aral see region is focusing on Tuberculosis and resistant Tuberculosis in particular. In co-operation with MoH about 1800 new TB patients (600 with multidrug-resistant Tuberculosis) are diagnosed every year by laboratory confirmation of Mycobacterium Tuberculosis. We would like to improve the diagnosis for other TB suspects where we cannot prove the diagnosis in the laboratory. Pulmonary x-rays are available for every patient but the ability of local doctors to do a good differential diagnosis is limited. Application deadline 30.September 2014.
Dr. med.Bärbel Kriesche, Heilbronn, am 07.08. Dr. med. Barbara Schwensow, Berlin, am 22.08. Dr. med. Friedrich Ziegler, Böblingen, am 19.08. 60 Jahre werden Dr. med. Stephan Hummel, Greiz, am 07.08. Dr. med. Torsten B. Möller, Dillingen/ Saar, am09.08. Dr. med. Annegret Parlowski, Rostock, am 11.08. Prof. Dr. med. Bernd Haubitz, Hannover, am 12.08. Dr. med. Jutta Schmitz, Ebersberg, am 25.08. Der Radiologe 8 · 2014
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In aller Kürze · Mitteilungen des BDR
In aller Kürze
MRT im Fokus der Nationalen Kohort
nen mitunter auch krankhafte Veränderungen an Organen und Gewebe sichtbar werden. Deshalb werden die Aufnahmen in allen fünf MRT-Zentren von Radiologen geprüft, um etwa Tumore im Frühstadium zu erkennen. Seit dem Start vor einem Jahr wurden in den Studienzentren die Untersuchungsabläufe getestet und gegebenenfalls korrigiert. Vielerorts steht die Pilotstudie nun vor dem Abschluss. Im Oktober soll die heiße Phase der Studie beginnen. LINK www.nationale-kohorte.de/
Konnektivitäts-Atlas: Nicht Krankheit, sondern Schlaf steht im Fokus Deutschlands größte Gesundheitsstudie – die Nationale Kohorte – nimmt Fahrt auf. Die Untersuchung der Probanden mit Magnetresonanz-Tomographen ist dabei ein zentraler Punkt. Bundesforschungsministerin Johanna Wanka gab bereits Mitte 2013 den Startschuss für die bisher umfassendste Gesundheitsstudie Deutschlands, die Nationale Kohorte (NAKO). Über einen Zeitraum von 10 Jahren plus Nachbeobachtung sollen in insgesamt 18 Studienzentren 200.000 Frauen und Männer im Alter zwischen 20 und 69 Jahren medizinisch untersucht und zu ihren Lebensgewohnheiten befragt werden. 200 000 Bundesbürger, eine Studie: Die Nationale Kohorte soll Hinweise darauf geben, was Volkskrankheiten wie Herz-Kreislauf-Beschwerden, Diabetes, Krebs oder Demenz verursacht und wie man sich vor ihnen schützt. MRT-Aufnahmen sind hierbei ein wichtiges Instrument, um Entstehung und Entwicklung der Krankheiten im Blick zu haben und so möglicherweise neue Therapieansätze zu finden. Im Rahmen der Langzeitstudie sollen daher 30.000 Probanden mit dem Magnetresonanz-Tomographen gründlicher untersucht werden. Zunächst erfolgt ein Ganzkörper-Scan bei relativ geringer Bildauflösung. Gehirn, Herz und Skelett werden danach genauer betrachtet. In Augsburg, Berlin, Essen, Mannheim und Neubrandenburg wurden dafür spezielle MRTStudienzentren eingerichtet und jeweils mit hochleistungsfähigen 3-Tesla-Magnetresonanz-Tomographen ausgestattet. Dieses Hochleistungsgerät liefert 3D-Bilder aus dem Körperinneren. Dabei kön-
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Gar nicht wenige Menschen schlafen während einer Untersuchung im MRT ein. Das könnte die Aussagekraft der Ergebnisse verfälschen – und sollte in zukünftigen Studien berücksichtigt werden. Mit Untersuchungen des Gehirns im Ruhezustand lässt sich die Stärke der Verbindungen zwischen den Hirnregionen erfassen. Die Konnektivität könnte Rückschlüsse auf Veränderungen bei bestimmten Erkrankungen erlauben – zum Beispiel bei Demenz, Depression, Schizophrenie oder Epilepsie. Das typische Muster der Verbindungen korreliert zum Beispiel mit der kognitiven Leistungsfähigkeit oder mit Maßen für Gefühle. Ein Forscherteam aus Kiel und Frankfurt am Main hat nun herausgefunden, dass nicht wenige Probanden während einer Untersuchung im MRT innerhalb kurzer Zeit einschlafen und sich dies deutlich auf die Bilder der Gehirnfunktion auswirkt. Helmut Laufs, Neurologe am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in Kiel und Enzo Tagliazucchi vom Klinikum der Goethe-Universität Frankfurt am Main untersuchten zunächst 71 Probanden mittels funktioneller Magnetresonanztomographie (fMRT). Gleichzeitig zeichneten sie per EEG die Gehirnströme auf, um so Wachheit und verschiedene Schlafzustände zuverlässig unterscheiden zu können. Die Ergebnisse waren überraschen: viele Probanden dösten innerhalb kurzer Zeit im Scanner ein, nach vier Minuten war ein Drittel, nach zehn Minuten bereits die Hälfte der Teilnehmer zumindest vorübergehend eingeschlafen. Dabei zeigten sich im fMRT charakteristische
Unterschiede zwischen den Wachheitszuständen des Gehirns: Im leichtem Schlaf war vor allem die Kommunikation zwischen subkortikalen und kortikalen Gehirnregionen verringert, im tiefen Schlaf zusätzlich die Verbindungen zwischen den verschiedenen Regionen des Cortex. Ihre Empfehlung: Bisherige Studien sollten kritisch überprüft werden. Möglicherweise sind Unterschiede zwischen Patienten und Gesunden gar nicht auf krankhafte Veränderungen zurückzuführen, sondern auf einen systematischen Unterschied der Wachheit. „Unsere Ergebnisse machen deutlich, dass bei zukünftigen Ruhezustandsmessungen unbedingt der Wach- bzw. Schlafzustand berücksichtigt werden sollte“, betont Laufs. Während der Gehirnscans ein EEG mitlaufen zu lassen, sei zwar aufwändig – aber für die Aussagekraft der Ergebnisse unverzichtbar. „So kann vermieden werden, dass harmlose Schlafmuster im Gehirn als Hinweis auf eine weniger harmlose Erkrankung gedeutet werden“. Die Ergebnisse sind in der Fachzeitschrift „Neuron“ erschienen. LINK www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0896627314002505
Neuartige Kernspin-Diagnostik kann krankhafte Zellen aufspüren
Berliner Zellbiologen, Chemikern und Physikern gelingt ein Beweis für die Funktionsfähigkeit der markierenden XenonKernspintomographie. Mit der Methode könnte man gezielt krankhafte Veränderungen oder bestimmte Körperzellen sichtbar machen. Untersuchungen mittels MRT, gemeinläufig auch Kernspintomographie genannt, sind aus dem klinischen Alltag nicht mehr wegzudenken. Doch soweit fortgeschritten die Bildgebung inzwischen auch ist, krankhafte Veränderungen im Anfangsstadium lassen sich dadurch nur schwer erkennen: Geringe Mengen entarteter Krebszellen, winzige Entzündungen
oder Ablagerungen in den Arterien bleiben auf den grauen Bildern bislang praktisch unsichtbar. Eine Handvoll Arbeitsgruppen weltweit arbeitet daher an der Xenon-Kernspintomographie, einer besonderen Weiterentwicklung der herkömmlichen MRT. Der Gruppe von Leif Schröder am Leibniz-Institut für Molekulare Pharmakologie (FMP) in Berlin-Buch ist dabei nun ein wichtiger Erfolg in Kooperation mit Christian Freund vom Institut für Chemie und Biochemie der Freien Universität Berlin gelungen: Sie konstruierten molekulare Sonden, die sich gezielt an bestimmte Proteine auf der Zelloberfläche anheften, welche bei Entzündungsprozessen eine Rolle spielen. Diese Sonden ließen sich dann mittels Magnetfeld und Radiowellen millimetergenau lokalisieren. Wichtig dabei: Solche Sonden könnten sehr einfach an nahezu jeden gesuchten Zelltyp oder Oberflächenmarker angepasst werden, so dass man mit der Methode je nach Wunsch ganz unterschiedliche krankheitsspezifische Marker im Körper eines Menschen aufspüren könnte. Vom Teströhrchen bis zur klinischen Anwendung wird es noch ein langer Weg – vorstellbar ist aber, dass eines Tages Ärzte nicht mehr nur graue MRT-Bilder analysieren, sondern mit unterschiedlichen Sonden farbige Markierung vorfinden. Das könnten zum Beispiel arteriosklerotische Plaques sein, die unbehandelt zu einem Herzinfarkt führen, Metastasen bei Krebserkrankungen oder auch der Aufbau von Krebsgewebe aus unterschiedlichen Zelltypen. „Die Xenon-Kernspintomographie ist jetzt an einem Punkt angelangt, an dem man sich viele Anwendungen auf Zellebene ausdenken kann“, sagt Leif Schröder. LINK zu PNAS www.pnas.org/cgi/ doi/10.1073/pnas.1406797111
Was 3D im Gehirn bewirkt Das Experiment: 25 gesunde Probanden wurden mit einem Magnetresonanz-Tomografen getestet. In dem Gerät bekam jede Versuchsperson 14 Filme gezeigt, die zweimal eingespielt wurden: einmal in 2D und einmal in 3D. Die Reihenfolge der 40 Sekunden langen Filme war zufällig und bei jedem Probanden anders. Auch wur-
den die 2D- und 3D-Filme nicht im Block abgespielt, sondern wahllos zwischen ihnen hin- und hergewechselt. Gezeigt wurden unter anderem eine aufgehende und sich wieder schließende Blüte, ein Fallschirmsprung und eine Achterbahnfahrt. Während die Versuchspersonen die Filme sahen, wurde mit der funktionellen Magnetresonanztomografie ihre Hirnaktivität gemessen. Das Ergebnis: Die Hirnaktivität war beim Schauen der 3D-Filme über die Probanden signifikant ähnlicher als beim Schauen der gleichen Filme in 2D. Diese Ähnlichkeit war besonders ausgeprägt in bilateralen Hirnarealen der visuellen Bewegungswahrnehmung sowie in zwei Regionen, einer mittleren und einer lateralen, die mit Sprachprozessen und selbstbezogener Verarbeitung in Verbindung gebracht wurden. Anders beim Schauen der 2D-Filme: Da ähnelte sich die Hirnaktivität bei den Studienteilnehmern nicht in dieser signifikanten Weise, sondern wies größere individuelle Unterschiede auf. Zu diesem überraschenden Resultat sind Wissenschaftler am Fachgebiet Maschinelles Lernen/Intelligente Datenanalyse um Prof. Dr. Klaus-Robert Müller und Wissenschaftler an der Charité – Universitätsmedizin Berlin in einer Studie gekommen. Neben der Synchronisation der Hirnaktivierung beim Schauen von 3D-Filmen, fanden sie durch Befragung zudem heraus, dass die Studienteilnehmer die 3D-Filme stärker erlebten als die 2D-Filme. Die Wissenschaftler mutmaßen daher, dass es einen Zusammenhang geben könnte zwischen dem intensiveren Erleben von 3D-Filmen und der Synchronisation der Hirnaktivität. Beim Messen der Hirnaktivität mit Hilfe der funktionellen Magnetresonanztomografie war für jeden einzelnen Probanden eine riesige Datenmenge entstanden: Alle zweieinhalb Sekunden hatten die Wissenschaftler pro Gehirn an 100.000 Stellen über einen Zeitraum von 30 Minuten die Gehirnaktivität gemessen. Um diese gigantische Datenmenge auswerten zu können, nutzten die Wissenschaftler der Charité die Expertise des TU-Fachgebietes Maschinelles Lernen/Intelligente Datenanalyse. Dort beschäftigen sich die Forscher mit der Entwicklung und Anwendung in-
telligenter Algorithmen zur Analyse und Verarbeitung komplexer Datenmengen. „Die Erkenntnisse könnten in der Unterhaltungsindustrie angewendet werden zum Beispiel bei der Optimierung von Filmen. Vorstellbar wäre auch, sportliche Großereignisse wie Fußballwelt- und -europameisterschaften beim Public Viewing oder Olympische Spiele in 3D auszustrahlen, da wir ja herausgefunden haben, dass 3D das Erleben verstärkt“, so Prof. Dr. Klaus-Robert Müller. Aber auch klinische Folgestudien sind denkbar. Unterschiedliche Patientengruppen könnten beim Schauen von 3D-Filmen unterschiedliche Grade der Synchronisation aufweisen. Ihr Störungsbild könnte dadurch charakterisiert werden. Stereoscopic depth increases intersubject correlations of brain networks. Michael Gaeblera et al.; NeuroIimage, doi: 10.1016/j.neuroimage.2014.06.008; 2014
(sl)
Impressum BDR Herausgeber Berufsverband der Deutschen Radiologen, Träger der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie, zusammen mit der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG) sowie der Qualitäts-Ring-Radiologie gGmbH Verantwortlich Dr. Helmut Altland, München Redaktion Dipl.-pol. Sabine Lingelbach (sl), Berlin Udo H. Cramer (uc), München Dr. Helmut Altland (ha), München Dr. Klaus Hamm (kh), Chemnitz Weitere Autoren RA Dr. jur. Oliver Stöckel, München Cartoon www.atelier-x-ray.de
Beiträge, die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind, stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar.
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Rezensionen · Mitteilungen des BDR
Rezensionen
Im August stellen wir Ihnen drei medizinische Bücher, ein Buch zur Begutachtung, einen Wegweiser für Mediziner nach der Approbation und eines für Einsteiger zum Thema Praxisimage vor. Der 2. Band der Reihe Atlas Klinische Neuroradiologie behandelt Wirbelsäule und Spinalkanal erhält vom Rezensenten eine Lese- und Kaufempfehlung. Das englischsprachige Werk Emergency Musculoskeletal Imaging in Children wird sowohl als Einstieg in die Thematik als auch als Nachschlagewerk empfohlen. Duplexsonographie der oberflächlichen Beinvenen wird sowohl als Lehrbuch wie auch Nachschlagewerk empfohlen. Rechtliche Rahmenbedingungen für die ärztliche Beratung und Begutachtung ist für Radiologen nicht generell relvant, wird aber als Nachschlagewerk empfohlen. Approbation und danach? Ist ein empfehlenswerter Leitfaden zum Berufseinstieg, Imagebildung in Arztpraxen ein empfehlenswertes Buch, auch für die Praxismanagerin oder solche, die es werden wollen. Weitere interessante Buchbesprechungen – von KollegInnen für KollegInnen – finden Sie auf unserer Webseite unter Informationen – Rezensionen. Sabine Lingelbach
menfassung und beinhaltet u.a. grundlegende Normmaße und Maßlinien (z.B. kraniozervikaler Übergang). Das zweite Hauptkapitel setzt sich detailliert mit häufigen und seltenen Pathologien auseinander (Verletzungen von Wirbelsäule und Rückenmark, degenerative, entzündliche, neoplastische, vaskuläre und metabolische Erkrankungen, Fehlbildungen und Entwicklungsstörungen, spinale Zysten und Störungen der Liquorzirkulation). Der Atlas ist didaktisch überzeugend – anhand mehr als 1000 farbiger Abbildungen werden die Themen praxisrelevant anschaulich und verständlich dargestellt. Die Lerntexte sind stichwortartig formuliert. Als „Schmankerl“ gibt es gegen Ende des Buches einen kompakten Exkurs über die embryologischen Grundlagen (Gastrulation, primäre und sekundäre Neurulation) - eine durchaus sinnvolle Ergänzung zum besseren Verständnis der assoziierten Fehlbildungen.
Qualität und Preis
Atlas Klinische Neuroradiologie Wirbelsäule und Spinalkanal Der zweite Band der Reihe „Atlas Klinische Neuroradiologie - Wirbelsäule und Spinalkanal“ erscheint im Springer-Verlag in der 1. Auflage und ist die Ergänzung zum „Atlas Klinische Neuroradiologie des Gehirns“.
Inhalt / Didaktik
Anatomische Zeichnungen sind ansprechend und übersichtlich gestaltet. Druck, Papier sowie der Einband zeugen von hoher Qualität. Bildgröße und - qualität sind insgesamt sehr gut, auch wenn vereinzelt bei selteneren Erkrankungen ältere Bilder zum Einsatz kommen. Der Kaufpreis ist mit knapp 250 Euro im oberen Preisniveau anzusiedeln. Aufgrund der Ausführlichkeit, des vermittelten Wissens und der hohen Qualität des Buches ist er jedoch gerechtfertigt.
Fazit
Martin Wiesmann, Jennifer Linn und Hartmut Brückmann, 358 Seiten, Springer; 1.Auflage 2014, ISBN-10: 3642381081, 249,00 €
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Der Atlas ist auf knapp 350 Seiten in 2 große Hauptkapitel – „Neuroanatomie Wirbelsäule und Rückenmark“ und „Pathologien“ – mit zusammen insgesamt 19 Unterkapiteln aufgeteilt. Das Buch gibt im ersten Hauptkapitel eine ausführliche Übersicht über die grundlegende Anatomie der Wirbelsäule und des Rückenmarks (Knochen, Bandscheiben, Bänder, Rückenmarkshäute, intraspinale Kompartimente, spinale Liquorzirkulation, Rückenmark und Spinalnerven, vaskuläre Versorgung, paraspinale Weichteile). Es ist eine gelungene Zusam-
Ein deutschsprachiges Buch mit klarer Struktur, welches durchaus als gute Alternative zu den englischsprachigen Büchern der „Diagnostic Imaging-Reihe“ anzusehen ist. Kaufempfehlung! Dr. Johannes Vaitl Nürnberg
Emergency Musculoskeletal Imaging in Children ähnliche Veränderungen und Frakturen, danach befassen sich die weiteren Kapitel mit den entsprechenden Lokalisationen des Skeletts. Abschließend findet sich ein Kapitel über Kindesmisshandlung. Mit sehr vielen, guten Bildern aller radiologischen Modalitäten werden alle muskuloskelettalen Veränderungen im Kindesalter abgehandelt.
Zielgruppe
chenden Erklärungen. Die oft durch Aufnahmen der Gegenseite detaillierte Darstellung von Pathologien soll jedoch nicht dazu verleiten, im normalen Arbeitsalltag routinemäßig die Gegenseite zu röntgen, denn dafür besteht nur in den seltensten Fällen eine Indikation. Auch sehr subtile Verletzungen oder indirekte Verletzungszeichen der Weichteile werden thematisiert.
Preis-Leistungsverhältnis Mit knapp 110,00 Euro liegt das Buch schon im hochpreisigen Bereich.
Fazit Das Buch richtet sich an kinderradiologisch interessierte Radiologen, insbesondere für den Notdienstbereich, aber natürlich auch an Kinderchirurgen oder Kollegen der Unfallchirurgie, die mit Kindern im Dienst konfrontiert werden. Leonard E. Swischuk, Siddarth P. Jadhav, 235 Seiten, Springer; Auflage 2014 Englisch, ISBN-10: 1461477468, 109,30 €
Inhalt Das Buch befasst sich mit dem Thema MSK im Kindesalter im Notfallbereich. Das Buch ist in Kapitel gegliedert, beginnend mit allgemeinen Themen wie Infektion/Infarkt, Tumor/Zysten/Tumor-
Didaktische Qualität/Aufbau Die einführenden Kapitel sind sehr kurz gefasst. Hier fehlt leider die ein oder andere sinnvolle Einteilung von Frakturen oder orthopädischen Krankheitsbildern (z.B. Osteochondrosis dissecans). Dafür ist die didaktische Aufarbeitung in den organ-/lokalisationsbezogenen Kapiteln ausgesprochen gut mit vielen exzellenten Bildern, Schemata und entspre-
Das Buch ist für den Notfallbereich insbesondere wegen der sehr anschaulichen Darstellung mit über 600 Bildern aller Modalitäten (MR, CT, Röntgen, Sonographie) sehr zu empfehlen. Es lässt sich schnell lesen, kann aber auch jederzeit als praktisches Nachschlagewerk im Dienst benutzt werden. Maren Asmussen Karlsruhe
Duplexsonographie der oberflächlichen Beinvenen Dr. Erika Mendoza, 293 Seiten, Springer; 2. Aufl. 2013, ISBN-10: 364230267X, 159,99€ Mit „Duplexsonographie der oberflächlichen Beinvenen“ in der zweiten überarbeiteten Auflage legt Dr. Erika Mendoza ein fast dreihundert Seiten starkes Werk vor, das durch seine 720 Abbildungen die Neugier auch bei nicht-phlebologisch tätigen Lesern weckt, sich in die Thematik der duplexsonografischen Beinvenendiagnostik zu vertiefen.
Hochwertige sonografische Beispielbilder, Fotografien von Probanden und anatomischen Präparaten und hervorragende Illustrationen von anatomischen Varianten und hämodynamischen Flusschemata leiten den interessierten Leser kurzweilig durch das Buch. Der Versuch, die RealTime-Methode in statischen Bildern verständlich zu vermitteln gelingt - nicht zuletzt aufgrund der beiliegenden CD mit kurzen Filmsequenzen.
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Rezensionen · Mitteilungen des BDR Inhaltlich stellen noch elf internationale Co-Autoren Dr. Mendoza in einigen Kapiteln ihr Fachwissen zur Verfügung. Der ausführlichen Abhandlung von Anatomie, Physiologie und der Stadieneinteilung der Varikose folgen die Darstellung von Untersuchungstechnik, Untersuchungsablauf im Hinblick auf Haupt-, Nebenäste und die tiefen Zuflüsse der oberflächlichen Venen. Ebenfalls ausführlich wird die Sonografie bei unterschiedlichen Therapieoptionen abgehandelt, ehe ein kurzes Kapitel über das tiefe Venensystem, die Dif-
ferentialdiagnose von Beinödemen und Nebenbefunden das Buch thematisch abschließen.
Fazit
Selbst innerhalb eines Landes mit einer einheitlichen Sprache gibt es Gruppen von Menschen, die sich nicht verstehen. Ich rede hierbei nicht von Dialekten, sondern von professionellen Gruppen, die Ihre eigene, für Außenstehende unverständliche Sprache sprechen. Wie z.B. IT-Spezialisten, Kfz-Mechaniker, Juristen und Mediziner. Zwangsweise gibt es aber Überschneidungen, bei denen ein Verständnis für die jeweilige Berufssprache erforder-
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Dr. Peter Otte Fürth
Empfehlenswertes Lehrbuch wie auch Nachschlagewerk für alle Kollegen, die sich in irgendeiner Art und Weise mit der phlebologischen Ultraschalldiagnostik befassen. Hervorzuheben sind die hervorragenden Illustrationen, Film-Clips und Bildbeispiele.
Rechtliche Rahmenbedingungen für die ärztliche Beratung und Begutachtung
Dierk F. Hollo, Peter W. Gaidzik, 2. vollst. überarbeitete Auflage, Thieme Verlag 2014, ISBN-10: 3131600225, 99,99€
Der Preis von 159.99€ ist für die gebundene Ausgabe angemessen, billiger gibt es das eBook fürs Tablet für 124.99€.
lich ist, in der Medizin sind dies insbesondere die Sozialmedizin, Versicherungsmedizin bzw. die Begutachtungen. Hier muss der begutachtende Mediziner wissen, was für den Juristen überhaupt wichtig ist und sich auch so ausdrücken können, dass der Jurist ihn versteht. Das hier besprochene Buch stellt dabei ein Wörterbuch, eine Übersetzungshilfe für Mediziner dar. Auf knapp über 400 Seiten werden in 8 Kapiteln die Grundlagen der Sozialmedizin, des Zivilrechts, des Verfahrensrechts, der Rechtsstellung des Gutachters sowie der rechtlichen Aspekte zur Begutachtung in einzelnen Rechtsgebieten speziell für Mediziner behandelt, wobei große Teile des Buches sich zwangsläufig mit der Beschreibung von Begrifflichkeiten beschäftigen. Der Text ist dabei vierfach gegliedert, die sogenannten Kernaussagen und das sog. „Vertiefende Wissen“ sind farblich hervorgehoben, der Lauftext liefert ein ausführliche Beschreibung der rechtlichen Situation, zusätzliche Erläuterungen finden sich in einem kleiner gedruckten Text. Soweit dies bei einer derart komplexen Materie, die mit juristischen Fachausdrücken und auch Spitzfindigkeiten gespickt ist, möglich ist, werden die Nomenklatur und Grundlagen der Begutachtungen klar und gut verständlich erläutert. Seitens der technischen Ausführung und wissenschaftlichen Ausarbeitung des
Buches gibt es keinerlei Kritikpunkte, ein einwandfreies Werk. Trotzdem kann ich für das Buch keine allgemeine Kaufempfehlung geben: Otto Normalradiologe hat mit den besprochenen Themen und mit der behandelten Materie eher wenig zu tun. Das Buch richtet sich in erster Linie an gutachterlich tätige Ärzte, die insbesondere auch als gerichtliche Sachverständige auftreten, die eine Begutachtung einer Erkrankung oder eines Unfalles vornehmen müssen. Kleinere Teile des Buches beschäftigen sich auch mit den für Hausärzte wichtigen Themen der Arbeitsunfähigkeit und der ärztlichen Beratung. Nachdem Radiologen in diesen Fällen aber meistens nur konsiliarisch oder im Rahmen eines Zusatzgutachtens auftreten und wir keine Beurteilung eines GdS oder einer Erwerbsunfähigkeit vornehmen, bietet das Buch uns bis auf die Erläuterung der rechtlichen Situation in der Sozialmedizin und auf juristische Hintergrundinformationen bezüglich einer gutachterlichen Tätigkeit keine wirklich wichtigen Informationen. Wer sich allerdings für diese Materie interessiert oder ein Nachschlagewerk benötigt, dem kann dieses Buch wärmstens empfohlen werden. Dr. Uwe Ehrenhöfer Kempten
Approbation - und danach? Ein Leitfaden zum Berufseinstieg für Ärztinnen und Ärzte, Ehl, Henke, Botzlar, 200 Seiten, medhochzwei Verlag, 2014, ISBN-10: 386216148X, 29,99€ Ein Buch als rund-um-sorglos-Geschenk, wenn die Hürde Approbation genommen wurde. Von Arbeitsvertrag bis Zukunftsvorsorge werden alle relevanten Themen mehr oder weniger ausführlich behandelt. Dem weiten Feld der ambulanten Versorgung werden dabei (leider nur) 20 Seiten gewidmet. Neben den naheliegenden Tätigkeiten nach Abschluss eines Medizinstudiums werden auch andere Bereiche, Pharmaindustrie und Institutionen des Gesundheitswesens, dargestellt. Darüber
Imagebildung in Arztpraxen: Hier geht noch was!
Klaus-Dieter Thill, 264 Seiten, Apollon University Press; 1.Auflage 2014, ISBN-10: 3943001156, 39,90€
Image und Arztpraxis – bisher kein sehr ausführlich dargestelltes Thema, wenngleich das Verhältnis von Image und Arzt bzw. spezieller Fachgruppen immer gängig Klischees bedient. So werden RadiologInnen bei der KBV als „eine smarte Fachgruppe, die immer ihren Vorteil findet“ gesehen, investigative Fernsehsendungen wollen sie als Abzocker entlarven und PatientInnen meist entnervt auf die langen Wartezeiten im Zusammenhang mit Radiologie verweisen. Kann das jüngst in dem Verlag APOLLON erschiene Buch Abhilfe schaffen? Hilfreich ist es in jedem Fall, um das Thema Praxisimage ins Blickfeld zu holen. Auf knapp 270 Seiten werden relevante Themen kurz und bündig, ergänzt durch Checklisten und to do-Listen, behandelt. Unter drei Aspekten und deren Zusammenwirken, Corporate Design, Behavior und Communication, werden alle Ecken und Winkel des ärztlichen Alltags be-
hinaus aber auch die Themen ärztlicher Selbstverwaltung mit Kontaktdaten von Fachgesellschaften und Berufsverbänden vorgestellt. Das Buch ist eine gelungene Marburger Bund-Publikation und ein wirklicher Leitfaden, der alle Informationen, Tipps und ein umfangreiches Glossar für junge Ärztinnen und Ärzte kompakt und zu einem erschwinglichen Preis bereithält. (sl)
trachtet: Vom Praxisschild, dem Auftreten des Praxisteams, der Gestaltung der Wartebereiche, über Patientenvorträge bis hin zum Fehlermanagement wird nichts ausgelassen. Einer Praxis, in der Qualitätsmanagement kein Fremdwort ist, wird vieles dabei bekannt vorkommen und man kann getrost einen Haken an das entsprechende Thema machen. Einige Vorschläge können aber sehr wohl den Eingang in die Radiologie-Praxis finden. Netter Service: die empfohlenen Checklisten werden per mitgeliefertem QR-Code zum Download bereitgestellt. Also ein empfehlenswertes Buch für die Praxismanagerin oder solche, die es werden wollen. (sl)
Der Radiologe 8 · 2014
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BDR-Adressen · Mitteilungen des BDR BDR-Vorstand Vorsitzender Dr. Helmut Altland BDR, August-Exter-Straße 4 81245 München Tel: 0 22 41/33 70 75 Fax: 0 32/2 23 72 77 74
[email protected] 1. stellvertretender Vorsitzender Prof. Dr. Bernd Hamm Institut für Radiologie, Charité Charitéplatz 1 10117 Berlin Tel: 0 30/4 50 52 70 31 Fax: 0 30/4 50 52 79 11
[email protected] 2. stellvertretender Vorsitzender Dr. Klaus Hamm Markersdorfer Straße 124 09122 Chemnitz Tel: 03 71/22 01 82 Fax: 03 71/2 78 04 10
[email protected] Schriftführer Dr. Detlef Wujciak Niemeyer-Straße 23 06110 Halle/Saale Tel: 0345/6 14 00 Fax: 0345/61 40 21 0
[email protected] Kassenführer Dr. Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straße 7 31134 Hildesheim Tel: 05121/88 02 30/88 02 28
[email protected] Vorstandsmitglied Prof. Dr. med. Hermann Helmberger Klinikum Dritter Orden Zentrum für Radiologie und Nuklearmedizin Menzinger Straße 44 80638 München Tel. 089 1795-2901 Fax 089 1795-2903
[email protected] Vorstandsmitglied Dr. Hans-Jürgen Romahn Rosenauer Straße 27a EsCo II 96450 Coburg Tel: 0 95 61/23 10 00 Fax: 0 95 61/23 10 069
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BDR-Landesverbände Länderausschuss Dr. Andreas Bollkämper Schloßgarten 5 22041 Hamburg Tel: 0 40/3 00 60 60 Fax: 0 40/3 00 60 650 laenderausschuss@radiologen verband.de
BDR-Vertretungen Geschäftsstelle August-Exter-Straße 4 81245 München Tel: 0 89/89 62 36 10 Fax: 0 89/89 62 36 12
[email protected] www.radiologenverband.de Geschäftsführer Rechtsanwalt Dipl. Kfm. Udo H. Cramer Rechtsanwalt Markus Henkel Büro Berlin Redaktion Dipl.-pol. Sabine Lingelbach Robert-Koch-Platz 9, 1. OG 10115 Berlin Tel: 030/28 04 56 10 Fax: 030/28 04 56 12
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QRR-Geschäftsstelle August-Exter-Straße 4 81245 München Tel: 0 89/89 62 36 10 Fax: 0 89/89 62 36 12
Baden-Württemberg Jürgen Witt Hohenloher Straße 1 74172 Neckarsulm Tel: 0 71 32/70 01 Fax: 0 71 32/90 16 28
[email protected] Bayern Dr. Rudolf Conrad Diagnosticum Ingolstadt Levelingstr. 21 85049 Ingolstadt Tel. 0841- 490 39 250 Fax 0841- 490 39320
[email protected] Berlin Dr. Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straße 2 12489 Berlin Tel: 0 30/62 90 70 10 Fax: 0 30/62 90 70 11
[email protected] Brandenburg Dr. Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straße 6a 19322 Wittenberge Tel: 03877/79 935 Fax: 03877/79 444
[email protected] Hamburg Dr. Andreas Bollkämper Schloßgarten 5 22041 Hamburg Tel: 0 40/30 06 06 0 Fax: 0 40/30 06 06 50 lv.hh@ radiologenverband.de Hessen Dr. Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel: 06 61/9 02 95 40 Fax: 06 61/9 02 95 24
[email protected] Mecklenburg-Vorpommern Dr. Klaus-H. Schweim Marienstraße 2-4 18439 Stralsund Tel.: 0 38 31/35 32 00 Fax: 0 38 31/25 82 70
[email protected]
Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie Vorsitzende des Direktoriums: Prof. Dr. M. Uder, Erlangen, Vorsitzender in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Jürgen Freyschmidt, Bremen Dr. Helmut Altland, München, Stellvertretender Vorsitzender Anschrift: Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin, Tel.: 0 30/91 60 70 15, Fax: 0 30/91 60 70 22 E-Mail:
[email protected] Internet: www.drgakademie.de
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Der Radiologe 8 · 2014
Niedersachsen/Bremen PD Dr. Jens-Holger Grunert Georgstraße 16 30159 Hannover Tel: 05 11/12 37 170
[email protected] Obmann für Bremen Dr. Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraße 54 28209 Bremen Tel: 04 21/84 13 13 0 Fax: 04 21/84 13 13 84
[email protected] Nordrhein PD Dr. med. Alexander Stork Röntgeninstitut Düsseldorf Kaiserswerther Str. 89 40476 Düsseldorf Tel: 0211/49669 1000 Fax: 0211/49669 1009
[email protected] Rheinland-Pfalz Dr. Wolfram Schaeben Emil-Schüller-Straße 33 56068 Koblenz Tel: 0261/13 000 0 Fax: 0261/13 000 15
[email protected] Saarland Dr. Christoph Buntru Vaubanstraße 25 66740 Saarlouis Tel: 0 68 31/48 88 20 Fax: 0 68 31/12 14 02
[email protected] Sachsen Dr. Klaus Hamm Markersdorfer Straße 124 09122 Chemnitz Tel: 0371/22 01 82 Fax: 0371/27 80 410
[email protected] Sachsen-Anhalt Dr. Detlef Wujciak Niemeyer Straße 23 06110 Halle/Saale Tel: 0345/6 14 00 Fax: 0345/6 14 02 10
[email protected] Schleswig-Holstein Sönke Schmidt MVZ Prüner Gang Prüner Gang 16-20 24103 Kiel Tel. 0431-97447-0 Fax 0431-97447-115
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