Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR) Radiologe 2005 · 45:M 63–M 76 DOI 10.1007/s00117-005-1202-5 © Springer Medizin Verlag 2005
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Impressum Herausgeber Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR) Verantwortlich: Dr. Helmut Altland, Siegburg Redaktion Dr. rer. pol. Sybille Jegodzinski (je), Bad Harzburg Udo H. Cramer (uc), München Dr. Helmut Altland (ha), Siegburg Dr. Klaus Hamm (kh), Chemnitz PD Dr. Markus Müller-Schimpfle (mms), Frankfurt/Main Weitere Autoren dieser Ausgabe Dr. Rüdiger Christiansen, Vorsitzender des BDR-Landesverbandes SchleswigHolstein und des Fachausschusses Radiologennetze, Kiel Markus Henkel, BDR-Geschäftsführer, München Dr. Wolfgang Zinck, Vorsitzender des BDR-Landesverbandes MecklenburgVorpommern, Schwerin
Mitteilungen des Berufsverbandes der Deutschen Radiologen (BDR)
Editorial Ein faules Ei: Ostern in Mecklenburg-Vorpommern
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Berufspolitik Neue Verfahrensordnung des G-BA : Innovationsfalle und Innovationsbremse?
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Hilfe von BDR-Mitgliedern: Ultraschallgerät für zerstörte thailändische Praxis
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EBM 2000plus: Neue Leistungen ausgeschlossen
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Deutscher Röntgenkongress: Veranstaltungen des BDR
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Richtigstellung: Kosten beim Bremer Screeningprojekt nicht bekannt
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Gesundheitsausgabenrechnung 2003: Finanzielle Einbrüche bei ärztlichen GKV-Leistungen
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Neue Mitglieder
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Anzeige
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Recht Rechtsprechungs-Report Radiologie
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Aus den Ländern
Beiträge, die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind, stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar.
Jahreshauptversammlung Schleswig-Holstein: Neuer Vorstand mit vielfältigen Aufgaben beauftragt
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Landesverband Saarland: Wechsel im Vorstand
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Der Radiologe 4 · 2005
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BDR-Landesverbände
Herausgeber:
BDR
Berufsverband der Deutschen Radiologen e. V. (BDR), Träger der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitäts-Ring-Radiologie gGmbH, zusammen mit der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG)
BDR-Vorstand Vorsitzender Dr. Helmut Altland Wilhelmstraße 60 53721 Siegburg Tel: 0 22 41/95 81 00 Fax: 0 22 41/9 58 10 18 E-Mail:
[email protected] 1. stellvertretender Vorsitzender Prof. Dr. Bernd Hamm Institut für Radiologie, Charité Schumannstraße 20/21 10117 Berlin Tel: 0 30/4 50 52 70 82 Fax: 0 30/4 50 52 79 11 E-Mail:
[email protected] 2. stellvertretender Vorsitzender Dr. Wolfgang Stork Kaiserswerther Straße 89, 40476 Düsseldorf Tel: 02 11/4 96 65 00 Fax: 02 11/4 96 65 79 E-Mail:
[email protected] Schriftführer Dr. Hanjörg Meier-Duis Gasteiner Straße 5, 10717 Berlin Tel: 0 30/86 40 99 96 Fax: 0 30/86 40 99 97 E-Mail:
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BDR-Geschäftsstelle Gottfried-Keller-Straße 20 81245 München Tel: 0 89/89 62 36 10 Fax: 0 89/89 62 36 12 E-Mail:
[email protected] Internet: http://www.radiologenverband.de Geschäftsführer Rechtsanwalt Dipl. Kfm. Udo H. Cramer Rechtsanwalt Markus Henkel
QRR-Geschäftsstelle Daimlerstraße 285 41462 Neuss Tel: 0 21 31/34 29 01 Fax: 0 21 31/34 29 29 E-Mail:
[email protected] Internet: http://www.qrr.de Geschäftsführer Gerd Schumacher
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Der Radiologe 4 · 2005
Kassenführer Dr. Ulrich Wezler Konrad-Adenauer-Straße 12 38226 Salzgitter Tel: 0 53 41/83 05 50 Fax: 0 53 41/83 05 55 E-Mail:
[email protected] Vorstandsmitglied PD Dr. Markus Müller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut, Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst Gotenstraße 6–8 65929 Frankfurt am Main Tel: 0 69/31 06 28 18 Fax: 0 69/31 06 25 11 E-Mail:
[email protected] Vorstandsmitglied Dr. Rainer Rothe Sonnenstraße 11 80331 München Tel: 0 89/53 94 11 Fax: 0 89/59 06 86 30 E-Mail:
[email protected]
Länderausschuss Vorsitzender: Dr. Klaus Hamm Markersdorfer Straße 124, 09122 Chemnitz Tel: 0371/22 01 82, Fax: 0371/278 0410 E-Mail:
[email protected]
Redaktion Dr. Sybille Jegodzinski Public Relations Untere Hofbreite 17a, 38667 Bad Harzburg Tel.: 0 53 22/88 08, Fax: 0 53 22/8 22 47 E-Mail:
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Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie Direktorium Prof. Dr. Jürgen Freyschmidt, Bremen Dr. Helmut Altland, Siegburg Prof. Dr. Claus Claussen, Tübingen Prof. Dr. Stefan Feuerbach, Regensburg Dr. Jürgen Fischer, Coesfeld Prof. Dr. Maximilian Reiser, München Prof. Dr. Klaus Reisner, Karlsruhe Anschrift Straße des 17. Juni 114, 10623 Berlin Tel: 0 30/91 60 70-0, Fax: 0 30/91 60 70 22 E-Mail:
[email protected] Internet: http://www.drg.de/Akademie
Baden-Württemberg Dr. Rudolf Fürmaier Gartenstraße 28 – 79098 Freiburg/Br. Tel: 0761/38 56 50, Fax: 0761/385 65 33 Bayern Dr. Rainer Rothe Sonnenstraße 11 – 80331 München Tel: 0 89/53 94 11, Fax: 0 89/59 06 86 30 Berlin Dr. Bernd Reichmuth Salvador-Allende-Straße 2-8 – 12559 Berlin Tel: 0 30/6 58 88 00, Fax: 0 30/65 88 80 11 Brandenburg Dr. Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straße 6a – 19322 Wittenberge Tel: 03877/79 935, Fax: 03877/79 444 Hamburg Dr. Andreas Bollkämper Schloßgarten 5 – 22041 Hamburg Tel: 0 40/3 00 60 60, Fax: 0 40/30 06 06 50 Hessen Dr. Roland Ballreich Hailerer Straße 16 – 63571 Gelnhausen Tel.: 0 60 51/47 62 20, Fax: 0 60 51/47 62 30 Mecklenburg-Vorpommern Dr. Wolfgang Zinck Röntgenstraße 11 – 19055 Schwerin Tel: 0385/550 75 16, Fax: 0385/550 75 11 Niedersachsen/Bremen Dr. Ulrich Wezler Konrad-Adenauer-Straße 12 – 38226 Salzgitter Tel: 05341/83 05-50, Fax: 05341/83 05 55 Nordrhein Dr. Wolfgang Grimm Theaterplatz 3, 53177 Bonn Tel: 02 28/35 30 31, Fax: 02 28/35 30 32 Rheinland-Pfalz Dr. Wolfram Schaeben Emil-Schüller-Straße 31 – 3, 56068 Koblenz Tel: 0261/13 000 0, Fax: 0261/13 000 15 Saarland Dr. Christoph Buntru RNS am DRK-Krankenhaus – Vaubanstraße 25, 66740 Saarlouis Telefon 0 68 31/48 88 20, Fax 0 68 31/12 14 02 Sachsen Dr. Klaus Hamm Markersdorfer Straße 124 – 09122 Chemnitz Tel: 0371/22 01 82, Fax: 0371/27 80 410 Sachsen-Anhalt Dr. Detlef Wujciak Niemeyer Straße 23 – 06110 Halle/Saale Tel: 0345/6 14 00, Fax: 0345/61 40 21 0 Schleswig-Holstein Dr. Rüdiger Christiansen Karlstal 32 – 24143 Kiel Tel: 0431/70 21 60, Fax: 0431/70 21 619 Thüringen Dr. Fritz Gaerisch Brühler Wallstraße 4 – 99084 Erfurt Tel: 03 61/22 09 00, Fax: 03 61/2 20 90 91 Westfalen-Lippe Prof. Dr. Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straße 4 – 44263 Dortmund Tel: 02 31/9 43 36, Fax: 02 31/9 43 37 90
Editorial • Mitteilungen des BDR
Ein faules Ei: Ostern in Mecklenburg-Vorpommern
M
it Einführung des EBM 2000plus wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, Regelleistungsvolumina (RLV) einzuführen. Auf Grundlage betriebswirtschaftlicher Daten wurde der Rahmen für die Berechnung vorgegeben. Die Verhandlungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Mecklenburg-Vorpommern mit den Kassen zur Einigung eines Honorarverteilungsvertrages (HVV) sind zur Jahreswende – erwartungsgemäß – gescheitert. Das Landesschiedsamt hat nun kurz vor Ostern entschieden, dass der Mindestpunktwert für die RLV bei 1,5 Cent liegt! Die Kassenärztliche Vereinigung will mit einer einstweiligen Verfügung dagegen vorgehen, eine Klage vor dem Sozialgericht ist eingereicht. Der KV-Vorsitzende Wolfgang Eckert hat persönlich bei Gesundheitsministerin Ulla Schmidt interveniert ... So weit, so schlecht! So katastrophal der Punktwert von 1,5 Cent ist, so ungeheuerlich ist das Agieren von Politik und Kassen. Da wird gemauschelt und gelogen, da streitet man seit 1993 (!) über einen neuen EBM, wird kalkuliert, verkalkuliert – Querelen ohne Ende. Letztlich stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung fest, dass ein Punktwert von 5,11 Cent kostendeckend
ist bei einem Leistungsvolumen, wie es die Regel war. Stellt fest, was die einzelne Leistung wert ist. Und in Mecklenburg-Vorpommern entscheidet ein Schiedsamt über Nacht, 1,5 Cent manchen´s auch! Auf welcher kalkulatorischen Grundlage eigentlich? Vielleicht ginge es auch mit 0,9 oder gar 0,3 Cent? Vermutlich war die Rechnung ganz einfach: Leistungsmenge durch Geldmenge gleich Hartz IV für die Ärzte in Mecklenburg-Vorpommern? Das heißt aber auch, dass mehr als zwei Drittel aller bisher erbrachten Leistungen nicht kostendeckend oder gar nicht bezahlt wurden!
fremde Ressorts zu verschieben, wenn die Bezüge hunderter von Kassenvorständen auf ein Niveau von Hartz IV geschrumpft würden, wenn man die Lüge von der Beitragssenkung aufgäbe? Es wäre dann ausreichend Geld vorhanden auch für Ärzte, die für ihre Leistung bezahlt werden wollen und nach einem Leistungsprinzip auch bezahlt werden müssten. Fällt einem da das Wort von den Seilschaften ein? Wohl eher von funktionierenden Netzwerken. Es stinkt im Staate, Frau Ministerin, nach faulen Eiern – nicht nur in Mecklenburg-Vorpommern zu Ostern.
>„Für Ärzte im Mecklenburg-Vor-
Mit freundlichen Grüßen
pommern soll zukünftig anscheinend Hartz IV der Maßstab sein“
Warum wohl sagt das keiner von den Gesundheitsbetern des Systems? Weil die Wahrheit schmerzlich ist? Wählerstimmen kosten könnte, den eigenen Sessel mit gut ausgestattetem Salär, Zweifel aufkommen könnten am geldfressenden Kassenwirrwarr? Die Begründung des Schiedsamtes war: „Der Versicherte hat ein Anrecht auf eine Leistung.“ Hat der, der die Leistung erbringt, ein Anrecht auf Bezahlung? Ganz offensichtlich nicht, wenn es sich um einen Arzt handelt. Und unsere Gesundheitsministerin wundert sich über den aufkommenden Ärztemangel, fordert „mehr Beweglichkeit“. 600 Praxen stehen bereits leer, zwei Drittel davon im Osten. Wie wäre es denn, wenn man aufhörte, Milliarden Kassenbeiträge in gesundheits-
Ihr
Wolfgang Zinck
Der Radiologe 4 · 2005
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Helmut Altland
Neue Verfahrensordnung des G-BA
Innovationsfalle und Innovationsbremse? schen der ambulanten und stationären Versorgung der Patienten beseitigen und damit einen wichtigen Beitrag für bessere und wirtschaftlichere Krankenkassenleistungen in Deutschland leisten, so Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15. März eine neue Verfahrensordnung beschlossen. Sie soll transparente und rechtssichere Entscheidungen ermöglichen, „die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse ... entsprechen, die berechtigten Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigen und das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Absatz 1 SGB V beachten“. Sinn und Zweck sind damit klar umrissen. Eine kontroverse Diskussion haben dagegen die Ausführungsbestimmungen ausgelöst. Der BDR-Vorsitzende Dr. Helmut Altland nennt die unterschiedlichen Positionen. In den bisherigen Bundesausschüssen waren laut gesetzlichem Auftrag neue und bestehende Technologien, die für die Anwendung in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus vorgesehen sind, getrennt voneinander auf ihren Nutzen, ihre medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Der neue Gemeinsame Bundesausschuss hat nun im Auftrag des Gesetzgebers eine sektorübergreifende Verfahrensordnung beschlossen. Damit werden die zurzeit noch gültigen Verfahrensregeln und Bewertungsrichtlinien der Vorgängerausschüsse – Bundesausschüsse der Ärzte/ Zahnärzte und Krankenkassen und Ausschuss Krankenhaus – in eine einheitliche Verfahrensordnung zusammengeführt. Sie soll die bestehenden Unterschiede zwi-
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DKG und Patientenvertreter lehnen ab Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und Patientenvertreter konnten sich gegen die Mehrheit der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen mit ihrer ablehnenden Haltung nicht durchsetzen. Sie haben die ministerielle Aufsicht um Beanstandung des Mehrheitsbeschlusses gebeten. Unterschiedliche Auffassungen bestehen im wesentlichen hinsichtlich der Systematik der Evidenzbewertung, des Erlaubnisund Verbotsvorbehalts bei der Bewertung neuer Untersuchungen und Behandlungsmethoden in der ambulanten und stationären Versorgung. Der Hauptgeschäftsführer der DKG Jörg Robbers spricht von einem schwarzen Tag für Innovationen – gemeint ist aber vielleicht etwas ganz anderes. Der Streit entzündet sich vor allem an der Richtlinie nach § 92 SGB V zur Bewertung medizinischer Methoden für die vertragsärztliche Versorgung und für die Versorgung im Krankenhaus (§§ 135, 138 und 137c SGB V), die die ausreichende zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten im ambulanten und stationären Bereich gleichermaßen regeln soll. Soll der BDR Klarstellung gegen eine Bewertung der Krankenhausleistungen durch den G-BA beziehen, da sie möglicherweise eine Innovationsbremse darstellt, ähnlich wie in der britischen Medizin, in der vor Einführung einer neu-
en Leistung erst Studien vorliegen müssen? Das bedeutet zwar ein höheres Maß an Evidenz, aber auch bei Leistungen, die für Patienten deutlich mehr Chancen als Risiken beinhalten, mit der Folge längerer Wartezeiten auf die Einführung einer Leistung. An welchem Ort und über welche Art und Weise soll in Deutschland in Zukunft innovative Medizin angeboten werden? Man denke gerade auch an die wichtige Funktion, die in dieser Hinsicht den Universitätsklinika und Großkrankenhäusern zukommt.
Verknappung des Angebots politisch gewollt Fest steht, dass nun nicht jeder Kollege, jede Klinik oder Praxis tun kann, was man möchte. Es bedarf einer Koordination. Das könnte durchaus Sinn machen bei einem System, das bereits heute einen großen Teil der erbrachten Leistungen nicht bezahlen kann. Die Verfahrensordnung bedeutet allerdings nicht, dass Innovation oder gar Forschung verhindert werden sollen. Sie hat jedoch zur Folge, dass für den Einsatz von Verfahren, deren Evidenz bisher nicht nachgewiesen wurde, in Klinik und Praxis gleichermaßen gleich hohe Hürden der Abrechnungszulassung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu überwinden sind. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist vor dem Hintergrund der klaren gesetzlichen Regelung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) logisch und konsequent. Auch wenn einige neuere Verfahren nun in den Krankenhäusern nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen eingesetzt werden können, ohne dass sie auf ihre Evidenz überprüft wurden, so wird es doch möglich sein, den Patienten die politisch gewollte Verknap-
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR pung der Angebotspalette deutlich vor Augen zu führen. Vergleichbar dazu ist der intensive Meinungsaustausch im ambulanten Bereich hinsichtlich der Aufnahme von „neuen Leistungen“ in die Leistungsbeschreibungen des EBM 2000plus (siehe dazu Seite M 68). Grundsätzlich steht es jedoch jedem gesetzlich versicherten Patienten frei, auf eigene Initiative und Kosten eine Leistung – stationär oder ambulant – in Anspruch zu nehmen, wenn er persönlich von den Vorteilen und der Wirksamkeit überzeugt ist. Das hierdurch erzeugte Spannungsfeld bietet durchaus interessante Perspektiven für die zukünftige Entwicklung des Marktes Gesundheit. Überzeugende neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden – dafür wird auch die informierte Presse sorgen – werden in Zukunft wegen des Vorbehalts der Evidenzprüfung mit Verzögerung GKV-Versicherten zur Verfügung stehen. Dies war im ambulanten Bereich schon immer so.
kenhausgesellschaft, auch die ambulante fachärztliche Versorgung am Krankenhaus zu konzentrieren und Krankenhäuser mit ihrer wirtschaftlichen Potenz als Konkurrenten in den Vordergrund zu drängen, kann man den Beschluss des G-BA nur begrüßen, da er hilft, in beiden Versorgungsbereichen gleiche Zulassungs- und Qualitätskriterien für neue Behandlungs- und Untersuchungsmethoden umzusetzen. Im hochinvestiven Fach Radiologie muss dies auch hinsichtlich der Tatsache gesehen werden, dass die meisten Krankenhäuser bei ihren Investitionen auch im ambulanten Bereich erheblich von Fördermitteln profitieren, die den niedergelassenen Kassenärzten nicht zur Verfügung stehen. Allzu große Innovationsbegeisterung bei begrenzten Ressourcen muss zur irrationalen Selbstausbeutung führen und kann so zur Innovationsfalle werden.
Begrenzte Ressourcen sind Realität
Das Ausmaß der Integration umfassender Evaluationskonzepte der Entscheidungsgremien der Selbstverwaltung kann als ein Indikator für die Innovationskraft der Selbstverwaltung gesehen werden. Leitli-
Vor dem Hintergrund der nicht zu übersehenden Strategie der Deutschen Kran-
Prüfstein für die Selbstverwaltung
nien und Evidenznachweis sind ein erster Schritt, Rationalitätsdefizite der täglichen Praxis und autistisch-undiszipliniertes Denken zu überwinden. Allerdings: Die jetzt auch transparenteren Entscheidungsprozesse des G-BA und des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen müssen mit der rasanten Entwicklung der neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Schritt halten, wenn nicht andere Angebotsstrukturen die Schließung der Lücke übernehmen sollen.
BMGS muss entscheiden Zurzeit ist allerdings noch offen, wie die neue Verfahrensordnung im Endeffekt aussehen wird. Geplant ist, dass sie am 1. Juli in Kraft tritt. Sie bedarf zuvor der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS). Wie dort die Entscheidung ausfällt, bleibt abzuwarten.
Hilfe von BDR-Mitgliedern
Ultraschallgerät für zerstörte thailändische Praxis „Now we are living in a dream to get the Ultrasound from Germany. Thank you from all our heart.“ Diese Worte schrieb Dr. Wattana aus Phuket/Thailand an die BDR-Redaktion. Nachdem in der Februarausgabe ein Aufruf erschienen war, dass er für seine durch die furchtbare Naturkatastrophe völlig verwüstete Praxis dringend medizinische Geräte benötigt, gab es spontane Hilfe. Auch Ursula und Siegfried Gnech aus Nordhorn, die in einer geradezu beispiellosen Hilfsaktion darum bemüht sind, ihren thailändischen Freund beim Wiederaufbau seiner Praxis zu unterstützen, bedanken sich sehr. „Es war ein mühsamer Weg, doch unsere Idee, die Niedersächsische Ärztekammer zu befragen, brachte uns Glück. Wir wurden auf den Radiologenverband aufmerksam gemacht, von dem wir eine sehr positive unterstützende Hilfe bekommen haben, was bald zu der glücklichen Nachricht eines Ultraschallgerätes für die Dr. Wattana Clinic führte.“ Mittlerweile ist das Gerät an seinem neuen Bestimmungsort in Phuket angekommen. Der Landesverband Niedersachsen vom Deutschen Roten Kreuz hatte den Transport per Schiff vermitteln können. je
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Markus Henkel • Udo H. Cramer
EBM 2000plus
Neue Leistungen ausgeschlossen Die Einführung des EBM 2000plus zum 1. April gibt Anlass ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass mit dem neuen Abrechnungssystem und den neuen Abrechnungsziffern, insbesondere im Schnittbildbereich, keine zusätzlichen Leistungen in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen werden. Dies ist ausschließlich durch einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Absatz 1 SGB V möglich. Das gilt insbesondere für die
ANZEIGE Chiffre-Anschrift: BDR-Geschäftsstelle, Gottfried-Keller-Straße 20, 81245 München Für Mitglieder ein kostenloser Service Die Redaktion behält sich Kürzungen vor.
Veröffentlichung auch im Internet unter www.radiologenverband.de in der Anzeigen- und Vertreterbörse.
Kassenarztsitz angeboten Facharzt für Diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin von großer radiologischer Gemeinschaftspraxis am Krankenhaus gesucht. Niederlassung in absehbarer Zeit, möglichst noch im Laufe dieses Jahres. Kassenarztsitz wird zur Übernahme angeboten. Chiffre 1201
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4 MR-Angiographie, 4 MRCP, 4 MR-Myelographie, 4 Perfusions- und Diffusionsmessung mittels MRT, 4 MR-Spektroskopie, 4 CT-Angiographie und 4 Perfusions-CT zur Schlaganfalldiagnostik, die sämtlich nicht Bestandteil des GKVLeistungskataloges sind. Dies hat auf unsere Nachfrage die Kassenärztliche Bundesvereinigung ausdrücklich bestätigt. Dasselbe gilt auch für die MRT des Herzens. Aus der Systematik der Leistungslegenden ist dies insbesondere auch deshalb nachvollziehbar, weil die obligaten Leistungsinhalte für die MRT- und CT-Untersuchungen der entsprechenden Körperregionen (zum Beispiel für die Ziffer 34430 MRT des Thorax) die Gefäßdarstellung nicht adäquat abbilden. Damit dürfen diese Leistungen nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbracht und nach dem neuen EBM abgerechnet werden. Die vertragsärztliche Gebührenordnung und das gesamte GKV-System kennt, anders als zum Beispiel die GOÄ, keine Analogabrechnung. Ausschließlich zuständig für die Entscheidung über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ist der Gemeinsame Bundesausschuss, wie das Bundessozialgericht eindeutig bestätigt hat. Vor dessen Votum können diese Leistungen deshalb für gesetzlich versicherte Patienten nur erbracht werden, wenn entweder vorher eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt oder eine wirksame Vereinbarung mit dem Patienten vorab schriftlich erfolgt ist, wonach sich der Patient ver-
pflichtet, die Leistung selbst zu bezahlen (IGeL). Aus rechtlichen Gründen ist dabei der ausdrückliche Hinweis erforderlich, dass die Leistung nicht Bestandteil des GKV-Leistungskataloges ist und eine Erstattung durch die Krankenkasse gegebenenfalls nicht erfolgen wird. Entsprechende Formulierungsvorschläge für eine wirksame IGeL-Vereinbarung und einen Kostenerstattungsantrag stehen im Mitgliederbereich auf der BDR-Homepage. Abzurechnen ist in diesen Fällen nach der GOÄ und wie bei Privatpatienten nach der in § 5 vorgegebenen Gebührenspanne. Wie aus der Diskussion zur IGel-Mammographie bekannt, kann es aber Gründe für einen reduzierten Steigerungsfaktor geben. Einen Anhaltspunkt kann dabei zum Beispiel die Vorgabe des § 5b GOÄ geben, der für die hier in Frage stehenden Leistungen bei Versicherten des Standardtarifes nach § 257 Absatz 2a SGB V den 1,3fachen Gebührensatz vorsieht. Der BDR ist im Abstimmungsprozess mit der Deutschen Röntgengesellschaft, um Anträge auf Übernahme der neuen Leistungen in den EBM durch Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses vorzubereiten.
Die Geschäftsstelle erreichen zahlreiche Einzelabrechnungsfragen zum EBM 2000plus, die wir möglichst zeitnah beantworten. Die Vorgänge werden gegenwärtig gesammelt und ebenfalls in den Mitgliederbereich der Homepage eingestellt. Damit können sich die Mitglieder ständig und unabhängig von den Geschäftszeiten der Geschäftsstelle über den Sachstand informieren.
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR
Deutscher Röntgenkongress
Veranstaltungen des BDR Nachdem in der Märzausgabe bereits die thematischen Schwerpunkte für die beiden berufspolitischen Veranstaltungen beim Röntgenkongress am 5. Mai auf der Messe Berlin im Saal Holthusen genannt worden sind, folgt nun der angekündigte Nachtrag. Als Referenten haben zugesagt: AG Krankenhausradiologen (11.15 bis 12.45 Uhr) 4 PD Dr. Günter Layer, Ludwigshafen: Krankenhausradiologie und Medizinische Versorgungszentren
4 PD Dr. Markus Müller-Schimpfle, Frankfurt/Main: Brustzentren und DMP Brustkrebs 4 Prof. Dr. Walter L. Heindel, Leiter des Referenzzentrums Münster: Mammographie-Screening und Krankenhausradiologie 4 Dr. Jürgen Fischer, Coesfeld: Weiterbildungsordnung AG niedergelassene Radiologen (14.00 bis 15.30 Uhr) 4 Dr. Bernhard Rochell, Leiter des Dezernats Gebührenordnung und Vergütung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:
Ein Monat EBM 2000plus – wo steht die Radiologie Nach den Kurzreferaten ist jeweils Zeit für eine Diskussion eingeplant.
BDR-Treffpunkt Möchten Sie außerdem eine spezielle berufspolitische Frage besprechen? Dann kommen Sie zum BDR-Treffpunkt, der im Bereich vom Eingang Süd sein wird. Vorstand und Geschäftsführung sind für Sie da. Am Stand des BDR ist außerdem der Qualitäts-Ring-Radiologie (QRR) vertreten. je
Richtigstellung
Kosten beim Bremer Screeningprojekt nicht bekannt In der Februarausgabe ist im Bericht zum Treffen des Länderausschusses Dr. Arno Krastel auf Seite M 34 eine Aussage „zugeschrieben“ worden, die nicht von ihm kommt und somit auch nicht auf das Bremer Modellprojekt übertragen werden kann.
U
nter der Überschrift „Drei Jahre Screening in Bremen“ hieß es: „Interessante Fakten und Zahlen zum Bremer Modellprojekt lieferte Dr. Arno Krastel. Nach mittlerweile drei Jahren Erfahrung zog er ein ernüchterndes und erschreckendes Fazit: Die Wirtschaftlichkeit ist bislang katastrophal, die Kosten sind doppelt so hoch, als es in der Kalkulation vorgesehen war. Wobei die Personalkosten mit 40 Prozent den größten Block bilden.“
Arno Krastel hatte lediglich gesagt, dass nicht nur für die Modellprojekte, sondern auch für das neu zu planende Screeningprojekt die Personalkosten das ganz große und schwer kalkulierbare Problem darstellen. Die Modellprojekte waren finanziell von vornherein gut ausgestattet. Er wisse nicht, ob es größere Nachtragshaushalte gegeben hat. Die im Februarbeitrag gebrachte Äußerung kam von Dr. Helmut Altland. Dies hatte er so von Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen erfahren. Dabei war allerdings das Bremer Modellprojekt nicht genannt worden. Abschließender Hinweis: Dr. Hans Junkermann, Leiter des Modellprojekts Mammographiescreening Bremen, hat der BDR-Redaktion mitgeteilt, dass der ursprüngliche Kostenplan, der eine Projektdauer von drei Jahren vorsah, um 15
Prozent überschritten worden ist. Die Laufzeit musste um 18 Monate verlängert werden, da der routinemäßige Screeningbetrieb vor allem wegen der Schaffung datenschutzrechtlicher Anforderungen erst verzögert beginnen konnte. Die Kosten seien dem Lenkungs- und Finanzausschuss des Modellprojektes, in dem unter anderen die Bremer Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung Bremen vertreten sind, regelmäßig zur Genehmigung vorgelegt worden. Somit bestätigt Hans Junkermann diese Richtigstellung: Die geplanten Kosten wurden überschritten und waren dem BDR nicht bekannt. Unbekannt ist dem BDR weiterhin, in welcher Höhe sich die 15 Prozent bewegen. je Der Radiologe 4 · 2005
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Rüdiger Christiansen
Jahreshauptversammlung Schleswig-Holstein
Neuer Vorstand mit vielfältigen Aufgaben beauftragt Am 9. Februar hatte der Landesverband Schleswig-Holstein seine diesjährige Vollversammlung. Da unter anderem der neue Vorstand gewählt werden musste, wurden damit zugleich auch die Weichen für die kommende vierjährige Legislaturperiode gestellt. Auch aus diesem Grund wurde allgemein bedauert, dass die Beteiligung nur sehr gering und die Versammlung nur knapp beschlussfähig war. Ansonsten war es ein Abend mit intensiven Diskussionen, der den Anwesenden zudem vier CME-Punkte brachte. Da der bisherige stellvertretende Vorsitzende Dr. Wolfgang Schmitz aus Norderstedt nicht noch einmal für die Vorstandswahl angetreten war, wurde für ihn Dr. Jan Keßeböhmer aus Lübeck gewählt. Seine bisherige Funktion als Schriftführer hat Dr. Winfried Kruse aus Flensburg übernommen, der als neues Vorstandsmitglied hinzugekommen ist. Wieder gewählt wurden als Kassenwart Dr. Thomas Werlich aus Elmshorn und als erster Vorsitzender Dr. Rüdiger Christiansen aus Kiel.
Neue Leistungen und EBM 2000plus Kontrovers diskutiert wurde insbesondere die fehlende Aufnahme von Spezialleistungen wie MRCP, MR-Angiographie, CT-Angiographie, CT-Coronarangiographie, MR-Myelographie, Diffusionswichtung, Perfusions-MRT, MR-Spektrosko-
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Der Radiologe 4 · 2005
Der neue Vorstand (von links nach rechts): Jan Keßeböhmer, Rüdiger Christiansen, Thomas Werlich, Winfried Kruse
pie sowie die virtuelle Endoskopie in den EBM 2000plus. Die Mitglieder kamen schnell zu dem Ergebnis, dass bezüglich der MR-BeckenBein-Angiographie eine rasche, unkonventionelle Lösung geschaffen werden müsse. Diese sei in Zukunft nur über die Einzelfallvergütung beziehungsweise durch eine Kostenübernahmebestätigung der Krankenkasse abrechenbar. Der Vorstand wurde beauftragt, ein Musterschreiben und eine Musterabrechnung zu verfassen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Dies wurde bereits in den darauf folgenden Tagen erledigt. Darüber hinaus wurde der Vorstand aufgefordert, sich wegen dieser Problematik mit der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) in Verbindung zu setzen. Nachgedacht wurde insbesondere über einen integrierten Versorgungsvertrag für die stationsersetzende ambulante MR-Angiographie versus stationärer invasiver arterieller DSA. Im Übrigen wurde noch auf die Delegiertenversammlung des BDR am 26. Fe-
bruar in Kassel hingewiesen, da dort das Thema „neue Leistungen“ auch besprochen werden sollte. Deshalb an dieser Stelle die entsprechende Ergänzung: Es wurde beschlossen, dass der BDR-Vorstand sich jetzt mit Inkrafttreten der neuen Gebührenordnung in dieser Angelegenheit an die Kassenärztliche Bundesvereinigung wenden soll (siehe DER RADIOLOGE 32005 Seite M 48 ff.).
Digitale Mammographie noch nicht geklärt Im Weiteren informierte der Vorstand über die Fortschritte des QuaMaDi-Projektes, das mittlerweile auf ganz Schleswig-Holstein ausgedehnt worden ist (siehe DER RADIOLOGE 7-2004 Seite M 109 f.). In diesem Zusammenhang kam auch die Sprache auf die digitale Mammographie. Da die Regelungen für SchleswigHolstein immer noch nicht veröffentlicht worden sind, wurde der Vorstand beauftragt, an die Radiologie-Kommission der KV heranzutreten.
Aus den Ländern • Mitteilungen des BDR Honorartopf für Radiologen
Vernetzung radiologischer Praxen
Im Einzelnen berichtete der Vorstand über die Gespräche mit der Geschäftsführung der KVSH, die seit Sommer letzten Jahres anhalten. Insbesondere die abzuwartende Schiedsamtentscheidung und daraus resultierenden Unwägbarkeiten hinsichtlich des Honorartopfes der Radiologen wurden ausführlich diskutiert. Endgültige Ergebnisse wird es erst nach Veröffentlichung des Schiedsamtspruches geben. Dies wird voraussichtlich Mitte April der Fall sein, bei Redaktionsschluss stand der genaue Termin noch nicht fest.
Als besonderer TOP wurden von Dr. Werlich und Dr. Johannes Hezel, Kiel, die Fortschritte auf dem Weg zur Vernetzung radiologischer Praxen vorgestellt. Eine kostengünstige Vernetzungsmöglichkeit mit der Möglichkeit zum externen Bilddatenversand würde angestrebt. Erste Gespräche mit einer interessierten Firma bezüglich der Generierung einer Weiterbildungsdatenbank könnten die Kosten in der Anlaufphase für die Praxen weitgehend reduzieren.
Des Weiteren wurden die üblichen vereinssatzungsgemäßen Tagesordnungspunkte abgehandelt.
Ärztekammer vergibt CME-Punkte Aufgrund der Weiterbildungsinhalte einzelner Tagesordnungspunkte, insbesondere der Mammographie-Thematik, konnte die Ärztekammer Schleswig-Holstein für diese Veranstaltung vier CME-Punkte vergeben.
Landesverband Saarland
Wechsel im Vorstand Neuer Vorstandsvorsitzender im Saarland ist Dr. Christoph Buntru aus Saarlouis. Er löst Dr. Emil Reif ab, der dem Landesverband fünf Jahre vorstand. Emil Reif hat sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bei der letzten Mitgliederversammlung am 7. März abgegeben. Ein wesentlicher Grund für den Vorstandswechsel war zudem die Synchronisierung der Fachgruppenvertretung des saarländischen Ärztesyndikates und dem BDRLandesvorsitz. Neuer Stellvertreter ist Dr. Jochen Schleifer aus Homburg. Damit dem neuen Vorstand die Einarbeitung erleichtert wird, wurde Emil Reif von der Mitgliederversammlung gebeten, zumindest noch für ein Jahr als zweiter Stellvertreter zu fungieren.
Vorstandswechsel von Emil Reif ...
... zu Christoph Buntru
Vorrangige Ziele Christoph Buntru fasst die vorrangigen berufspolitischen Ziele zusammen: „Im Saarland ist es im Vergleich zu anderen Bundesländern in den vergangenen Jahren zu einem besonders starken Punktwertverfall bei praktisch ‚ungeschützter‘ Zunahme der Leistungsanforderungen gekommen. Wir sind das ‚westlichste der östlichen Bundesländer‘. Der neue Landesvorstand will deshalb insbesondere auch unter
dem Aspekt des EBM 2000plus sowie des aktuellen und zukünftigen Honorarverteilungsvertrages beziehungsweise der Regelleistungsvolumina verstärkt auf diese Missstände hinweisen. Wir wollen versuchen, in Zusammenarbeit mit dem neuen KV-Vorstand diesen Abwärtstrend zu stoppen beziehungsweise Verbesserungen zu erzielen. Weitere vordergründige Ziele sind eine Intensivierung der regionalen radiologischen Fortbildungsaktivitäten und eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit.“ je
Der Radiologe 4 · 2005
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Rechtsprechungs-Report Radiologie
Dieses Mal gibt es nur Positives zu berichten, das gibt es auch einmal! Gerichte erweisen sich als pragmatisch, wenn es darum geht, im Wirrwarr von Krankenversicherungs-, Zivil- und Steuerrecht auch wirtschaftlich vernünftige Lösungen zu finden und nicht Beine zu stellen. Fehlerhaftes öffentlich-rechtliches Handeln der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) wird sanktioniert. Das hatten wir schon anders, wenn man sich zum Beispiel in Erinnerung ruft, dass früher eine fehlerhafte Großgerätestandortverweigerung ohne Folgen blieb. Die Entscheidungen zum Teilröntgen stärken die Radiologie. Will man Qualität, muss man sich auch zum Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) in der Sache MRT-Apparate-Richtlinie bekennen. Dass der Erwerb einer Vertragsarztzulassung als solcher auch steuerlich nicht unproblematisch ist, kommt für Insider nicht überraschend und ist durch entsprechende Gestaltung des Praxiserwerbs und dessen vertragliche Regelung zu vermeiden.
Krankenhaus-Kooperationen steuerlich erleichtert Im Anschluss an den Bericht im Februar auf Seite M 31 ff. können wir berichten, dass der Bundesfinanzhof (BFH) die kooperationsfreundliche Rechtsprechung des schleswig-holsteinischen Finanzgerichtes bestätigt hat. Die obersten Finanzrichter teilen dessen Auffassung, dass Krankenhäuser ohne Kooperationen oft keine Möglichkeit haben, radiologische Leistungen zu erbringen beziehungsweise sie ohne solche wesentlich teurer kämen und deshalb die Umsatzsteuer-Richtlinien („eng verbundene Umsätze“) „kooperationsfreundlich“ auszulegen sind. Der BFH würdigt auch die arbeitsrechtliche Situa-
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Der Radiologe 4 · 2005
tion angemessen: Das Krankenhaus kann sein Personal im Outsourcing nicht zu einem Arbeitgeberwechsel zwingen. Damit führt auch dann die Nutzung von Personal und Geräten des Krankenhauses nicht in jedem Falle zur Umsatzsteuerpflicht, auch dann nicht, wenn dieses ebenfalls für die ambulante Tätigkeit des niedergelassenen Radiologen eingesetzt wird. Im Sinne der Rechtsklarheit ist besonders zu begrüßen, dass das Urteil nach Erlass der neuen Richtlinien 2005 ergangen ist und damit noch nicht einmal drei Monate danach eine verbindliche höchstrichterliche Klärung zu diesem Thema vorliegt. (Urteil des BFH vom 18. Januar 2005, Aktenzeichen: V-R-35/02)
Röntgen des Halswirbels fachfremd Nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen gehört die Diagnose und Behandlung von Halswirbelsäulenbeschwerden nicht zum Fachgebiet des HNO-Arztes. Damit sind auch Röntgenaufnahmen der HWS für dieses Fachgebiet fachfremd. Daran ändert sich für das Vertragsarztrecht auch nichts, wenn der Arzt sie berufsrechtlich aufgrund einer Zusatzqualifikation erbringen darf (hier: Zusatzbezeichnung Chirotherapie der Landesärztekammer). Diese sind für das Vertragsarztrecht nicht von Belang, so das Landessozialgericht (LSG) NiedersachsenBremen. Chirotherapeutische Eingriffe an der Halswirbelsäule einschließlich der vorbereitenden Röntgenaufnahmen der HWS sind dem HNO-Arzt in der vertragsärztlichen Versorgung damit verwehrt. Unabhängig davon kann unter Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Auslauffrist zuzubilligen sein, wenn über einen län-
geren Zeitraum eine fachfremde Tätigkeit wissentlich geduldet und der Vertragsarzt im Vertrauen auf die weitere Vergütung solcher Leistungen diese weiterhin erbracht hat. (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18. August 2004, Aktenzeichen: L 3 KA 103/02 – Revision anhängig)
KV zu Schadensersatz verpflichtet Eine zu Unrecht widerrufene Genehmigung für vertragsärztliche Leistungen führt unter Umständen zu einem Schadensersatzanspruch des Vertragsarztes wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz. Das Landgericht (LG) Düsseldorf kam in seinem so genannten Grundurteil (entscheidet zunächst nur darüber, ob eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach besteht) zu dem Ergebnis, dass die zuständige Kassenärztliche Vereinigung den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt und die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens zur Entziehung der Genehmigung (hier: zur Methadonbehandlung) überschritten hatte. Dies beurteilte das Gericht als „grob unverhältnismäßig“. Jetzt muss über die Höhe des Schadens in einem Anschlussverfahren entschieden werden, dabei geht es um circa 200.000 Euro. (Urteil des LG Düsseldorf vom 12. Januar 2004, Aktenzeichen: 2 b O 243/02)
Persönliche Leistungserbringung und Scheinselbständigkeit Gleich drei Sozialgerichtsentscheidungen beschäftigen sich wieder einmal mit den Folgen von nicht in Übereinstimmung mit vertragsärztlichen Bestimmungen
Recht • Mitteilungen des BDR erbrachten Leistungen, in allen Fällen waren Laborärzte betroffen. Das Bayerische Landessozialgericht hob in einem Eilverfahren die sofortige Wirkung der Honorarberichtigung der KV aus 1998 von mehr als 8.300.000 Euro für Abrechnungsquartale aus 1993 bis 1997 mit der Begründung auf, nicht jeder Verstoß gegen rechtliche Vorgaben führe zwingend zum vollständigen Verlust des Honoraranspruchs. Außerhalb eines Hauptsacheverfahrens könne nicht entschieden werden, ob die Rückforderung nach so langer Zeit und wegen der „Unbestimmtheit“ des § 32 Ärzte-ZV („vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis“, der Verfasser) rechtens sei. Mit entscheidend dabei war offensichtlich auch, dass der Laborarzt seine Praxis bereits aufgegeben hatte, er die Honorare nicht selbst vereinnahmt, sondern an einen ärztlichen Kollegen abgetreten hatte und ferner die Leistungen unstreitig medizinisch notwendig und lege artis erbracht worden waren. Der Arzt war am Praxisvermögen nicht beteiligt, von Finanzierungskosten und „wirtschaftlichen Risiken“ befreit, erhielt eine Entschädigung als Geschäftsführer und sei damit nicht „persönlich und wirtschaftlich“ unabhängig gewesen, weil er „de facto ein Festgehalt“ erhalten und kein Unternehmerrisiko getragen habe sowie nicht weisungsfrei gewesen sei. Gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft musste die KV das Honorar auszahlen. In einem anderen Fall billigt dagegen das Sozialgericht (SG) München die Honorarkürzung der KV in Höhe von knapp 470.000 Euro. Argument: Der Laborarzt hatte ausdrücklich erklärt, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu stehen, was das Gericht anders sah. Damit entfiel die notwendige Garantiefunktion der Abrechnungssammelerklärung mit der vorgenannten Folge. Der dritte Fall betrifft eine Honorarkürzung wegen Verstoßes gegen die persönliche Leistungserbringung, nämlich Abrechnung von Laborleistungen in der Einzelpraxis während eines 14-tägigen Urlaubs des Praxisinhabers im Ausland, das BSG hat die Rückforderung der KV in letzter Instanz bestätigt. (Urteil des LSG Bayern vom 5. Mai 2003, Aktenzeichen: L 12 B 170/03 KA ER; Urteil des SG München vom 25. Juni 2002,
Aktenzeichen: S 45 KA 312/99 – Berufung anhängig; Beschluss des BSG vom 8. September 2004, Aktenzeichen: B 6 KA 25/04 B)
KO-Katalog Das Sozialgericht Dresden hat die aus dem Hausarztvertrag resultierenden Konsequenzen zum Teilröntgen (so genannter KO-Katalog) gebilligt und die Aufhebung des Genehmigungsbescheides zum Röntgen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V („Führerschein“) für einen Facharzt für Chirurgie und praktischen Arzt durch die KV nach § 48 SGB X (Vorschrift zur Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse) gebilligt. Auch der gleichzeitig angeordnete Sofortvollzug war rechtens. Vorher war durch die Zulassungsgremien der Antrag des Vertragsarztes auf weitere Röntgentätigkeit rechtskräftig abgelehnt worden. (Urteil des SG Dresden vom 28. Juli 2004, Aktenzeichen: S 15 KA 374/03)
Sonographie für Neurologen fachfremd Untersuchungen (hier: Doppler-Sonographie der Arteria subclavia und Frequenzspektrumanalysen), die außerhalb des neurologischen Bereichs durchgeführt werden und eine Krankheitsursache außerhalb dieses Bereichs betreffen, sind für Neurologen fachfremd, selbst wenn neurologische Symptome in Frage stehen. (Urteil des BSG vom 8. September 2004, Aktenzeichen: B 6 KA 32/03 R)
MRT-Vereinbarung nach § 135 Absatz 2 SGB V: apparative Voraussetzungen Dem klagenden Facharzt für Radiologische Diagnostik/Neuroradiologie sowie Facharzt für Neurologie und Psychiatrie war durch die zuständige KV das Honorar für 75 Behandlungsfälle mit der Begründung der fehlenden apparativen Genehmigung nach § 6 Absatz 2 Kernspin-Vereinbarung (KSt-Vereinb) gestrichen worden. Dies billigte jetzt in letzter Instanz das BSG mit folgender Begründung: Der ausdrückliche Widerruf der Gewährleistung durch
den Hersteller führt zum Erlöschen der Genehmigung. Die apparativen Anforderungen müssen dann neu nachgewiesen werden, die Nutzung des Geräts ist erst dann gestattet, wenn die apparativen Anforderungen durch Vorlage einer neuen Herstellergewährleistung nachgewiesen sind. Eine Rückwirkung der Genehmigung auf den Zeitpunkt der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft kommt nach dem Wortlaut der KSt-Vereinb („Nachweis“) in Verbindung mit deren Sinn und Zweck (Qualitätssicherung) nicht in Frage. Eine rückwirkende Legitimierung bedeutete dagegen den Verzicht des Nachweises der gesicherten Qualität vor der (Wieder-)Benutzung. (Beschluss des BSG vom 8. September 2004, Aktenzeichen: B 6 KA 32/04 B)
Aufwendungen für Vertragsarztzulassung keine Sonderbetriebsausgabe Die Aufwendungen für den Erwerb einer vertragsärztlichen Zulassung mindern nicht die Einkommensteuer, denn der damit verbundene wirtschaftliche Vorteil ist ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Ein Allgemeinmediziner hatte ohne weitere Wirtschaftsgüter zu erwerben die vertragsärztliche Zulassung eines Kollegen für 200.000 DM erworben und diesen Betrag in der Einkommensteuerklärung seiner Gemeinschaftspraxis als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzgericht (FG) schloss sich jetzt der Streichung durch das Finanzamt an. Dieser Beurteilung steht nach Auffassung des Gerichts nicht die Rechtsprechung des BSG entgegen, wonach die öffentlich-rechtliche Zulassung nicht übertragbar ist. Denn die Aufwendungen wurden getätigt, um den mit der Zulassung verbundenen Vorteil der wirtschaftlichen Chance zu erhalten, in einem regulierten Markt auftreten zu können. (Urteil des FG Niedersachsen vom 28. September 2004, Aktenzeichen: 13 K 412/01 – Revision anhängig) uc
Der Radiologe 4 · 2005
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Gesundheitsausgabenrechnung 2003
Finanzielle Einbrüche bei ärztlichen GKV-Leistungen
Wer kennt nicht politisch gängige Argumente, dass Ärzte die Kostentreiber im System sind? Die neutrale und von allen Interessen unabhängige Gesundheitsausgabenrechnung (GAR) des Statistischen Bundesamtes sagt das Gegenteil. Eine Analyse der Zeitreihen von 1992 bis 2003 bestätigt, dass es bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei den „ärztlichen Leistungen“ in den letzten Jahren erhebliche Einbrüche gegeben haben muss. Besonders deutlich wird dies im Vergleich zur Entwicklung bei der privaten Krankenversicherung (PKV). Da die gesamten Gesundheitsausgaben von 1992 bis 1996/97 noch von den Folgekosten der Wiedervereinigung beeinflusst worden sind und sich danach die jährlichen Zuwachsraten der Gesamtgröße merklich abgeschwächt haben, müssen die beiden Zeiträume 1992 bis 1997 und 1997 bis 2003 verglichen werden. Bei der GKV ist es allerdings – im Gegensatz zu den Gesundheitsausgaben insgesamt sowie der PKV – sogar noch zu einem Anstieg gekommen (Tabelle 1). Was ist laut GAR die Ursache? Die folgenden Zahlen geben Aufschluss.
Ärztliche Leistungen in der GAR Von den gesamten Gesundheitsausgaben trägt die GKV zwar traditionell den Hauptteil, 2003 waren es aber doch „nur“ rund 57 Prozent von insgesamt 239,7 Milliarden Euro. Mit 71,5 Prozent war die GKV dagegen bei den ärztlichen Leistungen beteiligt, die insgesamt 62,3 Milliarden Euro ausmachten. Der Anteil der PKV an den Gesundheitsausgaben lag 2003 bei 8,6 Prozent, bei den ärztlichen Leistungen waren es 14,2 Prozent. Bei der GKV gingen 2003 ein Drittel der Ausgaben in ärztliche Leistungen, bei der PKV waren es etwa 43 Prozent. Die zahnärztlichen Leistungen sind jeweils mit enthalten.
Gesamtausgaben (Tabelle 2). Also insgesamt eine recht gleichmäßige Entwicklung. Auch bei der Aufsplittung der ärztlichen Leistungen nach Grund-, Sonder- Labor-
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Der Radiologe 4 · 2005
Spitzenwerte bei „Verwaltungsleistungen“ Interessant – vielleicht auch ein wenig pikant – ist in diesem Zusammenhang übrigens die Entwicklung der Verwaltungs-
Tabelle 1
Veränderung 1992 – 2003 der Gesundheitsausgaben insgesamt, GKV und PKV in Millionen Euro
Löwenanteil geht an „Waren“ Von 1992 bis 1997 war sowohl bei der GKV als auch bei der PKV der prozentuale Zuwachs der Ausgaben für ärztliche Leistungen annähernd gleich mit den jeweiligen
leistungen sowie strahlendiagnostischen Leistungen gibt es keine Ausrutscher. Ganz anders sieht es bei der GKV im Zeitraum 1997 bis 2003 aus (Tabelle 3). Bei einem Gesamtanstieg von 17,6 Prozent liegen der ärztlichen Leistungen weit unterproportional bei 9,5 Prozent. Bei der PKV bleibt dagegen alles weitgehend ausgewogen. Bei der GKV entfällt auf die Leistungsart „Waren“, dazu gehören Arznei- und Hilfsmittel, Zahnersatz und sonstiger medizinischer Bedarf, der mit Abstand größte Zuwachs. Nachdem es von 1992 bis 1997 gerade nur zehn Prozent waren, sind es nun fast ein Drittel (Tabelle 2 und 3).
Insgesamt GKV PKV
1992 – 1997 Absolut Prozent + 41.133 + 25,2 + 16.660 + 16,8 + 4.285 + 35,9
1997 – 2003 Absolut Prozent + 35.483 + 17,4 + 20.399 + 17,6 + 4.381 + 27,0
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR
Tabelle 3
leistungen. Hier fließen bei der GAR vor allem die Personalausgaben der Ausgabenträger, deren Aufwendungen für die Durchführung von Verwaltungsarbeiten sowie die Beiträge an Verbände und Vereine ein. Sowohl bei der GKV als auch der PKV hat es in beiden Zeiträumen im Vergleich zu den anderen Leistungsarten prozentuale Zuwächse mit Spitzenwerten gegeben (Tabelle 2 und 3). Insbesondere bei der GKV ist es aber schon bemerkenswert, wenn von 1997 bis 2003 die Leistungsart „ärztliche Leistung“ gerade noch mal einen mageren Anstieg von 9,5 Prozent verbuchen kann und dem bei der Leistungsart „Verwaltungsleistungen“ ein Zuwachs von 26,8 Prozent gegenübersteht.
Veränderung 1997 – 2003 nach ausgewählten Leistungsarten bei GKV und PKV in Millionen Euro
Auswirkungen der Gesundheitsreform
Tabelle 2
Veränderung 1992 – 1997 nach ausgewählten Leistungsarten bei GKV und PKV in Millionen Euro Leistungsarten Insgesamt Ärztliche Leistung insgesamt Davon: • Grundleistungen • Sonderleistungen • Laborleistungen • Strahlendiagnostische Leistungen Waren Verwaltungsleistungen
Leistungsarten Insgesamt Ärztliche Leistung insgesamt Davon: • Grundleistungen • Sonderleistungen • Laborleistungen • Strahlendiagnostische Leistungen Waren Verwaltungsleistungen
GKV Absolut Prozent + 16.660 + 16,8 + 5.896 + 17,0
PKV Absolut + 4.285 + 1.714
Prozent + 35,9 + 32,8
+ 1.860 + 2.993 + 582 + 463
+ 15,1 + 17,9 + 19,2 + 17,5
+ 476 + 863 + 224 + 151
+ 35,2 + 30,9 + 34,9 + 34,9
+ 2.975 + 1.002
+ 10,4 + 19,0
+ 719 + 647
+ 34,2 + 31,8
GKV Absolut Prozent + 20.399 + 17,6 + 3.864 + 9,5
PKV Absolut + 4.381 + 1.934
Prozent + 27,0 + 27,9
+ 1.035 + 2.157 + 375 + 297
+ 7,3 + 10,9 + 10,4 + 9,5
+ 518 + 980 + 261 + 174
+ 28,3 + 26,8 + 30,1 + 29,8
+ 9.030 + 1.680
+ 27,9 + 26,8
+ 1.504 + 948
+ 53,3 + 35,4
Bei den sehr umfangreichen und aufwendigen Berechnungen der GAR werden die ersten Auswirkungen der Gesundheitsreform im Jahr 2004 erst im März des nächsten Jahres veröffentlicht werden können. Man kann auf die von allen Interessen unabhängigen Zahlen gespannt sein. je
Quelle der drei Tabellen: Gesundheitsausgabenrechnung 2003 des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden 2005
Der BDR begrüßt seine neuen Mitglieder Dr. Katrin Bursche, Berlin Dr. Nicolas Delis, Bochum Ralf-Eckhard Henkelmann, Magdeburg Dr. Thomas Hilbertz, München Martin Kollerer, Marktredwitz Peter Lange, München Dr. Myong Jeen Lee, Bochum Dr. Michael Mork, Neuss Dr. Margit Purucker, Marktredwitz Dr. Margit Reichel, Berlin Dr. Charlotte Schumann, Neuss Dr. Matthias Wünsch, Leonberg
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e g i e z n A e n i e t h t n e Hier ste m e is t r e v d a n a s i s i h T