Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR) Radiologe 2005 · 45:M 25–M 43 DOI 10.1007/s00117-005-1170-9 © Springer Medizin Verlag 2005
2 • 2005
Impressum Herausgeber Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR) Verantwortlich: Dr. Helmut Altland, Siegburg Redaktion Dr. rer. pol. Sybille Jegodzinski (je), Bad Harzburg Udo H. Cramer (uc), München Dr. Helmut Altland (ha), Siegburg Dr. Klaus Hamm (kh), Chemnitz Weiterer Autor dieser Ausgabe Markus Henkel · BDR-Geschäftsführer, München
Mitteilungen des Berufsverbandes der Deutschen Radiologen (BDR)
Editorial Über- und Fehlverwaltung der Versicherten aufdecken
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Berufspolitik ZI-Panel zur Praxisgebühr: Geringe Auswirkungen in radiologischen Praxen
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Neue Plausibilitätsprüfungen: Zeitlimit bei Abrechnungen nicht überschreiten
30
Krankenhaus-Kooperation: Wann ist Umsatzsteuer fällig?
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Ärztekammer Bremen: Klaus-Dieter Wurche neuer Präsident
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Personalentscheidungen für KBV-Gremien gefallen: Helmut Altland und Till Spiro mit dabei
36
Tsunami verwüstete Arztpraxis: Wer kann mit gebrauchtem Röntgengerät helfen?
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Mitgliederstruktur Ende 2004
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Programm der neuen KBV-Führung: Den Wettbewerb als Chance nutzen
40
Sie fragen – wir antworten: Welche Rechte hat der Radiologe gegenüber Privatpatienten?
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Radiologen-Websites: Bekannter durch einen Link zum BDR
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Neue Mitglieder
33 35, 39
Anzeigen Beiträge, die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind, stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar.
Recht Aktuelle Rechtsprechung
37
Aus den Ländern Länderausschuss: Beim Mammographie-Screening noch vieles offen
34
Landesverband Westfalen-Lippe: BDR-Vertreterin in der VV
35
Landesverband Berlin: In KV-Gremien gut vertreten
35
Der Radiologe 2 · 2005
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BDR-Landesverbände
Herausgeber:
BDR
Berufsverband der Deutschen Radiologen e. V. (BDR), Träger der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitäts-Ring-Radiologie gGmbH, zusammen mit der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG)
BDR-Vorstand Vorsitzender Dr. Helmut Altland Wilhelmstraße 60 53721 Siegburg Tel: 0 22 41/95 81 00 Fax: 0 22 41/9 58 10 18 E-Mail:
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Der Radiologe 2 · 2005
Kassenführer Dr. Ulrich Wezler Konrad-Adenauer-Straße 12 38226 Salzgitter Tel: 0 53 41/83 05 50 Fax: 0 53 41/83 05 55 E-Mail:
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Länderausschuss Vorsitzender: Dr. Klaus Hamm Markersdorfer Straße 124, 09122 Chemnitz Tel: 0371/22 01 82, Fax: 0371/278 0410 E-Mail:
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Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie Direktorium Prof. Dr. Jürgen Freyschmidt, Bremen Dr. Helmut Altland, Siegburg Prof. Dr. Claus Claussen, Tübingen Prof. Dr. Stefan Feuerbach, Regensburg Dr. Jürgen Fischer, Coesfeld Prof. Dr. Maximilian Reiser, München Prof. Dr. Klaus Reisner, Karlsruhe Anschrift Straße des 17. Juni 114, 10623 Berlin Tel: 0 30/91 60 70-0, Fax: 0 30/91 60 70 22 E-Mail:
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Baden-Württemberg Dr. Rudolf Fürmaier Gartenstraße 28 – 79098 Freiburg/Br. Tel: 0761/38 56 50, Fax: 0761/385 65 33 Bayern Dr. Rainer Rothe Sonnenstraße 11 – 80331 München Tel: 0 89/53 94 11, Fax: 0 89/59 06 86 30 Berlin Dr. Bernd Reichmuth Salvador-Allende-Straße 2-8 – 12559 Berlin Tel: 0 30/6 58 88 00, Fax: 0 30/65 88 80 11 Brandenburg Dr. Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straße 6a – 19322 Wittenberge Tel.: 03877/79 935, Fax: 03877/79 444 Hamburg Dr. Andreas Bollkämper Schloßgarten 5 – 22041 Hamburg Tel: 0 40/3 00 60 60, Fax: 0 40/30 06 06 50 Hessen Dr. Roland Ballreich Hailerer Straße 16 – 63571 Gelnhausen Tel.: 0 60 51/47 62 20, Fax: 0 60 51/47 62 30 Mecklenburg-Vorpommern Dr. Wolfgang Zinck Röntgenstraße 11 – 19055 Schwerin Tel: 0385/550 75 16, Fax: 0385/550 75 11 Niedersachsen Dr. Ulrich Wezler Konrad-Adenauer-Straße 12 – 38226 Salzgitter Tel: 05341/83 05-50, Fax: 05341/83 05 55 Nordrhein Dr. Wolfgang Grimm Theaterplatz 3, 53177 Bonn Tel: 02 28/35 30 31, Fax: 02 28/35 30 32 Rheinland-Pfalz Dr. Wolfram Schaeben Emil-Schüller-Straße 31 – 3, 56068 Koblenz Tel: 0261/13 000 0, Fax: 0261/13 000 15 Saarland Dr. Emil Reif Am Caritaskrankenhaus – 66763 Dillingen Tel: 06831/76 991-0, Fax: 06831/76 991-140 Sachsen Dr. Klaus Hamm Markersdorfer Straße 124 – 09122 Chemnitz Tel: 0371/22 01 82, Fax: 0371/27 80 410 Sachsen-Anhalt Dr. Detlef Wujciak Niemeyer Straße 23 – 06110 Halle/Saale Tel: 0345/6 14 00, Fax: 0345/61 40 21 0 Schleswig-Holstein Dr. Rüdiger Christiansen Karlstal 32 – 24143 Kiel Tel: 0431/70 21 60, Fax: 0431/70 21 619 Thüringen Dr. Fritz Gaerisch Brühler Wallstraße 4 – 99084 Erfurt Tel: 03 61/22 09 00, Fax: 03 61/2 20 90 91 Westfalen-Lippe Prof. Dr. Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straße 4 – 44263 Dortmund Tel: 02 31/9 43 36, Fax: 02 31/9 43 37 90
Editorial • Mitteilungen des BDR
Über- und Fehlverwaltung der Versicherten aufdecken
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ir haben 500 Krankenhäuser zu viel.“ – „Zehn bis 15 Prozent der Praxen könnten geschlossen werden.“ So lauten Überschrift und Schlusssatz in einem Interview der Frankfurter Rundschau mit dem Chef der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) Ingo Kailuweit vom 14. Januar dieses Jahres. Halali – die mediale Treibjagd 2005 auf die Ärzteschaft ist eröffnet, das Fernsehmagazin Panorama lädt die nächste Büchse und titelt einen Bericht über das Internetforum facharzt.de mit: „Schamlos und unverschämt – Ärzte lästern über Kassenpatienten.“ Was die Ärzte Zeitung in Bezug auf die Berichterstattung der Frankfurter Rundschau und die darauf folgende empörte Pressemitteilung des Hartmannbundes als profilschärfendes Geplänkel abtut, muss sich in den Augen der betroffenen Ärzte zunehmend als breit angelegte Diffamierungskampagne gegen die deutsche Ärzteschaft darstellen. Der Sündenbock für die Probleme des Gesundheitswesens ist längst ausgemacht, und dies wird der breiten Öffentlichkeit in immer kürzer werdenden Abständen auf dem Niveau mieser Boulevardjournaille in das skandalhungrige Hirn gehämmert. Anregungen für seriös recherchierte Beiträge über Ausmaß und Ursache der Probleme der gesetzlichen Krankenversicherung aus Sicht der Ärzte sind nicht quotenträchtig und verschwinden deshalb in
den Schubladen und Papierkörben der Redaktionen. Oder es wird gefälscht und alles nach dem eigenen Denkschema mundgerecht gemacht. So beim Bericht in Panorama. Aus einem Pool von zigtausend Beiträgen wurde eine Handvoll in sicher mühevoller Kleinarbeit herausgesucht, die allerdings zu verurteilen sind. Ausgewogene Berichterstattung? – Kein weiterer Kommentar! >„Der Spielraum zum Abbau
gesetzlicher Krankenkassen ist vorhanden.“
Dabei gäbe es genügend Argumente, um das Augenmerk von Politik und Bevölkerung einmal auch auf andere Ursachen für die Finanzmisere der deutschen Sozialkassen zu lenken. Die Ärzteschaft hat es schlicht nicht nötig, sich für ihre Qualifikation zu rechtfertigen. Die berufsethische Selbstverständlichkeit ist angesichts der sicherlich mit am längsten dauernden beruflichen Qualifikation, der berufs- und neuerdings auch kassenarztrechtlichen Fortbildungsverpflichtung und der umfassenden Qualitätsüberprüfungen unter den freien Berufen einzigartig reguliert. Ob Herr Kailuweit in der Lage ist, seine Aus-, Fort- und Weiterbildung auch nur annähernd in einem solchen Umfang zu belegen? Vielmehr aber drängt sich schon die Frage auf, ob das deutsche Gesundheitswesen nicht insgesamt auf die KKH und ihren Vorsitzenden verzichten kann – um mit Herrn Kailuweit zu sprechen: “Dieser Spielraum ist vorhanden.“ Die Überschrift des Artikels in der Frankfurter Rundschau wäre treffender gewesen, hätte dort gestanden: „Wir haben 250 gesetzliche Krankenkassen zu viel.“ Müssen wir uns bei gesetzlich zwingend vorgegebenem Leistungsumfang einen
Wettbewerb zwischen mehr als 250 Krankenkassen leisten, der sich im Wesentlichen auf die Nachkommastelle im Beitragssatz beschränkt? Brauchen wir eine KKH, die mit „ihren über 110 Servicezentren ein flächendeckendes Service- und Betreuungsnetz“ bietet neben einer 24-Stunden-Servicehotline? Unterhielte jede Kasse ein derartig dichtes Netz an Beratungsstellen, wären dies immerhin 33.000 – ungefähr vier in jedem deutschen Postleitzahlenbezirk. Brauchen wir Krankenkassen, die mit Wellness-Weekends, Familienwochenenden und Modegutscheinen als Gewinn für die Werbung neuer Mitglieder um Versicherte buhlen? Ist es gerechtfertigt, wenn die gesetzlichen Krankenkassen im Durchschnitt der ersten drei Quartale des Jahres 2004 circa 110 Euro pro Mitglied für Verwaltungskosten ausgeben? Das sind aufs Jahr gerechnet immerhin 146 Euro, denen die KKH für das Geschäftsjahr 2003 gerade 464,20 Euro für die ärztliche Behandlung je Mitglied gegenüberstellen kann. All das hat der Sachverständigenrat in seinem Gutachten zur Über-, Unter-, Fehlversorgung leider nicht festgestellt. Wann endlich kommt das Gutachten zur Überund Fehlverwaltung der gesetzlich Krankenversicherten? Jeder Euro, den die Versichertengemeinschaft für die Image- und Mitgliederwerbung und damit den Erhalt von Posten und Pöstchen wie dem von Herrn Kailuweit aufwendet, fehlt der Krankenversorgung. Hier liegen die Parallelstrukturen, die es abzubauen gilt – mehr als 250 an der Zahl. Ihr
Markus Henkel Der Radiologe 2 · 2005
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ZI-Panel zur Praxisgebühr
Geringe Auswirkungen in radiologischen Praxen Die Praxisgebühr hat bei allen Arztgruppen dauerhaft zu niedrigeren Fallzahlen geführt. Dies ist das Ergebnis einer repräsentativen Stichprobenerhebung des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (ZI) für alle vier Quartale des letzten Jahres. Radiologische Praxen sind allerdings nur wenig betroffen. Auch wenn dies zu vermuten gewesen war, liefert das ZIPanel dazu nun die zahlenmäßige Bestätigung.
Bei den Kinderärzten sind die Fallzahlen 2004 im Vergleich zum Vorjahr verständlicherweise am wenigsten zurückgegangen (Tabelle 1). Dann folgen aber auch schon mit nur -1,9 Prozent die Radiologen.
Praxisgebühr schreckt kranke Menschen nicht Eine wichtige Erklärung liefert Tabelle 2: In allen Arztgruppen sind die Praxiskon-
takte im Vergleich zu den Behandlungsfällen weniger stark gesunken. Dies lässt nur den Schluss zu, dass für Patienten mit ernsthaften, chronischen und behandlungsintensiven Erkrankungen die Praxisgebühr weitgehend unerheblich ist. Gerade hier handelt es sich häufig um Erkrankungen, bei denen die radiologische Diagnostik zwingend erforderlich ist. Wegen Bagatellerkrankungen wird ein Patient schließlich nicht zum Radiologen überwiesen. Damit kann der gewollte Effekt,
Tabelle 1
Entwicklung der Fallzahlen Fallzahl der Praxen* Arztgruppe Veränderung Quartale I/03 - I/04 in %
Veränderung Quartale II/03 - II/04 in %
Veränderung Quartale III/03 - III/04 in %
Veränderung Gesamtjahre 2003 - 2004 in %
Allgemeinärzte Anästhesisten Augenärzte Chirurgen Gynäkologen HNO-Ärzte Hautärzte Internisten
Internisten Kinderärzte Nervenärzte Orthopäden Radiologen Urologen
-11,0 -2,0 -11,1 -12,3 -13,1 -14,9 -20,3 -5,5 -9,7 -3,4 -2,3 -12,4 -1,3 -10,0
-5,0 -4,6 -11,0 -13,5 -14,9 -7,4 -16,3 -5,7 -6,5 1,0 -2,3 -9,2 0,1 -7,6
-4,1 -4,2 -12,2 -11,0 -15,9 -10,1 -15,5 -4,4 -5,2 -0,9 -3,1 -9,4 -2,2 -10,7
-6,6 -2,1 -12,4 -10,6 -16,9 -11,7 -18,3 -5,2 -5,5 -1,3 -3,8 -10,3 -4,1 -10,8
-6,7 -2,7 -10,9 -11,6 -15,1 -11,1 -17,5 -4,8 -6,5 -1,2 -2,7 -11,3 -1,9 -9,6
GESAMT**
-10,1
-7,8
-8,2
-9,3
-8,7
* für Praxen mit Leistungsdaten in beiden Quartalen/Vergleichszeiträumen ** dito, Summe ungewichtet Quelle: Stichprobenanalyse auf Basis des ZI-ADT-Panels mit ca. 600.000 Behandlungsfällen je Quartal
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Veränderung Quartale VI/03 - VI/04 in %
Der Radiologe 2 · 2005
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR Tabelle 2
Entwicklung der Arzt-/Praxiskontakte Arzt-/Praxis-Kontakte* Arztgruppe Veränderung Quartale I/03 - I/04 in % Allgemeinärzte Anästhesisten Augenärzte Chirurgen Gynäkologen HNO-Ärzte Hautärzte Internisten Internisten Kinderärzte Nervenärzte Orthopäden Radiologen Urologen GESAMT**
Veränderung Quartale II/03 - II/04 in %
Veränderung Quartale III/03 - III/04 in %
Veränderung Quartale VI/03 - VI/04 in %
Veränderung Gesamtjahre 2003 - 2004 in %
-2,9 0,2 -7,2 -5,4 -9,2 -8,9 -13,6 -1,6 -0,7 -0,9 1,8 -4,2 1,4 -6,0
4,0 0,8 -6,3 -6,4 -11,3 -0,2 -10,2 -0,5 2,9 3,7 0,9 -0,7 3,3 -3,6
2,9 5,6 -10,4 -1,6 -12,1 -3,7 -9,2 -1,0 2,0 -1,1 -2,9 -1,3 -1,4 -6,4
1,2 0,4 -8,6 -2,9 -12,9 -6,3 -10,3 -3,1 1,5 1,1 -2,2 -3,0 -2,5 -4,7
1,3 1,7 -7,6 -3,9 -11,4 -4,9 -10,7 -1,0 1,6 0,6 -0,4 -3,4 -0,8 -5,0
-4,5
-1,3
-2,6
-3,2
-2,9
* für Praxen mit Leistungsdaten in beiden Quartalen/Vergleichszeiträumen ** dito, Summe ungewichtet Quelle: Stichprobenanalyse auf Basis des ZI-ADT-Panels mit ca. 600.000 Behandlungsfällen je Quartal
mit der Praxisgebühr die Arztbesuche zu reduzieren, schon allein deshalb bei der Radiologie kaum zum Tragen kommen.
Ältere verzichten weniger auf Arztbesuche Eine gewichtige Rolle spielt außerdem die unterschiedliche Entwicklung der Fallzahlen nach Patientenaltersgruppen (Tabelle 3 auf Seite 30). Dass die Behandlungsfälle in der Gruppe der unter 20-jährigen mit dem hohen Anteil von Kindern und Jugendlichen am wenigsten zurückgegangen sind, deckt sich mit dem Ergebnis bei den Kinderärzten. Der stärkste Rückgang betrifft die 20- bis 39-jährigen. Einerseits verständlich, andererseits muss man schon die Frage stellen, ob so möglicherweise als Spätfolge der Praxisgebühr Krankheiten verschleppt werden. Für die Fallzahlentwicklung bei den Radiologen ist aber entscheidend, dass mit zunehmendem Alter weniger auf einen Arztbesuch verzichtet werden kann. Bei den 40- bis 59-jährigen sind es
- 9,1 Prozent und bei der Altersgruppe 60 und älter nur noch - 6,0 Prozent. Welche Bedeutung der Altersstruktur zukommt, konnte anhand einer Stichprobe in einer radiologischen Praxis aus den neuen Bundesländern nachgewiesen werden (siehe DER RADIOLOGE 12-2003 Seite M 182 ff.). Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Bevölkerung in den neuen Ländern im Durchschnitt etwas älter ist als im Westen, sprechen die Zahlen für sich: Auf die Altersgruppen bis 40 Jahre entfallen 17,5 Prozent der Untersuchungen, auf die 40- bis 59-jährigen 40,3 Prozent und auf die über 60-jährigen 42,2 Prozent.
Tendenzen in allen KVen vergleichbar Bei den ZI-Ergebnissen fällt auf, dass im vierten Quartal in radiologischen Praxen sowohl bei den Behandlungsfällen als auch den Arztkontakten ein stärkerer Rückgang zu verzeichnen ist als in den ersten Quartalen. Allerdings sieht es bei
fast allen Arztgruppen ähnlich aus. Ein Grund dafür könnte sein, dass die Stichprobe in der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein gezogen wurde und es dort Individualbudgets gibt. Aber gesicherte Aussagen gibt es zurzeit nicht, hier muss die weitere Entwicklung abgewartet werden. Auch wenn diese Zahlen sich nur auf die KV Nordrhein beziehen, kann man sicher sein, dass es – abgesehen von regionalen Unterschieden – in den übrigen KVen vergleichbare Tendenzen gibt. Das wurde vom Zentralinstitut bestätigt, da auch noch in anderen Bereichen Stichprobenerhebungen durchgeführt wurden. Veröffentlicht werden diese Erhebungen allerdings nicht, das ZI braucht sie intern zum Vergleich. Interessant wäre es sicherlich noch zu wissen, welche Veränderungen es durch die Praxisgebühr bei den methodenorientierten Fächern Labormedizin und Pathologie gegeben hat, aber das Zentralinstitut hat sich auf Arztgruppen mit Patientenkontakt beschränkt. Der Radiologe 2 · 2005
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Tabelle 3
Entwicklung Fallzahlen nach Patientenaltersgruppen Fallzahl der Praxen* Altersgruppe in Jahren
Veränderung Quartale I/03 - I/04 in %
Veränderung Quartale II/03 - II/04 in %
Veränderung Quartale III/03 - III/04 in %
Veränderung Quartale VI/03 - VI/04 in %
Veränderung Gesamtjahre 2003 - 2004 in %
unter 20 20 - 39 40 - 59 60 und älter
-8,1 -17,2 -10,8 -6,3
-4,2 -16,2 -7,9 -4,5
-4,9 -16,1 -7,9 -5,4
-2,4 -16,3 -10,1 -7,9
-4,7 -16,2 -9,1 -6,0
GESAMT**
-10,1
-7,8
-8,2
-9,3
-8,7
* für Praxen mit Leistungsdaten in beiden Quartalen/Vergleichszeiträumen ** incl. Behandlungsfälle ohne Altersangabet Quelle: Stichprobenanalyse auf Basis des ZI-ADT-Panels mit ca. 600.000 Behandlungsfällen je Quartal
je
Neue Plausibilitätsprüfungen
Zeitlimit bei Abrechnungen nicht überschreiten Mit dem EBM 2000plus treten zum 1. April auch neue Richtlinien für Plausibilitätsprüfungen in Kraft, die für zugelassene und ermächtigte Ärzte sowie ärztlich geleitete Einrichtungen gelten. Als wichtiges Aufgreifkriterium für eine mögliche Prüfung werden dann bundesweit einheitliche Zeitraster eingesetzt. Die Zeitraster sind zwar nur ein Baustein, um von den Kassenärztlichen Vereinigungen oder Kassen genauer unter die Lupe genommen zu werden, aber die zeitbezogene Bewertung der einzelnen Leistungen bildet zukünftig die Grundlage für Plausibilitätsprüfungen (siehe DER RADIOLOGE 10-2004 Seite M 148 ff.).
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Unterschiede in Kliniken und Praxen
fil mit nicht mehr als 156 Stunden deutlich niedriger angesetzt.
Von der Sache geht es um Tages- und Quartalsprofile. Dazu wird – wie bisher auch – der Mehrheit der abgerechneten EBM-Ziffern eine Zeit in Minuten zugeordnet, die für eine qualitativ adäquate Leistungserbringung als mindestens erforderlich anzusehen ist. Die abgerechneten Ziffern werden zu Tagesprofilen und dem Quartalsprofil addiert. Als auffällig gelten Ärzte, die an mindestens drei Tagen im Quartal über zwölf Stunden täglich oder insgesamt mehr als 780 Stunden gearbeitet haben. Für ermächtigte Ärzte, ermächtigte Institute und Krankenhäuser ist das Quartalspro-
Regelung für Praxisgemeinschaften Ein weiteres neues Aufgreifkriterium kommt in Praxisgemeinschaften zum Tragen. In Praxen mit Ärzten desselben Versorgungsbereiches wird nachgehakt, wenn im Quartal eine Patientenidentität von mehr als 20 Prozent vorliegt. Bei versorgungsübergreifenden Praxen liegt der Grenzwert bei 30 Prozent. je
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR Udo H. Cramer
Krankenhaus-Kooperation
Wann ist Umsatzsteuer fällig?
Radiologen sind aus bekannten Gründen Vorreiter gemeinsamer Geräteund Personalnutzung. Wessen Ressourcen wer nutzt, ist bundesweit unterschiedlich – je nach Länder-„Philosophie“ zur Zeit der Großgeräte-Bedarfsplanung. Auch die Formen der Zusammenarbeit differieren, es gibt die gemeinsame Leistungserbringung von Krankenhausärzten und Niedergelassenen, die Regel ist aber Ressourcen-sharing, ähnlich der Praxisgemeinschaft unter niedergelassenen Ärzten. Dabei bleibt die Frage der Steuerpflicht zunächst meist außen vor. Vermehrte Anfragen von Mitgliedern veranlassen uns, auf die aktuelle steuerliche Rechtslage bei der kooperativen Nutzung radiologischer Ausstattungen hinzuweisen.
Umsatzsteuergesetz und -richtlinien bis 2004 Gemäß § 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die mit dem Betrieb von bestimmten Krankenhäusern, Diagnosekliniken und anderen vergleichbaren Einrichtungen „eng verbundenen Umsätze“ umsatzsteuerfrei. Was heißt das konkret? Auskunft dazu geben die Umsatzsteuerrichtlinien, die Ausführungsbestimmungen des UStG aus dem Jahre 2000 (Abschnitt 100 Absatz 1, 2 Nr. 7, 8 und 12 UStG). In gutem Amtsdeutsch und in Anlehnung an ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1.Dezember1977 heißt eng verbunden danach: „Umsätze, die für diese (Krankenhäuser, Anmerkung des Autors) typisch sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen.“
Dabei geht es sowohl um Geräte als auch Personal. Im Einzelnen gilt Folgendes, je nach Nutzer und Nutzungsobjekt: Umsatzsteuerfrei ist 4 die Nutzung durch angestellte Krankenhausärzte für deren „selbständige Tätigkeit“ (Privatambulanz, Ermächtigung, D-Arzt-Verfahren etc.) von: 1 Einrichtungen, zum Beispiel radiologische Geräte, und zwar alle, nicht nur Großgeräte, 1 Personal, 4 die Nutzung durch niedergelassene Ärzte (zur Mitbenutzung): 1 von Großgeräten (meist denen des Krankenhauses), 1 damit eng verbundene Personalgestellung, 4 die Nutzung durch andere Krankenhäuser: 1 zur Mitbenutzung: 1 Großgeräte des Krankenhauses, 1 damit eng verbundene Personalgestellung, 4 die Gestellung von: 1 Ärzten und medizinischem Hilfspersonal. Umsatzsteuerpflichtig nach den Richtlinien sind demnach alle anderen Nutzungen, also konventionelle Radiologie des Krankenhauses für Niedergelassene und andere Krankenhäuser, Nutzungsüberlassungen von Geräten aus der Niederlassung an Krankenhäuser, Personalgestellung des Krankenhauses an Niedergelassene und anderes mehr. Folgende radiologische Modalitäten gelten als medizinisch-technische Großgeräte im Sinne dieser Regelung (Diktion der Finanzverwaltung):
4 „Computer-Tomographie-Geräte (CT), 4 Magnet-Resonanz-Geräte (MR), 4 Linksherzkatheter-Messplätze (LHM), 4 Hochvolttherapie-Geräte: Linearbeschleuniger (LIN) und TelecobaltGeräte (CO), 4 Lithotripter (LIT), 4 Positronen-Emissions-TomographieGeräte (PET) sowie 4 Diagnostische Bio-MagnetismusAnlagen (BMA).“
Personalnutzung Naheliegender Weise fehlt es nicht an Versuchen, den Anwendungsbereich der Richtlinien zu erweitern. Das Finanzministerium Sachsen sah sich deshalb genötigt, zur Personalüberlassung für eine Laborgemeinschaft wie folgt einschränkend Stellung zu nehmen: „Die Personalgestellung gehört im Regelfall nicht zu den typischen, regelmäßig und allgemein im laufenden Betrieb eines Krankenhauses vorkommenden Umsätzen. Vielmehr wird aufgrund des immer größer werdenden Kostendrucks im Gesundheitswesen nach Möglichkeiten der Kostensenkung beziehungsweise Einnahmeerhöhung gesucht. Dieser Grund mag für eine Gestellung von Personal sachgerecht sein. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Personalgestellung zur Ausübung der Krankenhausbehandlung dadurch unerlässlich wird. Folglich liegt kein eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundener Umsatz vor.“ Über die in den Richtlinien geregelten Fälle hinaus ist regelmäßig kein Anwendungsbereich für Steuerbefreiungen. Ferner ist der umsatzsteuerfreie Bereich für Krankenhäuser deutlich größer als Der Radiologe 2 · 2005
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für niedergelassene Radiologen. Was die Krankenhausärzte angeht, enthalten die Richtlinien nur Selbstverständliches: Seit wann sollen ermächtigte Radiologen Umsatzsteuer zahlen, wenn sie Krankenhausressourcen nutzen?
Wer A sagt … Diese Situation ist unbefriedigend, aber leider nicht zu ändern. Unser Staat ist für Sachargumente nicht zugänglich. Unsere Bemühungen schon in den 90er-Jahren, generell Umsatzsteuerfreiheit nach der Devise „Wenn der Gesetzgeber Kooperation will, muss das Steuerrecht mitziehen“ waren leider nicht erfolgreich. Dabei ist das Thema im Zeichen der Gesundheitsreform (sektorübergreifende Versorgung) mehr denn je aktuell.
Neue Gerichtsentscheidungen Bisher berief sich das Bundesgesundheitsministerium mit dem – entscheidenden – Bundesfinanzministerium in seiner ablehnenden Haltung auch auf EG-Recht, das von der deutschen Steuerverwaltung zu beachten sei. Man kennt das im Sinne von „Uns sind die Hände gebunden“. Jetzt kommt Klarstellung aus unverhoffter Ecke, nämlich den Finanzgerichten, zumindest für den Bereich der Personalgestellung bei Privatisierungen. Diese war Gegenstand von zwei aktuellen Gerichtsentscheidungen in Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz. Die Fälle: Radiologen und Nuklearmediziner nutzen in üblichen Kooperationen Personal der Krankenhäuser sowohl für die Leistungserbringung gegenüber diesen Krankenhäusern als auch für ihre ambulanten Patienten und haben dafür selbst die Geräte beschafft. In Rheinland-Pfalz erfolgte die Personalnutzung gegen Rechnungsstellung, in Schleswig-Holstein aufgrund eines Personalgestellungsvertrages. Es ging um namhafte Beträge, in einem Fall über circa 53.000 Euro Umsatzsteuer.
Patientenvertrag entscheidend Die Gerichte urteilen, meist in Übereinstimmung mit dem Klagevortrag der Radiologen/Nuklearmediziner, überra-
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Der Radiologe 2 · 2005
schend pragmatisch und erkennen – erstaunlicherweise – die tatsächlichen Verhältnisse mit ihren Sachzwängen. Sie kommen im Ergebnis übereinstimmend zu dem Schluss: Die Personalgestellung ist in beiden Fällen nicht umsatzsteuerpflichtig, weil eng mit dem Krankenhausbetrieb verbunden. Dabei ist entscheidend, dass auch nach der Ausgliederung der Radiologieabteilungen radiologische Leistungen weiterhin den Patienten als Leistung des Krankenhauses angeboten werden. Das Krankenhaus bedient sich zur Leistungserbringung eines Dritten, nämlich der Radiologen, ohne dass sich an den Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhaus und Patient etwas ändert. Nach den Kooperationsverträgen tritt üblicherweise – so auch hier – nicht die radiologische Praxis in unmittelbare Rechtsbeziehung zum Patienten. Für jede Leistung der Praxis ist vielmehr ein Auftrag des Krankenhausarztes erforderlich nach dem üblichen Vertragspassus: „Jede Diagnose und/oder Behandlung setzt einen Auftrag eines Krankenhausarztes voraus, der Art und Umfang der gewünschten Untersuchung beinhaltet.“ >„Im Bereich der Personalgestel-
lung liegt jetzt eine sachgerechte Klarstellung von zwei Finanzgerichten vor.“
Außerdem stellt die Praxis, so im Falle des Finanzgerichts Schleswig-Holstein, gemäß dem Kooperationsvertrag die Rechnungen an das Krankenhaus und sind diese Rechnungen sofort fällig. Durch die Eingliederung Krankenhaus-Abteilung in die Praxis ändert sich für den Patienten des Krankenhauses seine Rechtsbeziehung zum Krankenhaus nicht. Vielmehr stellt der Kooperationsvertrag sicher, dass „vom Krankenhaus in Bezug auf die nuklearmedizinische Versorgung der Patienten auch nach der Übernahme durch die Praxis keine Änderung eintritt“, so das Finanzgericht wörtlich.
EG-Normen stehen nicht entgegen Auch zum angeblich entgegenstehenden EG-Recht nehmen die Gerichte Stellung. Nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer ist entscheidend für die Umsatzsteuerbefreiung, dass die Umsätze zur Ausübung der Tätigkeit des Krankenhauses „unerlässlich“ sind und „ nicht dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschafften, die in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen gewerblichen Unternehmen stehen“. Nach Ansicht der Finanzrichter besteht insbesondere keine Konkurrenz des Krankenhauses zu Personalvermittlungsunternehmen, weil dessen Ziel nicht die Personalvermittlung in der Nuklearmedizin ist. Vielmehr hat die Personalgestellung Übergangscharakter und ist in den arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen dem Krankenhaus und seinen Mitarbeitern begründet. Es geht ja meistens um die Abwicklung von Altlasten aufgrund der Neuorganisation, was auch daraus ersichtlich wird, dass meist Neukräfte in den Praxen eingestellt werden. Außerdem – so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz – sei kaum medizinisch-technisches Hilfspersonal auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten gewesen. Schließlich sei das CT für die Notfallversorgung des Unfallkrankenhauses einerseits zwingend notwendig gewesen, andererseits habe dieses aber das Gerät wegen der hohen Kosten nicht selbst anschaffen können und sei deshalb auf die Kooperation mit der Praxis angewiesen gewesen. Es gibt also einen untrennbaren Zusammenhang aus wirtschaftlichen Gründen, womit – wichtig! – auch die eigentlich mit dem Krankenhaus weniger eng verbundene Personalnutzung für die ambulante Kassen- und Privatpraxis steuerfrei ist. Beide Urteile sind beim Bundesfinanzhof in der Revision anhängig. Es ist zu hoffen, dass dieses Gericht zu einer ähnlich sachgerechten Beurteilung kommt.
Nachzahlungen Die meisten Nutzungsverträge mit Krankenhäusern sehen ausdrücklich Erstattungsregelungen für den Fall vor, dass das Krankenhaus von der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuer herangezogen wird. Zunächst ist das Krankenhaus als „Unternehmer“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Steuerschuldner des Finanzamtes. Radio-
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR logen, die sich Erstattungsansprüchen ihrer Häuser ausgesetzt sehen, sollten sorgfältig prüfen, ob sie zur Zahlung verpflichtet sind. Bisweilen fehlt es an den Formalien wie einer wirksamen Vertragsvereinbarung, zum Teil kann auch, vor allem bei länger zurückliegenden Zeiträumen, Verjährung eingetreten sein. Frage ist auch, ob sich die Steuerpflicht auch auf Nebenleistungen wie Beratungen etc. bezieht. Es gibt auch Verträge, die gegen geltendes Vertragsarztrecht verstoßen.
Ausweg: Nutzungsgesellschaft Oft gibt es einen Ausweg: Im Falle gemeinsamer Tätigkeiten, also zum Beispiel im Rahmen einer Nutzungsgesellschaft, entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer. Grund: Es fehlt wegen des – durch die Gesellschaft manifestierten – gemeinsamen Zwecks der umsatzsteuergesetzlich erforderliche Leistungs-
austausch. Aber diese Lösung stößt aufgrund von Berührungsängsten oft immer noch auf Skepsis, dies sollte sich ändern!
Rechtslage ab 2005 Zum Jahresbeginn wurden die Umsatzsteuerrichtlinien im Zuge der EG-Rechtsprechung novelliert. Wie berichtet ist danach jetzt nur noch die unmittelbare ärztliche Tätigkeit umsatzsteuerfrei und zum Beispiel in der Regel gutachtliche Tätigkeit nicht mehr (siehe DER RADIOLOGE 9-2002 Seite M 163). Gleichzeitig wurde jetzt in Nr. 91 a Umsatzsteuerrichtlinien aufgenommen, dass die „entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten“ nicht steuerfrei ist. Da im Übrigen die vorstehend dargestellte Ziffer 100 mit ihrer teilweisen Steuerbefreiung nicht geändert wurde, stellt sich die Frage des Verhältnisses beider Vorschriften. Diese wird vom Richtliniengeber nicht
beantwortet, auch nicht zur Personalgestellung. Nach unserer Auffassung ist die Ziffer 100 als Spezialvorschrift zur generellen Regelung der Ziffer 91 a anzusehen mit der Folge, dass die Großgeräteüberlassung in allen den Fällen ausgeschlossen ist, die nicht in dem Katalog der Ziffer 100 genannt sind. Insoweit kommt der Ziffer 91 a nach unserer Meinung weitgehend nur eine klarstellende Funktion zu. In Privatisierungsfällen, wie zum Beispiel durch die oben genannten Finanzgerichte entschiedenen, dürfte allerdings die steuerfreie Personalgestellung schwieriger werden. Letztlich kann dazu Rechtsklarheit nur die Rechtsprechung geben. (Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 25.Februar 2004, Aktenzeichen: 3-K-2190/01 Finanzgericht Schleswig-Holstein vom 19. März 2002, Aktenzeichen: IV-37/99)
Ärztekammer Bremen
Klaus-Dieter Wurche neuer Präsident
Der BDR begrüßt seine neuen Mitglieder Liane Breit, Ingolstadt Dr. Michael Fischer, Nürnberg Dr. Dominik Fritzsch, Leipzig Dr. Heimito Hermans, Ottobrunn Dr. Till Hoja, Neuenrade Dr. K.-Michael Kassner, Berlin Dr. Guido Kukuk, Bonn Dr. Ralf Kurth, Potsdam Dr. Volkmar Kuschke, Nürnberg Dr. Stefan Loeck, Hamburg Dr. Stephan Müller-Groh, Kassel Dr. Frank Rosa, Bad Tölz Sabine Theel, Hamm
Dr. Klaus-Dieter Wurche (62), Chefarzt des Zentralinstituts für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin am Zentralkrankenhaus (ZKH) Reinkenheide in Bremerhaven, ist seit Ende letzten Jahres Präsident der Kammer Bremen. Er wurde mit großer Mehrheit als Nachfolger der am 20. Oktober 2004 verstorbenen Dr. Ursula Auerswald gewählt. Wurche kann auf eine lange Wegstrecke berufspolitischen Engagements im Landes- und Bundesvorstand des Marburger Bunds (MB) sowie der Ärztekammer zurückblicken. Vorstandsmitglied beim MB-Bundesverband war er von 1979 bis 1996 mit dem Schwerpunkt Ausund Weiterbildung. Dieser Themenkomplex stand bisher auch im Mittelpunkt seiner Tätigkeit bei der Ärztekammer, der er seit 1992 als Vorstandsmitglied und seit 2000 als Vizepräsident angehört. Zudem ist er Vorsitzender des Ausschusses Ärztli-
Klaus-Dieter Wurche
che Weiterbildung der Ärztekammer und Leiter der MTA-Schule in Bremerhaven. Bevor Klaus-Dieter Wurche 1990 Chefarzt des Zentralinstituts für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin am ZKH Reinkenheide wurde, arbeitete er als leitender Oberarzt bei Prof. Dr. Jürgen Freyschmidt am ZKH St.-Jürgen-Straße in Bremen. Beim ZKH Reinkenheide ist Dr. Wurche außerdem seit 1994 stellvertretender Ärztlicher Direktor. je Der Radiologe 2 · 2005
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Länderausschuss
Beim MammographieScreening noch vieles offen Am 22. Januar traf sich der Länderausschuss in Berlin. Da diese Tagung gerade auch dazu diente, die Delegiertenversammlung Ende Februar vorzubereiten und es somit inhaltliche Übereinstimmungen zum dann folgenden Bericht im März geben wird, sollen an dieser Stelle die beiden Hauptthemen nur kurz angeschnitten werden: EBM 2000plus und Mammographie-Screening. Zum EBM 2000plus wies der Vorsitzende des Länderausschusses Dr. Klaus Hamm noch einmal darauf hin, dass sich der Berufsverband von der jetzt vorliegenden Fassung klar distanziert hat (siehe DER RADIOLOGE 12-2004 Seite M 178 f.). Bei Informationsveranstaltungen war fälschlich behauptet worden, dass der BDR voll hinter dem EBM steht. Bereits Mitte November letzten Jahres war deshalb vom Vorstand nochmals in einem Schreiben an die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) klargestellt worden, aus welchen Gründen eine Zustimmung nicht erfolgen kann. Diese sind unter anderem: 4 Das Kapitel 40 muss realisiert werden. 4 Die Kalkulation der Leistungen beim Mammographie-Screening muss überarbeitet werden, da wesentliche Kosten nicht erfasst sind. 4 Innovative radiologische Leistungen dürfen nicht zu Lasten der Radiologen innerhalb der Deckelung erbracht werden.
Stellungnahme der KBV Vorgesehen war zunächst, dass ein Vertreter vom Dezernat „Gebührenordnung und Vergütung“ zum Treffen des Länder-
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Der Radiologe 2 · 2005
ausschusses kommt und zu diesen Themen referiert, dies war aber aus Termingründen leider nicht möglich. Kurz vor der Sitzung hatte der BDR allerdings eine schriftliche Stellungnahme der Honorarabteilung der KBV erhalten. Zum Kapitel 40 heißt es unter anderem, dass sich die Gespräche mit den Kassen schwierig gestalten, da nicht alle Spitzenverbände das von der KBV vorgeschlagene Konzept mittragen wollten. Dies gilt insbesondere für die Kostenpauschalen, die bislang regional ausgehandelt werden. Nachdem im letzten Jahr Verhandlungen von einigen Kassen abgebrochen worden waren, hofft die KBV, dass es nun demnächst doch weitergehen wird und die Gesamtkonzeption des Kapitels 40 zum 1. Juli eingeführt werden kann – das Ergebnis hängt vom Verhalten der Kassen ab. Zum Mammographie-Screening bittet die KBV, dass der BDR diejenigen Kosten genau benennt, die aus Verbandssicht nicht erfasst worden sind, so dass gegebenenfalls Nachverhandlungen zu diesen Leistungen im Bewertungsausschuss geführt werden können.
Drei Jahre Screening in Bremen Interessante Fakten und Zahlen zum Bremer Modellprojekt lieferte Dr. Arno Krastel, der von Anfang an dabei ist (siehe DER RADIOLOGE 3-2004 Seite M 42 f.). Nach mittlerweile drei Jahren Erfahrung zog er ein ernüchterndes und erschreckendes Fazit: Die Wirtschaftlichkeit ist bislang katastrophal, die Kosten sind doppelt so hoch, als es in der Kalkulation vorgesehen war. Wobei die Personalkosten mit 40 Prozent den größten Block bilden. In diesem Zusammenhang sieht Arno Krastel im Handling des Einladungs-
systems mit das größte Problem: Wie viele der Frauen, die von der Zentralen Stelle angeschriebenen worden sind, werden tatsächlich kommen? Dies ist völlig vage und hat die Konsequenz, dass die Auslastung kaum kalkulierbar ist.
Dem PVA keine Zusatzkosten aufdrücken Um das Thema Kosten ging es auch, als der Landesvorsitzende Westfalen-Lippe, Prof. Dr. Detlev Uhlenbrock, über die Anwender-Software für Screening-Einheiten berichtete, die jetzt von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe entwickelt wird. Detlev Uhlenbrock würde es für sinnvoll halten, wenn diese Software möglichst bundesweit eingesetzt wird, damit die Ergebnisse bei der Evaluation voll vergleichbar sind. Allerdings soll dies – beim gegenwärtigen Stand – für den Programmverantwortlichen Arzt (PVA) mit einer erheblichen finanziellen Belastung verbunden sein. Davor warnte der BDR-Vorsitzende Dr. Helmut Altland: „Dem PVA dürfen keine Zusatzkosten entstehen, die Zentrale Stelle muss von der KV und den Kassen bezahlt werden.“ Hier muss man die nächste Zukunft abwarten, zumal auch die KV Nordrhein an dem Software-Paket beteiligt ist. Auf der Basis der [email protected], einer einrichtungsübergreifenden elektronischen Patientenakte zur Brustkrebsbehandlung (siehe DER RADIOLOGE 2-2002 Seite M 32 f.), wird eine Software für die Einladung und Dokumentation der Zentralen Stelle erarbeitet. Die nordrhein-westfälischen KVen haben vor, beide Module zu einer Einheit zusammenzuführen. BDR-Vorstandsmitglied Dr. Rainer Rothe machte dann noch auf die Software
Aus den Ländern • Mitteilungen des BDR aufmerksam, die für das bayerische Mammographie-Screening entwickelt worden ist. Sie umfasst die Bausteine Einladung, Befundung, Assessment und Evaluierung. Diese vergleichsweise sehr günstige Software kann aus seiner Sicht unproblematisch auch bei den übrigen Screening-Projekten zum Einsatz kommen. Das Problem einer funktionsfähigen Software ist aber längst nicht die einzige noch offene Frage. Weiterhin herrscht in den KVen ein sehr unterschiedliches Bild zum Stand des Mammographie-Screenings. Ob Ausschreibung, Zentrale Stelle oder Haftpflichtversicherung: Es gibt zurzeit die verschiedensten Kombinationen, was schon geklärt oder noch ungeklärt ist, was bereits in Angriff genommen worden ist oder nicht.
Neuwahl Laut Satzung muss der Vorsitzende des Länderausschusses jedes Jahr gewählt werden. Vorgeschlagen wurde der bisherige Vorsitzende des Länderausschusses Klaus Hamm, der mit zwei Stimmenthaltungen in seinem Amt bestätigt wurde. je
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Landesverband Westfalen-Lippe
BDR-Vertreterin in der VV Auch bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Westfalen-Lippe können in der Vertreterversammlung (VV) jetzt radiologische Interessen wahrgenommen werden. Der BDR gratuliert Dr. Gisela Urban aus Herford, die in die VV nachgerückt ist! Stellvertreter ist BDR-Mitglied Dr. Hans Meckling aus Münster. Die endgültige Bilanz für die neue Legislaturperiode heißt somit: Der BDR ist in neun KVen mit elf Mitgliedern vertreten. Mit Gisela Urban ist nun auch eine Radiologin dabei. Ein abschließendes Wort zur Berichterstattung der KV-Wahlen ist der Redaktion ganz wichtig: Viel Erfolg für die bis Ende 2010 dauernde Amtszeit sei auch ge-
Gisela Urban
rade den berufspolitisch engagierten Mitgliedern gewünscht, in deren Landesverbänden kein Fachkollege in der VV ist und die auf verschiedene indirekte Wege bemüht sind, die Belange der Radiologie in ihrer KV zu vertreten. je
Landesverband Berlin
In KV-Gremien gut vertreten Eine positive Nachricht kommt aus Berlin: In allen Ausschüssen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin, die wichtige fachärztliche Belange betreffen, ist auch ein BDR-Mitglied. Für die kleine Fachgruppe der Radiologen ist dies sicher ein bemerkenswertes Ergebnis. Der Landesvorsitzende Dr. Bernd Reichmuth sieht darin eine Bestätigung, dass die Berliner Radiologen nach dem Motto „Nur gemeinsam sind wir stark“ handeln, wenn es wirklich darauf ankommt. Genauso war es bei den Aktionstagen im Oktober 2000, als es aufgrund der Sparpolitik der Regierung zu Praxisschließungen kam: In großer Solidarität hatten eine Woche lang fast alle Praxen im Osten und eine Woche im Westen geschlossen. In drei KV-Gremien sind nun für die kommenden sechs Jahre als radiologische Interessenvertreter mit dabei:
Jochen Treisch
Bernd Reichmuth
Dr. Jochen Treisch, der auch Mitglied der Vertreterversammlung ist, wurde in den Beratenden Fachausschuss für die fachärztliche Versorgung gewählt. Dort ist er stellvertretender Vorsitzender. Außerdem ist er Mitglied im Honorarverteilungsausschuss. Bernd Reichmuth wurde in den Landesausschuss Ärzte und Krankenkassen gewählt. je Der Radiologe 2 · 2005
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Personalentscheidungen für KBV-Gremien gefallen
Helmut Altland und Till Spiro mit dabei Bei den ersten beiden Vertreterversammlungen (VV) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) sind alle Entscheidungsträger gewählt worden, allen voran der Vorstand (siehe auch Seite M 40 f. und DER RADIOLOGE 1-2005 Seite M 20). Im Dezember letzten Jahres standen außerdem die VVVorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse für Vorstandsangelegenheiten und Finanzen fest. Bei der Sitzung am 29. Januar wurde über die personelle Zusammensetzung der drei beratenden Fachausschüsse entschieden. Neuer Vorsitzender der von 110 auf 60 Mitglieder verkleinerten Vertreterversammlung ist Dr. Heinz-Michael Mörlein, Frauenarzt aus Bayern. Stellvertreter ist der Vorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Rheinland-Pfalz und Allgemeinmediziner Dr. Carl-Heinz Müller. Die im Zuge des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) notwendig gewordenen Änderungen der KBV-Satzung betreffen auch die Ausschüsse. Neu hinzugekommen sind die ständigen Ausschüsse für Finanzen und Vorstandsangelegenheiten. Mitglied im Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten ist der Radiologe Dr. Till Spiro, KV-Vorsitzender in Bremen. Dieses Gremium hat die Aufgabe, die VV bei der Vorbereitung zum Abschluss von Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern zu unterstützen. Darüber hinaus ist der Ausschuss auch an der Entsendung von Delegierten in die Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) beteiligt. Bei der zweiten VV-Sitzung wurden die beratenden Fachausschüsse hausärztliche und fachärztliche Versorgung sowie Psychotherapie gewählt. Hier muss laut Satzung für jedes Mitglied ein Stellvertreter
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Helmut Altland
Till Spiro
bestellt werden. Im Ausschuss fachärztliche Versorgung ist es für Prof. Dr. Werner Schlake, dem Vorsitzenden des Berufsverbandes Deutscher Pathologen, der BDRVorsitzende Dr. Helmut Altland. Sie ver-
Werner Schlake
treten den medizinisch-technischen Bereich. Die Stellvertreter nehmen regelmäßig an den Sitzungen teil.
Ständiger Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten Der VV-Vorsitzende und Stellvertreter kraft Amtes Dr. Uwe Kraffel, Augenarzt aus Berlin Dr. Wolfgang Eckert, Allgemeinmediziner aus Mecklenburg-Vorpommern Dr. Till Spiro, Radiologe aus Bremen Dr. Dieter Conrad, Allgemeinmediziner aus Hessen Dr. Hans Nadolny, psychologischer Psychotherapeut aus Bremen Ständiger Ausschuss für Finanzen Dr. Michael Späth, praktischer Arzt aus Hamburg Wolfgang Meunier, Allgemeinmediziner aus dem Saarland Dr. Berthold Dietsche, Allgemeinmediziner aus Baden-Württemberg Dr. Hans Nadolny, psychologischer Psychotherapeut aus Bremen Dr. Hans-Joachim Helming, Frauenarzt aus Brandenburg Beratender Fachausschuss für die fachärztliche Versorgung Dr. Michael Jaumann, HNO-Arzt aus Baden-Württemberg (operative Medizin) Dr. Peter Potthoff, Frauenarzt aus Nordrhein (konservative Medizin) Dr. Andreas Hellmann, Pneumologe aus Bayern (konservative Medizin) Prof. Dr. Werner Schlake, Pathologe aus Westfalen-Lippe (medizinischtechnischer Facharzt) Dr. Theodor Windhorst, Thoraxchirurg aus Westfalen-Lippe (ermächtigter Krankenhausarzt)
je
Berufspolitik / Recht • Mitteilungen des BDR
Aktuelle Rechtsprechung Bundessozialgericht zur Honorarverteilung in der Radiologie
Sozialgericht Potsdam: HVM Brandenburg gekippt
Am 8. und 9. Dezember 2004 hat das Bundessozialgericht (BSG) zahlreiche Honorarklagen von Radiologen verhandelt. Dabei ging es um die Überprüfung der Honorarverteilungsmaßstäbe (HVMs) vor allem aus Hessen, aber auch Hamburg, Brandenburg und Niedersachsen und inhaltlich um die Grundsatzfrage, ob Honorarbegrenzungsregelungen im überweisungsgebundenen Fach gegen höherrangiges Recht verstoßen und ein Anspruch auf angemessene Vergütung besteht. In Fortführung seiner Rechtsprechung hat das BSG beides nach zweitägiger Verhandlung verneint. Radiologische Praxen konnten nach Auffassung des Gerichts bei durchschnittlicher Ausstattung auch unter der Geltung der angegriffenen HVMs wirtschaftlich tragfähig betrieben werden. Das BSG stellt fest, dass die Auslastungs- und Kostensituation der verschiedenen Praxen völlig inhomogen sei und dabei offen gelassen, welche Praxiskosten zu berücksichtigen seien. Über Stützungen in Einzelfällen bei fehlender Kostendeckung musste das Gericht nicht entscheiden, da dies nicht Streitgegenstand des Verfahrens war. Dies ist Sache der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KV), die nach den einschlägigen Vorschriften ihres HVM gegebenenfalls aus Sicherstellungsgründen beziehungsweise unter Härtefallgesichtspunkten auf Antrag Ausgleichszahlungen leisten muss. Das Gericht billigt auch die Scan- und Frequenzzahlbegrenzungen des EBM für CT und MRT. Die schriftlichen Urteilsgründe werden einige Monate auf sich warten lassen, wir werden dann gegebenfalls auf diese Entscheidungen noch einmal zurückkommen.
Das für das Land Brandenburg zuständige Sozialgericht (SG) Potsdam hat in zwei jetzt bekannt gewordenen Urteilen den HVM Brandenburg beanstandet und die entsprechenden Honorarbescheide aufgehoben. Für die Quartale 4/1999, 1/2000 und 3/2001 sieht das Gericht die Beobachtungs- und Handlungspflicht der KV Brandenburg verletzt, weil diese auf den Honorarverfall bei Großgeräteleistungen nicht zeitgerecht reagiert hat. Dabei beruft sich das Gericht auf das so genannte 15-Prozent-Urteil des BSG (siehe DER RADIOLOGE 11-2001 Seite M 169 f.) und sieht die Radiologen „noch im Jahre 2001“ für die Zunahme der Großgeräteleistungen ab 1996 nicht als verantwortlich an. In Auslegung der für das BSG maßgeblichen Vergleichsgröße „Absinken unter den Punktwert für den größten Teil der sonstigen Leistungen“, kommt das SG Potsdam zu dem Schluss, dass dabei auf die konventionellen radiologischen Leistungen abzustellen ist und nicht etwa die Leistungen anderer Fachärzte. Begründung: In diesem Falle wurde unterstellt, dass der Punktwert der Radiologen beziehungsweise der Fachärzte selbst rechtlich nicht akzeptabel sei. Den großen Teil der sonstigen Leistungen machten die nicht mit Großgeräten erbrachten Leistungen der Radiologen aus. Das Bild einer Verwerfung entstehe im Vergleich mit dem nächsten Umfeld, zumal wenn von dem – vor Einrichtung des zentralen Honorarfonds für Großgeräteleistungen – alle radiologischen Leistungen aus dem Fachgruppenhonorarfond der Radiologen/ Nuklearmediziner/Fachärztefond vergütet worden seien. Weil im ganzen Jahre 2001 der Punktwert unter 15 Prozent abgesunken sei, habe die KV nur eine Beobachtungsfrist von zwei Quartalen gehabt, nicht von vier wie im BSG-Urteil vorgegeben, so dass die Stützung schon im dritten Quartal 2001 veranlasst war. Die Auslegung der 15-Prozent-Klausel durch das SG Potsdam ist aus fachlich-juris-
(Urteile des BSG vom 8./9.Dezember 2004, Aktenzeichen: B 6 KA 44/03 R, B 6 KA 50/02 R, B 6 KA 28/03 R, B 6 KA 36/03 R, B 6 KA 38/03 R, B 6 KA 40/03 R, B 6 KA 42/03 R, B 6 KA 4/04 R, B 6 KA 9/04 R, B 6 KA 12/04 R, B 6 KA 13/04 R, B 6 KA 29/04 R, B 6 KA 30/04 R, B 6 KA 29/04 R, B 6 KA 84/03)
tischer Sicht nicht unproblematisch. Abgesehen davon ist aber das Urteil im Ergebnis zu begrüßen, gelingt es doch selten, Sozialgerichte von der nicht ausreichenden vertragsärztlichen Vergütung zu überzeugen (siehe den vorstehenden Bericht). Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
BSG: Abweichender Punktwert für Ermächtigte zulässig Das BSG hat die Rechtsauffassung der Vorinstanz kassiert, nachdem unterschiedliche Punktwerte für ermächtigte und niedergelassene Radiologen (hier höherer Punktwert für Ermächtigte) gegen das Gleichheitsgrundrecht des Artikels 3 Grundgesetz verstoßen. Das Gericht weist darauf hin, dass sich in ein System arztzahlbezogener Kontingentvolumina ermächtigte Ärzte mit ihrem jeweils unterschiedlichen Ermächtigungsumfang nicht beziehungsweise nur schwer einpassen lassen. Damit ist eine abweichende Honorierung, hier im Wege der Vorwegvergütung, nicht zu beanstanden. Der abweichenden Regelungsstruktur wohne auch nicht von vorneherein die Zielrichtung inne, den Ermächtigten höhere Punktwerte als den niedergelassenen Radiologen zu gewähren. Auf die im gleichen Urteil aufgeworfene Frage des „richtigen“ Punktwertes für die niedergelassenen Radiologen (siehe DER RADIOLOGE 4-2003 Seite M 61) kommen wir noch zurück, wenn die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen. (Urteil vom 20. Oktober 2004, Aktenzeichen: B 6 KA 26/03)
Bundesverfassungsgericht: Abdingung nach GOÄ Das Bundesverfassungsgericht (BvR) hat jetzt Erleichterungen für die Honorarvereinbarung privatärztlicher Leistungen geschaffen. Im Falle eines Zahnarztes, der zum Teil den achtfachen Satz nach § 2 GOZ mit insgesamt einem Honorar von über 60.000 Euro für eine dreijährige Der Radiologe 2 · 2005
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Behandlung berechnet hatte, erklärte jetzt das Gericht die von den Vorgerichten aufgestellten Hürden der Honorarabdingung für verfassungswidrig, weil dadurch das Preisbestimmungsrecht nach Artikel 12 Grundgesetz (Berufsausübungsfreiheit) des Zahnarztes verletzt werde. Aufgrund seiner allgemeinen Aussagen lässt sich das Urteil weitgehend auch auf die GOÄ übertragen. Das BSG bringt – wie schon oft – eine grundlegend andere Betrachtungsweise in das Arzt-Patienten-Verhältnis ein, wenn es darauf abstellt, dass der Patient die Leistungen auch bei einem anderen Arzt oder Zahnarzt „einkaufen“ könne, wenn ihm der „Leistungspreis“ zu hoch scheine. Das Gericht stellt im Übrigen klar, dass mit einem Gebührensatz von 2,3 „mittlerer Leistungsstandard“ verbunden sei. Diese Feststellung wirft ein anderes Licht
auf die Rechtsauffassungen von (meist) Amtsgerichten, die sogar die regelmäßige Abrechnung im Rahmen der Regelspanne zum 2,3fachen Satz (bei Radiologen 1,8facher Satz) problematisieren. Dabei bricht das Gericht eine Lanze für die Honorierung spezieller und hochqualitativer Leistungen. So heißt es in dem Beschluss wörtlich: „Soweit Leistungen von außergewöhnlicher Qualität in Anspruch genommen werden, besteht kein schützenswertes Interesse daran, diese Leistung nur in dem vom Normgeber vorgegebenen üblichen Rahmen zu vergüten.“ Mit einer flexibleren Lösung werde sichergestellt, dass dem Arzt nicht unangemessen niedrige Vergütungssätze oder von ihm abgelehnte Leistungsstandards zugemutet werden. (Beschluss des BvR vom 25. Oktober 2004, Aktenzeichen: 1 BvR 1437/02)
Tsunami verwüstete Arztpraxis
Wer kann mit gebrauchtem Röntgengerät helfen? Der BDR erhielt einen bewegenden Brief von Ursula und Siegfried Gnech aus Nordhorn, die mit einem thailändischen Arzt in Phuket seit vielen Jahren eng befreundet sind. Seine Praxis wurde durch den Tsunami völlig zerstört, kein einziges medizinisches Gerät ist mehr vorhanden – es wird alles benötigt, gerade auch ein Röntgengerät. Ursula und Siegfried Gnech schreiben unter anderem: „Dieser Arzt ist sehr um das Leben der Menschen bemüht. Aber jetzt kann er neben den überfüllten Krankenhäusern in Phuket die technisch wertvolle Untersuchung an Patienten nicht durchführen. Wir möchten ihm und damit den Menschen in Phuket nun irgendwie in dieser Katastrophe helfen. Ein sehr schwerer Weg! Aber wir geben die Hoffnung nicht auf, auf menschliche Hilfe innerhalb einer Verwaltung oder Organisation zu stoßen und versuchen darum alles. Entschuldigen Sie unsere direkte Frage. Aber bitte verstehen Sie, wir möchten Menschen in Not helfen!“ Wer mit einem Röntgengerät oder anderen medizinischen Geräten helfen kann, wende sich bitte an die BDR-Geschäftsstelle (Telefon 0 89/89 62 36 10, Fax 0 89/89 62 36 12, E-Mail [email protected]). Oder setzen Sie sich direkt mit Ursula und Siegfried Gnech in Verbindung: Am Ems-Vechte-Kanal 10, 48531 Nordhorn, Telefon/Fax 0 59 21/3 57 57, E-Mail [email protected]. je
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OLG Düsseldorf: Wem gehört der Vertragsarztsitz? In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die obergerichtliche Rechtsprechung, auch die des Bundesgerichtshofes (siehe DER RADIOLOGE 12-2002 Seite M 202), zum Schicksal von Vertragsarztsitzen in Gemeinschaftspraxen fortgeführt. Für eine radiologische Praxis hat das Gericht bestätigt, dass der ausscheidende Partner aufgrund einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag verpflichtet ist, seinen frei werdenden Vertragsarztsitz zugunsten der Gemeinschaftspraxis ausschreiben zu lassen. Die Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis beinhaltet die Entscheidung für eine bestimmte Art der Berufsausübung und unterliegt dem Schutz des Artikels 12 Absatz 1 Grundgesetz (Berufausübungsfreiheit). Für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung ist ein pauschaler Schadensersatz zulässig vereinbar. Mit entscheidend war die Vertragsgrundlage, dass das Leistungsspektrum der Praxis nur mit vier Partnern geführt werden konnte, dagegen nicht, ob dies tatsächlich so war. Des weiteren war im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen wesentlich, dass der Radiologe nur ein Jahr zur Gemeinschaftspraxis gehörte und auf Probe tätig war, so dass eine andere Entscheidung diese Zeit für die Gemeinschaftspraxis zu einem „unkalkulierbaren Risiko“ machen würde. Der Kläger hatte die Zulassung nur erhalten, weil er zum Eintritt in die Gemeinschaftspraxis bereit war. Nach wie vor ist ungeklärt, wie die Rechtsprechung die Lastenverteilung bei einer länger bestehenden Gemeinschaftspraxis beurteilen wird, wenn auch viel dafür spricht, dass entsprechende inzwischen durchaus übliche Klauseln in Gesellschaftsverträgen zugunsten des Bestandes der Praxis gerichtsfest sein werden. (Urteil des OLG Düsseldorf vom 29. April 2004, Aktenzeichen: I / 6 U 123/03)
Scheinpartnerschaft – LSG Brandenburg Im Anschluss an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (siehe DER RADIOLOGE 11-2002 Seite M 190) hat nun
Recht / Berufspolitik • Mitteilungen des BDR auch das LSG Brandenburg zur Scheinpartnerschaftsproblematik in Gemeinschaftspraxen Stellung genommen. Es hält wie das genannte LSG Honorarkürzungen mit der Begründung für unzulässig, der betreffende Vertragsarzt habe sich vertraglich in eine weitgehend unselbständige Position gebracht. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, wir kommen dann darauf zurück. (Urteil vom 25. Oktober 2004, Aktenzeichen.: L 5 B 106/04)
BSG: Nur eine Rechtsanwaltsgebühr bei Gemeinschaftspraxis Auch einmal eine erfreuliche Nachricht für streitfreudige Radiologen: Das BSG hat jetzt entschieden, dass die anwaltliche Vertretung mehrerer Partner einer Gemeinschaftspraxis nicht zu einer Erhöhung des Anwaltshonorars (§ 6 BRAGO, seit dem 1. Juli 2004 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) führt. Denn im Vertragsarztrecht ist die Gemeinschaftspraxis als Leistungserbringungseinheit eine einheit-
liche Rechtsperson. Sicherlich dürfte auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit entscheidend gewesen sein, nach der die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wozu auch die ärztliche Gemeinschaftspraxis gehört, jetzt ebenfalls als Rechtsperson an sich klagefähig ist. (Urteil des BSG vom 20. Oktober 2004, Aktenzeichen.: B 6 KA 15/04) uc
Mitgliederstruktur Ende 2004 ANZEIGEN
Landesverbände
Chiffre-Anschrift: BDR-Geschäftsstelle, Gottfried-Keller-Straße 20, 81245 München Für Mitglieder ein kostenloser Service Die Redaktion behält sich Kürzungen vor.
Veröffentlichung auch im Internet unter www.radiologenverband.de in der Anzeigen- und Vertreterbörse.
Fachärztin für diagnostische Radiologie sucht Praxisvertretung im süddeutschen Raum. Chiffre VA 1018
Erfahrener MRT-Radiologe
Mitglieder BDR
übernimmt Vertretung für 2005. Gegebenenfalls längerfristige Zusammenarbeit/Assoziation. Chiffre VA 1016
Praxisassoziation Fachärztin für Diagnostische Radiologie sucht zum Sommer dieses Jahres neuen Wirkungskreis in einer Gemeinschaftspraxis mit Schwerpunkt CT und MRT. Chiffre 1199
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Programm der neuen KBV-Führung
Den Wettbewerb als Chance nutzen
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) als Dienstleister flexibler Vertragsformen etablieren, Qualitätssicherung und -management weiter forcieren, den Hausarzt-Facharzt-Konflikt überwinden: Das sind drei der entscheidenden Aufgaben, die sich die neue Führung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) mit dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Andreas Köhler und Vize Ulrich Weigeldt für die nun begonnene Amtsperiode vorgenommen hat (siehe auch DER RADIOLOGE 1-2005 Seite M 20). Köhler, der für das Ressort fachärztliche Versorgung zuständig ist, gab in Interviews mit der „Ärzte Zeitung“ und der „Welt“ einen ersten Überblick, mittlerweile hat auch eine KBV-Pressekonferenz stattgefunden. Die größte Herausforderung brachte Köhler im Gespräch mit der Ärzte Zeitung auf den Punkt: „Das System der Kassenärztlichen Vereinigung steht auf dem Prüfstand.“ In den kommenden sechs Jahren muss der mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vorgeschriebene Umwandlungsprozess bewältigt werden – es könnte die letzte Bewährungsprobe für das KV-System sein. Mit Blick auf die Bundestagswahlen im nächsten Jahr heißt dies aber auch: Die Reformfähigkeit muss kurzfristig unter Beweis gestellt werden. Bereits nach den Wahlen könnten – unabhängig vom Ausgang – erneut Fragen der Ausgabensteuerung und Vertragsstrukturen auf den Tisch kommen. Schließlich stehen fast alle Parteien mehr oder weniger offen zur Umstrukturierung der Selbstverwaltung,
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die den KVen Mitspracherecht nimmt und auf mehr Wettbewerb setzt.
Mut zu neuen Verträgen Reformfähig müsse sich das KV-System insbesondere im Bereich neuer Vertragsformen beweisen. Auch wenn Kollektivverträge weiterhin Grundlage für die flächendeckende ambulante Versorgung bleiben sollen, geht es jetzt um differenzierte Versorgungs- und Vertragsangebote, an deren Weiterentwicklung Köhler und Weigeldt mitarbeiten wollen. Ergänzend zum Kollektivvertragssystem sollen Vereinbarungen hinzukommen 4 zur hausarztzentrierten Versorgung (§ 73b SGB V), 4 mit qualitätsgebundener Honorierung (§ 73c SGB V) und 4 zur Integrierten Versorgung (§ 140a ff. SGB V). Als Beispiel führte der KBV-Vorsitzende an, dass man nicht mehr ein Ärztehaus mit hoch spezialisierten Fachärzten mit dem gleichen Vertrag versorgen könne wie die in der Fläche sicherstellenden Hausärzte: „Um diese Unterscheidung zu treffen, brauchen wir Mut, Verträge zu entwickeln, von denen nicht alle profitieren.“
Angemessene Vergütung nur bei guter Qualität Stichwort „Qualität“: Es zeichnet sich klar ab, dass hier ein weiterer Schwerpunkt liegen wird. Vertragsärzte müssen laut Köhler akzeptieren, „dass sie nur dann, wenn
Im Wettbewerb sieht Andreas Köhler viele Chancen für die KVen
sie gute Qualität bringen, angemessene Vergütung einfordern können“. In der „Welt“ ergänzte er: „Wir werden zudem Erfolgsfaktoren überprüfen und die Praxen miteinander vergleichen.“ Auch dem gesetzlich geforderten Qualitätsmanagement werden sich niedergelassene Ärzte stärker öffnen müssen und „sich sogar einem externen Qualitätsvergleich nicht verwehren“ dürfen. Strikt zurückgewiesen wird allerdings ein Ärzte-Ranking durch die Krankenkassen. Dies hatte Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt befürwortet, nachdem der KBV-Chef die Diskussion über Leistungsvergleiche und Qualitätslisten angestoßen hatte. Der neuen Führung geht es um ganz andere Überlegungen: Es sollen für bestimmte Leistungsbereiche, für die es objektivierbare Qualitätskriterien gibt, entsprechende Listen aufgebaut werden, um so auch den Patienten mehr Transparenz zu verschaffen.
Wettbewerbsfähigkeit des ambulanten Sektors stärken Auch wenn der Komplex „Qualität“ weiter ausgebaut werden soll, wies Köhler zugleich deutlich darauf hin, dass bereits jetzt ein Drittel aller Leistungen in der ambulanten Versorgung zusätzlichen Qualitätsanforderungen unterliegt. In diesem Zusammenhang erwähnte er unter anderem das Rezertifizierungsverfahren in der ku-
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR rativen Mammographie gemäß § 135 Absatz 2 SGB V. Damit sei ein objektives Kriterium geschaffen worden, wer diese Leistung im vertragsärztlichen Bereich noch erbringen darf. Die weitere Förderung und Offenlegung von Qualität hat für den KBV-Vorsitzenden auch das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Niedergelassenen gegenüber den Kliniken zu stärken: „Die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung gefährdet die Facharztpraxis. Die Kliniken sind hier in einer stärkeren Position. Wir werden deshalb die Kooperation der niedergelassenen Ärzte verstärken, um sie für diesen Wettbewerb konkurrenzfähig zu machen.“
Für Ulrich Weigeldt muss die Integration der Versorgungsebenen erreicht werden
Grabenkonflikte überwinden
Kassen geht, will die KBV zumindest alles daran setzen, dass morbiditätsbezogene Regelleistungsvolumen (RLV) zeitgerecht eingeführt werden. Es soll also alles festgezurrt sein, wenn bei der nächsten Ge-
je
Sie fragen – wir antworten
Welche Rechte hat der Radiologe gegenüber Privatpatienten? In den Querelen zur GOÄ erreichte den BDR jetzt ein Leserbrief, der neben Einzelproblemen zur Abrechnung auch Fragen zu den Formalien des Arzt-/Patientenverhältnisses aufwirft. Da dies nach der gegenwärtigen Resonanz in der Geschäftsstelle – besonders aus den neuen Bundesländern – kein Einzelfall ist, sollen diese hiermit den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht und beantwortet werden. Wie berichtet bereitet der BDR zudem eine Stellungnahme zu Gebühren- und Abrechnungsfragen der GOÄ vor (siehe DER RADIOLOGE 12-2004 Seite M 182).
Morbiditätsorientierte RLV ab 2007
Frage: Bei allgemeinen Fragen zur GOÄ besteht hochgradige Unsicherheit. Wie ist es zum Beispiel mit der Vertragsbeziehung Arzt – Patient, Patient – Versicherung oder Arzt – Versicherung – Patient bestellt? Muss ich auf ein Schreiben eines Privatversicherers antworten? Darf ein Versicherer seinen Patienten zur Zahlungsverweigerung unter Negierung des Behandlungsvertrages auffordern? Muss ich wirklich jede Ziffer einzeln begründen? Wie habe ich meinen Behandlungsvertrag mit den Patienten zu gestalten, um Ärger weitgehend auszuschalten? Gibt es eine Behandlungsmöglichkeit außerhalb der GOÄ, abgesichert durch einen Behandlungsvertrag?
Und wie sieht es mit der Planung aus, dass im Zuge des neuen EBM zum 1. Januar 2007 die Honorarbudgets abgeschafft werden sollen? Selbst wenn es zurzeit eine definitive Aussage nicht geben kann, da schließlich alles nur gemeinsam mit den
Antwort: Der privatärztliche Behandlungs- beziehungsweise Untersuchungsvertrag kommt allein zwischen dem Radiologen und dem Patienten zustande. Die private Krankenversicherung ist keine Pflichtversiche-
Mit an oberster Stelle im Zielkatalog steht außerdem die Integration der Versorgungsbereiche. Sicherlich eine nicht leicht zu bewältigende Herausforderung, aber weder Köhler noch Weigeldt wollen dem Hausarzt-Facharzt-Konflikt eine Chance geben und auf gar keinen Fall eine rückwärts gewandte Klientelpolitik betreiben. Der für den hausärztlichen Part verantwortliche Vize Weigeldt befürchtet, dass ansonsten das Thema einer eigenen hausärztlichen Versorgung wieder auf die Tagesordnung kommt.
sundheitsreform die Frage nach der Ausgabensteuerung erneut gestellt wird und die Politik eine andere Richtung einschlagen könnte.
rung, ist nicht Beteiligte des Arztvertrages und erstattet nur die Untersuchungs-/Behandlungskosten nach den Bedingungen des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages mit dem Patienten und den Musterbedingungen dazu. Wirtschaftlich betrachtet besteht aber doch ein Zusammenhang, da Schwierigkeiten dann entstehen, wenn der Patient auf der Honorarrechnung oder einem Teil davon „sitzen bleibt“, weil er sie nicht erstattet bekommt. Läuft alles glatt, sieht der Patient keinen Handlungsbedarf und betrachtet die Arztrechnung als Durchlaufposten. Der Arzt ist nicht verpflichtet, auf ein Schreiben des Privatversicherers zu antworten. Dies empfiehlt sich aber regelmäßig, weil damit Missverständnisse aufgeklärt, fehlende Angaben nachgereicht und somit die Abwicklungen meist beschleunigt werden können. Ob dieses auch derzeit immer sinnvoll ist, kann man allerdings aktuell wegen der geradezu als Kampagne zu bezeichnenden Regulierungspraxis einiger Privatversicherer, insbesondere der Deutschen Krankenversicherung (DKV), bezweifeln. Man hat manchmal den Eindruck, dass momentan Maxime des Handelns oft weniger konstruktive Regulierung als eine von oben gesteuerte, pauschale Kosteneinsparung im Privatversicherungsbereich ist. Im Vollzug des Versicherungsvertrages und aus dem Recht zur freien Meinungsäußerung ist ein Privatversicherer sicherlich berechtigt, seine Versicherungsnehmer, also die Patienten, über seine Rechtsauffassung zu einzelnen Privatliquidationen zu informieren. Schließlich ist Konsequenz von Abrechnungsproblemen, dass Der Radiologe 2 · 2005
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der Patient einen Teil der Honorarrechnung selbst bezahlen muss, wenn er sie nicht (mit Erfolg) beanstandet. Dazu gehört aus den vorgenannten Gründen auch die Empfehlung, die Privatrechnung nicht zu bezahlen. Dies hat jedoch dort seine Grenze, wo Ärzte pauschal diffamiert und in die Ecke des Abrechnungsbetruges gestellt werden. Hier sind die rechtlichen Grenzen aber relativ weit gesteckt. Bisher haben wir noch kein Schreiben gesehen, das diese Grenze überschreitet. Die GOÄ gibt die Formalien einer ordnungsgemäßen Abrechnung vor. Dazu gehört nach § 12 die Angabe 4 des Leistungsdatums, 4 der Gebührenordnungsposition (GOP) und Leistungslegende, 4 des Betrages und Steigerungssatzes, 4 des Betrages und der Art der Auslage beim Ersatz von Auslagen nach § 10 und gegebenenfalls des Beleges beziehungsweise sonstigen Nachweises (über 25,56 Euro), 4 des Minderungsbetrages nach § 6a bei Gebühren für voll-, teil-, vor- und nachstationäre Behandlung. Bei den Leistungen nach Gebührenrahmen muss der Arzt sein Ermessen ausüben und den Steigerungssatz nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und den Umständen der Ausführung bestimmen. Für Leistungen, die über den regulären Gebührenrahmen (in der Radiologie 1,0- bis 1,8- beziehungsweise 2,3facher Satz) hinausgehen, besteht eine gesonderte Begründungspflicht (zum Beispiel MRT des Thorax mit Kontrastmittelgabe, Spulenwechsel, besonders schwierige oder lang dauernde Untersuchung). Über diesen Rahmen hinaus bestehen für Radiologen faktisch meist keine Möglichkeiten, besondere Behandlungsbedingungen zu vereinbaren, wie dies nach § 2 GOÄ (Abdingung) für den Steigerungssatz grundsätzlich möglich ist. Dazu ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (siehe Seite M 37 f.) zu einem Zahnarzt lesenswert. Für die apparativen Leistungen des Radiologen (Kapitel O) ist die Abdingung generell unzulässig (§ 2 Absatz 3 Satz 1 GOÄ). uc
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Radiologen-Websites
Bekannter durch einen Link zum BDR Auf der Homepage des BDR werden unter „Links“ auch die Websites von Mitgliedern aufgeführt. Diese Seite muss aktualisiert werden. Helfen Sie mit, wenn Sie eine Webpräsenz haben. Die Liste steht und fällt damit, dass neue Internetauftritte der Geschäftsstelle in München gemeldet werden. Da zurzeit nur elf Adressen von Praxen/Kliniken angegeben sind, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass viele Adressen fehlen. Schließlich wird zunehmend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich mit einem Internetauftritt zu präsentieren. Die Homepage des BDR wird gut frequentiert und auch unter „Links“ schauen viele Besucher nach. Nennen Sie deshalb bitte Ihre Internetadresse der Geschäftsstelle. Sie können sich bekannter machen und unterstützen zugleich den Berufsverband bei seiner Außendarstellung. Eine kurze E-Mail genügt an www.radiologenverband.de.
Grundversion für die Erstellung einer Homepage Mit dem Webdesigner der BDR-Homepage hat der BDR eine Sondervereinbarung getroffen. Für BDR-Mitglieder erstellt er die Grundversion einer Homepage für 380 Euro plus Mehrwertsteuer. Ein Beispiel ist unter http://www.no13. de/aerztehp abzurufen. Das Angebot beinhaltet insgesamt sieben Unterseiten und umfasst:
Gesamthomepage: Ein Foto der Praxis oder Logo für den Hintergrund. Eine Liste von Suchbegriffen, nach denen man die Seite im Internet finden können soll. Eine Kurzbeschreibung der Seite, die über den Inhalt Aufschluss gibt.
Unterseiten: Home: Willkommenstext und Sprechzeiten sowie Hinweis und Verlinkung zur betreffenden Ärztekammer. Name des Landes, in dem die Approbation erteilt wurde. Falls zutreffend, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Team: Fotos der Mitarbeiter, Name und Beschreibung der Funktion. Leistungen: Beschreibung des Leistungsspektrums der Praxis. Anfahrt: Eine Anfahrtskizze und Beschreibung (diese kann aufgrund des Lizenzrechts nicht aus dem Internet entnommen werden oder aus einem Stadtplan gescannt werden). Links: Eine Sammlung Praxisrelevanter Links, Verbände etc.. Kontakt: Kontaktdaten wie Adresse, Telefon, Fax, E-Mail, etc.. Impressum: im Sinne des Teledienstgesetzes § 6 MDStV. Vorlagen wie Texte, Fotos und Grafiken werden vom Auftraggeber in digitaler Form geliefert. Wenn Sie interessiert sind, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle in München oder direkt an den Webdesigner des BDR, Jörg Vincent Malotki, Telefon 02 21/4 23 00 31, E-Mail [email protected]. je
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR Bisherige Internet-Adressen auf der BDR-Homepage Praxis/Klinikum
Homepage
BDR-Mitglieder
Dr. Regis Schoemaker Ärztin für Radiologie Hamburg
www.drschoemaker.de
Dr. Regis Schoemaker
Klinik für Diagnostische Radiologie und Neuroradiologie am Klinikum Augsburg
www.radiologie-klinikum-augsburg.de
Prof. Dr. Klaus Bohndorf
Praxis für Radiologie und Nuklearmedizin Oldenburg
www.radiologie-oldenburg.de
Dr. Thomas Sibelis
Radiologische Gemeinschaftspraxis am Bohlweg Braunschweig
www.radiologie-bs.de
Dr. Arpad Altorjay, Dr. Hartmut Beckmann, Dr. Roderich Garcea, Dr. Wolfgang Sonnentag
Radiologische Gemeinschaftspraxis im Zeppelinzentrum Karlsruhe
www.rad-zep.de
Dr. Bernd R. Krohn
Radiologische Gemeinschaftspraxis in den Quadraten Mannheim
www.radiologie-p7-mannheim.de
Dr. Andrea Arnold, Dr. Heidi Daniel, Dr. Maik Farries, Dr. Klaus-Michael Ricken, Dr. Karl-Rainer Wilhelm, Dr. Berthold Winter
Radiologische Gemeinschaftspraxis Leopoldstraße Dortmund
www.leorad.de
Dr, Reinhard Gruss, Dr. Randolf Kukulies, Wolfgang Lenz, Dr. Patrick Luckey
Radiologische Nuklearmedizinische Kooperationsgemeinschaft Ostfriesland Wittmund, Aurich, Leer, Friesoythe, Norden
www.radiologie-ostfriesland.de
Dr. Mary Andresen, Dr. Frank Bostel, Dirk Gertken, Dr. Gerold Hecht, Dr. Bernd Mrosek, Dr. Peter Sallai, Dr. Constanze Schmidt, Dr. Bernd Weimar
Röntgenpraxis Alte Torgasse Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin Paderborn
www.roentgenpraxis-paderborn.de
Dr. Heike Badde, Dr. (CS) Jiri Drastik, Dr. Wilhelm Freitag, Axel Gräwingholt, Dr. Axel Koehler, Dr. Hartmut Reisner
Röntgen-Praxis Andreas Henke/ Dr. Berthold Schmitt Hamburg-Neugraben
www.roentgen-henke-schmitt.de
Andreas Henke, Dr. Berthold Peter Schmitt
Röntgenpraxis-Wolfenbüttel Wolfenbüttel
www.roentgenpraxis-wolfenbuettel.de
Dr. Thomas Kautz, Dr. Wilhelm Schlingloff, Dr. Manfred Wolfrum
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