Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR) Radiologe 2004 · 44:M 89–M 112 DOI 10.1007/s00117-004-1087-8 © Springer-Verlag 2004
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Impressum Herausgeber Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR) Verantwortlich: Dr. Helmut Altland, Siegburg Redaktion Dr. rer. pol. Sybille Jegodzinski (je), Bad Harzburg Udo H. Cramer (uc), München Dr. Helmut Altland (ha), Siegburg Dr. Klaus Hamm (kh), Chemnitz Weitere Autoren dieser Ausgabe Dr. Andreas Bollkämper · Vorsitzender des BDR-Landesverbandes Hamburg, Hamburg Dr. Rüdiger Christiansen · Vorsitzender des BDR-Landesverbandes Schleswig-Holstein und des BDR-Fachausschusses Radiologennetze, Kiel Markus Henkel (mh) · BDR-Geschäftsführer, München
Beiträge, die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind, stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar.
Mitteilungen des Berufsverbandes der Deutschen Radiologen (BDR)
Editorial Was bleibt vom EBM-Grundgedanken noch übrig?
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Berufspolitik Zweites Fallpauschalen-Änderungsgesetz: KBV befürchtet Eingriff in die ambulante Versorgung Gesetzliche Fortbildungspflicht: KBV übernimmt liberalisierte Mustersatzung BfS: Teilgebietsradiologie als Problem genannt DKI-Studie zur neuen Arbeitszeitorganisation: Krankenhäuser müssen Übergangsfrist nutzen Das Leben des Herrn Röntgen: Bilderbuch für Kinder und Jugendliche Vorstandsbeschlüsse: Ergebnisse der BDR-Klausurtagung GFB: BDR kündigt Mitgliedschaft BDR beim 85. Deutschen Röntgenkongress: DRGs – GMG – Mammographie – EBM Programmverantwortlicher Arzt beim Screening: Haftpflichtversicherer übernehmen kein Risiko
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KBV-Tätigkeitsbericht 2003 zum Screening: Fakten zu den Modellprojekten
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BMGS-Verlautbarung: Wie sieht die Zukunft der KVen und Vertragsärzte aus?
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WHO-Ranking: Weniger behaupten – mehr beweisen Im Internet abrufbar: Fallpauschalen für Krankenhausradiologen
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Neue Mitglieder Anzeigen
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Recht BGH: Juniorgesellschafter kann in Probezeit ausgeschlossen werden Aktuelle Rechtsprechung
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Aus den Ländern QuaMaDi in Schleswig Holstein: Hohe Prozess- und Ergebnisqualität Mammographie-Screening in Bayern: Nach einem Jahr ein positives Fazit Niedersächsisches Sozialministerium: Auf Rückgabe von Kassenzulassungen scharf reagiert
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BDR-Landesverbände
Herausgeber:
BDR
Berufsverband der Deutschen Radiologen e. V. (BDR), Träger der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitäts-Ring-Radiologie gGmbH, zusammen mit der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG)
BDR-Vorstand Vorsitzender Dr. Helmut Altland Wilhelmstraße 60 53721 Siegburg Tel: 0 22 41/95 81 00 Fax: 0 22 41/9 58 10 18 E-Mail:
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Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie Direktorium Prof. Dr. Jürgen Freyschmidt, Bremen Dr. Helmut Altland, Siegburg Prof. Dr. Claus Claussen, Tübingen Prof. Dr. Stefan Feuerbach, Regensburg Dr. Jürgen Fischer, Coesfeld Prof. Dr. Maximilian Reiser, München Prof. Dr. Klaus Reisner, Karlsruhe Anschrift Du-Pont-Straße 1, 61352 Bad Homburg Tel: 0 61 72/48 85 85, Fax: 0 61 72/48 85 87 E-Mail:
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Baden-Württemberg Dr. Rudolf Fürmaier Gartenstraße 28 – 79098 Freiburg/Br. Tel: 0761/38 56 50, Fax: 0761/385 65 33 Bayern Dr. Rainer Rothe Sonnenstraße 11 – 80331 München Tel: 0 89/53 94 11, Fax: 0 89/59 06 86 30 Berlin Dr. Bernd Reichmuth Salvador-Allende-Straße 2-8 – 12559 Berlin Tel: 0 30/6 58 88 00, Fax: 0 30/65 88 80 11 Brandenburg Dr. Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straße 6a – 19322 Wittenberge Tel/ Fax: 03877/79 935, Fax: 79 444 Hamburg Dr. Andreas Bollkämper Schloßgarten 5 – 22041 Hamburg Tel: 0 40/3 00 60 60, Fax: 0 40/30 06 06 50 Hessen Dr. Roland Ballreich Am Platz 4 – 63571 Gelnhausen Tel.: 0 60 51/9 22 40, Fax: 0 60 51/92 24 55 Mecklenburg-Vorpommern Dr. Wolfgang Zinck Röntgenstraße 11 – 19055 Schwerin Tel: 0385/550 75 16, Fax: 0385/550 75 11 Niedersachsen Dr. Ulrich Wezler Konrad-Adenauer-Straße 12 – 38226 Salzgitter Tel: 05341/83 05-50, Fax: 05341/83 05 55 Nordrhein Dr. Wolfgang Grimm Theaterplatz 3, 53177 Bonn Tel: 02 28/35 30 31, Fax: 02 28/35 30 32 Rheinland-Pfalz Dr. Wolfram Schaeben Emil-Schüller-Straße 31 – 3, 56068 Koblenz Tel: 0261/13 000 0, Fax: 0261/13 000 15 Saarland Dr. Emil Reif Am Caritaskrankenhaus – 66763 Dillingen Tel: 06831/76 991-0, Fax: 06831/76 991-140 Sachsen Dr. Klaus Hamm Markersdorfer Straße 124 – 09122 Chemnitz Tel: 0371/22 01 82, Fax: 0371/27 80 410 Sachsen-Anhalt Dr. Detlef Wujciak Niemeyer Straße 23 – 06110 Halle/Saale Tel: 0345/6 14 00, Fax: 0345/61 40 21 0 Schleswig-Holstein Dr. Rüdiger Christiansen Karlstal 32 – 24143 Kiel Tel: 0431/70 21 60, Fax: 0431/70 21 619 Thüringen Dr. Fritz Gaerisch Brühler Wallstraße 4 – 99084 Erfurt Tel: 03 61/22 09 00, Fax: 03 61/2 20 90 91 Westfalen-Lippe Prof. Dr. Detlef Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straße 4 – 44263 Dortmund Tel: 02 31/9 43 36, Fax: 02 31/9 43 37 90
Editorial • Mitteilungen des BDR
Was bleibt vom EBMGrundgedanken noch übrig?
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„ er EBM 2000 plus beseitigt bisherige Ungerechtigkeiten und bringt Leistungsbewertungen ins richtige Verhältnis zueinander“, so der KBV-Vorsitzende Dr. Manfred Richter-Reichhelm auf der letzten Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in alter Struktur. Frei nach dem Motto „wo gehobelt wird, da fallen Späne“, setzte er dann laut Deutschem Ärzteblatt Nr. 21 fort: „Wer Gerechtigkeit will, kann nicht die Ungerechtigkeiten der Vergangenheit auf ewig perpetuieren.“ Nun wird freilich keine Gruppe zugeben, zu unrecht in der Vergangenheit zu gut bewertet worden zu sein. Bei einem auf 40 bis 60 Prozent abgesunkenen Honorar muss auch die Frage erlaubt sein, ob es überhaupt „Winner“ gegeben hat. Um kostenbasierte Neubewertung der Leistungen sollte es gehen, damit in einem zeitgerechten Vergleichsmaßstab den Ärzten unterschiedlicher Fachgruppen gleichermaßen ein Auskommen im System mit gleichen Honorarchancen ermöglicht wird. Basis bildete der nun vor sechs Jahren aus der Schweiz beschaffte TarMed. In der Folgezeit haben Experten unterschiedlicher ärztlicher Fachgruppen zu den Entwürfen Stellung genommen und entsprechend ihrer Interessengrundlage Veränderungen und Feinjustierung eingebracht. So sind inzwischen – Dank dem der das gezählt hat – 67 Versionen entstanden. Dabei fällt
auf, dass zuletzt die grundsystematische Trennung zwischen ärztlicher und technischer Leistung bei den einzelnen Bewertungen nicht dargestellt wird, sondern ein Gesamtpunktwert aus technischen Leistungskosten und Arzthonorar aufgeführt ist. Bei der Erarbeitung der EBM-Versionen bestand jederzeit das Primat der KBV-Vertreter vor den jeweiligen betroffenen Ärztegruppen. Schon im Entstehungslauf des Regelwerkes wurde deutlich, dass große Arztgruppen wie zum Beispiel die Allgemeinmediziner auf eine deutliche Vermehrung ihrer Punktmenge allein der Zahl nach hingearbeitet haben. Für uns Radiologen war von Anfang an auf der Basis von 10 Pfennig/5,11 Cent je Punkt eine Absenkung der Punktzahlen insbesondere für Kernspin- und CTLeistungen vorgegeben. Dass eine Mengensteuerung beim Veranlasser zusätzlich erforderlich sein würde, um mit den vorhandenen Mitteln auszukommen, stand von Anfang an fest. Hier begann für die Radiologen der gefährliche Schlingerkurs, dass Menge und Preis gleichzeitig und limitierend diskutiert wurden. Als Anfang des Jahres dann die ersten Entwürfe für Regelleistungsvolumina auf Grundlage der ärztlichen Arbeitszeit bekannt wurden, kam das böse Erwachen für diejenigen Arztgruppen, die ihre Punktwerte drastisch erhöht hatten. Ein Aufschrei ging durchs Land, dass insbesondere „leistungsfähige größere Praxen“ so gar nicht existieren könnten. Offensichtlich hatten hier Berufsvertreter doch versucht, den 1996er Coup zu wiederholen, als ärztliche Gesprächsleistungen auch über 25 Stunden und länger je Tag abgerechnet wurden und diese Leistungsmengen in der Trennung Hausarzt/ Facharzt später festgeschrieben wurden.
Für die Vertreter einer kleinen Berufsgruppe wie uns Radiologen bleibt es unverständlich, wie es Vertretern großer Fachgruppen gelungen ist, dieses Dilemma zu lösen, indem die Regelleistungsvolumina inzwischen ausschließlich fallzahlbezogen berechnet werden. Die aktuelle Beschlusslage geht aufgrund der Unbezahlbarkeit der in Summe erwarteten Punktmengen den einfachen Weg, für alle gleich zu quotieren. Dies konterkariert den ursprünglichen Sinn und die Systematik des dem neuen EBM zugrundeliegenden TarMed-Systems. In dieser Quotierung (die Hamburger KV zum Beispiel spricht ganz offen von 60 Prozent) würden auch die technischen Leistungsbewertungen mit erfasst. Wohl dem, der in diesem Bereich keine oder nur geringe Honoraranteile besitzt. Für uns Radiologen ist diese Entwicklung äußerst bedrohlich. Bei BDR-Veranstaltungen wurde in den letzten Jahren immer wieder ausgiebig diskutiert, dass aufgrund der kostenbasierten Grundstruktur des EBM 2000 plus zumindest der technische Leistungsanteil – das sind bei uns durchschnittlich sechs Siebtel des Honorars – einklagbar sein könnte. Wir werden jetzt in den einzelnen KVen mit ihren 23 unterschiedlichen HVM sehr schnell ermitteln müssen, welche Auswirkungen die von der KBV beschlossene Mengensteuerung und deren Umsetzung im HVM hat. Um im Bild zu bleiben: Graue Wolken sind am Horizont, gut zu wissen, dass in München für uns Juristen auf der Brücke stehen. Ihr
Andreas Bollkämper
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Zweites Fallpauschalen-Änderungsgesetz
KBV befürchtet Eingriff in die ambulante Versorgung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen werfen dem Bundesgesundheitsministerium mit dem Referentenentwurf für das zweite FallpauschalenÄnderungsgesetz einseitige Interessenvertretung für die Krankenhausträger vor. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) dagegen sieht dies ganz anders.
Der KBV und den Spitzenverbänden der Kassen geht es speziell um zwei Sachverhalte: Der geplanten Definition teilstationärer Leistungen sowie den nun vorgeschlagenen zeitlichen Verzögerungen bei der Einführung von Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups/DRGs).
Selbstzulassung zur ambulanten Versorgung? Zu den teilstationären Leistungen gibt es im Referentenentwurf nur eine vage Definition. So soll der bisherige § 39 Absatz 1 SGB V um die Formulierung ergänzt werden, dass alle Leistungen eines Krankenhauses als teilstationär gelten, die aufgrund ihrer Komplexität im Krankenhaus erbracht werden müssen, ohne jedoch eine vollstationäre Aufnahme zu erfordern. Dafür findet der KBV-Vorsitzende Dr. Manfred Richter-Reichhelm deutliche Worte: Er sieht es „als getarnten Versuch der vollständigen Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante fachärztliche Versorgung“. Schlussfolgerung: „Sie würden auf diesem Wege ein Monopol für die fachärztliche stationäre und ambulan-
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te Versorgung erlangen. Gerade dies widerspricht dem Wettbewerbsgedanken.“ In der KBV-Stellungnahme zum Referentenentwurf heißt es zusätzlich, dass die vorgeschlagene Definition völlig im Unklaren lässt, um welche Leistungen es sich handelt. Auf einen Katalog, etwa analog § 116 b SGB V zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wird verzichtet. Somit bliebe auch die Abgrenzung zu einer ambulanten Leistungserbringung im Dunkeln. Die KBV vermutet daher, dass mit der gesetzlichen Definition nicht mehr oder weniger erreicht werden soll, „als dass Krankenhäuser den gesetzlichen Anspruch erhalten, für ihr Fachabteilungsspektrum Leistungen auch dann unter DRG-Prämissen zur Abrechnung zu bringen, wenn keine Aufnahme erfolgt“. Während also die freiberuflichen Vertragsärzte Bedarfsplanungsauflagen und Zulassungsbegrenzungen in Kauf nehmen müssten, könnten Krankenhäuser sich künftig „qua Therapieentscheidung“ der behandelnden Ärzte selbst zur ambulanten Versorgung zulassen. Ermächtigungen durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung wären nicht mehr erforderlich.
Ungeregelte Zulassung von Krankenhäusern befürchtet In die gleiche Richtung argumentieren die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen – wenn auch aus anderer Motivation –. In einer gemeinsamen Erklärung heben sie hervor, dass der vom Gesundheitsministerium vorgelegte Ent-
KBV-Chef Manfred Richter-Reichhelm: Einseitige Vorteile für Krankenhäuser gehen auch zu Lasten der Patienten wurf die Gefahr einer ungeregelten Zulassung von Krankenhäusern im ambulanten Bereich in sich berge und die Abrechnungsstreitigkeiten nur vergrößern würde. Insgesamt berücksichtige der jetzige Vorschlag fast ausschließlich die Interessen der Krankenhausträger, aber nicht die der Beitragszahler.
Werden unwirtschaftliche Häuser begünstigt? Die DKG begrüßt dagegen in ihrer Stellungnahme ausdrücklich „die Intention des Referentenentwurfes, mit der Ergänzung des § 39 Absatz 1 eine ‚Legaldefinition‘ der teilstationären Versorgung vorzunehmen“ und möchte es weitgehend bei der vorgeschlagenen Formulierung belassen. Aus ihrer Sicht sollten Freiräume genutzt und ausgebaut werden. Der jetzt unterbreitete Referentenentwurf sieht vor, dass die endgültige und für alle Krankenhäuser verbindliche Einführung der DRGs um ein Jahr von 2007 auf 2008 verschoben wird. Außerdem werden die bislang vorgesehenen verbindlichen Schritte zur DRG-Einführung zu Gunsten der Krankenhäuser „aufgeweicht“. Auch hier protestieren KBV und Kassen. Manfred Richter-Reichhelm: „Wenn
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR einige Krankenhäuser nicht in die Gänge kommen und sich nicht rechtzeitig auf die geänderten Vergütungen einstellen, sollte man sie nicht auch noch mit ExtraZeit-Kontingenten belohnen.“ Die KBV plädiert daher nachdrücklich an den Gesetzgeber, die im Entwurf vorgeschlagene, einseitige Begünstigungspolitik rückständiger Krankenhäuser nicht zu verfolgen. Ähnlich wird in der Erklärung der Kassen argumentiert: „Eine Verlangsamung des Anpassungsprozesses nehme den Druck von unwirtschaftlichen Häusern, effizienter zu arbeiten und bestrafe im Gegenzug Kliniken, die schon jetzt kostengünstig behandelten.“
DKG hofft auf längere Konvergenzphase Im Gegensatz dazu wünscht die DKG, dass die Konvergenzphase noch um ein weiteres Jahr bis 2009 verlängert wird. Die vorgeschlagene einjährige Verschiebung würde nicht ausreichen. Dazu DKGHauptgeschäftsführer Jörg Robbers: „Diese Regelungen werden weder dem Reifegrad des Systems noch den mit der Konvergenzphase verbundenen strukturellen Auswirkungen auf die Krankenhauslandschaft gerecht.“ Die Abbildung der sehr unterschiedlichen Krankenhausstrukturen ist unabhängig von der Qualität der Versorgung in der DRG-Kostenkalkulation noch unvollkommen. Zu diskutieren ist, ob die derzeit kostengünstig arbeitenden Häuser sich auf ertragreiche Krankheitsgruppen spezialisiert haben, da eine derartige Vorgehensweise die Sicherstellung der flächendeckenden Krankenhausversorgung gefährden könnte. Schon jetzt ist es bei der Einführung der Fallpauschalen teilweise zu erheblichen Verzögerungen gekommen, unter anderem deshalb hatte die DKG eine Verlängerung der Konvergenzphase für notwendig gehalten. Die Anhörung zum Referentenentwurf für das zweite FallpauschalenÄnderungsgesetz war Ende Juni. Es wird also noch eine ganze Weile dauern, bis gesetzgeberische Konsequenzen daraus gezogen werden. je
Gesetzliche Fortbildungspflicht
KBV übernimmt liberalisierte Mustersatzung Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) zwingt Ärzte dazu, innerhalb von fünf Jahren 250 CME-Punkte nachzuweisen, sonst drohen Honorarkürzungen, im schlimmsten Fall sogar der Entzug der Zulassung (siehe DER RADIOLOGE 5-2004 Seite M 82). Der Deutsche Ärztetag in Bremen hat nun einen umfassenden Katalog von möglichen Fortbildungsmaßnahmen verabschiedet, der den Ärzten viel Freiheiten lässt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der die Umsetzung der gesetzlichen Fortbildungspflicht obliegt, will dies jetzt zunächst so übernehmen. Im Beschlussprotokoll des Ärztetages heißt es zu den Fortbildungsmethoden: „Der Arzt/die Ärztin sind in der Wahl der Art ihrer Fortbildung frei. Art und Weise des Wissenserwerbs sind auf die individuell unterschiedlichen Formen des Lernverhaltens auszurichten.“ Damit wurden die bisherigen Obergrenzen bei der freiwilligen Fortbildung, wie viele Punkte höchstens aus einer Fortbildungsart anerkannt werden, abgeschafft. Das Ärzteparlament will alles weitgehend dem einzelnen Arzt überlassen. Es gibt nur eine Ausnahme beim Selbststudium, hier werden innerhalb von drei Jahren maximal 30 Punkte und innerhalb von fünf Jahren maximal 50 Punkte anerkannt.
Entwicklung erst einmal abwarten Bei der Umsetzung der gesetzlichen Fortbildung hat aber die KBV ein gewichtiges Wort mitzureden. Dazu heißt es in § 95 d Absatz 6 SGB V: „Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassenärztlichen Bundes-
vereinigungen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung.“ So war auch schon in der ärztlichen Standespresse zu lesen, dass die KBV sich nicht an den liberalen Weg halten will. Eine Rückfrage ergab, dass dies so nicht stimmt! Die KBV will jetzt keine neuen Richtlinien aufstellen. Man will auf jeden Fall abwarten, ob beim nächsten Deutschen Ärztetag das Thema noch einmal auf die Tagesordnung kommt. Da jetzt für alle Neuland betreten wird, heißt es außerdem abwarten, wie die Ärzteschaft sich verhält. Ein Fortbildungs-Mix und kein einseitiger Kurs könnte sich schon aus pragmatischen Gründen als sinnvoll erweisen. Zudem „brennt“ nichts. Schließlich geht es um einen Zeitraum von fünf Jahren. Der erste Stichtag ist am 30. Juni 2009.
Radiologen-Akademie In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie hingewiesen. Abgesehen von der großen Akzeptanz – mittlerweile gibt es über 3.000 Mitglieder – liegt ein weiteres „Indiz“ dafür vor, dass der richtige Weg beschritten wird: Es haben sich schon andere Fachgruppen entschlossen, ähnlich vorzugehen. Wichtig auch noch Folgendes: Die Mitarbeiterinnen der Akademie haben einen sehr guten Überblick über das bundesweite Fortbildungsangebot für Radiologen und geben gerne Hilfestellung. Der Jahresbeitrag für das CME-Programm der Akademie kostet: BDR- und DRG-Mitglied: 26 Euro Arzt in Weiterbildung: 13 Euro Andere: 77 Euro je
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Bundesamt für Strahlenschutz
Teilgebietsradiologie als Problem genannt Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat jetzt seinen Jahresbericht 2003 vorgestellt. In der gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebenen Pressemitteilung weist BfS-Präsident Wolfram König ausdrücklich auf die Problematik der Teilgebietsradiologie hin.
einen Verbesserungsbedarf im Gesundheitswesen.“ Es ist bedauerlich, dass diese wichtige Aussage nur in der Pressemitteilung und nicht auch im Jahresbericht steht. Dort werden die einzelnen Verfahren sachlich-neutral ohne Bezug auf die ärztlichen Fachgruppen dargestellt.
Der medizinische Strahlenschutz ist dieses Mal ein thematischer Schwerpunkt. Die allgemeinen Angaben sind für keinen Radiologen etwas Neues. Die BfSZahlen, dass auf die Computertomographie etwa 40 Prozent der rechnerisch ermittelten effektiven Dosis entfallen, sind schließlich bekannt (siehe zu den Hintergründen DER RADIOLOGE 12-2003 Seite M 182 ff.). Dementsprechend heißt es dazu auch ganz sachlich im Bericht, dass die weltweit beobachtete Zunahme die gestiegene Bedeutung dieses Verfahrens in der Medizin widerspiegele. – Es versteht sich (leider) fast von selbst, dass diese Sachaussage von den Medien nicht aufgegriffen wurde.
Ungenaue Angaben zur Strahlenexposition
Orthopädie ausdrücklich erwähnt Interessant sind aber zwei Aussagen, die in der begleitenden Pressemitteilung stehen. Zum einen geht der BfS-Präsident wohl zum ersten Mal öffentlich auf die Teilgebietsradiologie ein. Wörtlich heißt es: „Gleichzeitig würden radiologische Untersuchungen in der Bundesrepublik – im Gegensatz zu anderen Ländern – nicht ausschließlich in dafür spezialisierten Zentren durchgeführt. Die breite Streuung von Röntgengeräten in Praxen niedergelassener Ärzte verschiedener Fachrichtungen (zum Beispiel für Orthopädie) seien ein deutlicher Hinweis auf
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Dann gibt es eine Ungereimtheit, die sich auf die rechnerisch ermittelte effektive Dosis der medizinischen Strahlenexposition pro Kopf der Bevölkerung bezieht. Noch im letzten Jahr war davon die Rede, dass die Dosis 1997 etwa zwei mSv betragen hat (Deutscher Bundestag, Drucksache 15/1660). Neuere Daten lagen damals nicht vor.
Jetzt heißt es in der Pressemitteilung, dass die durchschnittliche Strahlenbelastung im Vergleich zu 1996 pro Einwohner um etwa 0,2 mSv auf 1,8 mSv gestiegen sei. Derartige Aussagen sollten nicht sein. Es sollte eine Kontinuität in den Verlautbarungen gewährleistet werden. Die Problematik bei den Berechnungen der effektiven durchschnittlichen medizinischen Strahlenexposition sind spätestens seit der Veröffentlichung von Dr. Ing. Dieter Regulla et al. vom Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit (GSF) in der Zeitschrift für Medizinische Physik 13/2003 bekannt (siehe dazu ebenfalls DER RADIOLOGE 12-2003 Seite M 182 ff.). So aber trägt das Bundesamt für Strahlenschutz selbst zur Verunsicherung der Bevölkerung bei. je
ANZEIGE Chiffre-Anschrift: BDR-Geschäftsstelle, Gottfried-Keller-Straße 20, 81245 München Für Mitglieder ein kostenloser Service Veröffentlichung auch im Internet unter www.radiologenverband.de in der Anzeigen- und Vertreterbörse.
Facharzt für Kinderheilkunde/ Facharzt für Diagnostische Raiologie (43), sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen neuen Wirkungskreis. Bisherige Tätigkeitsschwerpunkte Schnittbilddiagnostik (CT/MRT) sowie konventionelle Röntgendiagnostik. Ideal wäre eine Tätigkeit mit der Möglichkeit einer kinderoder auch neuroradiologischen Qualifizierung. Chiffre 1184
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR Sybille Jegodzinski
DKI-Studie zur neuen Arbeitszeitorganisation
Krankenhäuser müssen Übergangsfrist nutzen Infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), dass Bereitschaftsdienst voll als Arbeitszeit zu werten ist und der daraus erforderlich gewordenen Änderung des Arbeitszeitgesetzes, hat sich der seit langem vorhandene Handlungsdruck auf die Krankenhäuser verschärft (siehe insbesondere DER RADIOLOGE 9-2001 Seite M 144, 9-2003 Seite M 243 und 1-2004 Seite M 18). Das Deutsche Krankenhausinstitut (DKI) ist daraufhin beauftragt worden, eine Studie über die Auswirkungen alternativer Arbeitszeitmodelle im Krankenhaus zu erstellen. Die Ergebnisse zeigen es deutlich: Der Handlungsbedarf ist groß. Und es heißt schnell zu handeln, denn immerhin muss ab dem Jahr 2006 das neue Arbeitszeitrecht voll angewandt werden.
Durch die verlängerten Servicezeiten haben sich wiederum die Nachtdienste, die bislang circa 14 bis 16 Stunden gedauert haben, spürbar verkürzt. Jetzt werden nur noch selten rund zwölf Stunden überschritten, wobei nachts weiterhin der Bereitschaftsdienst dominiert. Auch bei den Arbeitszeiten an Wochenenden und Feiertagen sind Änderungen geplant. Die meisten Krankenhäuser sehen zwei Schichten von circa zwölf Stunden pro Tag vor. Tagsüber wird insbesondere an Vollarbeit oder Mischformen aus Vollarbeit und anderen Dienstarten gedacht. Nachts soll dagegen weiterhin der Bereitschaftsdienst vorherrschen.
Beteiligt hatten sich an der Befragung nur 52 Allgemeinkrankenhäuser. Dies ist sehr bedauerlich, da darunter die Repräsentativität natürlich leidet. Unabhängig davon gibt die Studie wichtige Einblicke, welche Auswirkungen die Einführung neuer Arbeitszeitkonzepte zum Beispiel in personeller und finanzieller Hinsicht haben kann und welche Lösungsansätze es gibt.
Selbst wenn es gelingt, die Arbeitszeiten effizient umzuorganisieren, wird sich durch die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen der Personalbedarf zum Teil spürbar erhöhen. Geht man von einer 38,5-/40-Stundenwoche aus, könnten es allein für die Allgemeinkrankenhäuser mit über 100 Betten 18.700 ärztliche Vollkräfte sein. Werden die übrigen Krankenhäuser dazu genommen, ergibt sich ein Mehrbedarf von 20.300 Vollkräften im Ärztlichen Dienst. Zum Personalbedarf wurden zwei weitere Modellrechnungen aufgestellt: Würden sich alle Mitarbeiter für eine 48-Stundenwoche entscheiden und die Tarifparteien würden die dafür notwendigen Voraussetzungen schaffen, käme man überwiegend ohne Neueinstellungen aus. Wenn die Hälfte der Ärzte in den bettenführenden Bereichen sich zu diesem Schritt entschließen würde, wären im Schnitt 0,5 bis 1,5 weitere ganze Stellen erforderlich, insgesamt 6.700.
Servicezeiten und Spätdienste im Fokus Kern einer neuen Arbeitszeitorganisation sind verlängerte Service- oder Betriebszeiten durch zum Beispiel zeitversetzte Spätdienste. Die Servicezeiten, in denen das volle Leistungsspektrum vorgehalten wird, sollen merklich verlängert werden. Bislang beschränkten sie sich mehr auf den Früh- und Regeldienst mit rund acht Stunden. Zukünftig sollen sie sich bis in die frühen und teilweise sogar späten Abendstunden erstrecken.
Personeller Mehrbedarf kommt auf jeden Fall
Im Vergleich zum Ärztlichen Dienst wird der personelle Mehrbedarf im Funktionsdienst und im Medizinischtechnischen Dienst deutlich geringer eingeschätzt. Im Medizinisch-technischen Dienst könnten es insgesamt 3.000 zusätzliche Personen in Ganztagsstellung sein, und zwar 1.200 MTA im Labor und 1.800 MTA/MTRA in der Radiologie.
Finanzieller Mehrbedarf Damit werden also auch die Personalkosten steigen. Die DKI-Studie geht davon aus, dass es in den Allgemeinkrankenhäusern ab 100 Betten insgesamt 536,4 Millionen Euro sein werden. Darauf entfallen auf den Ärztlichen Dienst 364,4 Millionen Euro. Der geringste Anteil entfällt mit 42 Millionen Euro auf die MTA im Labor und in der Radiologie. Da in dieser Rechnung nicht alle Einrichtungen berücksichtigt worden sind, vermuten die Autoren, dass die gemäß § 6 Absatz 5 Bundespflegesatzverordnung den Krankenhäusern zugesagten Mittel von bis zu 700 Millionen Euro auch benötigt werden.
Ärztemeinung zur Arbeitszeit Gefragt wurden auch die Betroffenen selbst, wie sie zu verschiedenen Formen flexibilisierter Arbeitszeit stehen. Ärzte würden mehrheitlich gerne mit zeitversetzten Diensten oder Gleitzeit arbeiten. Insbesondere von ihnen werden auch Arbeitszeitkonten präferiert. Geringes Interesse besteht beim Ärztlichen Dienst dagegen an Schichtmodellen. Skeptisch stehen Ärzte möglichen organisatorischen Änderungen beim Bereitschaftsdienst oder gar einer Abschaffung gegenüber. Ferner würden immerhin 52 Prozent von ihnen ihre regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 48 Der Radiologe 7 · 2004
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Abb. 1 Auswirkungen auf die Patientenversorgung – Ergebnisqualität
Abb. 2 Personalbedarf im Ärztlichen Dienst – zusätzliche Vollkräfte bei einer 38,5-/40-Stundenwoche
Stunden wöchentlich erhöhen wollen. Dies wollen insbesondere Assistenzärzte ohne abgeschlossene Weiterbildung.
Auswirkungen für Patienten Änderungen der Arbeitszeiten wirken sich auch auf die Patientenversorgung aus. Im Gegensatz zu den anderen befragten Funktionsgruppen blicken die Ärzte zurzeit recht pessimistisch in die Zukunft. So befürchten zum Beispiel 51 Prozent, dass dem einzelnen Patienten weni-
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ger Aufmerksamkeit zuteil wird. 79 Prozent glauben, dass die Versorgungsqualität weiter eingeschränkt wird. Sie vertreten mehrheitlich außerdem den Standpunkt, dass sich die medizinisch-pflegerische Ergebnisqualität nicht verbessern wird, teils befürchten sie sogar eine Verschlechterung (Abbildung 1).
Politik weiterhin gefordert Nicht weiter verwunderlich ist, dass sich das allgemeine Fazit bei den Autoren nicht
ganz so rosig anhört, wie es politisch-optimistisch aus dem Mund von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt bei der Vorstellung der Studie klang. Ohne flankierende und weitreichende ablauforganisatorische Maßnahmen wird man deshalb auch nicht zum Ziel kommen. Somit kann es auch nicht darum gehen, die personellen Auswirkungen des neuen Arbeitszeitrechts ausschließlich mit finanziellen und tarifvertraglichen Mitteln zu regeln. Gefordert sind hier natürlich auch die Politik und die Selbstverwaltung.
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR Es sind weitere Anstrengungen notwendig, die auf die Bereitstellung und Qualifizierung von zusätzlichem Personal zielen. So müssten vor allem entsprechende Aus- und Weiterbildungskapazitäten sowie Programme für Wiedereinsteiger in den Beruf geschaffen werden.
DKI-Studie wird der Radiologie nicht gerecht Vieles aus der Studie gilt für alle klinischen Fächer, die Arbeit verdient große Anerkennung und avanciert hoffentlich zur Pflichtlektüre vieler Entscheidungsträger unterschiedlicher Couleur. Im Krankenhaussektor stehen schließlich noch weitere Veränderungen an. Die Kombination „neue Arbeitszeitorganisationen – Einführung der DRGs“ dürfte nicht ohne Tücken sein. Unabhängig davon wird die Arbeit speziell der Problematik in radiologischen Abteilungen nicht ganz gerecht. Dies ist schon etwas unerfreulich, da die DKI-Studien unter Insidern einen hohen Aufmerksamkeitswert genießen. Zum einen war die Anzahl in der Stichprobe mit 28 Abteilungen vergleichswei-
Krankenhausradiologen werden bald Post von Günter Layer bekommen: Eine Umfrage zur radiologischen Versorgung im Krankenhaus ist dringend erforderlich se gering. Dazu heißt es aber auch ausdrücklich, dass die Ergebnisse für die beiden unteren Bettengrößenklassen (100 bis 200 sowie 201 bis 500) etwas verzerrt sein könnten. Wichtiger: Nur in wenigen Krankenhäusern wird in der Radiologie nachts und am Wochenende ärztlicher Bereitschaftsdienst geleistet. Zwar wollen die Krankenhäuser künftig auch in vielen radiologischen Abteilungen die Servicezeiten verlängern, dies soll aber wegen des fehlenden Bereitschaftsdienstes weitgehend mit konstantem Personalbestand erfolgen. Angesetzt wurde daher ein Mehrbedarf von 600 Vollkräften im Ärztlichen Dienst in der Radiologie. Dies ist im Vergleich zum Bedarf anderer Fachbereiche deutlich unterdurchschnittlich (Abbildung 2).
BDR-Krankenhausradiologen müssen handeln Auf dieses Problem weist der Vorsitzende des BDR-Fachausschusses Klinische Radiologie, PD Dr. Günter Layer, hin. Durch den rein quantitativen Aspekt der Studie kommt das für die Radiologie so wichtige qualitative Element nicht zum Ausdruck. Dazu unter anderem seine Meinung: „24 Stunden Vorhaltung radiologischer Leistung auf Facharztstandard erfordert eine erhebliche qualitative und weniger quantitative personelle Veränderung der radiologischen Abteilungen. Dies bei deutlich abgesenkter Gehaltsstruktur zu erreichen, dürfte dem Versuch der Quadratur des Kreises nahekommen.“ Günter Layer möchte deshalb in der nächsten Zeit unter den Krankenhausradiologen des BDR eine Umfrage zur radiologischen Versorgung in den Kliniken starten. Es ist zu wünschen und zu hoffen, dass er einen großen Rücklauf bekommt, denn davon hängt es mit ab, ob die BDRAkteure auch gezielt im Sinne der Krankenhausradiologie handeln können.
Das Leben des Herrn Röntgen
Bilderbuch für Kinder und Jugendliche D
ie „handelnden Gestalten“: Die beiden Comicfiguren Anna und Phillip sowie der Geist Röntgens. Ort der Handlung: Deutsches Röntgen-Museum in Remscheid. „Was war das für ein Mensch und wie hat er die Röntgenstrahlen entdeckt?“ Diese Frage stellt Anna zum Einstieg der didaktisch gut aufbereiteten Broschüre, bei der es hervorragend gelungen ist, mit wenig Text dafür aber mit vielen Bildern und grafischen Darstellungen das Leben Röntgens zu veranschaulichen. Der Autor, Dr. Uwe Busch, ist Insider der Materie. Er ist stellvertretender Leiter
des Deutschen Röntgen-Museums und Geschäftsführer des Vereins „Werkstatt Röntgen für Kids e.V.“. Und so ranken sich viele kleine und große Geschichten aus dem Leben Röntgens um seine bahnbrechende Entdeckung. Man erfährt, weshalb er – völlig unschuldig – von der Schule verwiesen wurde und trotzdem ohne Abschluss mit seinem Studium beginnen konnte. Wie er zur Physik kam, obwohl ihm das doch in der Schule nicht viel Spaß gemacht hat. Natütlich erfährt der Leser auch, wie er „seine“ Röntgenstrahlen entdeckte. All dies wird sehr verständlich geschildert und erklärt.
Insgesamt ein empfehlenswertes kleines Buchgeschenk, da es einfach sympathisch und nett ist und nicht belehrend wirken will. Auch für das Wartezimmer ist es eine geeignete Lektüre. Dr. Uwe Busch: Anna, Phillip und das Leben des Herrn Röntgen. RGA-Buchverlag, Remscheid 2003. 32 Seiten, Paperback, 4,90 Euro. je Der Radiologe 7 · 2004
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Vorstandsbeschlüsse
Ergebnisse der BDR-Klausurentagung Bei seiner Klausurtagung vom 18. bis 20. Juni in Iphofen bei Würzburg hat der BDRVorstand folgende Beschlüsse gefasst.
Austritt aus der GFB Die Gemeinschaft Fachärztlicher Fachverbände (GFB) ist seit einiger Zeit eben keine Gemeinschaft. Dies haben die methodenorientierten Fächer und speziell die Radiologie zum wiederholten Male erfahren müssen. Der Gipfel war im letzten Jahr im Zusammenhang mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) der völlig einseitige Kurs des GFB-Präsidenten und niedergelassenen Chirurgen Dr. Jörg-Andreas Rüggeberg zu Gunsten der Teilradiologen (siehe DER RADIOLOGE 10-2003 Seite M 153). Ohne Rücksicht auf die medizinische Qualität betreibt er massiv Interessenpolitik. Daraufhin hatte der BDR bis auf weiteres seine Beitragszahlungen eingestellt. Dies geschah mit ausdrücklicher Zustimmung des Länderausschusses (siehe DER RADIOLOGE 10-2003 Seite M 158). Jetzt wurde die Konsequenz gezogen: Da erfahrungsgemäß auch weiterhin nicht zu erwarten ist, dass die Belange der Radiologen in irgendeiner Form berücksichtigt werden, ist der BDR jetzt durch Kündigung ausgetreten. Man wird außerdem sehr genau darauf achten, dass Rüggeberg zukünftig in offiziellen Verlautbarungen nicht mehr im Namen aller Fachärzte schreibt. Unberührt von dem Schritt des BDR bleibt die zum Teil hervorragende kollegiale Zusammenarbeit innerhalb der GFB-Landesverbände.
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Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Integrierte Versorgung
Praxisinternes Qualitätsmanagement
Der Vorstand hat sich eingehend mit den im GMG verankerten Medizinischen Versorgungszentren befasst und ist sich einig, dass für Radiologen zurzeit kein Zugzwang besteht, sich als Initiatoren beim Aufbau eines MVZ zu engagieren (siehe auch DER RADIOLOGE 3-2004 Seite M 46 ff.). Ausnahmen mögen wenig ins Gewicht fallende Sonderanlässe wie Neugründung und Umzug sein. Es ist abzuwarten, bis die grundlegend geänderte Muster-Berufsordnung in den Ländern umgesetzt wird und wichtige Einzelheiten wie Steuer- und Vergütungsfragen geklärt sind. Die Integrierte Versorgung ist in erster Linie für die großen Volkskrankheiten gedacht. Die Krankenkassen erkennen rasch „alten Wein in neuen Schläuchen“, die vor dem Hintergrund der Anschubfinanzierung (1-Prozent-Regelung) von den Antragstellern gefüllt werden. Dazu gehören nach Auffassung des Vorstandes auch die üblichen Großgeräte-Kooperationen in Krankenhäusern, wenn nicht Sonderaspekte hinzukommen. Zur Verzahnung ambulant/stationär haben die Radiologen längst ihre Hausaufgaben gemacht. Wichtig sind den Krankenkassen vor allem Kosteneinsparungen, nicht so sehr qualitative Aspekte, die auch oft schwer nachzuweisen sind. Hintergründe zur Integrierten Versorgung sollen demnächst ausführlich in den Mitteilungen dargestellt werden.
Gemäß § 135 a SGB V sind niedergelassene Ärzte jetzt verpflichtet, ein „einrichtungsinternes“ Qualitätsmanagement (QM) einzuführen und dies auch zu dokumentieren (siehe unter anderem DER RADIOLOGE 4-2004 Seite M 69 f.). Seitdem dies bekannt ist, ist innerhalb kürzester Zeit ein geradezu verwirrendes Angebot auf den Markt gekommen. Aber was ist seriös und was ist Schaumschlägerei? Und wo werden die speziellen Belange der Radiologen berücksichtigt? Der BDR will keine Ausschlussempfehlung abgeben. Es bleibt selbstverständlich jedem selbst überlassen, seinen eigenen Weg zu gehen. Sehr vielversprechend sind aber die zurzeit laufenden Gespräche mit dem TÜV Hessen, der ein auch für radiologische Praxen interessantes QM-Angebot erarbeitet. Ein weiterer Vorteil: Diese QM-Tätigkeit wird in eine Tochtergesellschaft ausgegliedert. Damit besteht die Möglichkeit, dass der TÜV selbst eine Zertifizierung vornehmen kann. Letzteres ist zwar im Gesetz nicht vorgesehen, eine Zertifizierung ist freiwillig. Unabhängig davon ist aber zweifellos das bekannte TÜV-Siegel ein Markenzeichen. je/uc
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR
GFB: BDR kündigt Mitgliedschaft
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Sybille Jegodzinski
BDR beim 85. Deutschen Röntgenkongress
DRGs – GMG – Mammographie – EBM Röntgenkongress heißt auch, dass die AG Krankenhausradiologie und die AG Niedergelassene zusammenkommen. In diesem Jahr traf sich auch wieder der Länderausschuss. Um diese Veranstaltungen geht es im Folgenden in erster Linie zum berufspolitischen Resümee vom Deutschen Röntgenkongress, der vom 19. bis 22. Mai in Wiesbaden stattgefunden hat. Beim berufspolitischen Treffen am 20. Mai stand zunächst die Krankenhausradiologie auf dem Programm. Der Vorsitzende des Fachausschusses Klinische Radiologie PD Dr. Günter Layer und Vorstandsmitglied PD Dr. Markus Müller-Schimpfle nannten ihre Vorstellungen und Planungen für die berufspolitische Arbeit. Viel Erfolg ist der Initiative zu wünschen, zukünftig mit einem Verantwortlichen vor Ort abendliche Regionaltreffen zu organisieren. Es wird sicher dazu beitragen, den Gedankenaustausch zwischen den Krankenhausradiologen weiter zu intensivieren.
DRG-Budgets problematisch Die einschneidende Änderung im Krankenhausbereich kommt in einem halben Jahr mit der endgültigen Einführung der Diagnosis Related Groups (DRGs). Den Weg dahin hatte der Gesetzgeber bereits mit der Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG § 17 b) bei der GKV-Gesundheitsreform 2000 beschlossen. Das Thema kam mit dem Referat „Berechnung von DRG-Budgets für die Radiologie“ von Monika Thiex-Kreye, Verwaltungsdirektorin der Städtischen Kliniken Frankfurt am Main-Höchst, kompakt auf den Tisch. Wobei im Folgenden zu beachten ist, dass Ende Mai
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bei Röntgenkongress der Referentenentwurf zum zweiten Fallpauschalen-Änderungsgesetz noch nicht bekannt war (siehe dazu den Beitrag auf Seite M 92 f.) Die Ausführungen stimmten nicht gerade optimistisch: Der bisher vorliegende Verteilungsschlüssel für den Anteil der Radiologie an den DRG-Erlösen ist zu niedrig angesetzt. Selbst Monika Thiex-Kreye sprach von Kalkulationsund Systemmängeln. Plastisch brachte es ein Teilnehmer auf den Punkt: „Wir haben dann alle die gleiche Hausnummer. Egal, ob da eine Holzhütte oder ein Palast steht.“ Grundsätzliche Kritik wurde daran geübt, dass die DRGs auf GOÄ-Basis errechnet werden. Außerdem: Sind die Fälle richtig kodiert oder gab es eine flächendeckende Unterbewertung? So können teure radiologische Leistungen im ambulanten Bereich erbracht worden sein. Wenn die Mischung der knapp 300 Pilotkrankenhäuser, die ihre Daten an das Institut für Entgelte im Krankenhaus (InEK) geliefert haben, eben nicht den Durchschnitt wiedergibt, dann kann es fatal werden. Eine Äußerung dazu: „Der Durchschnitt bildet eben nicht das Abbild. Eine durchschnittlich nicht so gute Fachabteilung kann gut mit den dann gültigen Zahlen leben. Aber was ist mit einer weit überdurchschnittlichen Abteilung?“ >„Der Verteilungsschlüssel für den
Radiologieanteil an den DRGErlösen ist zu niedrig angesetzt.“ Die Quintessenz sollte jedenfalls insbesondere für die leitenden Krankenhausradiologen heißen: Es ist immerhin noch etwas Zeit, aber auch die vergeht sehr schnell. Es muss jetzt also dringend darum gehen, dass es zu einer korrekten
Abbildung radiologischer Leistungen im DRG-System kommt. Darauf ist zu achten. Dazu lieferte Monika Thiex-Kreye einige Argumente selbst. Unter anderem nannte sie: ▂ Die Datenqualität der Einzelleistungserfassung ist vielfach fragwürdig. ▂ Es gibt Zuordnungsunsicherheiten zu „radiologienahen“ Bereichen. ▂ Abweichungen zwischen der DRGNorm und dem Istzustand können auf interne Organisationsmängel zurückzuführen sein, die außerhalb des Einflussbereiches der Radiologie liegen. Verständlich aber natürlich auch, dass sie anschließend die Argumente der Verwaltungsseite aufführte. Es ist klar, dass das, was in die Radiologie fließt, an anderer Stelle eingespart werden muss. Abschließend meinte sie: „Im gemeinsamen Dialog zwischen der Radiologie und der Verwaltung müssen Lösungen zum Nutzen des gesamten Hauses gefunden werden.“ – Es wird bestimmt nicht immer ganz leicht werden.
Was bringt die vorgesehene Teilöffnung der Krankenhäuser? Über das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) und die Auswirkungen für die Krankenhausradiologie referierte BDRGeschäftsführer Udo H. Cramer. Vorerst sind handgreifliche Vorteile für die Krankenhausradiologie nicht ersichtlich, zum Beispiel aus der Teilöffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung nach § 116 b SGB V. Danach können jetzt die Kassen mit zugelassenen Krankenhäusern Verträge schließen über die ambulante Erbringung CT/MRT-gestütz-
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR ter interventioneller schmerztherapeutischer Leistungen. Wie auch bei Unterversorgung (§ 116 a SGB V neu) sind die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen Dienstaufgabe des Krankenhausradiologen. Die Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sind derzeit Modethema.Vorteile ergeben sich in erster Linie für Krankenhausträger, die sich die Ambulanz sichern wollen. Private Träger geben das Motto aus: „An jede unserer Kliniken ein MVZ!“ Viele Krankenhausradiologen sind schon an radiologischen Kooperationen beteiligt. Allerdings können sich die Verhandlungspositionen bei der Eingehung oder der Vertragsverlängerung ändern. Den meisten Häusern geht es vor allem um die Sicherung ihrer Einweisungen, also um die zuweisenden Fächer. Viele Rechtsfragen des MVZ sind noch nicht geklärt, etwa der mögliche Umfang der gleichzeitigen ambulanten und stationären Tätigkeit (siehe zum MVZ DER RADIOLOGE 3-2004 Seite M 46 ff.). Auch die Integrierte Versorgung (§ 140 a SGB V neu) läuft nur langsam an. Zwar gibt es eine Flut von Anträgen, diese werden aber von den Kassen sehr genau auf Qualitätsverbesserungen und vor allem Kosteneinsparungen geprüft. Ganz interessant ist in diesem Zusammenhang das Ergebnis der an die anwesenden Krankenhausradiologen gerichteten Frage, ob in ihrem Haus bereits ein Programm zur Integrierten Versorgung installiert wird: Etwa eine Handvoll meldete sich. Insgesamt muss man aber sehen: Die Radiologie ist als Methoden-/Zuweisungsfach nicht zentraler Gegenstand der Rationalisierungspolitik, im Vordergrund stehen die großen Volkskrankheiten, deren radiologischer Anteil (außer Mammakarzinom) vergleichsweise gering ist.
Entscheidung für digitale Mammographie muss bald fallen Im zweiten Teil der berufspolitischen Veranstaltung brachte PD Dr. Rupert Pfandzelter, Leiter des Referats Qualitätssicherung bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), einen Einstieg in die digitale Mammographie. Bislang ist die Entscheidung leider noch nicht gefallen,
ob und wann sie beim Screening zugelassen wird. Dies liegt an den Kassen, die befürchten, dass es zu teuer wird. Der BDRVorsitzende Dr. Helmut Altland wies auf die Dringlichkeit hin, schließlich stehen bei vielen Geräteentscheidungen an. Es darf nicht sein, dass dann nur aufgrund der Ungewissheit ein analoges Gerät gekauft wird. Es gab auch die Mahnung, dass beim Screening unbedingt beides zugelassen werden muss. >„Beim Mammographie-Screening
müssen unbedingt analoge und digitale Geräte zugelassen werden.“ Mammographie-Screening war auch eines der Hauptthemen beim Treffen des Länderausschusses. Fest steht, dass das Screening nur dann eingeführt werden darf, wenn in dem Bundesland ein Krebsregister besteht. Der Screening-Stand ist in den Ländern sehr unterschiedlich, Überlegungen gibt es aber überall. Als Hauptprob– lem kristallisierte sich heraus, dass es Schwierigkeiten bereitet, einen Programmverantwortlichen Arzt (PVA) zu finden. Ansonsten gibt es unterschiedliche Modelle, es überwiegen aber dezentrale Lösungen, die auf der vorhandenen Struktur aufbauen. Den KVen dürfte es mit am wichtigsten sein, dass die Fläche abgedeckt wird.
sunden Frauen, die zum Screeening kommen. ▂ Wieso ist eine jährliche Rezertifizierung vorgesehen? – Antwort: Da es so wenig „wirkliche“ Fälle gibt. Es sollte deshalb nicht von Prüfung gesprochen werden, es sei als Fortbildung zu verstehen. Zum Thema „Teilnehmerinnen-Zufriedenheit im Mammographie-Screening: Zwischenergebnisse aus Weser-Ems“ referierte Harald Hundt. Es hatte eine anonyme Fragebogenaktion stattgefunden, an der sich ein Großteil der Frauen beteiligt hatte. Es gibt äußerst hohe positive Prozentwerte auf Fragen, die sich zum Beispiel auf das Informationsmaterial, den Terminvorschlag, die Wartezeiten oder das Fachpersonal bezogen. Insgesamt ist das Einladungssystem, das ja auch sehr durch Öffentlichkeitsarbeit unterstützt wurde, gut angenommen worden.
Dauerfrage: Wann kommt der neue EBM? Natürlich ging es auch um den Dauerbrenner EBM 2000 plus. Zwei Kassen haben sich bekanntlich dem KBV-Kon-
Qualitätsmanagement und Screening Ein Workshop beim Röntgenkongress befasste sich mit Qualitätsmanagement. Es war allerdings (wie sollte es fast anders sein?) auch vom Mammographie-Screening die Rede. Mehr erwartet hätte man sich von Dr. Lawrence von Karsa von der KBV. Er brachte ein paar altbekannte Sätze zum Thema „Implementierung des Mammographie-Screenings in die ambulante Versorgung“. Etwas konkret waren höchsten die Antworten auf zwei Fragen: ▂ Wieso ist eine räumliche Trennung zwischen kurativer Mammographie und dem Screening vorgesehen? – Antwort: Es sei eine unzumutbare Belastung für die überwiegend ge-
Der BDR begrüßt seine neuen Mitglieder Dr. Hubert Fischer, Soest Dr. Barbara Gilles, Essen Dr. Beatrix Glas, Idar-Oberstein Dr. Stefan Hennes, Siegburg Dr. medic. Gregor Hoffmann, Meerbusch Dr. Claudia Kosch, Inning Dr. Martin Kümmerling, Lünen Dr. Dipl.-Phys. Werner Loers, Trisdorf Dr. Kirstin van Loggerenberg, Kassel Kerstin Palme, Poppelstraße 10 Dr. Andrea Reszt, Ulm Dr. Lorenz Schneider, Bramsche Dr. Peter Teller, Potsdam Dr. Fritz Teufl, Stolberg Walter Wever, Heuchelheim Dr. Manfred Wolfrum, Wolfenbüttel
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zept zu den Sachkosten (Vergütung in Euro nach einem eigenen Kapitel) nicht angeschlossen. Stein des Anstoßes waren nicht einmal die Kontrastmittel, sondern die Wegepauschalen. Der Vorstand hat ganz klar geäußert, dass das Sachkostenkapitel conditio sine qua non für die Zustimmung zum EBM ist. Es sind aber schon wieder Stimmen zu hören, dass es spätestens Ende des Jahres wie ursprünglich geplant durchgehen könnte.
Programmverantwortlicher Arzt beim Screening
Haftpflichtversicherer übernehmen kein Risiko
>„Das Sachkostenkapitel im geplan-
ten EBM ist für den BDR unerlässliche Bedingung zur Zustimmung.“ Der BDR hat auch Änderungen zu den Kalkulationsgrundlagen für die Geräteabschreibung angemahnt. Vom Statistischen Bundesamt liegen dazu neuere Zahlen vor, so dass jetzt auf dieser Basis neu gerechnet werden kann (siehe zur Kostenstrukturanalyse DER RADIOLOGE 4-2004 Seite M 64 ff.).
Plädoyer für die Strahlenschutzvereinigung Ein überlegenswerter Hinweis kam von Dr. Kurt H. Hering, bis zum letzten Jahr Vorsitzender der Vereinigung Deutscher Strahlenschutzärzte (jetzt umfirmiert in Deutsche Gesellschaft für medizinischen Strahlenschutz). Die Mitgliederzahl der Radiologen sei in den letzten Jahren zurückgegangen. Für den Jahresbeitrag von 70 Euro gäbe es zudem jährlich einen Sammelband, in dem viele Fragen beantwortet werden, die gerade auch von Patienten gestellt werden.
Spezieller BDR-Service Am 20. Mai war Dr. Bernhard Kleinken von der PVS-Servicestelle Köln beim BDR und stand Interessierten für Abrechnungsfragen der Privatliquidation zur Verfügung. Am nächsten Tag beantwortete der Fachjurist Stefan Wilhelmi von der Funk-Gruppe Fragen ärztlicher Versicherungen. Dieser Service soll auch im nächsten Jahr wieder angeboten werden, da er sich schon jetzt als hilfreich erwiesen hat. ,
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Beim Mammographie-Screening ist die Funktion des Programmverantwortlichen Arztes (PVA) vorgesehen. Bei der Umsetzung ins Gesetz wurden allerdings praktische Konsequenzen nicht bedacht. So hat sich jetzt herausgestellt, dass die größten Haftpflichtversicherer die möglichen Risiken beim PVA nicht absichern wollen. Hier muss etwas geschehen. Also keine Absage an das Screening, auch der BDR steht dahinter, aber eine Änderung der jetzigen Stellenbeschreibung beim PVA. Geplant sind bundesweit etwa 80 Programmverantwortliche Ärzte, die einen Versorgungsauftrag für eine ScreeningEinheit mit einem Einzugsbereich von circa 800.000 bis 1.000.000 Einwohnern übernehmen sollen (zu den Aufgaben siehe unter anderem DER RADIOLOGE 4-2004 Seite M 58 ff.). Der BDR hat schon bei den Verhandlungen der Vertragspartner zum Screening mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) enthaltende Aufgabenbeschreibung des PVA äußerst problematisch ist. Er könnte ein wirtschaftliches und finanzielles Risiko eingehen, das die Zumutbarkeit unternehmerischen Handelns weit überschreitet. Jeder Arzt ist nach § 21 Berufsordnung verpflichtet, eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung für seine ärztliche Tätigkeit abzuschließen. Das sehen die Versicherer genauso. BDRMitglied Dr. Klaus-Michael Ricken hat bei den größten Unternehmen der Branche nachgefragt. Einen abschlägigen Bescheid haben gegeben: ▬ Allianz ▬ AMPAS ▬ DBV-Winterthur ▬ Gerling ▬ Gothaer ▬ R+V Versicherungs-AG. Damit haben alle angeschriebenen Versicherer – mit Ausnahme der Deutschen Ärztefinanz, die noch nicht geantwortet hat – eine Absage erteilt. Mittlerweile haben außer Klaus-Michael Ricken auch BDR-Landesvorsitzende an die jeweils zuständigen Stellen (Sozialministerien und Kassenärztliche Vereinigungen) geschrieben und auf diese untragbare Situation hingewiesen. Schließlich wäre es unverantwortlich, die PVA-Stellen auszuschreiben, solange die Haftpflichtversicherer bei ihrer Meinung bleiben und keine eindeutigen, rechtsverbindlichen Vereinbarungen vorliegen. Offizielle Antworten insbesondere auch der zuständigen Ministerien lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor. je
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR
KBV-Tätigkeitsbericht 2003 zum Screening
Fakten zu den Modellprojekten Der Tätigkeitsbericht 2003 der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) beinhaltet ein Kapitel zur „Kooperationsgemeinschaft Mammographie in der ambulanten Versorgung“. Im Mittelpunkt steht das Mammographie-Screening. Die Kooperationsgemeinschaft hat die drei Hauptaufgabengebiete Mammographie-Screening, Qualitätssicherung in der kurativen Mammographie und Koordination des Brustkrebs-Screening-Netzes der Europäischen Kommission. Eindeutiger Schwerpunkt ist aber das Screening „mit dem Abschluss und der Überführung der Modellprojekte in die Regelversorgung sowie der Koordination der Maßnahmen auf Bundesebene zur flächendeckenden Einführung des Mammographie-Screening-Programms“. Über den Ablauf des Screening-Programms, die Kernelemente sowie die geplante flächendeckende Umsetzung wurde in den Mitteilungen kontinuierlich berichtet. Darauf soll deshalb hier nicht eingegangen werden, Interessierte finden aber auch dazu im Tätigkeitsbericht sehr ausführliche Informationen.
Trendaussagen bereits möglich Interessant sind die nun vorliegenden Zahlen aus den drei Modellprojekten Stadt Bremen, dem gemischt städtischländlichen Gebiet Wiesbaden/RheingauTaunus sowie Weser-Ems mit ländlich geprägten Gemeinden. Endgültige Teilnahmeraten liegen noch nicht vor, da bis Juni letzten Jahres von den insgesamt etwa 149.700 teilnahmeberechtigten Frauen erst knapp 64 Prozent eingeladen worden waren. Bislang ist aber die Akzeptanz auf die schriftliche Einladung beim MammobilProjekt Weser-Ems mit 62,5 Prozent am
höchsten. In Bremen waren es 45,6 Prozent und in Wiesbaden 37,6 Prozent. Der niedrige Wert in Wiesbaden könnte darauf zurückzuführen sein, dass ein vergleichsweise hoher Anteil von Frauen eine schriftliche Einladung nicht abgewartet hat, viele haben von sich aus einen Screening-Termin vereinbart (knapp 36 Prozent aller untersuchten Frauen). In Bremen waren es circa elf Prozent, in WeserEms etwa zwei Prozent. Bei diesen „Selbsteinladerinnen“ soll es sich nicht selten um Frauen handeln, die auch bislang schon zur Mammographie gegangen sind. Auch die Daten für die mobile Mammographie-Einheit Weser-Ems könnten Konsequenzen haben: So sinkt die durchschnittliche Teilnahmerate bereits ab einer Entfernung von etwa fünf Kilometern zum Mammobil unter 50 Prozent. Zumindest nach dem jetzt vorliegenden Zahlenmaterial deutet sich demnach an, dass die Standzeiten für das Mammobil verkürzt und auch kleinere Ortschaften angefahren werden müssten, um eine höhere Beteiligung zu erreichen.
Sensitivität und Spezifität Aktualisierte Zwischenergebnisse weisen auf eine hohe Sensitivität und gleichzeitig hohe Spezifität der ScreeningKette hin. In der Prävalenzrunde wurden bei 9,3 Frauen pro 1.000 Teilnehmerinnen Mammakarzinome entdeckt, wobei die Unterschiede zwischen den drei Projekten nicht signifikant sind. Der Anteil der untersuchten Frauen mit auffälligen Mammographien lag bei sechs Prozent, auch hier gibt es keine signifikanten Unterschiede. Somit wurden nicht mehr Frauen zur Abklärungsdiagnostik einbestellt als nach dem akzeptablen Standard der Europäischen Leitlinien für die Qualitätssicherung des Mam-
mographie-Screenings. Ferner ergaben von insgesamt 567 empfohlenen Operationen 489 einen malignen Befund. Bei nur etwa jeder siebten Frau hat sich also ein gutartiger Befund herausgestellt.
Gute Prüfungsergebnisse bei der kurativen Mammographie Soweit einige wichtige Fakten zum Screening. Im Tätigkeitsbericht geht es dann unter anderem noch um den Projektbereich „Qualitätssicherung in der kurativen Mammographie“,speziell um die Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Anlage IV der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Absatz 2 SGB V – auch hierüber wurde in den Mitteilungen kontinuierlich berichtet. Hervorzuheben sind einige Zahlen zu den Zertifizierungen, da sie für die Qualität der Mammographeure sprechen. Bis zum Stichtag 30. September 2003 hatten insgesamt 2.666 Ärzte (2.450 Vertragsärzte und 216 Nichtvertragsärzte) an dem analogen Prüfverfahren teilgenommen. Ausgeklammert sind also die etwa 350 bayerischen Ärzte, die sich bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns dem dortigen digitalen Prüfverfahren unterzogen haben. Die KBV-Fakten: 2.411 Ärzte (90,4 Prozent) haben die Prüfung bestanden, darunter 2.248 bei der Erst- und 163 nach der Wiederholungsprüfung. Von den 255 Ärzten, denen die Abrechnungsgenehmigung entzogen worden ist, hatten sich allerdings nur 193 der Wiederholungsprüfung gestellt. Der Tätigkeitsbericht 2003, der noch viele weitere Informationen enthält, ist auch auf der Homepage der KBV abrufbar: http://www.kbv.de/publikationen/jahresbericht.htm je Der Radiologe 7 · 2004
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BMGS-Verlautbarung
Wie sieht die Zukunft der KVen und Vertragsärzte aus? Franz Knieps, seit Anfang letzten Jahres Leiter der Abteilung „Gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung“ im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS), hat sich in der letzten Zeit öfters öffentlich zu der in der Headline angesprochenen Zukunftsfrage geäußert. Den Worten ist bei seiner zentralen Funktion Gewicht beizumessen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) werden sich zu Dienstleistern für ihre Mitglieder entwickeln. Dies sagte Knieps beim Berliner KV-Forum am 20. April. „Es wird nicht mehr so sein, dass alles in einem großen Vertrag mit allen Krankenkassen zu regeln ist“, wird er im Berliner KV-Blatt zitiert. Mit dem GKVModernisierungsgesetz (GMG) hat der Gesetzgeber eine Kombination aus „traditionellen Elementen des Kollektivvertrages und Elementen von Gruppenverträgen“ geschaffen. Schrittweise müsse auch der Dualismus abgelöst werden, dass die KVen einerseits Regulierungsinstanz und andererseits gewerkschaftliche Vertretung der Vertragsärzte sind. Die Zukunft der KVen sieht Knieps in neuen Betätigungsfeldern, zum Beispiel als Beteiligte in der Integrationsversorgung, im Bereich der Qualitätssicherung, der Fortbildung oder in Beratungs- und anderen Dienstleistungen.
Niedergelassener Arzt nicht in Frage gestellt Bei der Vertreterversammlung der KV Bayerns am 26. Juni in München sprach Franz Knieps zum Thema „Weitere Entwicklung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der ambulanten medizini-
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Der Radiologe 7 · 2004
schen Versorgung“. Hier ging er unter anderem auf die Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ein, in denen neben Vertragsärzten auch angestellte Ärzte zulässig sind (siehe DER RADIOLOGE 3-2004 Seite M 46 ff.). Dies dürfte durchaus in seinem Sinne sein. Er war 1990 politischer Berater beim Strukturumbau der DDR-Sozialversicherung und hatte damals angeregt, „positive Elemente aus dem DDR-Gesundheitssystem“ wie Polikliniken zu übernehmen (siehe DER RADIOLOGE 2-2003 Seite M 27). Offizielle BMGS-Verlautbarung ist jetzt aber, dass der freiberufliche Arzt
nicht in Frage gestellt wird. Angestellte Ärzte seien lediglich „ein Angebot, kein Muss“, wird Knieps in der Ärzte Zeitung zitiert. Klar sei jedoch auch, dass die ambulante Versorgung zukünftig nicht mehr alleine von Niedergelassenen sichergestellt werde. Der stellvertretende KVB-Vorsitzende Dr. Wolfgang Hoppenthaller richtete die Forderung an den Referenten, dass auch niedergelassene Ärzte angestellte Ärzte beschäftigen können sollten. Die Antwort: „Wir werden dies ändern.“
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Doppelfacharzt/ärztin Diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin gesucht von Gemeinschaftspraxis mit Krankenhausanbindung und entsprechend guter Zukunftsperspektive in einer Kleinstadt im Raum 5 (in landschaftlich reizvoller Umgebung in unmittelbarer Nähe von Düsseldorf, Köln, Wuppertal, Bochum und Dortmund gelegen). Die Praxis verfügt derzeit über eine Gammakamera, konventionelles Röntgen mit Mammographie, Ultraschall, Spiral-CT, 1,5 T MRT. Wir (eine Fachärztin und ein Facharzt für radiologische Diagnostik sowie ein Facharzt für Nuklearmedizin und Radiologie) suchen als Nachfolger/in für unseren Seniorkollegen eine/einen Doppel-Fachärztin/arzt mit hohem medizinischen Qualitätsanspruch, Teamgeist, Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit mit unseren Überweisern sowie Unternehmergeist. Wir bieten in unserer überschaubaren Gemeinschaftspraxis ein außerordentlich harmonisches und kollegiales Klima, die Möglichkeit zur aktiven Gestaltung der Zukunft der Praxis sowie einen überaus fairen, gleichberechtigten Einstieg bei sehr guter Gewinnsituation. Chiffre 1181
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Berufspolitik • Mitteilungen des BDR
WHO-Ranking
Weniger behaupten – mehr beweisen Das deutsche Gesundheitssystem ist in den letzten Jahren in der öffentlichen Diskussion vermehrt schlecht geredet worden: Es würden hohe Kosten bei nur durchschnittlicher Leistung produziert. Dabei wird häufig auf den Weltgesundheitsbericht 2000 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Bezug genommen. Das Verwerfliche daran ist, dass dies gerade auch von denjenigen kommt, die es besser wissen: Der Politik und ihren Beratern. Schließlich ist der Bericht längst als unsinnig entlarvt. Es ist deshalb hervorragend, dass das renommierte Kieler Fritz-Beske-Institut für Gesundheits-System-Forschung jetzt in einer Studie mit klaren Fakten den Gegenbeweis erbracht hat.
Die WHO hatte die Gesundheitssysteme ihrer 191 Mitgliedsländer in einem Ranking verglichen. Bei den angeblich 40 besten Systemen erhielt Deutschland den nur mittelmäßigen Rang 25 zugeteilt. Zum Beispiel seien Malta, Spanien oder Zypern besser. Die Nummer eins ging an Frankreich, gleich gefolgt von Italien, was ein wenig verwundert. Die wissenschaftliche Welt hat diese sinnlose Ligatabelle längst widerlegt. Als Hauptargument wurde die Unmöglichkeit angeführt, komplexe Gesundheitssysteme von 191 Ländern mit verschiedenartigen Gesellschafts- und Wirtschaftsstrukturen und mit einem so unterschiedlichen Entwicklungsstand ohne valide und belastbare Daten zu vergleichen. Die Kritik ist bei der WHO angekommen: Im Weltgesundheitsbericht 2003 wird diese Thematik nicht mehr gebracht. Dennoch wurde in Deutschland weiterhin damit Politik gemacht. „Mercedes zahlen und Volkswagen fahren“ ist dafür die gängige Formulierung geworden. Das kommt an!
WHO-Zufallsprodukte ohne praktische Relevanz Man kann deshalb nur hoffen, dass die Arbeit „Das Gesundheitswesen in Deutschland im internationalen Vergleich – Eine Antwort auf die Kritik“ vom Institut für Gesundheits-System-Forschung unter Leitung von Prof. Dr. Fritz Beske eine weite Verbreitung findet. Die Studie geht mit der WHO hart ins Gericht. Die berechneten Rangordnungen sind „Zufallsprodukte ohne praktische Relevanz“, heißt es unter anderem. Um ein Beispiel herauszupicken: Beim Indikator „Verteilung des Gesundheitsniveaus der Bevölkerung“ hatte die Weltgesundheitsorganisation – wie üblich – Schwierigkeiten, fundiertes Datenmaterial zu bekommen. International vergleichbare Daten zu Unterschieden von Gesundheitsrisiken zwischen Altersgruppen sind nur eingeschränkt vorhanden. Also beschränkte sich die WHO auf Kinder im Alter bis zu fünf Jahren. Es gingen Werte von 30 Ländern ein, allerdings waren westeuropäische Staaten wegen der niedrigen Kindersterblichkeit gar nicht einbezogen worden. Man stelle sich vor: Zur Ermittlung einer gerechten Verteilung von Gesundheit wurde nur die Überlebenswahrscheinlichkeit von Kindern bis zu fünf Jahren gemessen – und dies ohne Westeuropa! Alles übrige musste hochgerechnet werden. Völlig unsinnig ist es ebenfalls, dass die Rangfolge – wie auch bei diesem Indikator – teilweise erst in der dritten Stelle hinter dem Komma Unterschiede aufweist.
Vergleiche schon bei Industriestaaten problematisch Beske hat dann den Versuch unternommen, die Gesundheitssysteme von 14 In-
dustrieländern zu vergleichen. Dabei geht es zunächst einmal um eine Systembeschreibung. Schon allein das zeigt, wie breit das Spektrum ist. Allerdings wird auch ganz klar auf die vielfältigen Probleme bei der Datenermittlung hingewiesen. „Um wie viel schwieriger, wenn nicht unmöglich, ist ein weltweiter Vergleich“, lautet das Fazit. Anschließend werden folgende Themen detailliert unter die Lupe genommen: ▂ Finanzierung ▂ Pro-Kopf-Ausgaben für Gesundheit ▂ Anteil der Ausgaben für Gesundheit am Bruttoinlandsprodukt ▂ Folgen der Wiedervereinigung Deutschland ▂ Lebenserwartung ▂ Arztdichte/Facharztdichte ▂ Arztkontakte ▂ Krankenhausversorgung (Infrastruktur, Bettenzahlen und -auslastung) ▂ Wartezeiten. Je nach Indikator nimmt Deutschland einen unterschiedlichen Platz ein, meistens aber über dem Durchschnitt. Es gibt somit keine Konstanz in der Rangordnung und damit auch keine eindeutige Bewertung von Gesundheitssystemen. Also ist zugleich die Einordnung im Weltgesundheitsbericht 2000 gegenstandslos.
Versorgungsforschung in Deutschland verbessern Abschließend wird deutlich darauf hingewiesen, dass es eine Reihe von offenen Fragen gibt. „Vieles bleibt unklar und erklärungsbedürftig“, heißt es in der Schlussbetrachtung. Es geht um die Validität der Daten, da nur Vergleichbares mit einander verglichen werden kann. Gebraucht Der Radiologe 7 · 2004
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werden auch eindeutige Definitionen. Es stellt sich ferner die Frage, gegen welche Norm gemessen wird. Eine Mahnung ging an die Politik: Speziell in Deutschland sollte die Versorgungsforschung und Public Health Forschung ausgebaut werden, dies wird bei uns im Vergleich zu manchen anderen Ländern vernachlässigt. Das sei aber im Wesentlichen eine staatliche Aufgabe. Die Studie trägt das Motto: „Weniger behaupten, mehr beweisen!“ Gelungen! Die 100. Veröffentlichung aus der Schriftenreihe des Fritz-Beske-Instituts für Gesundheits-System-Forschung „Das Gesundheitswesen in Deutschland im internationalen Vergleich – Eine Antwort auf die Kritik“ kann direkt beim Institut bezogen werden: Weimarer Straße 8, 24106 Kiel, Telefon 04 31/888 60-0, Fax 04 31/888 60-11. Die Studie kostet zehn Euro. je
BGH zur Gemeinschaftspraxis
Juniorgesellschafter kann in Probezeit ausgeschlossen werden Die mehrjährige Probezeit eines Juniorgesellschafters in einer Gemeinschaftspraxis kann rechtswirksam mit seinem Ausschluss durch die anderen Partner enden. Dies ist Inhalt einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), der damit die Rechte von Altgesellschaftern ärztlicher Gemeinschaftspraxen weiter stärkt und damit seine Entscheidungspraxis aus dem Jahr 2002 fortsetzt. Wir berichteten über die damaligen Beurteilungen zum Schicksal der vertragsärztlichen Zulassung von ausscheidenden Gesellschaftern (siehe DER RADIOLOGE 12-2002 Seite M 202).
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Nuklearmediziner/in gesucht Radiologische Praxis in Bayern sucht baldmöglichst Nuklearmediziner/in mit MRT-Schein. Chiffre 1182
Weiterbildungsstelle MRT für Nuklearmediziner oder Radiologen ab September dieses Jahres in Südwestdeutschland frei (PLZ 67 – 69). Wir sind eine Röntgenpraxis mit MRT, CT, Nuklearmedizin und Krankenhauskooperation. Chiffre 1185
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Der BGH findet auch jetzt wieder deutliche Worte zur Situation, in diesem Fall für eine Laborarzt-Gemeinschaftspraxis: Ärztesozietäten seien regelmäßig auf ihre Zulassungen als Kassenärzte angewiesen und unterlägen besonderen öffentlich-rechtlichen Restriktionen, auch in Bezug auf die Beschäftigung von angestellten Kollegen.
Auf Aufgebauten aufbauen können Für die bisherigen Gesellschafter, die einen ihnen unter Umständen weitgehend unbekannten Partner aufnehmen müssen, können daraus erhebliche Gefahren entstehen, weil sich im Allgemeinen erst nach einer gewissen Zeit der Zusammenarbeit herausstellt, ob zwischen den Gesellschaftern das notwendige Vertrauen und die gemeinsame ethische Berufsauffassung besteht. Dies gilt vor allem dann, wenn die Altgesellschafter allein Träger des Gesellschaftsvermögens sind und
neue Partner ohne Einlage aufgenommen werden. Dazu heißt es: Ohne das Ausschließungsrecht „bliebe den aufnehmenden Gesellschaftern allein die Auflösungskündigung und damit u. U. die Zerschlagung des in Jahren Aufgebauten oder aber das eigene Ausscheiden“. Bemerkenswert dabei ist, dass der BGH die fehlende Beteiligung am Gesellschaftsvermögen des Juniors („Nullbeteiligung“) wie auch den nur geringen Gesellschaftsanteil (Grundlage für Gewinn- und Verlustbeteiligung und Stimmrecht) von zunächst nur 1,6 Prozent, später ansteigend bis auf 4,1 Prozent, als unproblematisch ansah. Damit billigt der BGH den Gesellschaftsvertrag, der den Ausschluss von Juniorgesellschaftern „im Hinblick auf die erheblichen Vorleistungen der Altgesellschafter“ vorsah, ohne dass dafür ein wichtiger Grund gegeben sein muss. Nur aus besonderen Umständen kam das Ausschlussrecht in diesem Fall letztlich doch nicht zum Tragen. Die ersichtlich mit dem Willen zur Rechtsfortbildung in dieser Materie getragenen Ausführungen des BGH können jetzt für die Gestaltung von Gemeinschaftspraxen nutzbar gemacht werden, zum Beispiel wenn es um die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in der Probezeit und die Ausschreibungspflicht der Zulassung des ausscheidenden Juniors zu Gunsten der Gemeinschaftspraxis geht. (Urteil des BGH vom 8. März 2004, Aktenzeichen: II ZR 165/02)
uc
Berufspolitik / Recht • Mitteilungen des BDR
Aktuelle Rechtsprechung
Kernspinführerschein
Röntgengenehmigung
Die kammerrechtliche Bestätigung der Weiterbildung zum Facharzt für diagnostische Radiologie und die Vorlage von Zeugnissen, die die geforderten 1.000 MRT-Untersuchungen während der Weiterbildung belegen, genügen für den Erwerb des Kernspinführerscheins nach § 135 Absatz 2 SGB V. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) kann unter diesen Voraussetzungen nur dann ein Kolloquium verlangen, wenn sie trotz der vorgelegten Zeugnisse „begründete Zweifel“ an der fachlichen Befähigung darlegen kann, urteilte kürzlich das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen. Dagegen ist sie an die kammerrechtlich verliehene Weiterbildungsbezeichnung gebunden und darf diese nicht in Frage stellen.
Beendet ein Vertragsarzt – in diesem Fall ein Internist – durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Amt für Arbeitsschutz den Betrieb seiner Röntgeneinrichtung, so ist die Wiederaufnahme nur mit einer neuen Genehmigung zulässig. Teilt der Arzt der KV die Stilllegung nicht mit, kann ihm rückwirkend die Abrechnungsgenehmigung entzogen und damit die Vergütung für Röntgenleistungen zurückgefordert werden.
(Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2004, Aktenzeichen.: L 11 KA 67/03, Revision zum Bundessozialgericht anhängig)
Mammographieführerschein Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die seit dem 1. April 2002 geltenden Vorgaben für die Mammographieprüfung nach der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie (Anlage IV §§ 1 – 3) nach § 135 Absatz 2 SGB V inhaltlich bestätigt. Die Richter gehen davon aus, dass es bei den in der Prüfung vorgelegten Fällen einem Radiologen möglich sein muss, neben Einordnung von klaren Fällen auch eine definitive Beurteilung nach den Kriterien „Verdacht auf bösartige Veränderung“ = positiv beziehungsweise „mammographisch unauffällig oder Verdacht auf gutartige Veränderung“ = negativ zu treffen. Auch die sofortige Vollziehung der Entziehung der Abrechnungsgenehmigung, also die Wirksamkeit trotz schwebenden Verfahrens, hielt der gerichtlichen Überprüfung stand. (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05. November 2003, Aktenzeichen: L 3 KA 101/01)
(Urteil des LDSGNordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2004, Aktenzeichen: L 11 KA 71/03)
Honorarkürzung wegen fehlender Abrechnungsgenehmigung Die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von qualifikationsgebundenen Leistungen (zum Beispiel MRT-, CT-, Strahlendiagnostik- und NUK-Führerschein) nach § 135 Absatz 2 SGB V in Bezug auf die apparativen Voraussetzungen kann nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erteilt werden. Versäumt ein Arzt in einer Gemeinschaftspraxis die Vorlage der entsprechenden Unterlagen, betrifft eine Honorarrückforderung wegen fehlender Genehmigung die gesamte Gemeinschaftspraxis. Im vorliegenden Fall hatte die Kassenärztliche Vereinigung nuklearmedizinische Leistungen für die Quartale II/98 bis II/99 in Höhe von 332.361,45 DM gegenüber einer Gemeinschaftspraxis zwischen einem Kardiologen und einem Nuklearmediziner im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung zurückgefordert, weil der Nuklearmediziner den Nachweis der apparativen Voraussetzungen nicht vorgelegt hatte. (Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 26.November 2003, Aktenzeichen: S 29 KA 2521/01)
EBM/HVM: Angemessene Honorierung und Scan-/Sequenzbudgets Auch Radiologen in Niedersachsen haben keinen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Vertragsärzte müssen jedoch die Möglichkeit haben, bei sparsamer Praxisführung und voller Auslastung im Rahmen einer typisierenden Betrachtung aus Einnahmen der vertrags- und privatärztlichen Versorgung die finanziellen Grundlagen für das Fortbestehen der Praxis unter Einschluss eines angemessenen Arztlohnes erwirtschaften zu können (Konkretisierung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vor allem aus 1999, wir berichteten mehrfach). Schon weil sich die Kläger weigerten, ihre finanzielle Situation und die Einkünfte aus privatärztlicher Behandlung konkret offen zu legen, sah sich das Gericht unter Hinweis auf die auch im sonstigen Wirtschaftsleben übliche Mischkalkulation und die „finanzielle Basis einer Arztpraxis“ aus der vertragsärztlichen Tätigkeit außerstande, Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des – zugegebenermaßen komplizierten – HVM Niedersachsen für das Jahr 1996 zu erkennen. Nach Lektüre der 61-seitigen Urteilsbegründung drängt sich allerdings der Verdacht auf, dass auch die geforderte Offenbarung nicht viel geholfen hätte. Anpassungen im Sinne des so genannten 15Prozent-Urteils des Bundessozialgerichts vom 9. September 1998 (siehe DER RADIOLOGE 3-1999 Seite M 52) seien nicht erforderlich gewesen, da dieser Maßstab nur gegenüber „quantitativ wenig bedeutsamen Fachgruppen“ unterschritten war. Die Scan- und Sequenzzahlbudgets für CT und MRT im EBM 1996 sind rechtens (wir berichteten über entsprechende Urteile anderer Gerichte). Der Bewertungsausschuss hat einen weiten Beurteilungsspielraum, der nicht überschritten ist. Es besteht kein Anspruch auf betriebswirtschaftliche Kalkulation von Einzelleistungen. Die Grundlagen der Bewertung müssen weder aufgeschlüsselt, erläutert oder fachmedizinisch begründet noch der Ausschuss sich darüber einig werden. Radiologen müssen zwar – wie in einem Gespräch mit dem (damaligen) BVDRN geschehen – am EntscheiDer Radiologe 7 · 2004
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dungsprozess beteiligt werden, die Einholung eines umfassenden Rates von Experten ist jedoch nicht erforderlich und schon gar nicht muss ein solcher Rat berücksichtigt werden, so das Gericht. (Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.September 2003, Aktenzeichen.: L 3 KA 164/00, Revision zum Bundessozialgericht anhängig)
Altersgrenze von 68 Jahren gilt nicht für Vertreter Zahnärzte, die das 68. Lebensjahr überschritten haben, dürfen zumindest für die genehmigungsfreien Zeiten (bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten, § 32 Absatz 1 Ärzte-ZV) als Vertreter beschäftigt werden. Diese aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts ist auch auf Ärzte übertragbar.
Mammographie: Haftung von Radiologe und Frauenarzt In einem Haftungsfall wurde ein Radiologe in Anspruch genommen, der bei einer Patientin im Jahre 1993 einen Verdachtsbefund aufgrund einer nur in einer Ebene erkennbaren Verdichtung gestellt hatte. Er forderte daraufhin zunächst die Voraufnahmen aus 1989 an und empfahl dann im Arztbrief an den Zuweiser die weitere sonographische Abklärung des weiterhin ungesicherten Verdachts sowie eine Kontrollmammographie. Der zuweisende Gynäkologe veranlasste eine weitere Abklärung jedoch nicht. 1995 wurde dann bei der Patientin ein Mammakarzinom festgestellt. Das Gericht konnte in dem Verhalten des Radiologen keinen Behandlungsfehler erkennen. Bei einem derart unsicheren Verdacht bestand für diesen keine Pflicht, die Patientin direkt zu informieren. Aufgrund der psychischen Belastung für
die Patientin wäre es sogar fehlerhaft gewesen, den noch weiter abklärungsbedürftigen Verdacht zu offenbaren. Vielmehr durfte er sich darauf verlassen, dass der überweisende Kollege die empfohlene Abklärung veranlassen und die Patientin entsprechend informieren würde. Eine Verpflichtung des Radiologen, die Patientin selbst zu informieren sei nur „bei einem starken Verdacht, also bei einem Herdbefund“, gegeben. Erfreulich deutlich hat das Gericht auch darauf abgestellt, dass nur radiologische Fachkollegen die radiologische Diagnostik begutachten sollten. Die Gutachter in der Vorinstanz waren nämlich Gynäkologen, die sich„mit ihren Äußerungen auf das für sie fremde Fachgebiet der Radiologie im ambulanten Bereich begeben, ohne dass ihre Kompetenz erkennbar wäre“. (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 2004, Aktenzeichen: 3 U 127/02 mh/uc
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 2004, Aktenzeichen: B 6 KA 11/04 R)
Blüten der neuen Freiheit beim Werberecht „Früher schob man die Menschen schon mal in Backöfen, um ihnen den Teufel auszutreiben. In jüngster Zeit begann man, sie in Röhren zu schieben, um Bilder von ihren Organen zu machen. Die meisten Menschen möchten aber nicht in Öfen geschoben werden und viele passen nicht in Röhren. Jetzt geht es auch anders!“ Dieser Text, garniert mit einem entsprechenden mittelalterlichen Kupferstich und dem Bild eines offenen MRT als Faltblatt und im Internet ist als Werbung zulässig. Den Humor der Richter möchten wir nicht kommentieren, die urteilten, dass Darstellung und Formulierung unstreitig geeignet seien, tatsächlich vorhandenen Ängsten von Patienten entgegenzuwirken und die Abbildung des Kupferstichs für sich lediglich als „stressabbauender Scherz“ zu sehen sei. (Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. Februar 2004, Aktenzeichen: 8 O 120/03)
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Der Radiologe 7 · 2004
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Weiterbildungsassistent/in Radiologie gesucht von innovativer radiologischer Gemeinschaftspraxis mit Krankenhauskooperation im Raum Miesbach-Tegernsee-Bayern zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Umfassendes radiologisch-nuklearmedizinisches Spektrum: MRT incl. MRT des Herzens, MSCT incl. CT-Intervention, DSA incl. Angio-Intervention, Mammographie incl. Screening, Digitale Radiographie, Nuklearmedizin. Bei einer Weiterbildungsermächtigung von insgesamt vier Jahren bieten wir eine gründliche radiologische Weiterbildung in einem engagierten Team bei übertariflicher Bezahlung. Radiologische Gemeinschaftspraxis Dres. M. Wild und R. Scheck, St.-Agatha-Straße 1, 83734 Hausham, Telefon 0 80 26/3 93 25 55
Recht / Aus den Ländern • Mitteilungen des BDR Rüdiger Christiansen
QuaMaDi in Schleswig-Holstein
Hohe Prozess- und Ergebnisqualität das Projekt jetzt mit einzelnen Krankenkassen auf ganz Schleswig-Holstein ausgedehnt. Entsprechende Resultate liegen also noch nicht vor.
Qualität der diagnostischen Prozesse eindeutig verbessert
Das QuaMaDi-Projekt in Schleswig-Holstein ist mittlerweile bundesweit bekannt mit seinem primären Ziel, für die Mammadiagnostik ein prozessorientiertes Qualitätsmanagement auf der Basis der European Guidelines for Quality Assurance in Mammography Screening mit begleitender Evaluation in die bestehende Versorgung zu implementieren. Der schleswig-holsteinische BDR-Landesvorsitzende Dr. Rüdiger Christiansen, der von Anfang an aktiv an dem Modellvorhaben beteiligt ist, berichtet über den derzeitigen Stand. Die Ergebnisse aus dem Zeitraum 2001 bis 2003 wurden bei einer Pressekonferenz am 5. Mai vorgestellt.
Über die einzelnen Prozessschritte des Projektes wurde bereits mehrfach in den Mitteilungen berichtet (siehe unter anderem DER RADIOLOGE 12-2003 Seite M 195, 11-2003 Seite M 176 f., 7-2002 Seite M 133 und 7-2001 Seite M 100 f.). Begonnen wurde das auf fünf Jahre angelegte Projekt im Mai 2001 in der K.E.R.N.-Region (Städte Kiel und Neumünster, Kreise Rendsburg-Eckernförde und Plön). Für dieses Gebiet gelten die folgenden Ergebnisse. Wie berichtet, wurde
In der K.E.R.N.-Region leben etwa 300.000 Frauen, die älter als 20 Jahre sind. Bisher wurden circa 43.000 Patientinnen mit circa 55.000 Untersuchungen in das Modellprojekt aufgenommen. Von den 55.000 Untersuchungen wurden in der Folge 49.500 im Rahmen von QuaMaDi mit Mammographie und Doppelbefundung abgeklärt. >„Die Recall-Rate liegt im Bereich
der in der S3-Früherkennungsleitlinie festgesetzten Grenze von sieben Prozent.“ Aufgrund verdächtiger Befunde oder Dissenz von Erst- und Zweitbefunder wurden 12.000 Drittbefundungen (24 Prozent) im Mammazentrum der Universität Kiel durchgeführt. Im weiteren Verlauf wurde dann für ungefähr 3.500 Patientinnen ein Assessment vereinbart (sieben Prozent). Die Recall-Rate liegt damit im Bereich der in der S3-Früherkennungsleitlinie Brustkrebs festgesetzten Grenze von sieben Prozent. Bei etwa 1.150 Patientinnen musste eine feingewebliche Untersuchung mittels Stanze oder Feinnadelpunktion vorgenommen werden. Bei 300 Frauen wurde die Diagnose Brustkrebs histologisch gesichert, bei weiteren 240 Frauen wur-
de ohne feingewebliche Untersuchung ein dringender Brustkrebsverdacht ausgesprochen. Die Brustkrebsinzidenz im QuaMaDi-Kollektiv liegt damit bei circa 0,5 bis ein Prozent. Die Karzinom-Entdeckungsrate entspricht je nach Altersklasse etwa der vier- bis achtfachen rohen Inzidenzrate für Brustkrebs in Schleswig-Holstein. Im Verlauf der ersten drei Jahre des Modellvorhabens konnten eindeutige Veränderungen und Verbesserungen in der Qualität des diagnostischen Prozesses beobachtet werden. Dabei liegt die Zeit von Erst- bis Zweitbefundung bei etwa fünf Tagen. Der Anteil von Patientinnen mit auffälligen Mammographiebefunden liegt im zeitlichen Verlauf relativ konstant bei drei bis sechs Prozent nach den Ergebnissen des Erstbefundes. Nach Zweitbefundung steigt dieser Anteil auf fünf bis neun Prozent, was als Zugewinn an diagnostischer Sicherheit interpretiert werden kann.
Deutlicher Schulungserfolg zu verzeichnen Die Übereinstimmung in der Doppeluntersuchung sank interessanterweise in den ersten eineinhalb Jahren deutlich ab (Verunsicherungsphase) und stieg danach wieder merklich an (Schulungserfolg). Positiv zu bewerten ist auch der Verlauf der Assessmentrate. Diese lag im ersten Jahr bei mehr als neun Prozent und sank dann unter die vorgesehene Grenze von sieben Prozent, in den letzten Quartalen 2003 lag sie bei fünf Prozent. Die mittDer Radiologe 7 · 2004
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lere Zeit von Drittbefundung bis zum Assessment verbesserte sich von über 40 Tage auf jetzt etwa 25 Tage. Der Anteil der positiven histologischen Befunde bei invasiver Diagnostik konnte von 20 Prozent auf 35 Prozent gesteigert werden. Das Ziel einer Verbesserung der Prozessqualität der diagnostischen Kette innerhalb des QuaMaDi-Projektes kann jetzt schon als erreicht angesehen werden. Viele Qualitätsindikatoren, die für Mammographie-Screeningprogramme gelten, wurden eingehalten.
Erste Resultate zur Ergebnisqualität positiv Die Hauptzielgröße bezüglich der Ergebnisqualität ist die Reduktion der Mortalität. Hier ist klar, dass Ergebnisse erst nach vielen Jahren abzuschätzen sind. Ersatzweise kann das Tumorstadium der Erstdiagnose als Indikator verwendet werden. Daten des Krebsregisters Schleswig-Holstein zeigen, dass etwa 40 Prozent aller Brustkrebspatientinnenn ein günstiges Tumorstadium mit einem Primärtumor von zwei cm oder kleiner (T1) beziehungsweise ein noch nicht invasives Karzinom (Tis) aufweisen.
Bei Patientinnen mit Brustkrebs im QuaMaDi-Projekt der K.E.R.N.-Region lag dieser Anteil mit knapp 70 Prozent deutlich über dem Durchschnitt für Schleswig-Holstein (50 Prozent). >„Das Ziel einer verbesserten Pro-
zessqualität innerhalb der diagnostischen Kette ist bereits erreicht.“ Vergleicht man anhand der Daten des Krebsregisters die Region, in der QuaMaDi durchgeführt wird, mit den übrigen Gebieten, dann bestätigt sich dieser positive Trend auch auf Bevölkerungsebene. Die Tumorstadiumverteilung in der K.E.R.N.-Region ist deutlich günstiger als im übrigen Schleswig-Holstein (58 versus 48 Prozent). Diese ersten Ergebnisse hinsichtlich der Ergebnisqualität zeigen, dass es möglich ist, in der bestehenden Versorgungsstruktur mittels qualitätsgesicherter Diagnostik das Tumorstadium zum Zeitpunkt der Erstdiagnose zu senken. Eine im Durchschnitt vermindert aggressive Therapie und eine angehobene Lebensqualität der betroffenen Frauen ist zu erwarten. Auch ein Rückgang der Kosten im Bereich der Mammatherapie ist anzunehmen.
Hohe Akzeptanz bei Patientinnen und Ärzten Alles in allem ist das QuaMaDi-Projekt als Erfolg zu werten. Monatlich nehmen circa 2.500 Frauen am Modellvorhaben teil. Die hohe Akzeptanz der Patientinnen und der am Projekt beteiligten Ärzte zeigt, dass die qualitätsgesicherte Mammadiagnostik in die bestehende Versorgungsstruktur implementiert werden kann und auch angenommen wird. Die Ausweitung des QuaMaDi-Modells auf drei weitere Regionen und somit auf ganz Schleswig-Holstein durch zunächst drei Krankenkassen ist ein weiteres positives Zeichen. Auf der QuaMaDi-Pressekonferenz am 5. Mai bezeichnete der stellvertretende Staatssekretär im Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein, Andreas Fleck, das Modellvorhaben als Erfolgsgeschichte. Der Vorstand des BKK-Landesverbandes Nord, Hans-Otto Schurwanz, geht noch weiter: „QuaMaDi beweist, wie innovativ Kassen und Leistungsanbieter sein können. Wir hoffen, diesen hohen und bewährten Standard in der Gesundheitsversorgung bald allen Frauen in Deutschland garantieren zu können.“
Im Internet abrufbar
Fallpauschalen für Krankenhausradiologen Zum derzeitigen Stand gibt es zwei Übersichten, die über die Homepage des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) abzurufen sind. So gelangen Sie dort hin: http://inek.customer.msi.de/ersatzvor2004/drg_ersatzvor_2003_04_e.htm Auf der Startseite geht es mit den beiden folgenden Links weiter: • 19. Dezember 2003 – Abschlussbericht zur Weiterentwicklung des G-DRG-Systems für das Jahr 2004. Dort die pdf-Datei „Abschlussbericht G-DRG V2004 Band II“. • 28. November 2003 – G-DRG V2003/2004 Report-Browser. je
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Aus den Ländern • Mitteilungen des BDR
Mammographie-Screening in Bayern
Nach einem Jahr ein positives Fazit
Am 1. April letzten Jahres fiel der Startschuss für das qualitätsgesicherte Bayerische Mammographie-Screening (BMS), das dezentral ausgerichtet ist und auf die Nutzung bestehender Versorgungsstrukturen setzt (wir berichteten mehrfach). Nach gut einem Jahr zogen die Projektpartner kürzlich auf einer gemeinsamen Pressekonferenz Bilanz. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) ist von der ersten Stunde an vom Staatsministerium für Soziales sowie vom Staatsministerium für Gesundheit unterstützt worden. Von den Kassen hatte die AOK Bayern die Vorreiterrolle übernommen. Die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) war bald darauf hinzugekommen, ab dem 1. Juli beteiligen sich nun auch die Betriebskrankenkassen (BKKen).
Bevölkerungsbezogen zwei Drittel der Frauen erreicht Acht Screening-Netze, an denen durchschnittlich 19 Ärzten beteiligt sind, konnten mittlerweile aufgebaut werden. Mit Ausnahme der Region Mittelfranken – dort laufen die Vorbereitungen – ist damit seit Ende letzten Jahres ein flächendeckendes Screening erreicht. Da bislang das Angebot auf die Versicherten der AOK und der LKK beschränkt war, waren es bevölkerungsbezogen etwa die Hälfte der gesetzlich versicherten Frau-
en zwischen 50 und 69 Jahren. Ab Juli mit den BKKen erhöht sich die Zahl auf etwa zwei Drittel. Die Teilnahmequote liegt – ohne Werbemaßnahmen – zwischen knapp 15 und 25 Prozent. In den Regionen Oberfranken und Nördlicher Landkreis München, wo das BMS im April 2003 begonnen hatte, hat inzwischen knapp jede Vierte der eingeladenen Frauen an der Früherkennungsuntersuchung teilgenommen. Ziel ist es, bis Ende dieses Jahres diese Quote auf 50 Prozent zu steigern, dies könnte mit verstärkter Öffentlichkeitsarbeit geschafft werden.
Viele gehen zum Arzt ihrer Wahl Auch die Ergebnisse einer Fragebogenaktion wurden präsentiert, an der sich knapp 2.500 Frauen beteiligt haben. 47,6 Prozent gaben an, dass sie bereits vor der Einladung durch ein Arztgespräch informiert worden waren. Den zweithöchsten Wert erreicht mit gut 28 Prozent die Antwort, im Vorfeld nicht informiert gewesen zu sein. Deutlich wird auch, dass ein recht großes Informationsbedürfnis vorliegt. So haben sich weit über die Hälfte in irgendeiner Form vor der Untersuchung informiert, zum Teil auch mehrfach. Ausgewählt haben dann über die Hälfte der Frauen einen Arzt, der ihnen bereits bekannt war. Zur Terminvereinbarung sagen dann bis auf eine verschwindend kleine Min-
derheit alle, dass es unkompliziert gewesen sei, und der weit überwiegende Teil empfand die Wartezeiten als kurz oder sogar sehr kurz. Außerdem gaben fast drei Viertel der Frauen an, alle Fragen seien zur Zufriedenheit beantwortet worden. je
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Doppelfachärztin/arzt für Radiologie und Nuklearmedizin gesucht zur Erweiterung unserer radiologischen Praxis-Krankenhauskooperation in Oberbayern. Niederlassung und Praxiseinstieg erwünscht. Chiffre 1183
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Niedersächsisches Sozialministerium
Auf Rückgabe von Kassenzulassungen scharf reagiert Ausstieg aus dem Kassenarztsystem: Viele Kieferorthopäden in Niedersachsen haben dies jetzt getan. Das hat weitreichende Folgen, es gibt schließlich den vom früheren Bundesgesundheitsminister Horst Seehofer eingeführten § 95 b SGB V: Geben Vertragsärzte in abgestimmtem Verhalten ihre Kassenzulassung zurück, erhalten sie erst nach sechs Jahren eine neue Zulassung. Für kieferorthopädische Leistungen ist es laut Angaben der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KZVN) in den letzten Jahren zu einem Einkommensverlust von 40 Prozent gekommen, der letzte Einbruch ist insbesondere Folge des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG). Wobei es schon ein „Abstieg von sehr hohem Niveau“ gewesen ist. Auf jeden Fall hatten nun etwa 60 Kieferorthopäden zum 1. Juli ihre Kassenzulassung zurückgegeben.
Sicherstellungsdefizit festgestellt Sozialministerin Dr. Ursula von der Leyen hatte daraufhin aus ihrer Sicht die Notbremse gezogen. Sie wertet als zuständige Aufsichtsbehörde diesen Schritt als kollektiven Verzicht nach § 95 b SGB V. Darin heißt es unter anderem, dass es mit den Pflichten eines Vertragsarztes nicht vereinbar ist, „in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten“. Damit ging der Sicherstellungsauftrag per Gesetz (§ 72 a SGB V) in drei Planungsbereichen auf die Krankenkassen
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Der Radiologe 7 · 2004
Dann kommt § 95 b SGB V voll zur Anwendung, sie können also auch keine Verträge mehr mit den Kassen abschließen. Ursula von der Leyen hat als zuständige Aufsichtsbehörde den Kieferorthopäden Paroli geboten über, da sich dort mehr als 50 Prozent (das ist Voraussetzung) der Kieferorthopäden daran beteiligten haben und das Leyen-Ministerium ein Sicherstellungsdefizit festgestellt hatte. Die Kassen können jetzt zum Beispiel mit den verbleibenden oder auch neuen Vertragszahnärzten und Kieferorthopäden Einzel- oder Gruppenverträge einschließlich Vergütungsregelung abschließen. Dazu gehören nach dem Gesetz auch ausländische Ärzte, so dass die Kassen schon die Fühler nach Polen ausgestreckt hatten. Für die Kieferorthopäden, die ihren Schritt übrigens nicht als kollektiven Verzicht ansehen, bedeutet § 95 b SGB V, dass sie frühestens sechs Jahre nach der Verzichtserklärung eine neue Zulassung bekommen. Es heißt allerdings nicht, dass sie zurzeit keine Kassenpatienten mehr behandeln können. Bei den bisherigen Patienten, die nach einer vielleicht schon langjährigen Behandlung diese auch bei ihrem jetzigen Kieferorthopäden abschließen wollen, ist dies möglich. Nur: Sie müssen jetzt nach dem einfachen Satz der Gebührenordnung-Zahnärzte (GOZ) abrechnen und jede Rechnung direkt an die Kasse schicken. Das Kostenerstattungsverfahren kommt nicht zum Tragen. Für Neufälle gilt dies alles nicht.
Entscheidung mit enormer finanzieller Konsequenz Laut Auskunft des niedersächsischen Sozialministeriums gibt es in Niedersachsen etwa 90 Prozent Kassenpatienten. Es dürfte also unmöglich sein, diese finanziellen Einbußen über Privatpatienten wieder wettzumachen. „Eine Entscheidung von enormer Tragweite, über die sich viele wohl noch gar nicht im Klaren sind, obwohl die Ministerin darauf in einem offenen Brief deutlich und unmissverständlich hingewiesen hat“, heißt es aus dem Ministerium.
Ärger mit den Zahnärzten folgte Kurz danach traten die niedersächsischen Zahnärzte auf den Plan. Der KZVN-Vorsitzende Dr. Karl Hort Schirbort, der zugleich Vorsitzender der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsens ist, forderte dazu auf, die Zulassungen in einer gemeinsamen „Korbaktion“ zurückzugeben. Daraufhin der öffentliche Rat der Ministerin: Die Zahnärzte sollten sich genau überlegen, ob sie das kassenzahnärztliche Monopol behalten wollen oder eine völlige Marktöffnung mit Einzelverträgen und teilweise ambulanter Versorgung in Krankenhäusern vorziehen. je/uc