Mitteilungen des Berufsverbandes der Deutschen Radiologen Radiologe 2018 · 58:609–624 https://doi.org/10.1007/s00117-018-0415-3 © Springer Medizin Verlag GmbH, ein Teil von Springer Nature 2018
BDR
Der EBM – unklar wie nie Inhalt Editorial 609 Der EBM – unklar wie nie Aktuelles 610 99. Röntgenkongress – Radiologie verbindet 612 Der schmale Grat zwischen Werberecht, Strahlenschutzgesetz und Antikorruptionsgesetz 615 Weitere Einsatzbereiche von PET und PET/CT werden Kassenleistung 616 ECIO 2018 in Wien, 22.–25.April 2018 622 Fachexkursion nach SÜDAFRIKA 617 Aus den Ländern 618 Aus der DRG 619 Kooperationspartner Rezensionen 620 PET/CT in Melanoma 621 Manual of Interventionel Oncology 621 Kindertraumatologie Verschiedenes 610 Stellen – Praxisgesuche 615 Impressum 623 BDR-Adressen
Liebe Kolleginnen und Kollegen, im Frühjahr setzte die KBV die Berufsverbände darüber in Kenntnis, dass in der Leistungszeit bezogenen Systematik des EBM wohl alle Fachgruppe inplausibel seien. Vereinfacht gesagt: die von den Fächern angesetzten Leistungszeiten würden die bekannten Zeitrahmen in erheblichem Maße überschreiten, so dass mit der jetzigen Systematik die bisherige, den Leistungen zugeordnete Bewertung und das dieser folgende Honorar durch alle Fächer nicht mehr plausibel darzustellen ist. Deswegen sieht sich die KBV, wohl in Absprache mit den Kassen, veranlasst, pauschal alle Leistungszeiten im Bewertungssystem auf 69 % abzusenken. Das ist eine auf die Bewertung der Leistung neutrale Änderung, da bereits mit Umstellung des Orientierungspunktwertes auf 10 Cent die Leistungen insgesamt abgewertet wurden, ohne die Bezugszeiten zu ändern. Darüber hinaus ist der EBM als betriebswirtschaftlich ausgearbeitetes, verbessertes Abrechnungssystem vorerst nicht mehr weiter zu entwickeln, sondern nur noch marginale, wohl kosmetische Korrekturen durchzuführen. Zusätzlich seien Daten des Statistischen Bundesamtes einzuarbeiten, die durch einen festgestellten Anteil von 30 % angestellten Ärzten (z. B. MVZ) die Kostendaten je Praxisinhaber nach unten nivellieren. Dies bedeutet verkürzt ausgedrückt, dass alle Leistungen im EBM letztendlich falsch hoch bewertet wären. Dieser Sensation folgte ein auffallend leises Echo. Die Radiologen, der BDR, arbeiten seit Wochen intensiv daran, die uns hier mitgeteilten Sachverhalte nachzuvollziehen. Bisher ist uns das leider noch nicht vollständig gelungen. Wir konnten in der Vergangenheit davon ausgehen, insbesondere in der Zusammenarbeit mit der Firma Prime Network und in der systemkonformen Umsetzung der vorgegebenen Systematik,
dass die Radiologen innerhalb des Systems plausibel sind. Insofern müssen wir zunächst von einer Behauptung der KBV ausgehen, solange uns dieser Sachverhalt nicht nachvollziehbar transparent gemacht wird. Erklärungsansätze sind mannigfaltig. Zunächst wäre abzugleichen, ob wirklich alle Fachgruppen gleichermaßen inplausibel sind. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Mehrzahl großer Fachgruppen einen bisher überblähten Zeitrahmen ihrer Leistungen hatten, der betriebswirtschaftlich im neuen System nicht mehr zu den bisher gezahlten Honoraren passt. Für das Fach Radiologie bestreiten wir dies zum jetzigen Zeitpunkt ausdrücklich. Wenn es im System viele Fachgruppen gäbe, die starke Inplausibilitäten aufweisen und wenige, die im System plausibel sind, könnte es dazu kommen, dass bei einer pauschalen Plausibilisierung über alle Fachgruppen (Heckenschnitt) die Ehrlichen die Dummen sind, da sie von ihrem realistischen, plausiblen Zeitniveau ebenfalls um 31 % abgesenkt werden, wie andere, überblähte Fachgruppen. Hier versuchen wir intensiv bei der KBV auf eine individuelle Plausibilisierung der Fachgruppen und nicht auf eine pauschale hinzuarbeiten. Dazu werden wir ggf. Ihre aktive Unterstützung erbitten. Wie Sie sich vielleicht denken können, ist das Ergebnis durchaus offen und es ist nicht davon auszugehen, dass die bisherige ideologisch intendierte Benachteiligung der technischen Fächer uns diese Arbeit leichter machen wird.
Ihr Detlef Wujciak Der Radiologe 6 · 2018
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Mitteilungen des BDR · Aktuelles
99. Röntgenkongress – Radiologie verbindet Das jährliche Verbindungs-Event – der Röntgenkongress – fand zum dritten Mal über Himmelfahrt in Leipzig statt. Der Kongress verbindet Radiologen mit der Medizintechnik-Industrie, für MTRAs ist es eine willkommene Fortbildungslocation, StudentInnen halten oder kommen in Kontakt mit dem Fach Radiologie und der BDR trifft nicht zu Letzt seine Mitglieder. In vielen der offiziellen Ansprachen wurde die gute Zusammenarbeit zwischen DRG und BDR gelobt. Ob es die Weiterbildungsordnung oder die Gebührenordnungen, der Strahlenschutz oder die fachliche Vertretung in Kammern und KVen betrifft, so arbeiten Gesellschaft und Berufsverband doch immer enger zusammen. Der Röko wird also auch immer mehr „unser“ Kongress. Fest steht nun auch wohin es nach Leipzig geht: Wiesbaden, die RadiologInnen kommen. Ab 2021!! Zwei BDR-Mitglieder haben die DRGEhrenmitgliedschaft erhalten:
DRG-Ehrenmitgliedschaft für Prof. Dr. Bernd Hamm In seiner Dankesrede brachte Prof. Hamm seine Freude über diese Ehrenmitgliedschaft zum Ausdruck. Ist es doch immer eine besondere Ehre von der eigenen Gesellschaft im eigenen Land gewürdigt zu werden – und er weiß, wovon er spricht. „Ich wollte immer nur Radiologe werden …“ so seine Quintessenz in der Rückschau auf sein bisheriges Schaffen, das noch lange nicht zu Ende ist.
„Die Radiologie in Europa ist aufgrund der vielfältigen Aktivitäten der European Society of Radiology (ESR) prinzipiell auf einem guten Weg und es besteht gerade bei den jungen Kolleginnen und Kollegen ein großes Interesse an Austausch und Vernetzung; gleichwohl ist die radiologische Landschaft in Europa noch recht inhomogen, was aufgrund ihrer Diversität sowohl als Chance als auch als Herausforderung (z. B. Harmonisierung der Weiterbildung) gesehen werden kann!“
DRG-Ehrenmitgliedschaft für Prof. Dr. Walter Gross-Fengels In Anerkennung seines langjährigen Engagements für die Weiterentwicklung der Radiologie verlieh die DRG auch Herrn Prof. Dr. Walter Gross-Fengels die Ehrenmitgliedschaft. Herr Professor Gross-Fengels, wie steht es um den radiologischen Nachwuchs in Deutschland? „Um den radiologischen Nachwuchs, Assistenzärztinnen und -ärzte betreffend mache ich mir überhaupt keine Sorgen. Unser Fach ist so innovativ, modern und breit aufgestellt und bietet vielfältige Betätigungsfelder in Klinik und Praxis, die sich auch mit variablen Arbeitszeitmodel-
len umsetzten lassen. Schwieriger ist die Situation bei den MTRA. Hier steuern wir auf einen echten Mangel zu.“
Kongressprogramm MTRA Auch in diesem Jahr gab es für die MTRA und MTRA-SchülerInnen ein interessantes Fortbildungsprogramm, welches nicht nur fachliche, sondern auch berufs- und gesundheitspolitische Themen behandelte. So z. B. das Thema der Akademisierung. Mehr Studierende, sinkende Ausbildungszahlen: Bereits seit mehreren Jahren lässt sich in vielen Berufszweigen eine Tendenz zur Akademisierung beobachten. Das hat auch Auswirkungen auf die fachschulische MTRA-Ausbildung, denn die Konkurrenz um die besten Schulabgängerinnen und -abgänger mit allgemeiner Hochschulreife wächst. Darüber hinaus führen die technische und medizinische Weiterentwicklung und der demographische Wandel zu einer steigenden Komplexität im Gesundheitssystem und veränderten Arbeitsanforderungen für MTRA. Einige Gesundheitsfachberufe haben daher bereits erste Schritte in Richtung einer akademischen Ausbildung unternommen. Vor diesem Hintergrund haben DRG und VMTB ein gemeinsames Positionspapier zu Ausbildung und Akademisierung des MTRA-Be-
Der Kongress in Zahlen
Industrieausstellung 117 Aussteller Ausstellungsfläche: 4132 qm
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TeilnehmerInnen Radiologen, Medizinphysiker, Naturwissenschaftler3054 MTRA & MTRA-Schüler 1312 Industrie1109 Studierende329 Presse52 Sonstige289 Gesamt6145
8 Zwei DRG-Präsidenten – ein alter und ein amtierender
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8 Gemeinsam für die Zukunft des MTRA-Berufes
rufes verabschiedet, in dem die folgenden Kernforderungen erhoben werden: 1. Grundständige Teilakademisierung der MTRA-Ausbildung schrittweise erproben, um die Attraktivität des MTRA-Berufs zu erhöhen. 2. Weiterführende und berufsbegleitende Studiengänge aufbauen, um die berufliche Weiterbildung bereits
Radiologische Städtereisen
8 Zwischen den Sessions war Raum für regen Austausch
ausgebildeter MTRAs zu fördern und neue Karrierewege zu ermöglichen. 3. Überarbeitung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, um eine zeitgemäße Ausbildung an Fachschulen zu gewährleisten. 4. Keine grundständige Vollakademisierung der MTRA-Ausbildung.
Das Positionspapier wurde im Vortrag vorgestellt und anschließend von Vertreterinnen und Vertretern von VMTB, DRG, BDR und DVTA diskutiert. Hier diskutierte Dr. Stefan Neumann, BDR-Landesvorsitzender Bremen und DRG-Vorstandsmitglied Seite an Seite mit Rebecca Lauterbach, DVTA-Präsidentin Fachrichtung Radiologie/Funktionsdiagnostik. In dieser und der kommenden Ausgabe blicken wir zurück auf einige KongressVeranstaltungen mit BDR-Beteiligung. In dieser Ausgabe finden Sie den interessanten und informativen Vortrag von Frau RAin Beate Bahner Fachanwältin für Medizinrecht und Fachbuchautorin aus Heidelberg.
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Mitteilungen des BDR · Aktuelles
Der schmale Grat zwischen Werberecht, Strahlenschutzgesetz und Antikorruptionsgesetz Recht auf Werbung Seit vielen Jahren ist das strenge Werbeverbot für Ärzte aufgehoben, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schon Ende der 1990er Jahre eine Vielzahl von Entscheidungen zum Recht der Ärzte auf „Informationswerbung“ gefällt hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat hierbei festgestellt, dass für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben muss. Dieses Informationsrecht resultiere aus der verfassungsrechtlich verankerten Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG), sowie der Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit nach Art. 5 GG. Ärzte und Patienten haben somit ein Recht auf Informationen. Für Patienten folgt dieses Recht aus deren verfassungsrechtlich verankerten Recht auf Selbstbestimmung, was auch die freie Arztwahl beinhaltet. Ohne umfassende Informationen können Patienten den für Sie richtigen Arzt oder die für sie passende Klinik allerdings nicht auswählen. Daher sind Informationen über Ärzte zwingende Voraussetzung zur Ausübung des Rechts auf freie Arztwahl und daher grundsätzlich zulässig. Zwischen dem Recht auf Information und dem Recht auf Werbung besteht übrigens eine enge Wechselwirkung: Jede Werbung über eine Person, eine Leistung, ein Unternehmen oder ein Produkt enthält zugleich Informationen. Umgekehrt stellt jede Information über eine Person, eine Leistung, ein Unternehmen oder ein Produkt zugleich auch Werbung dar. Passend ist daher der Begriff der „Informationswerbung“, wie ihn das Bundesverfassungsgericht bereits vor 20 Jahren geprägt hat.
Beschränkung der Werbefreiheit nur im Ausnahmefall Diese Werbefreiheit darf nur ausnahmsweise beschränkt werden. Eine Werbung darf nur zum Schutze des sogenannten
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„Gemeinwohls“ verboten werden, also etwa zum Schutz der Patienten bzw. der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren. Unzulässig ist ferner eine irreführende Werbung – dieser Grundsatz gilt ganz allgemein im gesamten Geschäftsverkehr und Rechtswesen. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht auch das Vertrauen der Patienten in das Ansehen der Ärzteschaft als einen schützenswerten Gemeinwohlbelang anerkannt, da der Arztberuf nicht „kommerzialisiert“ werden soll. Der Schutz vor unliebsamer ärztlicher Konkurrenz stellt demgegenüber keinen Gemeinwohlbelang und damit keine Rechtfertigung für ein Werbeverbot dar. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen wiederholt festgestellt, dass der eigentliche und zulässige Zweck der Werbung gerade darin liegt, Kunden oder Patienten zu Lasten der Konkurrenz zu gewinnen.
Zulässige Informationen Damit ist Ärzten grundsätzlich eine wahrheitsgetreue und sachgerechte Information über sich und ihre Arztpraxis oder Klinik gestattet. Ärzte dürfen über ihre Qualifikationen, ihr Leistungsangebot, ihre Spezialleistungen ebenso informieren wie über ihr Team, das Personal und die Einrichtung der Praxis. Auch Publikationen, Erfahrungen, Auszeichnungen und weitere berufsbezogene Informationen sind grundsätzlich zulässig. Auch private Angaben sind zulässig – und lediglich eine persönliche Geschmacksfrage.
Zulässige Werbeträger Auch im Hinblick auf die sogenannten „Werbeträger“ gibt es grundsätzlich keine Beschränkung, denn das Bundesverfassungsgericht hat eine Werbung auf allen „üblichen Werbeträgern“ zugelassen. Übliche Werbeträger sind beispielsweise die klassischen Anzeigen, der Eintrag in Verzeichnisse (etwa Gelbe Seiten), die
Erstellung von Praxisbroschüren oder die Versendung von Newslettern. Ärzte dürfen auch Vorträge halten, einen Tag der „offenen Tür“ für ihre Praxis anbieten und hierzu auch Presseberichte veröffentlichen. Die umfassendste und preisgünstigste Möglichkeit der Informationswerbung stellt freilich die eigene Homepage jeder Praxis oder Klinik dar. Darüber hinaus sind aber auch die bisher eher kommerziellen Werbeträger wie etwa Litfaßsäule, Bandenwerbung in Sportstätten, Werbung auf Straßenbahnen, Bussen, Autos oder in U-Bahnstationen ebenso zulässig wie eine Radio- oder Fernsehwerbung.
Grenzen der Werbefreiheit Dennoch ist nicht jede Werbung erlaubt: So enthalten die Berufsordnung der Ärzte (BO) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Beschränkungen des Werberechts der Ärzte. Darüber hinaus zieht das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bei gesundheitsbezogener Werbung strengere Grenzen als das allgemeine Werbeund Wettbewerbsgesetz. Nach allgemeinem Wettbewerbsrecht darf Werbung beispielsweise nicht in Form der „unzumutbaren Belästigung“ erfolgen. Eine Werbung neuer Patienten darf damit weder durch Telefonanrufe, noch durch Telefax, E-Mails oder SMS erfolgen, § 7 UWG. Das ärztliche Berufsrecht verbietet den Ärztinnen und Ärzten ferner eine sogenannte „berufswidrige Werbung“, § 27 Abs. 3 BO. Dies ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Wer beispielsweise mit der Aussage wirbt: „Wir sind die Besten, kommen Sie zu uns!“, wirbt in vergleichender Form und kann daher sowohl berufsrechtlich als auch wettbewerbsrechtlich zur Unterlassung aufgefordert werden.
Werbeverbote nach dem Heilmittelwerbegesetz Die Werbeverbote nach dem Heilmittelwerbegesetz sind vielfältig und kompliziert. Hier gilt zunächst das allgemeine Verbot der irreführenden Werbung nach § 3 HWG. Es ist danach verboten, ohne wissenschaftlichen Nachweis die Behauptung der Wirksamkeit eines Heilmittels zu versprechen, mit Heilungsversprechen zu werben oder Nebenwirkungen zu verschweigen. Weitere Werbeverbote enthält § 11 HWG. So darf beispielsweise nicht mit der Wiedergabe von Krankengeschichten geworben werden, wenn dies in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt. Die gleichen Grundsätze gelten für die Werbung mit einer sogenannten „Vorher-Nachher-Darstellung“, soweit in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen dargestellt werden. Das HWG enthält in § 12 ein weiteres Werbeverbot, welches insbesondere für Radiologen relevant sein kann: So ist die Werbung zur Erkennung von bösartigen Neubildungen nach § 12 Abs. 2 HWG i. V. m. der Anlage zu § 12 verboten. Eine Werbung für Früherkennungsmaßnahmen zur Erkennung von Brustkrebs ist danach durch § 12 Abs. 2 HWG untersagt.
Das neue Strahlenschutzgesetz Schließlich kommt aktuell eine weitere wesentliche Beschränkung des ärztlichen Werberechts zum Tragen, nämlich das Strahlenschutzgesetz. Das neue Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom Juni 2017, welches zum 31.12.2018 mit all seinen Regelungen endgültig in Kraft treten wird, sieht grundsätzlich die Möglichkeit weiterer radiologischer Früherkennungsmaßnahmen vor. Früherkennung ist hierbei die Anwendung von Röntgenstrahlung oder radioaktiven Stoffen im Rahmen einer medizinischen Exposition zur Untersuchung von Personen, die keine Krankheitssymptome oder keinen konkreten Krankheitsverdacht aufweisen (sogenannte „asymptomatische Per-
sonen“), um eine bestimmte Krankheit festzustellen, § 5 Abs. 16 StrlSchG. In Betracht kommt insoweit beispielsweise die Früherkennung des Lungenkrebses bei Rauchern, die Früherkennung von Darmkrebs mittels CT-Verfahren oder die Früherkennung von Erkrankungen der Coronargefäße. Nach § 84 StrlSchG sollen künftig solche Früherkennungsmaßnahmen zugelassen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der medizinische Nutzen das Risiko der eigesetzten Strahlung überwiegt. Die Untersuchung muss insoweit ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren sein und zum Erkennen einer schweren Erkrankung dienen, für die es eine effektive Therapie gibt, § 84 Abs. 3 StrlSchG.
ionisierender Strahlung, insbesondere bei geplanten (also medizinischen) Expositionssituationen, § 1 Abs. 1 StrlSchG. Neue Tätigkeitsarten, damit also auch neue Früherkennungsuntersuchungen, mit denen Expositionen des Menschen verbunden sein können, müssen somit unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Nutzens gegen die möglicherweise von ihnen ausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung gerechtfertigt sein, § 6 StrlSchG. Hierüber entscheidet allein das zuständige Bundesministerium und gerade nicht der Radiologe im Rahmen seiner Therapiefreiheit.
Früherkennungsuntersuchungen nur aufgrund Rechtsverordnung
Selbst der ausdrückliche Wunsch der Patienten, eine radiologische Früherkennungsuntersuchung durchführen zu wollen, stellt angesichts dieser Rechtslage keine Rechtfertigung für die Durchführung der Früherkennungsmaßnahme dar. Hier überwiegt der gesetzlich normierte Strahlenschutz gegenüber dem Wunsch des Patienten, sich zur Früherkennung einer möglichen Krankheit einer zusätzlichen Strahlenbelastung auszusetzen. Ein Arzt darf daher Früherkennungsmaßnahmen nicht durchführen, sofern diese nicht durch Rechtsverordnung ausdrücklich genehmigt und gerechtfertigt sind, selbst wenn der Patient dies ausdrücklich wünscht.
Die Radiologen haben jedoch kein eigenes Ermessen, ob eine entsprechende Früherkennungsmaßnahme sinnvoll oder empfehlenswert ist. Denn das StrlSchG sieht ausdrücklich vor, dass allein das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit festlegt, welche Früherkennungsuntersuchungen unter welchen Voraussetzungen zur Ermittlung einer nicht übertragbaren Krankheit für eine besonders betroffenen Personengruppe zulässig ist, § 84 Abs. 2 StrlSchG. Nur wenn und soweit das zuständige Ministerium also durch Rechtsverordnung eine solche Früherkennungsmaßnahme anhand der gesetzlichen Kriterien für zulässig hält, dürfen Radiologen diese Maßnahmen auch erbringen. Andernfalls gelten diese Maßnahmen als „medizinisch nicht indizierte Diagnosemaßnahmen“.
Nicht indizierte Früherkennungsuntersuchungen Eine nicht indizierte Behandlung darf nicht erbracht werden. Dies gilt angesichts des Sinns und Zwecks der im StrlSchG verankerten Strahlenschutzgrundsätze insbesondere für radiologische Maßnahmen. Sinn und Zweck des StrlSchG ist nämlich ausdrücklich der Schutz des Menschen vor der schädlichen Wirkung
Keine Einwilligung des Patienten
Strafbarkeit der Radiologen Verstößt der Arzt gegen diese Prinzipien, macht er sich möglicherweise sogar wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 ff. Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Dies kann einerseits mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. Der vorsätzliche und wiederholte Verstoß gegen die zuvor genannten Prinzipien kann darüber hinaus nicht nur zur Rückforderung von Honoraren, sondern unter Umständen sogar zum Entzug der Kassenzulassung und zum existenzvernichtenden Widerruf der Approbation führen! Das Werberecht der Radiologen wird damit durch das StrlSchG weiter eingeschränkt. Der Radiologe 6 · 2018
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Mitteilungen des BDR · Aktuelles Berücksichtigung des Antikorruptionsgesetzes Weitere Grenzen und strafrechtliche Schranken im Zusammenhang mit dem Werberecht der Ärzte und Radiologen enthält schließlich das Antikorruptionsgesetz. Dieses wurde im Juni 2016 erlassen und stellt Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe. Im Zusammenhang mit etwaigen Werbemaßnahmen kommt insoweit eine Werbung zur „Zuführung von Patienten“ mit der Zuwendung von Geld, Vorteilen, Geschenken oder sonstigen Zugaben in Betracht. § 299 b StGB lautet: „Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er (…) bei der Zuführung von Patienten (…) ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Das Verbot der „Zuweisung von Patienten gegen Entgelt“ ist zwar schon seit vielen Jahren im SGB V und in den Berufsordnungen verankert: So ist es Vertragsärzten nach § 73 Abs. 7 SGB V nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Auch die Musterberufsordnung für Ärzte sieht in §§ 30 bis 33 zum Erhalt der ärztlichen Unabhängigkeit verschiedene Verbote, insbesondere das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt vor. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann heute jedoch strafrechtlich wegen Bestechung im Gesundheitswesen mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden!
Keine Werbung mit Zugaben und Geschenken Schließlich enthält auch das Heilmittelwerbegesetz in § 7 HWG das allgemeine Verbot der Werbung mit Zuwendungen und Werbegaben. Sinn und Zweck dieses
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Zugabeverbots ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Erhalt der Therapiefreiheit der Ärzte und der Erhalt der Entscheidungsfreiheit der Patienten. Diese sollen nicht durch Zugaben unsachlich beeinflusst werden. Abgesehen von geringwertigen Geschenken und Kleinigkeiten (etwas Luftballons, Taschenkalender, kleine Kugelschreiber, Süßigkeiten, Getränke oder Tageszeitung) darf für die radiologische Praxis oder radiologische Klinik also nicht mit Geschenken, Zugaben oder sonstigen Vorteilen geworben werden. Ein Verstoß gegen dieses Zugabeverbot des § 7 HWG könnte zugleich einen unerlaubten Vorteil im Sinne des § 299 a/b StGB darstellen und damit eine strafbare Bestechlichkeit im Gesundheitswesen bedeuten. Schon der Anschein einer solchen unzulässigen Werbung muss dringend vermieden werden, um kein langwieriges, rufschädigendes und möglicherweise sogar existenzgefährdendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft zu provozieren.
Zulässige Fortbildungsmaßnahmen Eine Werbung für die radiologische Praxis ist für Zuweiser allerdings möglich in Form des Angebots von Fortbildungsveranstaltungen. Sowohl § 32 Abs. 2 der Musterberufsordnung als auch § 7 Abs. 2 HWG gestatten (derzeit noch) die Werbung und das Angebot von Fortbildungsveranstaltungen. Wer also seine Zuweiser oder potentielle neue Zuweiser auf sich aufmerksam machen will, könnte diese zu einer Fortbildungsveranstaltung mit medizinischen und berufsbezogenen Themen in die eigene Praxis oder Klinik, aber auch extern in ein Hotel einladen. Es gibt allerdings auch erste Bestrebungen, solche kostenlosen Fortbildungen künftig zu unterlassen: Der europäische Medizinproduktekodex sieht seit Januar 2018 ein entsprechendes Verbot vor. Dieses ist allerdings rechtlich nicht verbindlich, weshalb die bislang bestehenden gesetzlichen Ausnahmen vom Zugabeverbot derzeit noch gültig sind. Hier besteht also noch eine gute Möglichkeit, für die radiologische Praxis zu werben und den Zuweisern zugleich etwas zu bieten
einschließlich entsprechender Fortbildungspunkte.
Zulässiges Sponsoring Auch das sogenannte Sponsoring ist eine zulässige Werbemaßnahme. Unter Sponsoring versteht man alle „imagefördernden Aktivitäten“ für das Unternehmen. Gegen Zahlung eines angemessenen Beitrags wird das Unternehmen als „Sponsor“ genannt und durch Anbringung von Logos, Benennung des Namens, Auslegen von Broschüren oder Nennung als Sponsor entsprechend beworben. Hier gilt allerdings das sogenannte Äquivalenzprinzip: Die gezahlten Beiträge für das Sponsoring müssen den tatsächlichen Werbemaßnahmen auch entsprechen und dürfen sich nicht aufgrund einer unangemessenen Höhe als sogenannte „Bestechungsgelder“ darstellen.
Was kann Ärzten im Falle unzulässiger Werbung passieren? Im Falle unzulässiger Werbung können Ärzte einerseits durch die eigenen Kollegen oder die Wettbewerbszentrale abgemahnt werden. Wird eine berechtigte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, droht eine Unterlassungsklage – im Zweifel im Wege der einstweiligen Verfügung. Bei Verstößen gegen das ärztliche Berufsrecht kann ein Berufsgerichtsverfahren gegen niedergelassene Ärzte (nicht jedoch gegen Kliniken) eingeleitet werden. Bei Verstößen gegen die Werbeverbote des HWG droht ein Bußgeld in Höhe bis zu 50.000,– €. Im Falle eines Verstoßes gegen das Antikorruptionsgesetz nach §§ 299 a, b StGB droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu fünf Jahren). Im Falle einer Werbung für nicht genehmigte Früherkennungsmaßnahmen droht eine Anzeige wegen Körperverletzung, § 223 StGB ff und ein Bußgeld nach Strahlenschutzgesetz. Im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs droht sehr ernsthaft auch der Entzug der vertragsärztlichen Zulassung sowie schließlich – als existenzvernichtende Maßnahme – der Widerruf der Approbation.
Es lohnt sich also nicht, eine Werbung unter Verstoß gegen die Vorschriften des HWG, des StrlSchG und des Antikorruptionsgesetzes vorzunehmen!
Zusammenfassung Der Grat zwischen dem ärztlichen Weberecht, dem StrlSchG und dem Antikorruptionsgesetz ist allerdings keinesfalls schmal. Es bleiben den Radiologen sehr viele Möglichkeiten einer interessengerechten, angemessenen und für den Pa-
tienten hilfreichen Informationswerbung. Das Werberecht ist und bleibt ein wesentliches Element der Berufsfreiheit. Lediglich eine Werbung für nicht genehmigte Früherkennungsmaßnahmen sowie eine Werbung mit Zuwendungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen sollte dringend unterlassen werden. Auch das allgemeine Wettbewerbsrecht sowie die Grenzen des Heilmittelwerbegesetzes sind einzuhalten. Es empfiehlt sich daher durchaus, geplante Werbemaßnahmen anwaltlich prüfen zu lassen, um die nötige rechtliche
Sicherheit zu erhalten. Dann steht der gelungenen Werbung für die radiologische Praxis oder Abteilung nichts im Wege! Die Autorin steht als Expertin im Werberecht und im Antikorruptionsrecht hierfür ebenfalls gerne zur Verfügung. RAin Beate Bahner Heidelberg
Weitere Einsatzbereiche von PET und PET/CT werden Kassenleistung Darauf haben viele PatientInnen gewartet: Der GBA hat entschieden, daß die Positronenemissionstomographie (PET) beziehungsweise kombinierte PET/Computertomographie (CT) bei bestimmten Krebserkrankungen des lymphatischen Systems künftig GKV-Leistungen sind. Die PET ist ein bildgebendes diagnostisches Verfahren, mit dem Nuklearmediziner stoffwechselaktive Gewebe im Körper darstellen können. Aufgrund ihrer beschleunigten Stoffwechselprozesse fallen hierunter auch bestimmte Tumoren. Es besteht die Möglichkeit, PETAufnahmen mit anderen bildgebenden Verfahren wie der Computertomografie zu kombinieren (PET/CT), um die Befunde topografisch präziser zu bestimmen. Konkret können Klinik- wie niedergelassene Ärzte künftig bei Patienten mit Hodgkin-Lymphomen im fortgeschrittenen Stadium nach zwei Zyklen leitliniengerechter Chemotherapie das aktuelle Krankheitsstadium mit PET/CT-Aufnahmen beurteilen und über eine mögliche Verkürzung der Chemotherapie entscheiden. Muss die Chemotherapie fortgeführt werden, können sie mit den Ergebnissen der Bildgebung Dosis und Intervalle zielgenauer planen. „Auf Basis entsprechender PET-Aufnahmen kann bei
Patienten mit einem fortgeschrittenen Hodgkin-Lymphom die Therapie nun gegebenenfalls verkürzt werden, ohne dass man Sorge haben muss, die inzwischen sehr guten Heilungschancen zu gefährden“, sagte Harald Deisler, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung. Zweitens übernehmen die Krankenkassen künftig bei Kindern und Jugendlichen mit malignen Lymphomen im Rahmen des initialen Stagings die Abklärung per PET/CT, ob ein Knochenmarkbefall vorliegt. Damit kann eine Knochenmarkpunktion vermieden werden. Zudem soll auf der Basis von PET-Befunden nach Interim-Staging eine nachfolgende Radiotherapie gezielter eingesetzt werden können. Der GBA legt die Änderungen der Richtlinie „Methoden Krankenhausbehandlung“ und der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ jetzt dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vor. Beanstandet das Ministerium sie nicht, treten sie mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. LINK www.g-ba.de (sl)
Impressum BDR Herausgeber Berufsverband der Deutschen Radiologen, Träger der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie, zusammen mit der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG) sowie der Qualitäts-Ring-Radiologie gGmbH Verantwortlich Dr. Detlef Wujciak, Halle/Saale Redaktion Dipl.-pol. Sabine Lingelbach (sl), Berlin Dr. Klaus Hamm (kh), Chemnitz Sönke Schmidt (sch), Kiel Prof. Bernd Hamm (bh), Berlin Weitere Autoren Prof. H. Helmberger, München Frau B. Bahner, Heidelberg Cartoon www.atelier-x-ray.de Beiträge, die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind, stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar.
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Mitteilungen des BDR · Aktuelles
ECIO 2018 in Wien, 22.–25.April 2018 Die European Conference on Interventional Oncology (ECIO) fand 2018 bereits zum 9. Mal statt, diesmal im Neuen Messezentrum Wien. Zu der ursprünglich zweijährig, seit 2012 jedoch jährlich stattfindenden Konferenz, ausgerichtet von der CIRSE und dem Kongressteam des ECR, treffen sich die „Leaders in Oncologic Interventions“, so der Untertitel der Veranstaltung. In diesem Jahr waren über 1400 Teilnehmer aus aller Welt nach Wien gekommen, um vier Tage lang neueste Erkenntnisse auf dem Gebiet onkologischer Interventionen auszutauschen. Der Kongress stellt damit eine Ergänzung zu IROS und CIRSE dar und fokussiert sich bewusst auf die onkologische Therapie. Deshalb gehört es zum Konzept des Kongresses, den engen Austausch zwischen Onkologen und onkologisch tätigen Interventionellen Radiologen zu pflegen. Seinen Niederschlag findet dies in Partnerprogrammen, die etwa eine reduzierte Teilnahmegebühr für einen Onkologen aus der gleichen Institution wie dem teilnehmenden Interventionalisten vorsieht. Die Grundstruktur der Konferenz orientiert sich am bewährten Konzept von CIRSE und IROS mit einer Mischung aus Clinical Focus Sessions, Technical Focus Sessions, Hands-on-Training und Satellite Symposia der Industrie. Ergänzt wurde das Programm durch einen Basis-Kurs in Interventioneller Onkologie im Muskulo-Skelettal-Bereich, interdisziplinären Tumor-Board-Sitzungen und eine M&M-Konferenz. Thematische Schwerpunkte des ECIO 2018 waren die neuen Immuntherapien und ihr Einfluss auf die interventionelle Onkologie, die neuen Möglichkeiten der Radioembolisation, Hands-on-Kurse zur Tumorablation (RFA, Mikrowelle, Cryound Laserablation) und zur Sedierung bzw. Schmerztherapie bei interventionellen Eingriffen in der Onkologie. Neben den noch nicht abzusehenden zukünftigen Möglichkeiten der Immuntherapie scheint insbesondere die mögliche Interaktion von ablativer Therapie und Immuntherapie Optionen für weitergehende Therapieschemata zu eröffnen. In den Hands-on-Kursen hatten die Teilnehmer in Kleingruppen die Möglichkeit erste Erfahrungen mit den unterschiedlichen
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Der Radiologe 6 · 2018
ablativen Techniken zu erwerben. Ungebrochen scheint der Trend zur Mikrowellenablation, insbesondere auch mit neuen und präziseren technischen Möglichkeiten. Für die Radiofrequenzablation ist derzeit ein zahlmäßiger Rückgang zu verzeichnen, eine Renaissance erfährt aktuell die Cryoablation, vor allem im Bereich der Niere. Traditionell steht die Therapie primärer und sekundärer Lebertumoren im Mittelpunkt der Konferenz, unterteilt in die ablativen und endovaskulären Verfahren. Aktuelle Studienergebnisse zeigen dabei, dass der Erfolg einer derartigen Therapie entscheidender als bisher angenommen von der richtigen Auswahl der zu behandelnden Patienten bestimmt wird. Dies gilt sowohl für das HCC, was Größe, Erreichbarkeit, Tumorgefäße und Anzahl der Herde anbelangt. In noch größerem Ausmaß jedoch für Lebermetastasen, ihre Anzahl und Größe sowie den zugrunde liegenden Primärtumor. Das Erreichen einer R0-Situation bzw. die vollständige Ablation einer Metastase ist entscheidend für die Verhinderung eines Lokalrezidivs. Auch die Ergebnisse der lokalen Radiotherapie (SIRT) sind unter diesem Aspekt zu interpretieren. Nach aktueller Studienlage profitieren die Patienten zwar von einer guten lokalen Ansprechrate, nicht aber in Bezug auf das Gesamtüberleben. Der seit kurzem in die Diskussion gekommene Begriff der „oligometastatic disease“ und seine Berücksichtigung werden dabei von entscheidender Bedeutung sein. Wie in den vergangenen Jahren wurde die Konferenz von einer, vor den Sitzungssälen optimal lokalisierten Industrieausstellung begleitet. Neben Gesprächen über seit Jahren etablierte Produkte konnte man sich über Verbesserungen einzelner Techniken und Neuentwicklungen informieren. Besondere Beachtung fanden dabei – auch in einzelnen Satelliten-Veranstaltungen der Industrie – neue Konzepte für einen interventionellen Arbeitsplatz. Während aktuelle Angiographieanlagen mit einer Cone-Beam-CT-Möglichkeit ausgestattet sind, wird über die Weiterentwicklung dieses Konzeptes einer Verbindung von zweidimensionaler Durchleuchtungseinheit und dreidimensionaler Schnittbildtechnik diskutiert. Hierzu wurden Konzepte einzelner
Hersteller mit der direkten Verbindung von Angiographieeinheit und Sliding-CT-Gantry präsentiert. Diese eröffnet die Möglichkeit der qualitativ und strahlenhygienisch verbesserten CT-Technik unmittelbar in der Angiographie. Beispielhaft sei die Planung des perkutanen Zugangs durch Festlegung der Koordinaten am 3D-Datensatz des CTs und automatischer Einstellung der Angioanlage für die Punktionsrichtung genannt. Die genannte Technologie eröffnet damit Möglichkeiten der bildgestützten Therapie, die über den Bereich des interventionell tätigen Radiologen hinausgehen und eine Vielzahl von chirurgischen Fächern einschließt. Derartige Arbeitsräume müssen für hochkomplexe Eingriffe mit allen Möglichkeiten der Anästhesie genauso ausgestattet sein wie den hygienischen Voraussetzungen zumindest partiell offen chirurgisch vorzugehen. Der interventionelle Arbeitsraum wird damit interdisziplinär unter der Führung der Radiologie, in den Räumen der Radiologie. Ob dies perspektivisch durch eine Verbesserung aktueller Cone-Beam-Techniken oder eine Kopplung mit einer CT-Gantry geschieht, bleibt abzuwarten. Fazit: Der ECIO 2018 präsentierte einmal mehr das gesamte Spektrum der intervenionellen Tumortherapie und zeigte zukünftige Entwicklungen und Trends auf. Die Radiologie muss neben der diagnostischen Kompetenz einen großen Schwerpunkt auf die interventionelle Therapie, vor allem auch in der Onkologie legen. In großen Zentren wird dies sehr rasch zu interdisziplinären Arbeitsgruppen führen, die idealerweise unter Führung der Radiologie in gemeinsam genutzten, technisch exzellent ausgestatteten Räumen, moderne patientenindividualisierte Therapiekonzepte umsetzen. Für die Versorgung in der Fläche wird zumindest an den Häusern der Schwerpunktversorgung die Bereitstellung einer ausreichenden fachlichen und apparativen radiologischen Expertise notwendig sein. Prof. Hermann Helmberger München
Aus den Ländern
Berlin
Boys’Day in der Radiologie am 26. April in Havelhöhe Frau Dr. Kalinka-Grafe hatte die Idee, wir sollten als Abteilung dieses Jahr mit einem Angebot am bundesweiten Boys’Day teilnehmen, um Schülern den Beruf des MTRA näher zu bringen. Nach Vorstellung und Diskussion in der Teambesprechung und Prüfung durch eine zentrale Stelle wurde unser Angebot auf der Boys’Day Webseite veröffentlicht. Ein gleichlautendes Angebot im Rahmen des Girls’Day wurde von der zuständigen bearbeitenden Stelle mit dem Hinweis, der Beruf der MTRA sei mit 70 % Frauenanteil ein Mädchenberuf abgelehnt. Innerhalb weniger Tage später waren alle 6 Boys’Day Plätze belegt. Ging es nach der Nachfrage, hätten wir deutlich mehr Plätze vergeben können, doch wir haben uns bewusst für eine kleine Gruppengröße entschieden. Nach der Ankunft in der Abteilung wurden die Boys entsprechend in Funktionskleidung Weiß eingekleidet und bekamen
jeder eine Röntgenplakette. Danach ging es mit Frau Zeschke-Müller in den konventionellen Bereich der Radiologie. Dort wurde die Funktion einer Röntgenröhre erklärt und jeder Junge konnte seine eigene Röntgenaufnahme von Gegenständen seiner Wahl erstellen und einen Röntgenfilm mit nach Hause nehmen. Unser Apfel musste viel Strahlung ertragen!! Frau Räumelt erklärte an einer zweiten Station den Boys den Computertomografen (CT), Frau Kast das Prinzip des Magnetresonanztomografen (MRT) und unsere jüngste Kollegin Frau Raske schilderte den Ablauf ihrer Ausbildung anhand einer kleinen Präsentation. Zum Abschluss gab es ein Gruppenfoto mit dem zukünftigen Fachpersonal vor dem Haupthaus. Allen Beteiligten hat dieser Aktionstag viel Freude bereitet. Und deshalb nächstes Jahr gerne wieder! Gabriele Zeschke-Müller, MTRA Berlin
Schleswig-Holstein
In SH hatte der Vorstand des BVdRN-SH satzungsgerecht zur Jahresversammlung seiner Mitglieder am 16.05 in den Köhlerhof nach Bad Bramstedt geladen. In der Tagesordnung war neben einer Rückschau der Entwicklungen EBM/
GOÄ und WBO auch ein Erfahrungstausch zum Umgang mit der wirkstoffübergreifenden Kontrastmittelausschreibung durch die AOK vorgesehen. Der für die SSB-Systematik zuständige AOKMitarbeiter war als Gast eingeladen und hatte im Vorfeld großes Interesse an seiner Teilnahme bekundet. Leider musste er kurzfristig sein Kommen absagen, so dass die erschienen Mitglieder bei allerdings geringer Teilnehmerzahl nur ein Stimmungsbild abgeben konnten. Es zeigte sich dabei ein sehr uneinheitliches Muster. Von „es läuft doch“ bis zum Wunsch nach einer Kontrastmittelpauschale wurden sehr unterschiedliche Meinungen artikuliert. Im Nachgang erreichte uns seitens der AOK die Mitteilung, dass man für SH sehr genau die Entwicklung in Nordrhein sowie Rheinland-Pfalz/Saarland beobachten wolle, um dann das weitere Vorgehen mit dem Berufsverband und der KV abzustimmen. Sicherlich muss zu einem späteren Zeitpunkt eine ao. MV einberufen werden, damit eine beschlussfähige Anzahl der Mitglieder den Vorstand für weitere Verhandlungen autorisiert. Unter Varia wurden noch die Themen Datenschutzgrundverordnung, Dosismanagement und die Umsetzung des Medizinproduktegesetzes diskutiert. Viele Baustellen mit erheblichem bürokratischen Aufwand und neuen Kostenstellen stehen einer sinkenden Vergütung gegenüber. Der BDR ist hier gefordert, die Bedeutung der Radiologie bei chronischer Unterfinanzierung im Gesundheitswesen herauszustellen. Zuletzt wurde das Problem besprochen, das sich aus der Verweigerung einiger noch weniger Hausärzte hinsichtlich der Bestimmung notwendiger Laborparameter für CT/MRT Untersuchungen ergab. Hier gilt es die Kollegen sachlich wieder einzufangen.
©©KH Havelhöhe
Sönke Schmidt Kiel
8 Eine Abteilung für einen Tag Der Radiologe 6 · 2018
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Aus der DRG
INTERVIEW
Von praxisrelevantem Know-how bis zu innovativem Spezialwissen: IMR 2018 Interview mit Prof. Dr. Marc Regier (München), Vorsitzender der AG Bildgebende Verfahren des Bewegungsapparates und wissenschaftlicher Leiter des Intensivkurses Muskuloskelettale Radiologie (IMR), der am 14. und 15. September 2018 in Hamburg stattfindet. empfehlungen für die tägliche Routine und innovativem Spezialwissen zu offerieren. Gleichzeitig wollten wir den Dialog mit den klinischen Fächern intensivieren, weshalb auch dieses Jahr in zahlreichen Sitzungen jeweils ein klinischer Referent darüber berichten wird, welche Antworten er sich von uns Radiologen erhofft und was für unsere Patienten wirklich behandlungsrelevant ist.
8 Prof. Dr. Marc Regier
Herr Professor Regier, im September 2018 findet bereits zum zweiten Mal der Intensivkurs Muskuloskelettale Radiologie (IMR) statt. Wenn Sie noch einmal auf die Premiere 2017 zurückblicken – Worauf können Sie dieses Jahr aufbauen und was zeichnet einen Intensivkurs im Vergleich zu anderen Fortbildungsveranstaltungen aus? Der Intensivkurs Muskuloskelettale Radiologie im September 2017 ist die erste Veranstaltung, die von der DRG-Arbeitsgemeinschaft Bildgebende Verfahren des Bewegungsapparates in dieser Form ausgerichtet wurde und mit 150 Teilnehmern ausgebucht war. Unser Ziel war es, den an der muskuloskelettalen Diagnostik interessierten Teilnehmern eine Balance zwischen praxisrelevantem Basiswissen, Protokoll-
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Der Radiologe 6 · 2018
Welche Schwerpunktthemen haben Sie für den diesjährigen IMR gesetzt und warum? Wir werden uns dieses Jahr im Besonderen vier Schwerpunktthemen widmen. Dabei steht neben der Diagnostik der Knochentumoren und dem praxisrelevanten Wissen zu putriden und nonputriden Entzündungen insbesondere die oftmals von vielen etwas gefürchtete Bildgebung von Ellenbogen, Hand- und Fingergelenken sowie OSG und Vorfuß im Vordergrund. Als vierten Schwerpunkt haben wir auch dieses Jahr wieder einen Fokus auf die typischen Verletzungsmuster in der Sportmedizin gelegt. In diesem sich rasch entwickelnden Teilgebiet der muskuloskelettalen Diagnostik werden von uns Radiologen besondere, sportassoziierte Kenntnisse erwartet, welche wir den Teilnehmern dieses Jahr und auch zukünftig auf dem IMR als ein Schwerpunktthema vermitteln möchten.
Können Sie schon ein besonderes Highlight verraten, das die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwartet? Allzu viel möchte ich noch nicht verraten, auf einen Highlight-Vortrag zum Thema Knochentumoren bin ich persönlich allerdings schon heute gespannt. Ich freue mich deshalb sehr auf Herrn Professor Maximilian Reiser, der sicher jedem Radiologen bekannt und ein herausragender Referent ist. Auch der Austragungsort, der uns mit der großzügigen Unterstützung der Deutschen Röntgengesellschaft zur Verfügung gestellt wird, ist spektakulär. Im großen Helmut-Schmidt-Auditorium im Herzen Hamburgs werden uns die mehr als 20 Referenten auf den neuesten Wissensstand bringen, bevor wir am Freitagabend die Geselligkeit nicht vernachlässigen und zusammen in der Hamburger Elbphilharmonie den Tag ausklingen lassen wollen. Haben Sie auch für 2018 wieder einen besonderen Überraschungsgast eingeplant? Selbstverständlich! Im letzten Jahr haben wir ja mit Marcel Jansen einen ehemaligen Fußballnationalspieler vom Hamburger Sport Verein als Gast begrüßen dürfen. Er stand den Teilnehmern vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der medizinischen Versorgung im Profisport während und auch nach der Veranstaltung ausführlich Rede und Antwort. Auch in diesem Jahr dürfen wir uns wieder auf einen prominenten Sportler freuen, der uns einige interessante Einblicke in die Schlüsselmomente seiner Karriere geben soll. Er wird zudem die Preise an die Gewinner/-innen des TED-Quiz überreichen und für ein Meet-and-Greet bereitstehen. Um wen genau es sich dabei handelt, möchte ich noch nicht verraten. Welche persönlichen Erwartungen knüpfen Sie an den zweiten IMR? Ich hoffe auf eine interessante und inspirierende Veranstaltung, die allen Teilnehmern eine Auffrischung von Fachwissen und die Vertiefung aktueller Erkenntnisse der vielschichtigen muskuloskelettalen Radiologie ermöglicht und darüber hinaus als ein erinnernswerter Aufenthalt in Hamburg im Gedächtnis bleibt.
Berufsverband der Deutschen Radiologen e.V KWWSZZZUDGLRORJHQYHUEDQGGHLQKDOWHPLWJOLHGHUDQJHERWHFRUSRUDWHEHQH¿WV
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Mitteilungen des BDR · Rezensionen
Rezensionen
Im Juni stellen wir Ihnen drei Fachbücher vor. PET/CT in Melanoma – das Buch erhält eine Empfehlung für Weiterbildungsassistenten oder weitere Berufsgruppen (z. B. MTA, Krankenpfleger/innen), die mit Diagnostik und Therapie des Melanoms befasst sind. Manual of Interventionel Oncology – empfehlenswert für alle interventionellen Radiologen, insbesondere für diejenigen mit Schwerpunkt auf interventioneller Onkologie. Kindertraumatologie – umfangreiches Buch, welches hilft, die kinderchirurgischen Ansätze in Diagnostik, Therapieoptionen und Verläufen zu verstehen. Weitere interessante Buchbesprechungen – von KollegInnen für KollegInnen – finden Sie auf unserer Webseite unter Informationen – Rezensionen. Sabine Lingelbach
PET/CT in Melanoma
Clinicians’ Guides to Radionuclide Hybrid Imaging, 84 Seiten Springer, 1.Auflage, 2017, Englisch, ISBN-13: 978-3319547404, 51,17 € Das Büchlein (63 Seiten) ist eines von 15 aus der Reihe „Clinician’s Guides to Radionuclide Hybrid Imaging – PET/CT“. Es richtet sich laut Vorwort an klinische Zuweiser, Radiologen und Nuklearmediziner, MTA und Krankenpfleger/ innen, die an interdisziplinären Boards teilnehmen. Das Buch gliedert sich in 6 Kapitel. Das erste befasst sich mit der Klinik des Melanoms und mit Klassifikation und Stadieneinteilung. Hierbei sind die Änderungen
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der 8. Version der Melanom Stadieneinteilung des AJCC bereits berücksichtigt. Im 2. Kapitel wird kurz das Wesentliche zu Histopathologie, Pathologie des Sentinellymphknotens und Molekularpathologie erwähnt. Zudem geben die Autoren hier eine Empfehlung für die Erstellung eines standardisierten Pathologie-Befundes. Der 3. Abschnitt befasst sich mit dem therapeutischen Vorgehen bei nicht metastasiertem und metastasiertem Melanom. Es betrachtet die chirurgische Therapie einschließlich Sentinellymphknotenbiopsie, Strahlentherapie sowie Therapien mit Interferon, Immuntherapien, targeted therapies und Chemotherapie. Im 4. Kapitel wendet sich das Buch nun immerhin schon der Bildgebung zu. Hierbei wird herausgestellt, welchen Stellenwert die einzelnen radiologischen Verfahren im Staging und Restaging des Melanoms haben bzw. nicht haben. Auch die Besonderheiten des Therapieansprechens nach Immuntherapie werden entsprechend herausgestellt. Das 5. Kapitel soll nun die Rolle der PET/CT mit 18F-FDG beim Melanom betrachten. Warum hierin dann wieder ein Abschnitt der Sentinellymphknotenbiopsie und der SPECT/CT gewidmet
werden, ist mir nicht ganz transparent. Im Übrigen wird die Indikation für die PET/CT beleuchtet und der Stellenwert im Therapiemonitoring. Wichtig ist hierbei auch der Hinweis auf Pitfalls bzw. differentialdiagnostische Schwierigkeiten, insbesondere auch im Hinblick auf neuere Therapieformen, wie z. B. die Immuntherapie oder BRAF-Inhibitoren. Kurze Erwähnung finden auch andere Tracer, wie 18F-FLT, 18F-FCH und 18F-FET in der Diagnostik von Hirnmetastasen. Kapitel 6 beinhaltet 9 Beispielfälle, wovon 2 Fälle sich jedoch mit Sentinellymphknoten befassen. Insgesamt lässt sich konstatieren, dass das Büchlein eine ganz gute Kurzübersicht über das Wesentliche bietet, was man als Basiswissen zum Melanom brauchen könnte. Allerdings ist nach meinem Dafürhalten der Titel des Buches damit nicht ganz treffend gewählt. Insgesamt befassen sich explizit nur 2 der 6 Kapitel überhaupt mit der PET/CT, wobei hier, wie bereits erwähnt, auch die SPECT/CT und SLN-Diagnostik integriert sind. Dass also nur etwa ein Drittel des Büchleins überhaupt dem Titel gerecht wird, halte ich für etwas dürftig. Da hatte ich durchaus mehr erwartet. Damit richtet sich das Buch auch m. E. nicht an den Nuklearmediziner. Positiv ist zu bemerken, dass das Bildmaterial sehr gut ist und die Beispielfälle gut gewählt sind. Außerdem sind die am Ende der Kapitel 1–5 befindlichen „key points“ eine gute Zusammenfassung des Wesentlichen aus den Kapiteln. Der Preis ist tolerabel, wenn man das gut gewählte Bildmaterial bedenkt. Trotz der Schwächen des Buches würde ich es dennoch empfehlen, insbesondere für Weiterbildungsassistenten oder weitere Berufsgruppen (z. B. MTA, Krankenpfleger/ innen), die mit Diagnostik und Therapie des Melanoms befasst sind. Hilfreich ist es für diese Anwender, wie im Vorwort treffend beschrieben, auch für die Teilnahme an Tumorboards. Dr. med. Pia-Elisabeth Baqué Mainz
Manual of Interventionel Oncology
Douglas M. Coldwell (Ed), Thieme Publishers New York, 3rd Revised Edition, 217 pages, 118 illus, Softcover, ISBN: 978-1-62623-138-2, 55,64 € This Manual of Interventional Oncology by Coldwell covers the field of minimal invasive image-guided approaches in oncology. It is based on a lot of expe-
rience of the different authors with more than 30 years of training, reading, handson practice and skills learned from oncology colleagues. A lot of training has been done in the different oncological fields in order to understand cancer specialization and to be able to define the strengths and weaknesses in cancer interventions. The book is divided into 17 different chapters. The first five chapters provide an overview on the traditional oncological speciality surgery, medical oncology and radiation oncology followed by interventional radiology cancer treatments. Twelve cancer-specific chapters describe tumor management and discussion of minimally invasive, image-guided tumor ablation techniques for each type of cancer and interventional oncology for pain management and palliative care. The major part of the book is dedicated to the chapter on interventional radiol-
ogy and the treatment of cancer patients. It starts with topics on embolization therapies, chemoembolization, and all areas of thermoablation. The book is highlighted by a clear structure, high quality of excellent illustrations and an extensive reference list. The book can be highly recommended to those readers who are involved in the field of interventional radiology with a special focus on interventional oncology. It provides an overview on all the new techniques necessary for the interventional radiologists and oncologists.
Das Werk von Prof. Dr. Marzi widmet sich in einem allgemeinen Teil am Anfang den Besonderheiten des kindlichen Skeletts. Sehr übersichtlich, kurz und prägnant werden Themen wie Knochenwachstum und Knochenheilung im Kindesalter thematisiert. Es werden die besonderen Verletzungsformen und die Besonderheiten einer Beteiligung der Epiphysenfugen und der Gelenkfläche angesprochen. Die gängigen FrakturKlassifikationen – kindliche AO und LiLa-Klassifikation – werden erläutert. Ein Kapitel beschäftigt sich mit den zur Verfügung stehenden radiologischen Verfahren und deren Indikation. In diesem ersten Teil werden aber auch schon Behandlungsprinzipien allgemein und speziell in Bezug auf Gefäß-/Nerven- und Sehnenverletzungen behandelt. Ein interessantes Kapitel beleuchtet auch die Schmerztherapie, Antibiose und Thromboseprophylaxe im Kindesalter. Im zweiten – speziellen – Teil werden aufgeteilt
nach Extremitätenabschnitten alle Verletzung und deren Behandlung erklärt einschließlich Verletzungen des Beckens und der Wirbelsäule. Jedes Kapitel ist ähnlich aufgeteilt und widmet sich neben Normvarianten, physiologischen Befunden, den verschiedenen Frakturtypen und deren Behandlung. Entsprechend des jeweiligen Körperteils wird auf den Unfallmechanismus, das entsprechende Alter mit jeweiliger Inzidenz eingegangen. Jede Fraktur wird nach geltender Klassifikation eingeteilt. Im letzten Kapitel befindet sich noch eine Übersicht zu Knochentumoren, die zwar sehr knapp das doch sehr weitreichende Thema beleuchtet, aber die wichtigsten Aspekte sehr gut beschreibt. Insbesondere wird die Problematik der Biopsie maligner Tumore angesprochen, die weitreichende Konsequenzen nach sich zieht, wie die Verletzung mehrerer Kompartimente, Blutstillung und das entsprechende Gefäß-Nervenbündel.
Prof. Dr. Thomas J. Vogl Frankfurt/M
Kindertraumatologie
Ingo Marzi, 570 Seiten, Springer, 3. Auflage, 2016, ISBN-13: 978-3642449963, 129,99 € Das vorliegende Buch beschäftigt sich mit dem gesamten Spektrum der Kindertraumatologie. Die Behandlung von Kindern, genauso wie die Diagnostik führt bei vielen KollegInnen zu Stresssituationen, da nicht nur ein kindgerechtes Verhalten sondern auch ein Spezialwissen gefordert wird.
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Mitteilungen des BDR · Rezensionen Zielgruppe
gewerk im täglichen Arbeiten. Durch die klare Strukturierung im zweiten Teil kann vor allem der Chirurg übersichtlich mit Tabellen und Bildbeispielen seine Therapieentscheidung treffen. Für jeden Körperabschnitt ist pro Frakturtyp eine einheitliche Tabelle abgelichtet, die aufgeteilt ist in: Besonderheit, Diagnostik, Therapieziel/Korrekturgrenzen (Korrekturpotenzial bezogen auf das Alter des Kindes) und Primärbehandlung. Sowie den möglichen konservative Therapieverfahren mit Indikation, operative Verfahren, Nachbehandlung einschließlich sinnvoller Röntgenkontrollen und der Zeitpunkt der Sportfähigkeit. Dasselbe für operative Therapieverfahren mit zusätzlich Zeitpunkt der Metallentfernung und den möglichen Komplikationen. Desweiteren findet man in dieser Tabelle immer einen Kommentar zu möglichen Wachstumsstörungen, den erforderlichen Nachkontrollen sowie
In erster Linie ist das Buch für Kinderchirurgen bzw. Chirurgen, die auch kindertraumatologisch arbeiten, gedacht. Wer aber interessiert ist, Fragestellungen und Indikationen aus der Kinderchirurgie und dessen Behandlungsansätze besser zu verstehen, findet in diesem Buch viele Antworten, so dass das vorliegende Werk durchaus auch für kinderradiologisch interessierte Radiologen, Kinderradiologen und Pädiater interessant ist.
Didaktische Qualität/Aufbau/ Handhabe Das Buch eignet sich durch seinen Aufbau in einen allgemeinen und den oben beschriebenen speziellen Teil sowohl, um es von der ersten bis zur letzten Seite durchzulesen, als auch als schnelles Nachschla-
die Einteilung der Fraktur in die gängigen Klassifikationen (kindliche AO und LiLa)
Preis-Leistungsverhältnis Absolut angemessenes Preis-/Leistungsverhältnis – insbesondere wegen der perfekten Tabellen und des weitgehend guten Bildmaterials.
Fazit Sehr gutes Buch, um kinderchirurgische Ansätze in Diagnostik, Therapieoptionen und Verläufen zu verstehen. Maren Asmussen Karlsruhe
Fachexkursion nach SÜDAFRIKA
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„Vom Krüger - Nationalpark zum Kap der Guten Hoffnung
Fachexkursion nach SÜDAFRIKA vom 31.10.–10.11.2018
Sehr geehrte Mitglieder,
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eingeladen. Einige Plätze sind noch frei. In der Dezember-Ausgabe 2017 des RADIOLOGEN und auf unserer Webseite finden Sie alle Informationen und Anmeldemöglichkeiten. Ihr BDR
©©Resiedienst Bartsch
©©Resiedienst Bartsch
Südafrika mit Kolleginnen und Kollegen erleben? Wir bieten Ihnen 2018 dieses attraktive Reiseziel mit berufsbezogenem Fachprogramm an. BDR-Mitglieder sind mit Ihren Angehörigen, Freunden und Bekannten herzlich zur Teilnahme an unserer
Der Radiologe 6 · 2018
BDR
Wir begrüßen die neuen Mitglieder
Baden-Württemberg *Christian Baptist Bienert, Nordheim Dr. med. Udo J. Dangel, Homberg Berlin PD Dr. med. Florian Engelken, Berlin Dr. med. Claudia Meyer, Berlin Dr. med. Elke Scheying, Berlin Dr. med. Guido Weiner, Berlin Nordrhein Dr. Ahmed Salem, Düsseldorf Daniel Doull, Aachen *Arzt/Ärztin in Weiterbildung
Mitteilungen des BDR · BDR-Adressen BDR-Vorstand
BDR-Landesverbände
Präsident Dr. Detlef Wujciak August-Exter-Straße 4 81245 München Tel.: 0345/6 14 01 10
[email protected]
Kassenführer Dr. Andreas Bollkämper Schloßgarten 5 22041 Hamburg Tel.: 0 40/30 06 06 0
[email protected]
1. stellvertretender Präsident Prof. Dr. Bernd Hamm Institut für Radiologie, Charité Charitéplatz 1 10117 Berlin Tel.: 0 30/4 50 52 70 31
[email protected]
Vorstandsmitglied Prof. Dr. Hermann Helmberger Klinikum Dritter Orden Zentrum für Radiologie und Nuklearmedizin Menzinger Straße 44 80638 München Tel.: 089 1795-2901
[email protected]
2. stellvertretender Präsident Dr. Klaus Hamm Markersdorfer Straße 124 09122 Chemnitz Tel.: 03 71/22 01 82
[email protected] Schriftführer Sönke Schmidt MVZ Radiologie Prüner Gang 16–20 24103 Kiel Tel.: 0431-97447-0
[email protected]
Vorstandsmitglied Dr. med. Wolfram Schaeben Radiologisches Institut Emil-Schüller-Str- 33 56068 Koblenz Telefon: 02611-3000-0
[email protected] Vorstandsmitglied Dr. med. Dipl.-Phys. Julian Köpke Rad. Gemeinschaftspraxis Styrumstraße 10 76646 Bruchsal Telefon: 07251 9325445
[email protected]
BDR-Vertretungen
Länderausschuss
Geschäftsführung Rechtsanwalt Markus Henkel Dipl.-pol. Sabine Lingelbach
Dr. Bernd Reichmuth Praxis Am Studio Albert-Einstein-Straße 2 12489 Berlin Telefon: 0 30/62 90 70 10 Fax: 0 30/62 90 70 11 Laenderausschuss@radiologen verband.de
Geschäftsstelle München August-Exter-Straße 4 81245 München Tel.: 0 89/89 62 36 10 Fax: 0 89/89 62 36 12
[email protected] www.radiologenverband.de Geschäftsstelle Berlin Redaktion/ Pressestelle Robert-Koch-Platz 9, 1. OG 10115 Berlin Tel.: 030/28 04 56 10 Fax: 030/28 04 56 12
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QRR-Geschäftsstelle August-Exter-Straße 4 81245 München Tel.: 0 89/89 62 36 10 Fax: 0 89/89 62 36 12
Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie Vorsitzende des Direktoriums: Prof. Dr. M. Uder, Erlangen, Vorsitzender in Zusammenarbeit mit Dr. Detlef Wujciak, Halle/Saale, Stellvertretender Vorsitzender Anschrift: Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin, Tel.: 0 30/91 60 70 15, Fax: 0 30/91 60 70 22, E-Mail:
[email protected], Internet: www.drgakademie.de
Baden-Württemberg Dr. med. Dipl.-Phys. Julian Köpke Radiologische Gemeinschaftspraxis Styrumstraße 10, 76646 Bruchsal Tel.: 07251 9325445, Fax: 03212 125 1426
[email protected] Bayern Dr. Rudolf Conrad Diagnosticum Ingolstadt Levelingstr. 21 85049 Ingolstadt Tel.: 0841- 490 39 250 Fax: 0841- 490 39320
[email protected] Berlin Dr. Bernd Reichmuth Praxis Am Studio Albert-Einstein-Straße 2 12489 Berlin Tel.: 0 30/62 90 70 10 Fax: 0 30/62 90 70 11
[email protected] Brandenburg Dr. med. Thomas Felix Beyer Gemeinschaftspraxis Am Amtsgarten 3 15711 Königs Wusterhausen Telefon: 03375 -2422 0 Fax: 03375 - 24223 0
[email protected] Bremen/Bremerhaven Dr. Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraße 54 28209 Bremen Tel.: 04 21/84 13 13 0 Fax: 04 21/84 13 13 84
[email protected] Hamburg Dr. Andreas Bollkämper Schloßgarten 5 22041 Hamburg Tel.: 0 40/30 06 06 0 Fax: 0 40/30 06 06 50
[email protected] Hessen Dr. Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel.: 06 61/9 02 95 40 Fax: 06 61/9 02 95 24
[email protected] Mecklenburg-Vorpommern Dr. Klaus-H. Schweim Marienstraße 2-4 18439 Stralsund Tel.: 0 38 31/35 32 00 Fax: 0 38 31/25 82 70
[email protected]
Nordrhein PD Dr. med. Alexander Stork Röntgeninstitut Düsseldorf Kaiserswerther Str. 89 40476 Düsseldorf Tel.: 0211/49669 1000 Fax: 0211/49669 1009
[email protected] Rheinland-Pfalz Dr. Wolfram Schaeben Emil-Schüller-Straße 33 56068 Koblenz Tel.: 0261/13 000 0 Fax: 0261/13 000 15
[email protected] Saarland Dr. Christoph Buntru Vaubanstraße 25 66740 Saarlouis Tel.: 0 68 31/48 88 20 Fax: 0 68 31/12 14 02
[email protected] Sachsen Dr. Klaus Hamm Markersdorfer Straße 124 09122 Chemnitz Tel.: 0171-4157459
[email protected] Sachsen-Anhalt Dipl.-Med. Regina Aisch Radiologische Gemeinschaftspraxis Gerikestraße 2–4 39340 Haldensleben Tel.: 03904 72392 Fax: 03904 499183
[email protected] Schleswig-Holstein Sönke Schmidt MVZ Prüner Gang Prüner Gang 16–20 24103 Kiel Tel.: 0431-97447-0 Fax: 0431-97447-115
[email protected] Thüringen Dr. Michael Herzau Zeitzer Straße 20 07743 Jena Tel.: 0 36 41/35 80 00 Fax: 0 36 41/35 80 22
[email protected] Westfalen-Lippe Prof. Dr. Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straße 4 44263 Dortmund Tel.: 02 31/9 43 36 Fax: 02 31/9 43 37 90
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Niedersachsen Dr. Florian Elgeti Am Marstall 14 30159 Hannover Tel.: 0511/12193230 Fax.: 0511/12193266
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