Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR) Radiologe 2005 · 45:M 77–M 98 DOI 10.1007/s00117-005-1232-z © Springer Medizin Verlag 2005
5 • 2005
Impressum Herausgeber Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR) Verantwortlich: Dr. Helmut Altland, Siegburg
Mitteilungen des Berufsverbandes der Deutschen Radiologen (BDR)
Editorial Bundesregierung betreibt doppeltes Spiel
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Berufspolitik Integrierte Versorgung: Vorbei bevor es (richtig) angefangen hat?
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Digitales Mammographie-Screening: Konzepte und Lösungen zur Datenkommunikation
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Symposium zum digitalen Mammographie-Screening
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BDR beim Röntgenkongress: Treffen von Niedergelassenen und Krankenhausradiologen
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EBM: Neue Prüfvorschriften (auch) für Krankenhausärzte
96
Weitere Autoren dieser Ausgabe
Krankenhausradiologie: Einstellen auf private Klinikbetreiber
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Prof. Dr. Klaus Ewen, Duisburg Dr. Fritz Gaerisch, BDR-Landesvorsitzender Thüringen, Erfurt Dr. Rainer Rothe, BDR-Vorstandsmitglied und Landesvorsitzender Bayern, München Dr. Frank Schniewind, BDR-Landesvorsitzender Brandenburg, Wittenberge Dr. Ulrich Wezler, BDR-Vorstandsmitglied und Landesvorsitzender Niedersachsen, Salzgitter Dr. Wolfgang Zinck, BDR-Landesvorsitzender Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin
Neue Mitglieder
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Redaktion Dr. rer. pol. Sybille Jegodzinski (je), Bad Harzburg Udo H. Cramer (uc), München Dr. Helmut Altland (ha), Siegburg Dr. Klaus Hamm (kh), Chemnitz PD Dr. Markus Müller-Schimpfle (mms), Frankfurt/Main
Beiträge, die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind, stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar.
Recht Rechtsprechungs-Report Radiologie
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Aus den Ländern Mammographie-Screening in Bayern: Flächendeckende Versorgung erreicht
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Mammographie-Screening in Thüringen: An der Wirklichkeit vorbei geplant
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Mammographie-Screening in Berlin: Krankenkassen verzögern den Start
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Befürchtete Verwerfungen in Niedersachsen: KV geht beim HVV eigene Wege
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Mammographie-Screening in Bremen und Niedersachsen: Regelversorgung hat begonnen
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KV Brandenburg und Kassen einigen sich: Honorarverteilung bietet weitgehend Planungssicherheit
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1,5 Cent in Mecklenburg-Vorpommern: Junge Ärzte lehnen Praxisübernahme ab 95 Der Radiologe 5 · 2005
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BDR-Fachausschüsse
Herausgeber:
BDR
Berufsverband der Deutschen Radiologen e. V. (BDR), Träger der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitäts-Ring-Radiologie gGmbH, zusammen mit der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG)
Europaangelegenheiten Dr. René Rückner Speersort 8, 20095 Hamburg Tel: 0 40/32 55 52 25, Fax: 0 40/32 49 50 e-mail:
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BDR-Vorstand Vorsitzender Dr. Helmut Altland Wilhelmstraße 60 53721 Siegburg Tel: 0 22 41/95 81 00 Fax: 0 22 41/9 58 10 18 E-Mail:
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Berufs- und Standeskunde Dr. Rudolf Kaiser Herz-Jesu-Krankenhaus, MS-Hiltrup Westfalenstraße 109, 48165 Münster Tel: 0 25 01/17 25 20, Fax: 0 25 01/17 25 32 e-mail:
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Kassenführer Dr. Ulrich Wezler Konrad-Adenauer-Straße 12 38226 Salzgitter Tel: 0 53 41/83 05 50 Fax: 0 53 41/83 05 55 E-Mail:
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Länderausschuss Vorsitzender: Dr. Klaus Hamm Markersdorfer Straße 124, 09122 Chemnitz Tel: 0371/22 01 82, Fax: 0371/278 0410 E-Mail:
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Redaktion Dr. Sybille Jegodzinski Public Relations Untere Hofbreite 17a, 38667 Bad Harzburg Tel.: 0 53 22/88 08, Fax: 0 53 22/8 22 47 E-Mail:
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Honorarfragen Prof . Dr. Jürgen Mäurer Tel: 01 72/9 30 03 46, Fax: 0 81 21/22 98 13 e-mail:
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[email protected] Niedergelassene Radiologie Dr. Wolfgang Langlouis Simonshofer Straße 53, 91207 Lauf a. d. Pegnitz Tel: 0 91 23/9 77 30, Fax: 0 91 23/97 73 33 e-mail:
[email protected] Qualitätssicherung PD Dr. Michael Walz Mergenthalerallee 29, 65760 Eschborn Tel: 0 61 96/49 86 00, Fax: 0 61 96/49 86 04 e-mail:
[email protected] Radiologennetze Dr. Rüdiger Christiansen Karlstal 32, 24143 Kiel Tel: 04 31/70 21 60, Fax: 04 31/7 02 16 19 e-mail:
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[email protected] Strahlentherapie Dr. Jürgen Romahn Ketschendorfer Straße 33, 96450 Coburg Tel: 0 95 61/2 02 12, Fax: 0 95 61/2 02 14 e-mail:
[email protected] Teleradiologie/EDV PD Dr. Michael Walz Mergenthalerallee 29, 65760 Eschborn Tel: 0 61 96/49 86 00, Fax: 0 61 96/49 86 04 e-mail:
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Editorial • Mitteilungen des BDR
Bundesregierung betreibt doppeltes Spiel
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an reibt sich die Augen und fragt sich, ob die Antwort tatsächlich aus dem Bundesgesundheitsministerium kommt: Die Rede ist von einer Kleinen Anfrage der CDU/ CSU-Fraktion zur Integrierten Versorgung (IV). Die Drucksache 15/5182 ist so lesenswert, dass sie hier einmal in aller Kürze unter die Lupe genommen werden soll. Das Paradoxe: Überall gibt es Einmischungen, immer mehr wird versucht, sich in die Rolle der Fachaufsicht zu drängen anstatt sich auf die Rechtsaufsicht zu beschränken. Man denke an das Vorhaben von Rot/Grün hin zur planwirtschaftlichen und zentralistischen Staatsmedizin. Oder an die jüngsten Beanstandungen zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Enteralen Ernährung. Wenn Rainer Hess, langjähriger Hauptgeschäftsführer der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, jetziger Vorsitzende des G-BA und seines Zeichens Jurist eine Klage in Erwägung zieht, dann stimmt das mehr als bedenklich. Aber mit der Integrierten Versorgung soll ja ein Paradigmenwechsel eingeleitet werden, soll der Versuch unternommen werden, „die immer wieder beklagte, ständig ansteigende gesetzliche Regulierungs-
spirale zu durchbrechen“. – Was heißt hier übrigens Versuch? Sind die Vertragspartner, Leistungserbringer und Kassen, nicht mündig genug zum selbständigen Handeln, so dass man erst einmal überprüfen muss, ob sie zur „autonomen Entscheidung“ fähig sind? Liest man weiter und liest genauer, dann kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Leistungserbringer eher eine Randgröße sind. So deutlich wird es nicht gesagt und sicher ist es auch nicht so gemeint, denn auch im Gesundheitsministerium dürfte man sich im Klaren darüber sein, dass für die medizinische Versorgung immer noch die Ärzteschaft zuständig ist, aber es drängt sich der Gedanke auf. Man sollte aber nicht ungerecht sein. Die an der Integrierten Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte werden zumindest mit dem Prädikat „gute Menschen“ ausgestattet. Sie erinnern sich: Die Bundesregierung wollte doch eine Korruptionsbehörde schaffen, da der Ärzteschaft nicht zu trauen sei. Auf die Frage der CDU/CSU-Fraktion, ob Doppelabrechnungen verhindert werden können, lautet die Antwort, dass die Bundesregierung insbesondere gegenüber den an einer Integrierten Versorgung teilnehmenden Vertragsärzten kein Misstrauen hegt. Ist das nicht ein Kompliment?! Wenig Hoffnung dürften sich allerdings die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) machen, wieder ins Boot zu kommen. Auf die CDU/CSU-Frage, ob sich deren Nichtbeteiligung bewährt hat, gibt es eine klare, wenn auch nicht ganz ehrliche Antwort: Bereits die nun stetig anwachsende Zahl der Verträge zeige, dass es notwendig war,
die KVen auszuschließen. Verschwiegen wird, dass jetzt viel Geld mit im Spiel ist, die bewusste Anschubfinanzierung. Es gehe aber außerdem deshalb nicht, da die KVen bei einer Beteiligung in einen „unauflösbaren Interessenkonflikt“ geraten würden. Die KVen erhalten schließlich von allen Mitgliedern die notwendigen Finanzmittel. Also würden sie „zumindest nach dem Empfinden“ der nicht an der IV beteiligten Ärzte deren Interessen vernachlässigen. Interessant auch noch eine Aussage zur verbesserten Effizienz und Qualität in der Versorgung. Die Fahne der Qualitäts- und Effizienzverbesserung wird ja ansonsten ganz hochgehalten, aber im Fall der IV sei das nicht Aufgabe der Bundesregierung, die Verträge müssen „aus sich heraus wirken“. Und somit abschließend ein Zitat, das für sich spricht: „Selbst wenn die Verträge lediglich einen Preiswettbewerb auf Leistungserbringerseite zum Effekt hätten und die Krankenkassen als Folge für gleichwertige Leistungen eine geringere Vergütung zahlen müssten, wäre dies aus Sicht der Bundesregierung zu begrüßen.“ Mit freundlichen Grüßen Ihre
Sybille Jegodzinski
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Integrierte Versorgung
Vorbei bevor es (richtig) angefangen hat? Bis Ende 2006 läuft die im GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vorgesehene Anschubfinanzierung für die Integrierte Versorgung (IV), für die ein Prozent der Gesamtvergütung aus dem ambulanten und stationären Bereich vorgesehen sind. Da es sich immerhin um 660 bis 680 Millionen Euro handelt, sind die Begehrlichkeiten längst geweckt. Offen ist aber zurzeit die Frage, ob es eine Perspektive für Patienten ist oder eine Spielwiese für Funktionäre zum Austüfteln von Verträgen. Unter diesem Tenor stand die Veranstaltung „KBV kontrovers“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) am 7. April. Zunehmend kritisch wird außerdem von Vertragsärzten gesehen, dass Kassen ungeniert in ihren Topf greifen, um Vereinbarungen mit Krankenhäusern zu treffen. Die Zahl der Verträge boomt: Waren es Ende letzten Jahres noch um die 100, dürften es mittlerweile fast 450 sein. Davon haben aber bislang bundesweit in erster Linie die Krankenhäuser profitiert, sie sind mit fast zwei Drittel beteiligt. Damit wird allerdings die Begründung des Gesetzgebers für die IV konterkariert, „die bisherige Abschottung der einzelnen Leistungsbereiche zu überwinden“. Außerdem schmückt sich vieles mit dem Deckblatt Integrierte Versorgung, was damit wenig zu tun hat (siehe dazu auch den Grundsatzartikel zur IV im DER RADIOLOGE 1-2005 Seite M 4 ff.).
Ohne ambulante Leistung wird geklagt
hat die IV-Landschaft der Hansestadt unter die Lupe genommen und wurde von seinen schlimmsten Erwartungen übertroffen: Fast alle Kassen haben Vereinbarungen mit Akut- oder Rehakliniken abgeschlossen, an denen niedergelassene Ärzte nur marginal beteiligt sind oder gar nicht vorkommen. Dagegen will die KV jetzt vorgehen. Mittlerweile laufen schon rund ein Dutzend Klagen gegen Verträge, die keine ambulanten Leistungen enthalten.
Neue Grabenkämpfe zwischen Haus- und Fachärzten? Der Verteilungskampf läuft aber nicht nur zwischen den Sektoren. Nachdem die Barmer Ersatzkasse mit dem Hausärzte- und Apothekerverband einen Vertrag abgeschlossen hat, der zumindest von den Zuwachszahlen sehr erfolgreich ist, könnte eine neue Konfliktsituation zwischen Fachund Hausärzten aufgebaut werden. Dass außerdem bei dieser Vereinbarung die KVen außen vor sind, hatte dem jetzigen KBV-Vize Ulrich Weigeldt und ehemaligen Vorsitzenden des Hausärzteverbandes öffentliche Schelte von Dr. Manfred Richter-Reichhelm bei dessen Abschiedsrede als KBV-Vorsitzender gebracht. Um den Barmer-Vertrag ging es auch bei der KBV-Veranstaltung am 7. April, bei der Klaus H. Richter, Vorstandsmitglied der Barmer, einiges über sich ergehen lassen musste. Von mangelndem Integrationsgehalt war die Rede, vom Druck auf Hausärzte und Apotheker und vor allem: Wer trägt die Risiken, wenn die Anschubfinanzierung vorbei ist?
Bereinigungsproblematik steht an Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hamburg will dem nun einen Riegel vorschieben. Der KV-Vize Walter Plassmann
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Damit ist das Problem der Bereinigung auf dem Tisch. Wenn bis 2006 die Bud-
gets nicht risikoadäquat bereinigt sind, um den Integrationsvertrag zu bezahlen, wird es mit Sicherheit zu Verteilungskämpfen kommen. Dies befürchtet der KBV-Vorsitzende Dr. Andreas Köhler, der anmahnt, dass nichts zu Lasten der Regelversorgung gehen darf. Substantielle Vorschläge für ein Bereinigungsverfahren gibt es allerdings bisher nicht. Für den Barmer-Vertrag hatte Richter folgende Antwort: „Der Vertrag muss sich selbst rechnen und er wird sich rechnen.“ Was mit Skepsis aufgenommen wurde. Die Stunde der Wahrheit steht auf jeden Fall dann an, wenn Ergebnisse aus der Evaluierung vorliegen und die Nagelprobe kommt: Was rechnet sich? Die Befürworter eines stärkeren Vertragswettbewerbs plädieren dafür, dass die Förderungsphase um einige Jahre verlängert wird, da die Zeit bis Ende 2006 für Evaluationen nicht ausreiche. Unterstützung gab es aus dem Bundesgesundheitsministerium von Dr. Ulrich Orlowski, dem für die Unterabteilung Krankenversicherung zuständigen Ministerialdirigent: Man werde wahrscheinlich mehr Zeit brauchen um beurteilen zu können, ob das Ziel der Integrierten Versorgung – Strukturen zu verändern – auch erreicht wird.
Transparenz für Qualität schaffen Und wie sehen derzeit die Perspektiven für Patienten aus? Auf diese im Veranstaltungstitel genannte Frage gab es durchaus kritische Töne. Was effizient für die Kassen sei, muss nicht zwangsläufig zu einer besseren Versorgung führen. Im Mittelpunkt stehe der Patient häufig nur auf dem Papier, gemeint sind die bewussten ein Prozent. Dementsprechend wurde bemängelt, dass sich ohne Qualitätskontrolle nicht beurteilen lässt, was gut und
Berufspolitik / Aus den Ländern • Mitteilungen des BDR schlecht ist und zurzeit beides mit vielen Abstufungen nebeneinander existiert. Der Bundesgeschäftsstelle für Qualitätssicherung obliegt es zumindest nur, die Verträge zu registrieren. Mehr Transparenz über Verträge, Vertragsinhalte und dafür eingestellte Geldmittel fordert deshalb auch Köhler. Sehr deutlich wurde er hier bei der KBV-Vertreterversammlung am 2. Mai. Wenn schon für die Einführung von sektorübergreifenden Integrationsverträgen Geld aus der sowieso unterfinanzierten Regelversorgung herausgeschnitten wird, müsse das hieb- und stichfest nachweisbar sein. Die KBV hat deshalb den Gesetzgeber aufgefordert, die Krankenkassen zur Offenlegung der
Verträge gegenüber KVen und Krankenhäusern zu verpflichten. Außerdem sollte nach Ansicht der KBV in § 73 SGB V zur kassenärztlichen Versorgung eine Ergänzung kommen, mit dem die kollektivvertraglich organisierte IV ermöglicht werden soll. Damit ließe sich nach seiner Meinung eine patientenorientierte, sektorübergreifende Zusammenarbeit am besten etablieren.
Tragfähige Anschlussregelung vonnöten Die KBV fordert allerdings auch, dass nach der Anschubfinanzierung eine tragfähige Anschlussregelung vorhanden sein
muss. Es sei absolut widersinnig, wenn jetzt viel Zeit und Geld in die Erarbeitung und Umsetzung von sinnvollen Integrationsverträgen gesteckt wird, diese dann aber mangels klarer Regelungen nicht weiter geführt werden können. „Wer als Gesetzgeber da nicht für Planungssicherheit über die Anfangsphase hinaus sorgt, muss sich dem Vorwurf stellen, nichts zu Ende zu denken“, meinte dazu der KBVVorsitzende. – Stellt sich die abschließende Frage: Wird im Bundesgesundheitsministerium vielleicht schon an die „einfachste“ Lösung gedacht, die Anschubfinanzierung zu verlängern? Siehe die Worte von Ulrich Orlowski. je
Rainer Rothe
Mammographie-Screening in Bayern
Flächendeckende Versorgung erreicht Zwei Jahre nach dem Start des qualitätsgesicherten Bayerischen Mammographie-Screenings (BMS) können jetzt alle gesetzlich versicherten Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren daran teilnehmen. Der BDR-Landesvorsitzende Dr. Rainer Rothe, der Mitglied des Lenkungsausschusses „Mammographie-Screening“ der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) ist, fasst den derzeitigen Stand zusammen (siehe unter anderem auch DER RADIOLOGE 7-2004 Seite M 111). Als letzte Region ist am 1. April Mittelfranken hinzugekommen. Damit gibt es jetzt flächendeckend zehn Screening-Netze, an denen etwa 170 Ärztinnen und Ärzte beteiligt sind. Auch der Bevölkerungsbezug ist jetzt gegeben, da die Ersatzkassen, die Bundesknappschaft und die Innungskrankenkasse inzwischen ebenfalls entsprechende Verträge mit der KVB unterzeichnet haben.
Mittlerweile haben über 100.000 Frauen an dem Programm teilgenommen, das sind knapp 30 Prozent der in Frage kommenden Altersgruppe, wobei die Teilnahmequote stark in Abhängigkeit zum jeweiligen Beginn eines Screening-Netzes variiert. Ein weiterer Anstieg ist nun allein deshalb zu erwarten, da alle Kassen mit dabei sind und damit der Versichertenkreis doch erheblich ausgeweitet worden ist. So wurde im ersten Jahr nur etwa die Hälfte der gesetzlich versicherten Frauen erreicht, im letzten Jahr hatte sich die Zahl bereits auf circa zwei Drittel erhöht. Unabhängig davon werden weitere Anstrengungen erforderlich sein, um die Zahlen signifikant zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bisherigen Teilnahmequoten weitgehend ohne Werbe- und Informationsmaßnahmen zustande gekommen sind. Zugleich ist aber auch von einer im letzten Jahr durchgeführten Fragebogenaktion bekannt, dass ein recht großes Informationsbedürf-
nis besteht. Und immerhin hatten gut 28 Prozent der Frauen geantwortet, dass sie nicht durch ein Arztgespräch informiert gewesen worden waren, bevor sie die Einladung erhalten hatten. Die Befragung hatte aber auch eine große Zufriedenheit mit dem dezentral ausgerichteten BMS ergeben, die insbesondere in dem persönlichen Arztkontakt sowie der freien Arzt- und Terminwahl liegt. Darauf wies der Vorstandsvorsitzende der KVB Dr. Axel Munte bei einer Pressekonferenz am 6. April noch einmal hin. Es kann also durchaus sein, dass diese positive Meinung im Schneeballsystem weitergegeben wird und so weitere Frauen motiviert, sich zu beteiligen. Es gilt allerdings auch, was Bayerns Sozialministerin Christa Stewens bei der eben erwähnten Pressekonferenz hervorgehoben hat: Man könne stolz auf das Geleistete sein, es gäbe aber keinen Grund, „sich auf dem Erreichten auszuruhen“.
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Fritz Gaerisch
Mammographie-Screening in Thüringen
An der Wirklichkeit vorbei geplant heißt dies, dass sie mindestens einmal in der Woche eine mehrstündige Fahrzeit in Kauf nehmen müssen, um an der Konsensuskonferenz teilzunehmen. Es können ohne Weiteres drei Stunden sein. Nimmt man außerdem noch die multidisziplinäre Fallkonferenz dazu, wäre es gleich zweimal. Das sind unzumutbare zeitliche Anforderungen, die von vielen Radiologen bemängelt werden.
In Thüringen laufen die Ausschreibungen für den Programmverantwortlichen Arzt (PV) noch, aber es herrscht allgemein unter den Radiologen große Skepsis und Zurückhaltung, bislang ist niemand bereit, diese Funktion zu übernehmen. Kein Wunder, wenn die spezielle regionale Situation bedacht wird, meint der Landesvorsitzende Dr. Fritz Gaerisch. Vorgesehen sind zwei Screening-Einheiten. Bei knapp 2,4 Millionen Einwohnern wird damit der grundsätzlich vorgesehene Einzugsbereich von 800.000 bis einer Million Einwohner für eine Einheit überschritten, aber in begründeten Fällen wie zum Beispiel Gebieten mit geringer Einwohnerdichte ist dies zulässig. Fakt ist aber, dass mehr Frauen versorgt werden müssen. Dann ist Thüringen ein Flächenland (etwa 16.200 Quadratkilometer) mit einigen kleinen „Ballungsregionen“, die Frauen sind also schwer zu erreichen.
Zeitanforderungen unzumutbar Soweit die Rahmenbedingungen. Wie stellt sich die Situation nun für die beteiligten Ärzte dar? Die beiden thüringischen Screening-Einheiten haben jeweils in der Fläche eine Ausdehnung von 130 x 90 Kilometer. Für die befundenden Ärzte
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Der Radiologe 5 · 2005
Viele Frauen werden ausgegrenzt Selbst wenn dies noch in der individuellen Entscheidung der einzelnen Ärzte liegt, so dürfte sich die zentrale Organisation der Abklärungsdiagnostik (Assessment) in Thüringen als unlösbares Problem erweisen, an der die erfolgreiche Umsetzung scheitern muss. Die primäre Mammographie lässt sich eventuell noch relativ wohnortnah realisieren, aber in die wöchentliche Sprechstunde des PV zur Abklärungsdiagnostik werden viele Frauen nicht kommen können. In der betroffenen Altersgruppe sind sehr viele arbeitslose Frauen oder sie haben jetzt vielleicht einen Hartz-IV-Job. Außerdem ist der Anteil der Rentnerinnen hoch, da viele frühverrentet sind. Bei der schlechten Infrastruktur und dem Wegfall von Bahn- und Busverbindungen sind diese Frauen, die meistens kein Auto haben, ohne die nötige Flexibilität für dieses bewusst „verkomplizierte System“. Gerade diejenigen, die weit entfernt vom Sitz des PV und/oder in einer abgelegenen Gegend wohnen, werden den Termin nicht wahrnehmen können. Hinzu kommt, dass viele von der jüngeren Verwandtschaft, die sie fahren könnten, unter der Woche im Westen arbeiten oder ganz weggezogen sind.
Rezertifizierung nicht erfüllbar Unter diesen Bedingungen lässt sich eine Teilnahmequote von 70 Prozent weder in zwei noch in drei Jahren erreichen. Das ist aber im Rahmen der Rezertifizierung der Screening-Einheiten nur die Mindestanforderung, empfohlen werden 75 Prozent und mehr. Der Katalog der Leistungsparameter zur Überprüfung ist sehr umfangreich, aber den thüringischen Ärzten wird gar nicht die Möglichkeit gegeben, eine der Grundvoraussetzungen zu erfüllen. In letzter Konsequenz heißt das: Wer jetzt investiert macht es sehenden Auges, dass er mit Sicherheit in zwei Jahren die Zulassung verliert und Investition und Arbeit umsonst gewesen sind. Selbst wenn die Ausführungsbestimmungen von der Kooperationsgemeinschaft noch geändert werden sollten, hilft das zum gegenwärtigen Zeitpunkt für eine Investitionsentscheidung nicht weiter. Ein weiterer Punkt sei kritisch angemerkt. Es gibt im Anforderungskatalog zur Rezertifizierung den Leistungsparameter „Fristen“. So dürfen zum Beispiel 90 Prozent der Frauen nicht länger als eine Woche zwischen der Mitteilung des Verdachts auf eine maligne Erkrankung und dem angebotenen Termin zur diagnostischen Abklärung warten. Was aber nützt ein rechtzeitig abgegebenes Angebot, wenn von vorherein klar ist, dass es nur zum geringen Teil wahrgenommen werden kann? Damit pervertiert sich das System.
Lösungsansätze vorhanden Würde man sich in Thüringen zum Beispiel von der strikten Vorgabe des zentralen Assessments lösen „dürfen“, könn-
Aus den Ländern • Mitteilungen des BDR te mit Sicherheit ein weitaus größerer Teil der Frauen erreicht werden. Eine Lösungsmöglichkeit wäre, dass die Abklärungsdiagnostik wohnortsnah von zertifizierten Mamma-Zentren und Niedergelassenen erbracht wird (ermächtigte Krankenhausradiologen sind momentan ausgenommen, könnten aber durch den PV eingebunden werden). Außerdem könnten speziell für Thüringen schon beim ersten Schritt – der Einladung zum Screening – viel mehr Frauen aktiviert werden, wenn sie eine
Liste der genehmigten Mammographeure in ihrer Umgebung erhielten. Es ließe sich eine auslastungssichere Bestellung realisieren. Das Mammobil ist nach bisherigem Kenntnisstand nicht wirtschaftlich zu betreiben.
mographie-Screenings kontraproduktiv sein können. In den dichtbesiedelten Stadtstaaten oder einem bevölkerungsreichen Land wie Nordrhein-Westfalen sind die Grundvoraussetzungen anders, womit die dortigen Probleme nicht negiert werden sollen.
Einengende Vorgaben kontraproduktiv Diese kurze Situationsschilderung zeigt, dass einseitige und damit einengende Vorgaben bei der Umsetzung des Mam-
Mammographie-Screening in Berlin
Krankenkassen verzögern Start In Berlin wird es nicht mehr möglich sein, beim Mammographie-Screening den geplanten Starttermin 1. Januar 2006 einzuhalten. Bei Redaktionsschluss stand noch nicht endgültig fest, wer die Zentrale Stelle einrichten wird. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) hatte sich Ende Februar aufgrund des zeitverzögernden Verhaltens der Kassen gezwungen gesehen, als Träger auszusteigen. Die KV hatte sich im Interesse einer zügigen Einführung des MammographieScreenings Ende August letzten Jahres bereit erklärt, die Zentrale Stelle zu übernehmen. Solange sie nicht etabliert ist und ihre Organisations- und Koordinationsaufgaben aufgenommen hat, können die Screening-Einheiten nicht mit ihrer Arbeit beginnen. Damit die vier Berliner Einheiten rechtzeitig zum 1. Januar 2006 starten können, waren folgende Eckdaten im Zeitplan vorgesehen: Bis zum November 2004 wird die Leitung der Zentralen Stelle besetzt, spätestens im Oktober muss mit der laufenden Arbeit begonnen werden.
Ausschreibungsverfahren gestoppt Dies wäre aber nur möglich gewesen, wenn die Kassen mit an einem Strang gezogen hätten. Doch das Gegenteil war der Fall: Die KV leistete umfangreiche Vorarbeiten und blieb im Zeitplan – die Kassen blockierten mit vielen Einwänden und verhinderten so eine konstruktive Zusammenarbeit. Der Höhepunkt war dann erreicht, als bis Ende Februar die Leitung der Zentralen Stelle durch die zeitverzögernde Debatte der Kassen immer noch nicht besetzt werden konnte. „Das war nicht mehr zu verantworten, deshalb ist die KV als Träger definitiv ausgestiegen“, sagt KV-Sprecherin Annette Kurth. Die Verzögerungshaltung der Kassen hat weitreichende Konsequenzen. Nachdem die Kassenärztliche Vereinigung den Auftrag zur Errichtung der Zentralen Stelle zurückgegeben hatte, wurde aus rechtlichen Gründen auch das Ausschreibungsverfahren für den Programmverantwortlichen Arzt (PV) gestoppt. Das heißt zugleich, dass es auch mit dem Aufbau des
Berliner Referenzzentrums nicht voran geht, da nur ein PV einer dem Zentrum angegliederten Screening-Einheit die Leitung übernehmen kann (siehe DER RADIOLOGE 1-2005 Seite M 11).
Zentrale Stelle vermutlich beim MDK Wie es jetzt weitergeht, war Anfang Mai noch nicht geklärt. Die KV will selbstverständlich weiter mitarbeiten. Zugleich warnte die Vorsitzende Dr. Angelika Prehn die Kassen vor weiteren Verzögerungen zulasten der Frauen. Die Kassen haben der KV signalisiert, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Aufgabe der Zentralen Stelle übernehmen könnte. Konkrete Fakten waren der KV bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt. je
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Ulrich Wezler
Befürchtete Verwerfungen in Niedersachsen
KV geht beim HVV eigene Wege auch eine Minderheit kann Recht haben, insbesondere, da viele KVen lediglich ihre Individualbudgets oder andere Budgetregelungen fortführen und zum 1. Januar 2006 neue Verträge abschließen müssen. Insofern hat Niedersachsen quasi eine Erprobungsphase und geht besser gerüstet in die Zukunft.
Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) hat einen Honorarverteilungsvertrag (HVV) durchgesetzt, der für die Radiologen – aber auch andere Fachgruppen – verheerende Auswirkungen hätte. Die Vertreterversammlung hat Korrekturen eingefordert. Über das abschreckende Beispiel aus Norddeutschland berichtet der BDR-Landesvorsitzende Dr. Ulrich Wezler. Wie schon mehrfach zuvor, zum Beispiel bei Regelungen für den Honorartransfer bei den KO-Leistungen der Hausärzte, ist die KV Niedersachsen bei der Ausgestaltung ihres HVV einen eigenen Weg gegangen. Die erst in der letzten Märzwoche erfolgte Bekanntgabe dieser Regelungen hat – mit Verzögerung durch die Osterfeiertage und Verständnisprobleme – zu einem Aufschrei der Vertragsärzte geführt, über die unter anderem in facharzt. de zu lesen war. Ob die Beschlüsse der Vertreterversammlung vom 16. April für „Ruhe an der Front“ sorgen können und werden, ist derzeit noch offen. Die KVN-Führung sieht sich jedoch im Recht. Dies sei dem Vorstand auch bei einem Treffen mit den Vorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung am 15. April bestätigt worden. Nur Niedersachsen und (mit Einschränkungen) auch Mecklenburg-Vorpommern hätten „gesetzeskonforme Honorarverteilungsverträge“, alle anderen KVen nicht. Nun ja,
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Was ist geschehen? Sämtliche Fachgruppen beider Versorgungsbereiche wurden dreifach unterteilt. Basis der Unterteilung ist eine arithmetische Mittelwertberechnung der durchschnittlichen Fallzahl (FZ) und Fallpunktzahl (FPZ). Die mathematisch sauberere Medianwertberechnung, die sich auf die Zahl der Ärzte bezieht, wurde von den Kassen abgelehnt. Alle Ärzte/Praxen, die innerhalb einer Range von +/- 15 Prozent um den Mittelwert liegen, werden einer mittleren Untergruppe U2, alle die darunter liegen der Untergruppe U1 und die, die darüber liegen, einer Untergruppe U3 zugeteilt. Der jeweiligen Untergruppe werden identische FZ und FPZ zugewiesen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Fachgruppen mit weniger als 20 Ärzten. Es ist logisch und ersichtlich, dass bei Umwandlung der Flächenintegrale unter einer (im 1 Sigmabereich unterteilten) Gauss´schen Verteilungskurve (der Häufigkeit der FPZ) oder einer dreieckförmigen Verteilung der (absoluten) FPZ in ein Rechteck mit identischer FPZ an den Grenzbereichen die stärksten Verwerfungen auftreten. Diese Erkenntnis ist auch gerade der Grund für das Vorgehen, denn bei einer identischen FPZ für eine ganze Fachgruppe wären die Ungerechtigkeiten größer. Der hauptsächliche Grund ist jedoch der Versuch, „gelbe“ und „grüne“ Zusatzbudgets abzubilden und sich somit
einem Abbild der Versorgungswirklichkeit zu nähern. So weit scheinbar gut!
Auswirkungen für die Radiologen Aber eben nur scheinbar. Wer die Situation in Niedersachsen kennt, der kommt zu katastrophalen Ergebnissen für unsere Fachgruppe. 1. Obwohl durch Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29. Oktober letzten Jahres bereits eine qualifikationsabhängige vierfache Unterteilung der Radiologen vorgegeben ist, wurden auch die Radiologen durch die „Statistikmühle“ gedreht. Ob dies rechtens, notwendig und sinnvoll ist, wird überprüft. Das Ergebnis ist entsprechend inkonsistent: Aufgrund geringer Arztzahlen wurde die Gruppe der konventionellen Radiologen und der Radiologen mit (nur) MRT nicht unterteilt, so dass die 204 Radiologen sich jetzt in acht Untergruppen wiederfinden. Bei fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen mit Nuklearmedizinern sind es entsprechend mehr. Die Fachgruppe wird also „atomisiert“ in Splittergruppen mit teilweise nur sieben Ärzten. Wie hier künftig die Regelungen für Zuwachsbegrenzungen etc. rechtssicher gehandhabt werden sollen, bleibt ein Geheimnis. 2. FZ und FPZ stehen in einem inversen Verhältnis. Die Multiplikation beider sollte einen nahezu identischen Wert ergeben. Dies ist nicht der Fall, weil infolge der geringen Arztzahl statistische Verwerfungen quasi vorprogrammiert sind. 3. An den Schnittstellen der Untergruppierungen entstehen erhebliche Ungerechtigkeiten, weil bei der hohen absoluten FPZ der Radiologen auch die
Aus den Ländern • Mitteilungen des BDR Unterschiede in den drei Untergruppen groß sind. Infolgedessen werden Kollegen, die hart unter U2 liegen, massiv abgestaffelt und sind nicht mehr in der Lage, ihr Leistungsspektrum aufrecht zu erhalten. 4. Wer in den Aufsatzquartalen eine Modalitätenselektion betrieben oder seine Patienten sehr gründlich (mehrfach) untersucht hat, wird jetzt belohnt. Versorgerpraxen mit breitem Spektrum werden bestraft und bedroht. 5. Die errechneten FPZ sind teilweise unglaubhaft. Zudem wurde die deutlich geänderte Bewertung typischer Leistungen (des jeweiligen Bereichs) im neuen EBM nicht berücksichtigt. Bekanntermaßen wird zum Beispiel die Mammographie inklusive Konsiliarpauschale mit 1.580 Punkten bewertet. Wie aber soll ein konventioneller Radiologe mit einer FPZ von 1.000 diese Leistungen erbringen/abrechnen? Umgekehrt werden den reinen MRT-Praxen rund 4.500 Punkte zugestanden, obwohl MRT-Leistungen abgewertet wurden und auch bei großzügigem Einsatz von Kontrastmitteln und Mehrfachuntersuchungen diese FPZ gar nicht erreicht werden kann.
Korrekturen eingefordert Eine Ursache für die derzeitige Misere ist das bekanntermaßen falsche Transcodierungstool der KBV, das für unsere Fachgruppe ja einen FPZ-Zuwachs errechnet. Wer sich die Mühe gemacht hat, das BDR-Tool anzuwenden, kommt zu Ergebnissen, die um 30 bis 40 Prozent hiervon abweichen. Es bleibt somit vordringlichste Aufgabe, bei der KBV auf eine Korrektur zu drängen. Die Vertreterversammlung der KVN hat den Vorstand beauftragt, neue Berechnungen durchzuführen, einen Besserstellungsbeschluss zu fassen, praxisindividuelle Anpassungen der FZ und FPZ zuzulassen und die Sicherstellungsrichtlinie zu ändern. Es bleibt zu hoffen, dass diese Korrekturen ausreichen, existenzvernichtende Auswirkungen für unsere Fachgruppe zu verhindern.
Mammographie-Screening in Bremen und Niedersachsen
Regelversorgung hat begonnen Das Bremer Modellprojekt zum Mammographie-Screening ist am 11. April in die Regelversorgung überführt worden. Ende April war dann in Niedersachsen der offizielle Start der Screening-Einheit Nordwest, in die das Gebiet des bisherigen Modellprojekts Weser-Ems mit dem Mammobil eingegangen ist. Da beide Vorhaben bei Redaktionsschluss gerade erst ein paar Tage „jung“ waren, kann an dieser Stelle nur ein erster Überblick gegeben werden. In Bremen ist der Programmverantwortliche Arzt (PV) Dr. Arno Krastel, der beim Modellprojekt von Anfang an dabei gewesen ist. PV der Screening-Einheit Nordwest ist Dr. Gerold Hecht aus Wittmund, der bisherige Leiter des Modellprojekts Weser-Ems. Er hat auch die Leitung eines der fünf Referenzzentren (siehe DER RADIOLOGE 1-2005 Seite M 11).
Bremen Zum Einzugsbereich der Bremer Einheit gehören auch einige angrenzende niedersächsische Regionen, deshalb ist die Überführung in die Regelversorgung gemeinsam durch die Kassenärztlichen Vereinigungen Bremen und Niedersachsen erfolgt. Niedersachsen wiederum „übernimmt“ Bremerhaven. „Dies ist gerade auch für die Frauen eine sehr sinnvolle Lösung“, sagt Arno Krastel, da zwischen Bremen und Bremerhaven etwa 60 Kilometer liegen. Die Untersuchungen finden an zwei Stellen in Bremen statt, die Räumlichkeiten dafür wurden neu geschaffen. Als Befunder sind zurzeit außerdem noch fünf Ärzte beteiligt, die Zahl soll auf acht ausgeweitet werden. Das gleiche gilt für die MTRAs.
Nordwest Das Einzugsgebiet des Modellprojekts Weser-Ems wurde von 20.000 auf etwa 100.000 Frauen ausgedehnt. Beteiligt sind außer Gerold Hecht acht weitere Ärzte (Radiologen und Gynäkologen). Die Untersuchungen werden derzeit in dem Mammobil des Modellprojekts und zwei stationären Einheiten durchgeführt, im Herbst soll ein weiteres Mammobil hinzukommen. Bei den stationären Einheiten handelt es sich um eine radiologische Praxis in Wilhelmshaven und eine Klinik in Westerstede. Für das Assessment haben die drei kooperierenden Kliniken Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, um den Frauen weite Anfahrten zu ersparen.
Zentrale Stelle Für Bremen und ganz Niedersachsen werden die Frauen von einer gemeinsamen Zentralen Stelle eingeladen, die am Gesundheitsamt Bremen eingerichtet worden ist.
Haftpflichtversicherung Lange Zeit war die Haftpflichtversicherung für den PV ein äußerst kritischer, ungeklärter Punkt, da keine der größeren Haftpflichtversicherer die möglichen Risiken absichern wollte (siehe DER RADIOLOGE 7-2004 Seite M 102). Das sieht mittlerweile anders aus. Bei Gerold Hecht hat die Badische Versicherung zugestimmt. Bei Arno Krastel die Winterthur, diese hätte es allerdings nicht bei einem Mammobil gemacht. Für eine weitere stationäre Einheit hat die Provinzial den PV versichert. je
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Klaus Ewen
Digitales Mammographie-Screening
Konzepte und Lösungen zur Datenkommunikation
Am 10. Juni veranstalten das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Nordrhein-Westfalen und das Haus der Technik (HdT), Essen, unter Beteiligung der Qualitäts-Ring-Radiologie gGmbH und der B&B – MEDCONSULT GmbH das Symposium „Konzepte und Lösungen zur Datenkommunikation im digitalen Mammographie-Screening“. Die Leitung hat Prof. Dr. Klaus Ewen, der einen kurzen Überblick gibt.
Der BDR begrüßt seine neuen Mitglieder Johannes Arleth, Schwabmünchen Elmar Arlinghaus, Dortmund Nicolas Baron, Bad Zwischenahn Dr. Martin Becker, Selb Dr. Wilfried Berning, Münster Dr. Wolfgang Gelmetti, Dortmund Dr. Thomas Grevelshörster, Dortmund Jochem Gurok, Gütersloh Dr. Roman Hodek-Würz, Freiburg Dr. Natascha Ishaque, Hamm Dr. Hans-Kristian Klocke, Braunschweig Jana Meiers, Düsseldorf Prof. Dr. Wolf-Dieter Reinbold, Minden Dr. Ralf Saballus, Berlin Dipl.-Med. Petra Telle, Wolfsburg Dr. Fabian Weise, Braunschweig Dr. Thomas Welke, Kamen Dr. Jörg Werhand, Hildesheim Dr. Roman Hodek-Würz, Freiburg
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In diesem Jahr soll bundesweit mit dem Mammographie-Screening begonnen werden. Die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen ist im Gange beziehungsweise teilweise schon abgeschlossen (zum Beispiel Festlegung der Referenzzentren). In Nordrhein-Westfalen (NRW) sind neben analogen Mammographiegeräten mit Film-Folien-Systemen auch Mammographiegeräte mit digitalen Bildempfängern, also Speicherfolien und Festkörperdetektoren, von der Landesregierung zum Screening zugelassen. Mit dieser Thematik wird sich der erste Vortrag des dafür im Ministerium für Wirtschaft und Arbeit NRW verantwortlichen Mitarbeiters beschäftigen. Digitales Mammographie-Screening verlangt die Festlegung neuer Randbedingungen sowohl bezüglich der Durchführung der Qualitätssicherung als auch bezüglich der Behandlung der Daten, die sozusagen „hinter“ dem eigentlichen Mammographiegerät anfallen und bearbeitet, verteilt und archiviert werden müssen. Mit der Erstellung der PAS (Publicly Available Specification) ist ein wichtiger Schritt in Richtung Qualitätssicherung
an digitalen Mammographiegeräten getan worden. PAS beinhaltet auch technische Voraussetzungen für die Befundung, Bildverarbeitung und Datenkommunikation. Darüber wird einer der drei PAS-Autoren auf dieser Veranstaltung berichten. Die Hersteller digitaler Mammographiegeräte beziehungsweise digitaler Bildempfänger haben Lösungen für die Datenbearbeitung und -verteilung erarbeitet, die jeweils, und zwar aus der Sicht der Speicherfolien- und aus der Sicht der Festkörpertechnologie, in getrennten Vorträgen von Mitarbeitern zweier namhafter Hersteller auf diesem Symposium erläutert werden. Digitales Mammographie-Screening wird einen spezifischen Workflow und ein ganz besonderes Umgehen mit den Befundungs-, Datenaustausch- und Archivierungsmodalitäten verlangen. Es haben sich auf diesem Markt Firmen etabliert, die hier ein Spezialwissen auf hohem Niveau repräsentieren und anbieten. Zwei dieser Firmen werden mit Beiträgen zu Wort kommen und entsprechende technische Lösungen vorstellen. Trotz aller mit technisch-physikalischer Raffinesse arbeitender moderner bildgebender Verfahren hat doch der radiologisch tätige Arzt immer noch das „letzte Wort“. Deshalb darf ein diesbezüglicher Beitrag auf einem Symposium dieser Art nicht fehlen. Zum Schluss der Veranstaltung ist eine Diskussion zur Gesamtthematik „Datenkommunikation im digitalen Mammographie-Screening“ vorgesehen, die von einem Mitarbeiter des Referenzzentrums Münster geleitet und moderiert wird.
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen Qualitäts-Ring-Radiologie gGmbH B&B – MEDCONSULT GmbH Symposium Konzepte und Lösungen zur Datenkommunikation im digitalen Mammographie-Screening 10. Juni 2005 Haus der Technik, 45112 Essen, Hollestraße 1a Leitung: Prof. Dr. Klaus Ewen 09.45 Uhr
Einführung in die Thematik Prof. Dr. Klaus Ewen, Duisburg
10.00 Uhr
Digitales Mammographie-Screening in NRW Walter Huhn, Referat technische Gestaltung der Arbeit, Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen
10.30 Uhr
Technische Voraussetzungen für die Befundung, Bildverarbeitung und Datenkommunikation aus der Sicht von PAS Prof. Dr. Christian Blendl, Fachhochschule Köln, Institut für Medien- und Phototechnik
11.00 Uhr
Pause
11.15 Uhr
Digitales Mammographie-Screening auf der Basis von Speicherfolien Dipl.-Ing. Jörg Spielmann, Fuji Photo Film (Europe) GmbH
11.45 Uhr
Digitales Mammographie-Screening auf der Basis von Festkörperdetektoren Dr. Brunst, GE Medical Systems Deutschland GmbH & Co KG
12.15 Uhr
Der Screening-Workflow Dr. Ing.-habil. W. Schneider, Image Diagnost International GmbH
13.00 Uhr
Mittagspause
14.00 Uhr
Technische Anforderungen im digitalen Mammographie-Screening aus medizinisch-radiologischer Sicht Dr. Dietmar F. Seitz, Röntgeninstitut Düsseldorf
14.30 Uhr
Befundung, Datenaustausch und Archivierung im digitalen Mammographie-Screening Dipl.-Physiker Alexander Koch, B&B – MEDCONSULT GmbH
15.15 Uhr
Diskussionsrunde Leitung: Dipl.-Ing. Horst Lenzen, Referenzzentrum Münster, Institut für Klinische Radiologie Universitätsklinikum Münster
16.00 Uhr
Ende der Veranstaltung
Anfragen und Anmeldung: QRR gGmbH, Daimlerstraße 285, 41462 Neuss, Telefon: 0 21 31/ 34 29 01, Fax: 0 21 31/34 29 29, E-Mail:
[email protected] Teilnahmegebühr 50 Euro
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Rechtsprechungs-Report Radiologie In unserem Rechtsprechungsreport im Mai geht es um Gerichtsentscheidungen aus den unterschiedlichsten Bereichen, die für die Radiologen von Bedeutung sind: Sozialrecht (Vergütungsrecht), Zivilrecht (Recht der Gemeinschaftspraxis, Haftungsrecht) und Arbeits- und Steuerrecht.
Honorarverteilung Hessen – Urteilsbegründung des BSG Im Anschluss an unseren Bericht aus dem RADIOLOGEN 2-2005 Seite M 37 kommen wir noch einmal auf die flächendeckenden Klagen hessischer Radiologen zu einer angemessenen Vergütung vertragsärztlicher Leistungen vor dem Bundessozialgericht (BSG) und das Urteil in Sachen SchleswigHolstein zurück. Die jetzt vorliegenden Urteilsgründe im Verfahren mit dem unten angegebenen Aktenzeichen präzisieren nach der Pressemitteilung des BSG die wirtschaftlichen Aussagen und stellen dabei zunächst auf die Gesamtsituation der Radiologie in Deutschland und nicht wie von den Radiologen geltend gemacht, auf die konkrete in Hessen ab. Nach den – von den Klägern bezweifelten, vom Gericht aber akzeptierten – Zahlen des Zentralinstitut für kassenärztliche Versorgung (ZI) ergäbe sich ein (ausreichendes) Jahreseinkommen für 1996 bis 1998 von 213.000 Mark pro Radiologe. Im Urteil zum HVM Schleswig-Holstein ist für das Gericht ein Gewinn von „mehr als 70.000 Euro“ für 1998 und 1999 maßgeblich, womit die im EBM vom 1. Juli 1997 kalkulierten Durchschnittseinkommen überschritten seien, weshalb es auf die Ermittlung eines kostendeckenden Punktwerts (sechs oder neun Pfennig?) nicht ankomme. Wie schon in früheren Verfahren erkennbar, misstraut das BSG weiterhin auch den steuerlichen Überschussrechnungen („durch entsprechende steuerrechtliche Gestaltungen kann die tatsächliche Kostenstruktur verfälscht werden“) und relativiert die Praxiszahlen des Klägers angesichts besserer der anderen Kläger (es ging insgesamt um 19 Verfahren). Da
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die streitigen Quartale besser als die nachfolgenden honoriert worden seien, könne von einer dramatischen Verschlechterung der (relativen) Honorarsituation nicht die Rede sein. Auch sei wie erforderlich für eine gesamte Region oder die gesamte Gruppe eine Unterhonorierung für eine längere Zeit (vier Quartale) nicht gegeben. Das zweite Urteil nimmt zum von den schleswig-holsteinischen Radiologen geltend gemachten medizin-technischen Fortschritt Stellung und hält eine Weiterentwicklung des 15%-Urteils (siehe DER RADIOLOGE 1999 Seite M 52) für nicht veranlasst. Die Kläger hatten geltend gemacht, die Schnittbild¬diagnostik als aussagekräftigere und schonendere radiologische Methode führe zu einer höheren Zahl von Zielaufträgen, was der Solidargemeinschaft zuzurechnen sei, diese müsse den Punktwertabfall ausgleichen. Dazu verweist das BSG auf sein früheres Urteil, wonach Topfbildungen auch bei überweisungsgebundenen Leistungen zulässig sind, selbst wenn diese einer Mengenausweitung nicht zugänglich sind. Aufgegriffen wird auch wieder die Messlatte einer wirtschaftlich geführten, voll ausgelasteten Praxis, diese qualifiziert das Gericht als „wertungsoffene Kriterien“, die damit rechtlich nicht handhabbar sind. Konkret wird im Falle des Klägers, der per anno 420.000 Mark Leasingkosten aufzuwenden hatte, eine solche Situation bezweifelt. Als Selbständiger hat der Vertragsarzt weder einen Anspruch auf Erstattung seiner Praxiskosten, noch „verlangt die Verfassung“ für ihn einen Mindestgewinn vergleichbar mit dem Gehalt eines Krankenhausarztes. Sein Einkommen unterliegt vielfältigen Einflüssen in seiner Einflusssphäre wie „Praxisausrichtung, Qualität seines Angebots und seiner medizinischen Leistungen, Infrastruktur des Standortes, Einzugsgebiet, Patientenstruktur (Kassenstruktur, Privatpatienten) und nicht zuletzt die Konkurrenzsituation“. Das BSG wörtlich: „Selbständige Tätigkeit eröffnet die Möglichkeit zur Gewinnerzielung, garantiert sie aber nicht.“ Der Vertragsarzt hat infolge
seiner „vollständigen und in angemessener Zeit“ erfolgenden öffentlich-rechtlichen Vergütung mit entsprechender Planungssicherheit unter Umständen Einschränkungen hinzunehmen, die ihm das Berufsrecht nicht abverlangt, ein Argument, das das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch im Falle des Orthopäden anführte, der vergeblich die MRT-Leistungserbringung eingeklagt hatte (vgl. DER RADIOLOGE 8-2001 Seite M 128). Auch der bereits bekannte Vergleich der Ärzteeinkommen mit dem „Durchschnittseinkommen pflichtversicherter Arbeitnehmer“ fehlt im Urteil nicht. Da die Radiologen mit ihren Klagen Rechtsdefizite des gesamten Systems der GKV, sowohl zum (einfach-)gesetzlichen Rahmen als auch zum Grundgesetz geltend gemacht hatten, setzt sich das Gericht auch damit eingehend auseinander. Dabei erteilt es den geltend gemachten Ansprüchen der Kläger auf eine angemessene Vergütung ihrer Leistungen, wie sie auch von der rechtswissenschaftlichen Literatur immer wieder unterstützt werden (vergleiche zum Beispiel Isensee, DER RADIOLOGE 1999, Seite M 55ff., 2002, Seite 205f.), auch nach dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit eine Absage. Gemäß seiner ständigen Rechtsprechung ergibt sich nach Auffassung des BSG ein Anspruch des einzelnen Vertragsarztes auf angemessene Vergütung nicht aus § 72 SGB V, der diesen Begriff bekanntlich explizit verwendet. Die Vorschrift steht vielmehr in einem Gesamtkontext, der den Vertragspartnern (Krankenkassenverbänden, Kassenärztliche Vereinigungen, Bewertungsausschuss etc.) die Honorargestaltung durch „Normenverträge“, also vor allem EBM und HVM (jetzt HVV) zur Pflicht macht. Dabei ist die Beitragssatzstabilität ebenso zu berücksichtigen; beide „im strukturellen Gegensatz“ stehende Prinzipien sind in „einen verhältnismäßigen Ausgleich“ zu bringen. Dieses System ist verfassungskonform, wie das BVerfG bereits 2001 entschieden hat, an dessen Beurteilung auch das BSG gebunden ist. Die Gesetzliche Krankenversicherung
Recht • Mitteilungen des BDR hat die Aufgabe, allen Versicherten zu bezahlbaren Konditionen eine Krankenversicherung zu gewähren (diese Passagen sind weitgehend inhaltsgleich mit dem – früher ergangenen – zweiten Urteil zum HVM Schleswig-Holstein). Der Gesetzgeber und ist nicht verpflichtet, dazu neben der Honorardeckelung auch andere Maßnahmen zu ergreifen, die dies ebenfalls gewährleisten könnten, wie dies die Kläger gefordert hatten. Der Gesetzgeber kann auch versicherungsfremde Leistungen als seine politische Entscheidung in die GKV aufnehmen, ist dazu gegebenfalls sogar verpflichtet, ohne dass es dafür direkte verfassungsrechtliche Vorgaben gibt, die die Kläger monieren könnten. Der Vertragsarzt ist nicht „Wächter über die objektive Verfassungsordnung“, der bei dieser Entscheidung Mitspracherechte hätte. Fazit – auf der bisherigen Linie: Der Vertragsarzt ist zwar Freiberufler mit (fast) allen Risiken, muss aber das öffentlichrechtliche System, vor allem die von diesem gewährte Vergütung, hinnehmen. Das BSG billigt schließlich das Scanund Sequenzbudget des EBM mit Hinweis auf sein Urteil vom 16. Mai 2001. Danach ist wie auch das Epicutan-Test-Teilbudget die Mengenbegrenzung im Schnittbildverfahren ein von der Gestaltungsfreiheit des EBM-Normgebers gedecktes „kleines Budget“, dessen Bemessung „nicht allein unter fachmedizinischen Aspekten“ beurteilt werden kann. (Urteile des BSG vom 9. Dezember 2004, Aktenzeichen: B 6 KA 44/03 R und vom 20. Oktober 2004, Aktenzeichen: B 6 KA 26/03 R)
Nachbesetzung bei Zulassungsbeschränkungen – BSG Zur Frage, welche Regeln bei Entsperrung eines vertragsärztlichen Planungsbereichs gelten, urteilten die Instanzengerichte bisher unterschiedlich. Besonders umstritten war das so genannte Windhundprinzip, also Entscheidung nach der Reihenfolge der eingegangenen Anträge. Das führte zu kuriosen Verhaltensweisen, zum Beispiel wenn Bewerber vor der KV-Geschäftsstelle die Nacht verbrachten, um als erste morgens den Eingangsstempel zu bekommen. Das BSG stellt jetzt im Fall einer Gynäkologin aus Thüringen klar, dass die Auswahlkriterien der Bewerber und die Ausgestal-
tung des Verfahrens bei der Vergabe eines nur begrenzt möglichen Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung als berufseinschränkende Regelungen Verfassungsrang haben. Deshalb muss der Gemeinsame Bundesausschuss für die Zukunft in den Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte nähere Regelungen für das nach Veröffentlichung der partiellen Entsperrung durchzuführende Verfahren zur Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes treffen, um eine von zufälligen Umständen abhängige und damit für Manipulationen anfällige Zuteilung auszuschließen. Das Gericht macht dazu auch Vorschläge, zum Beispiel könnte das in § 103 Absatz 5 SGB V normierte Auswahlkriterium der Rangstelle auf der Warteliste dafür in Frage kommen. Dagegen bestehen keine Rechtsbedenken, dass der Planungsbereich nur partiell entsperrt wird, etwa nur für einen weiteren Vertragsarzt. Im konkreten Fall fehlte dem Antrag der klagenden Ärztin das polizeiliche Führungszeugnis. Die Ablehnung ihres Antrages mit dieser Begründung akzeptierte das BSG nicht und folgte damit schon früheren Erwägungen: Die Klägerin hatte nämlich auf die Erfüllung dieser Voraussetzung bei der bereits kurz nach der Entsperrung des Planungsbereichs getroffenen Zulassungsentscheidung keinen alleinigen Einfluss, was ihr nicht zum Nachteil gereichen kann. Jetzt muss der Zulassungsausschuss mit diesen Vorgaben neu entscheiden. Im anderen Fall geht es um die Frage, ob auch bei einem nachträglichen Verzicht eines Bewerbers, der den Zuschlag im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Absatz 4 – 6 SGB V für einen Vertragsarztsitz erhalten hat, ein abgelehnter Mitbewerber die Zulassung beantragen und das Verfahren fortführen kann. Dies verneint das BSG, ohne dass dies wirklich überraschen kann. Der glückliche Radiologe erhielt im Laufe des Verfahrens eine Zulassung außerhalb des Zulassungsbezirks und verzichtete deshalb auf die streitige Zulassung. Gründe für die Entscheidung: Im Ausschreibungsverfahren nach dem SGB V wird allein über die Zulassung des geeignetsten Bewerbers entschieden. Wenn dieser auf seine Rechte verzichtet, ist das Verfahren erledigt auch ein neuer Bescheid für einen Mitbewerber scheidet aus. Der Sitz kann auf Antrag des Abgebenden neu ausgeschrieben
werden. Im Übrigen bestätigt das BSG seine „gemeinschaftspraxisfreundliche“ Rechtsprechung (siehe DER RADIOLOGE 1999 Seite M 16), wenn es feststellt, dass bei annähernd gleich geeigneten Bewerbern derjenige bevorzugt werden darf, mit dem der „verbleibende Arzt die Gemeinschaftspraxis fortführen will und der die Gewähr für eine längerfristige Kooperation bietet“. Dass dieser mit dem Praxispartner des Ausscheidenden nur eine „kurze Zeit“ zusammengearbeitet hatte und „nicht regelmäßig in der Gemeinschaftspraxis anwesend“ gewesen war, beeinflusste das Gericht in seiner Entscheidung nicht. Auch ein (längerfristiger) Gemeinschaftspraxisvertrag ist nicht erforderlich. (Urteile des BSG vom 23. Februar 2005, Aktenzeichen: B 6 KA 81/03 R und vom 5. November 2003, Aktenzeichen: B 6 KA 11/03 R)
Hinauskündigung aus Gemeinschaftspraxis – OLG Hamm Zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm beschäftigen sich mit der „Hinauskündigung“ von Partnern ärztlicher Gemeinschaftspraxen, also einer Kündigung mit der Wirkung, dass deren Adressat und nicht wie üblich der Kündigende ausscheidet. Im einen Fall bestand Veranlassung, die Grundsätze von Kündigungen aus wichtigem Grund bei Personengesellschaften auf eine radiologische Gemeinschaftspraxis anzuwenden. Auch bei vertragswidriger Abrechnung von Privatleistungen auf eigene Rechnung ist eine Hinauskündigung aus wichtigem Grund erst dann zulässig, wenn andere, mildere Mittel keinen Erfolg versprechen und nach einer Gesamtabwägung dem oder den verbleibenden Partnern die Fortführung des Gesellschaftsverhältnisses in der bisherigen Form nicht mehr zumutbar ist. Gegebenenfalls ist zuvor die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Sanktionierung der Pflichtverletzung erforderlich. Wenn der Partner auch danach sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt und sich nicht an die gerichtlich verfügten Maßnahmen hält, kann eine solche fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Die Entscheidung gab auch Gelegenheit, zum so genannten Zulassungshandel Stellung zu nehmen, da auch damit die Kündigung gerechtfertigt wurde: Wie weDer Radiologe 5 · 2005
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nige Gerichte bisher zeigt das OLG Hamm hier die Folgen auf, wenn es in Anbetracht des „nicht zulässigen isolierten Verkaufs eines Vertragsarztsitzes im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Absatz 4 bis 6 SGB V die Nichtigkeit der entsprechenden Abrede, so hier des Gesellschaftsvertrages … ausspricht“ (siehe zu ähnlichen Fällen auch DER RADIOLOGE 12-2002 Seite M 202). Im anderen Fall geht es um das Schicksal einer so genannten Nullbeteiligungspartnerschaft zwischen HNO-Ärzten, an deren Gesamthandsvermögen (drei Partner) der Ausscheidende nicht beteiligt war. Das OLG hält dessen Herauskündigung ohne wichtigen Grund auch nach sieben Jahren der Partnerschaft deshalb ausnahmsweise für zulässig, wenn – so der Leitsatz allgemein formulierend – „sich der gekündigte Gesellschafter nicht wesentlich schlechter steht als im Falle der Liquidation und wenn bei fortbestehender Kassenarztzulassung eine realistische Chance zur Fortsetzung seiner Berufsausübung besteht. So lag der Fall des Klägers, der nicht Praxismietvertragspartner war damit nach Auffassung des OLG „in nicht zu billigender Weise … (unter) Druck“ stand. Allerdings steht dem Kläger ein Goodwillanspruch nach § 738 BGB zu, auch ohne dass dies ausdrücklich (positiv oder negativ) vertraglich geregelt war. (Urteile des OLG Hamm vom 17. März 2004, Aktenzeichen: 8 U 29/03 und vom 23. November 2004, Aktenzeichen: 27 U 211/03 – beide nicht rechtskräftig)
unter den Unterschriften der Name des dritten Gesellschafters benannt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging jedoch davon aus, dass der Brief für einen Entwurf gehalten werden konnte, der mit dem dritten Arzt noch nicht abgestimmt gewesen sei. Jetzt muss die Gemeinschaftspraxis zahlen. (Urteil des BAG vom 21. April 2005, Aktenzeichen: 2 AZR 162/04)
Abrechnung der minimal epiduralen Wirbelsäulenkathetertechnik – Landgericht Hanau Die minimal epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik (nach Prof. Racz) kann analog nach der GOÄ abgerechnet werden. Dafür ist die Ziffer 474 (Lumbal- oder Epiduralanästhesie mit Katheter) einschlägig, nicht jedoch Ziffer 2577 (Entfernung eines raumbeengenden intra- oder extraspinalen Prozesses). Die Ziffer 474 kann nach § 6 Absatz 2 GOÄ analog abgerechnet werden, da Gleichwertigkeit der Art nach sowie nach dem Kosten- und Zeitaufwand gegeben ist. Die streitige Leistung beinhaltet die Punktion des Epiduralraumes, hier mit einem elastischen Katheter, die jedoch einem operativen Eingriff nicht gleichzustellen ist, da lediglich eine Spezialkanüle eingeführt wird. Es werden intraspinale Veränderungen mittels zielgenauer Injektion verschiedener Medikamente behandelt und nicht operativ entfernt. (Urteil des LG Hanau vom 12. Dezember 2003, Aktenzeichen: 2 S 204/03)
Vorsicht bei Mitarbeiter-Kündigung – Bundesarbeitsgericht
Horizontale Arbeitsteilung (Aufgaben- und Haftungssplitting) – OLG Naumburg
Bei Kündigung von Mitarbeitern in Gemeinschaftspraxen ist darauf zu achten, dass die Kündigung entweder von allen Gesellschaftern unterschrieben oder deutlich gemacht wird, dass die Kündigung im Namen aller Gesellschafter von einem oder mehreren Gesellschaftern erklärt ist. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§ 623 BGB) unwirksam ist. So jetzt im Falle einer Zahntechnikerin, deren Kündigungschreiben nur von zwei von drei Ärzten einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis unterschrieben worden war. Zwar war sowohl im Briefkopf als auch in der maschinenschriftlichen Unterzeile
Wirken Fachärzte in horizontaler Arbeitsteilung zusammen, hat der eine grundsätzlich nicht für Behandlungsfehler des anderen einzustehen. Dabei besteht in der Regel auch keine gegenseitige Überwachungspflicht. Dies hat das OLG Naumburg in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jetzt im Falle einer ambulanten Operation eines Chirurgen und Anästhesisten entschieden. Der Fall führte hier in 2. Instanz zur Abweisung der Klage gegen die Chirurgin, während das Urteil gegen den Anästhesisten der 1. Instanz wegen Überdosierung der Hypnotika und mangelnder postoperativer Aufsicht zu 150.000 Euro Schmerzensgeld
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und einer monatlichen Rente von 255,64 Euro im Falle einer schweren Hirnschädigung eines fünfjährigen Jungen vom OLG bestätigt wurde. Er lässt sich auch auf die Zusammenarbeit mit anderen Methodenfächern, so die Radiologie übertragen. Für Radiologen, aber auch deren Zuweiser ist die erneute Bestätigung des Gerichts wichtig, dass Fehler im fremden Fach nicht für das eigene Fach haftungsbegründend sind, selbst wenn wie hier der Chirurg Vertragspartner des Patienten (Selbstzahler) ist. Ausnahmen gelten („grundsätzlich“) bei offensichtlichen Qualifikationsmängeln, evidenten Fehlleistungen, Übernahme „überobligatorischer“ Behandlungspflichten sowie Unvereinbarkeit der beidseits angewandten Behandlungsmethoden. Gegenseitige Kooperation und Abstimmung ist dagegen selbstverständlich. (Urteil des OLG Naumburg vom 14. September 2004, Aktenzeichen: 1 U 97/03)
Umsatzsteuer auf Bewirtungskosten wieder voll absetzbar – Bundesfinanzhof Zu guter Letzt: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Regelung des § 15 Absatz 1a Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) als mit dem EG-Recht (Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG) nicht vereinbar angesehen. Damit ist Umsatzsteuer auf Bewirtungsrechnungen nicht mehr nur zu 80 beziehungsweise 70 Prozent wie bisher, sondern voll umsatzsteuerlich geltend zu machen. Dies ist für Radiologen nur von untergeordneter Bedeutung, da sie nur im Ausnahmefall zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wie zum Beispiel bei der Erstattung von Gutachten oder Betriebsgesellschaften. Leider bleibt es einkommensteuerrechtlich weiterhin beim Teilabzug. (Urteil des BFH vom 10. Februar 2005, Aktenzeichen: V R 76/03) uc
Recht / Aus den Ländern • Mitteilungen des BDR
KV Brandenburg und Kassen einigen sich
Honorarverteilung bietet weitgehend Planungssicherheit Die seit Juli letzten Jahres strittige Frage der Honorarverteilung ist jetzt beigelegt. Am 26. April wurde vor dem Landesschiedsamt eine Kompromisslösung gefunden. Der Landesvorsitzende Dr. Frank Schniewind kommentiert abschließend die Situation der Radiologen. Die wesentlichen Fakten im Honorarverteilungsvertrag (HVV): Ab diesem Quartal erhalten auch die Radiologen ein Regelleistungsvolumen (RLV). Dabei gelten dann feste Punktwerte. Bei den Primärkassen (PK) 4,01 Cent für Fachärzte und 4,1 Cent für Hausärzte. Für die Ersatzkassen (EK) wurden feste Mindestpunktwerte für alle Leistungen sowie eine Korridorlösung vereinbart. Bei den Fachärzten sind es 4,1 bis 4,4 Cent und bei den Hausärzten 4,1 bis 4,5 Cent. Die im RLV nicht enthaltenden Leistungen werden mit einem floatenden Punktwert honoriert, der für Fach- und Hausärzte gleich ist. Bei den Primärkassen 0,01 Cent, maximal der Punktwert des RLV, bei den Ersatzkassen 0,1 Cent und maximal zehn Prozent des RLV-Punktwertes. Die Hochrechnungen gehen von dem kleinsten Wert aus. Die freien Leistungen ( Strahlentherapie und Teilradiologie) werden mit einem Punktwert von 3,3 Cent vergütet.
Elemente der Mengensteuerung weiter enthalten Für die Zeit vom Juli letzten Jahres bis Ende März hat der Schiedsamtsvorsitzende Prof. Dr. jur. Ingo Heberlein nach Angaben der Kassen festgestellt, dass er die bisherige Honorarverteilung zwar für rechtswidrig halte, er aber keine Möglichkeit sähe, diese mit einem vertretbaren Aufwand
wieder rückgängig zu machen. Die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB) hatte im Juni letzten Jahres den Honorarverteilungsmaßstab modifiziert und ihn den Kassen zur Stellungnahme vorgelegt. Dieses bislang übliche Verfahren gilt aber mit dem GKV-Modernisierungsgesetz nicht mehr, jetzt ist eine vertragliche Vereinbarung vorgesehen. Letzteres hatte vor allem die AOK eingefordert. Im Gegensatz dazu heißt es von der KV Brandenburg, dass das Landesschiedsamt die zum Juli 2004 beschlossene und praktizierte Honorarverteilungssystematik als sachgerecht anerkannt hat und sie rechtswirksam gilt. Alle inhaltlichen Kritikpunkte der Kassen wurden zurückgewiesen. Auf jeden Fall bewertet der KV-Vorsitzende Dr. Hans-Joachim Helming die gefundene Lösung insgesamt als „positives, erfreuliches Ergebnis“. Er bedauert aber auch, dass die Systematik weiterhin entscheidende Elemente der Mengensteuerung enthält und nicht alle erbrachten Leistungen angemessen vergütet werden. je
Regelungen für die Radiologie Das für unsere Fachgruppe erstmals vorgesehene RLV berechnet sich wie folgt: Der recht ähnliche Mindestpunktwert von 4,01 (PK) und 4,1 (EK) wird über unterschiedliche RLVs erreicht. Für PK sind es rund 1,5 Millionen Punkte und EK rund 2,0 Millionen Punkte je Quartal. Je nach Verteilung der beiden Kassenarten in der Praxis erhält man hiervon einen Anteil. Das gesamte RLV der Praxis liegt dann zwischen 1,5 und 2 Millionen Punkten. Dieses wird mit der Arztzahl und dem praxisindividuellen Korrekturfaktor (0,5 – 1,75 als individuelles Verhältnis zur Fachgruppe mit 2.110 Fällen je Arzt und Quartal) multipliziert. Hinzu kommen je Gerät noch Zuschläge für CT (PK 320.000, EK 440.000) und MRT (PK 550.000, EK 750.000). Diese werden aber nicht mit der Arztzahl beziehungsweise dem Korrekturfaktor multipliziert. Großpraxen und reine Großgerätepraxen überschreiten das RLV dann aber weiterhin deutlich. Zwar wird der gegenüber früher angehobene Punktwert dies etwas ausgleichen. Da aber durch die Umsetzung des 15%-Urteils des BSG (siehe DER RADIOLOGE 1999, Seite M16) der Abstand zu den rund 4 Cent sich verkleinert hat (Großgeräte früher PK 1,8 und EK 2.5; seit zwei Quartalen 2,3 beziehungsweise 2,9), ist hier der Abstand inzwischen geringer geworden. Die neue Regelung ist eine Mengenbegrenzung bei einer klaren Vorausberechenbarkeit. Die Radiologen sind hinsichtlich des Punktwertes gleichgestellt zu den anderen Fachgruppen. Die 15 Prozent Abweichung ist also in Zukunft nicht mehr anwendbar. Frank Schniewiend
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Sybille Jegodzinski
BDR beim Röntgenkongress
Treffen von Niedergelassenen und Krankenhausradiologen Am 5. Mai fanden beim 86. Deutschen Röntgenkongress die traditionellen BDR-Veranstaltungen „AG Krankenhausradiologen“ moderiert vom Vorsitzenden des Fachausschusses Klinische Radiologie PD Dr. Günter Layer und Vorstandsmitglied PD Dr. Markus Müller-Schimpfle sowie „AG Niedergelassene“ moderiert vom BDR-Vorsitzenden Dr. Helmut Altland statt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick, in den nächsten Ausgaben sollen gesonderte Beiträge zu einzelnen Referaten erscheinen. Bei der AG Krankenhausradiologen hatte es eine kurzfristige Programmänderung gegeben, die einen mit Insiderkenntnissen gespickten Überblick zu einem hochaktuellen Thema brachte: „Der alte BAT ist tot – was kommt danach?“ hieß das Referat des ersten Vorsitzenden vom Marburger Bund (MB) und Radiologen Dr. Frank Ulrich Montgomery. Wie in den Mitteilungen im März berichtet, hatten sich am 9. Februar nach zweijähriger Vorarbeit die Arbeitergeber von Bund und Kommunen sowie Gewerkschaften in Potsdam auf den Tarifvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD) geeinigt. Mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gibt es noch keine Einigung.
Eckpunktepapier Das Ergebnis von Potsdam ist jetzt zunächst einmal ein Eckpunktepapier. Es enthält einige Einzelregelungen, die Bereitschaftsdienstregelung, eine Entgelttabelle – und viele Hausaufgaben. Der Zeitplan sieht vor, dass im Juli eine erste Textform des neuen Vertrages vorliegt, bis zum 15. September sollen Detailverhandlungen abgeschlossen sein und
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am 1. Oktober soll der TVöD dann in seiner ersten Version in Kraft treten. Ein wichtiges Tarifergebnis ist für Montgomery, dass eine Anpassung Ost bis auf 97 Prozent des Westniveaus erreicht werden konnte (1,5 Prozent im Jahr bei derzeit 92,5 Prozent). Vereinbart wurde außerdem, dass ab 2007 der Einstieg in eine leistungsorientierte Vergütung beginnt. Dieser Vorlauf ist auf jeden Fall erforderlich, da momentan noch keiner so recht weiß, welche Kriterien als „Leistung“ zählen sollen. Geeinigt hat man sich außerdem auf eine Meistbegünstigungsklausel. Sie besagt, dass mögliche günstigere Vereinbarungen mit der TdL auch auf Bundes- und Kommunalebene übernommen werden müssen („Herr Schily wird sich nicht dagegen sträuben“).
Limitiertes Opt-out möglich Zum Bereitschaftsdienst ist im Rahmen der laufenden Redaktionsverhandlungen am 19. April eine weitere Regelung zum Opt-out (Ausnahmeregelungen von der 48-Stunden-Woche) zustande gekommen: In Sonderfällen und unter bestimmten Voraussetzungen kann es ein „limitiertes“ Opt-out in Dienstvereinbarungen geben. Als eine vernünftige Regelung sieht Montgomery es an, dass grundsätzlich ein Ausgleichzeitraum von zwölf Monaten vorgesehen ist. Noch keine Regelung ist hinsichtlich der Vergütungswerte getroffen worden. Der MB hatte gefordert, dass Bereitschaftsdienste eins zu eins wie Überstunden bezahlt werden, sich damit aber nicht durchsetzen können.
Gewinner und Verlierer beim Gehalt Alle Blicke richten sich nun aber auf die neue Entgelttabelle, die in den nächsten
Monaten konkretisiert werden muss. Für den MB-Chef ist dies ein Schwachpunkt des Eckpunktepapiers: Da zurzeit noch nichts genaues feststeht, wird spekuliert und es kursieren Gerüchte, wer im Endeffekt zu den Gewinnern oder den Verlierern gehören wird, wo und wie die Ärzte eingruppiert werden. Sicher kann man aber auf jeden Fall sein, dass es zu einer Abkoppelung von „familienpolitischen Anreizen“ kommen wird. Vorgesehen ist außerdem, dass gegenwärtige Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden. Sicher ist auch, dass sich die Ärzte in den obersten Entgeltgruppen wiederfinden werden – aber gerade für die hat es noch keine Verhandlungen gegeben. Am 15. September soll der EntgeltTVöD stehen. Bis dahin müssen die etwa 17.000 Eingruppierungsmerkmale im BAT in eine Matrix von 15 Gruppen und sechs Stufen (90 Felder) komprimiert werden. Für die zukünftige Gehaltssituation der Berufsgruppe „Arzt“ ergibt sich folgende Grobskizze: 4 Junge Ärzte werden bessergestellt. 4 Einkommensminderungen insbesondere in den späteren Berufsjahren dürfte es für diejenigen geben, die keine Leitungsposition innehaben. 4 Die Leistungsgarantie könnte beim derzeitigen Stand bei Vertragsänderung oder -wechsel unterlaufen werden.
Keine Schlechterstellung an Unikliniken Bis der TVöD endgültig steht, müssen aus Sicht des MB noch einige zentrale Baustellen verhandelt werden (abrufbar unter http://www.mb-zeitung.de/2005/06/05. htm). Eine wichtige Baustelle sei hier abschließend genannt: Die noch nicht geklärte Situation an den Unikliniken, da die
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR Verhandlungen mit der TdL noch zu keinem Ende gekommen sind. Der MB fordert, dass es zu keiner Schlechterstellung universitärer Mitarbeiter kommen darf und – sollte es keinen TVöD geben – es dann zu einem Wissenschaftstarifvertrag unter Beteiligung des Marburger Bundes kommen sollte.
Digitales Screening in Nordrhein-Westfalen Nach dem Hauptreferat stand das Thema „Mammographie-Screening und Krankenhausradiologie“ auf dem Programm. Prof. Dr. Walter L. Heindel, Direktor des Instituts für Klinische Radiologie am Universitätsklinikum Münster (UKM), berichtete zum Stand des von ihm geleiteten Referenzzentrums Münster. Dem am UKM eingerichteten, aber rechtlich selbständigen Referenzzentrum, kommt insofern eine Vorreiterrolle zu, da NordrheinWestfalen als erstes Bundesland das digitale Mammographie-Screening zugelassen hat. Die Einbindung der Krankenhausradiologie in das Mammographie-Screening sieht Heindel durch die Beteiligung in drei von fünf Referenzzentren sowie insbesondere in der Abklärungsdiagnostik und den prä- und postoperativen Fallkonferenzen. Eine Änderung im Bundesmantelvertrag, mit der die Krankenhausradiologie mehr in das Screening einbezogen würde, wird es aus seiner Sicht nicht geben.
Bedeutung der kurativen Mammographie Markus Müller-Schimpfle sprach anschließend zum Thema „Brustzentren und Disease-Management-Programm (DMP) Brustkrebs“ – und erstaunte die Zuhörer zunächst einmal mit einigen Zahlen zum Mammographie-Screening oder richtiger zur kurativen Mammographie: Weiterhin werden nämlich auch nach flächendeckender Einführung des Mammographie-Screenings 75 bis 85 Prozent aller in der Bundesrepublik auftretenden Mammakarzinome in der kurativen Situation entdeckt werden! Das kommt daher, dass etwa 50 Prozent aller Mammakarzinome die Screening-Altersgruppe 50 bis 69 Jahre betreffen. Über die Teilnahmerate beim
Screening lassen sich keine genauen Angaben machen, man kann von einer Spannweite zwischen 40 bis 70 Prozent ausgehen. Die Intervall-Karzinom-Rate liegt bei 30 bis 40 Prozent. Damit ergibt sich die logische Schlussfolgerung, dass der kurativen Mammographie auch zukünftig die entscheidende Bedeutung bei der Erkennung von Brustkrebs zukommen wird.
Wichtige Kernfächer beim DMP Brustkrebs außen vor Zum Begriff Brustzentrum: Dieser ist nicht geschützt, wenn es auch schon Gerichtsurteile zu Auswüchsen gibt (siehe DER RADIOLOGE 3-2005 Seite M 60). Deshalb gibt es geradezu eine Inflation von Selbsternennungen, von denen sicherlich manches zu hinterfragen wäre. Dies wird schon allein dadurch deutlich, dass die Zahl der zertifizierten Brustzentren dagegen verschwindend gering ist. Allerdings zeichnen sich mittlerweile von Bundesland zu Bundesland Unterschiede ab. So obliegt es zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz seit einiger Zeit der ministeriellen Aufsicht, das Prädikat Brustzentrum nach bestimmten Kriterien zu vergeben. Äußerst unbefriedigend ist nach Meinung von Müller-Schimpfle aber nach wie vor, dass bei den DMPs Mammakarzinom ausschließlich Gynäkologen und einige Hausärzte als Vertragspartner mit einbezogen sind. Damit diese Programme für die betroffenen Frauen von wirklichem Nutzen sind, muss die gesamte Versorgungskette vertraglich mit einbezogen werden. Ohne die nicht-gynäkologischen Kernfächer wie Radiologie und Pathologie – um nur zwei zu nennen – fehlen die grundlegenden Voraussetzungen, dass ein DMP Brustkrebs für Patientinnen Qualität bedeuten kann. Prof. Heindel wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Brustzentren und Mammographie-Screening zusammenwachsen müssen. Wenn dies nicht geschieht, dann wird es die Politik in die Hand nehmen – mit allen Konsequenzen, die gesundheitspolitische Beschlüsse ohne Einbezug des ärztlichen Sachverstands haben können. Zu beachten ist allerdings unbedingt die vertragliche interdiszipli-
näre Kooperation, die also anders als im DMP Mammakarzinom geregelt ist.
MRT integraler Bestandteil der Radiologie Abschließend ging Dr. Jürgen Fischer noch kurz auf die vor zwei Jahren vom 106. Deutschen Ärztetag verabschiedete (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) ein, die in diesem Jahr in allen Ärztekammern in Landesrecht umgesetzt werden dürfte. Das insgesamt erfreuliche Ergebnis ist zweifellos, dass MRT, Sonographie und interventionelle Verfahren weiterhin unbestritten zur Kernkompetenz der Radiologie gehören. In den Ärztekammern, in denen die neue M-WBO bereits verabschiedet worden ist, ist es übrigens mit wenigen, äußerst geringfügigen Abweichungen beim Beschluss des 106. Deutschen Ärztetages geblieben.
Herbsttreffen der Krankenhausradiologen Vorgesehen war ursprünglich noch das Kurzreferat „Krankenhausradiologie und ambulante Versorgung“ von Günter Layer. Doch wer aktuell sein will, der muss auch flexibel sein. Und Aktualität hieß in diesem Fall „der MB-Vorsitzende Dr. Frank Ulrich Montgomery spricht zur Tarifreform im öffentlichen Dienst“. Das Thema „ambulante Versorgung“ soll deshalb bei einem Treffen der Krankenhausradiologen im Herbst aufgegriffen werden. Da Termin und Ort beim Röntgenkongress noch nicht feststanden, werden alle Krankenhausradiologen in der nächsten Zeit darüber informiert.
Sektorenübergreifene Verfahrensordnung strittig Beim Treffen der AG niedergelassene Radiologen sprach zunächst Dr. Bernhard Gibis, Leiter des Dezernats Versorgungsqualität und Sicherstellung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Seine Themen: 4 Verfahrensordnung, 4 Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, 4 aktives Fehlermanagement und Fehlerprävention. Der Radiologe 5 · 2005
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Nach der kürzlich vom Gemeinsamen Bewertungsausschuss (G-BA) beschlossenen Verfahrensordnung sollen in der Regel sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich neue Leistungen nur dann von den Kassen bezahlt werden, wenn sie nach einer Evaluation vom Bundesausschuss genehmigt worden sind (Regelanforderung ist Evidenzstufe 1). Dieses grundsätzliche Prinzip gilt bislang nur für die vertragsärztliche Versorgung, im stationären Sektor ist es genau anders herum. Krankenhäuser dürfen neue Leistungen so lange erbringen und bekommen sie bezahlt, bis sich die Unwirksamkeit herausstellt und sie vom Bundesausschuss ausgeschlossen werden. Die Begründung: Innovationen, die zum ganz überwiegenden Teil im Krankenhaus entstehen, müssen vergütet werden können. Als KBV-Vertreter sprach Gibis sich für die neue sektorenübergreifende Verfahrensordnung aus, schließlich hatten Kassen und KBV mit ihrer Mehrheit die Krankenhausvertreter im Bundesausschuss überstimmt. Er führte unter anderem ein Argument an, das in der bisherigen Diskussion zumindest öffentlich nicht so deutlich genannt worden ist: Auf diese Weise könnte auch mehr Transparenz in die Forschung kommen, gerade in Deutschland sei die Mittelfinanzierung nicht klar gegliedert und somit wenig überschaubar. Mit der neuen Verfahrensordnung könnte eher das Prinzip „Vorfahrt für den Nachweis der höchsten Evidenzstufe“ verfolgt werden. Gibis wies aber auch darauf hin, dass im Moment alles offen sei. Aus dem Bundesgesundheitsministerium als Rechtsaufsicht ist zu hören, dass man der neuen Verfahrensordnung so nicht zustimmen will.
IQWiG findet Anerkennung Zum Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) konnte Bernhard Gibis nur einen kurzen Abriss über die zukünftigen Aufgaben geben, da es im Zuge des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) erst am 1. Juni letzten Jahres als private Stiftung errichtet worden ist und seine Arbeit gerade erst begonnen hat. Übergreifende Aufgabenstellung ist die wissenschaftliche Be-
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wertung des medizinischen Nutzens, der Qualität und der Wirtschaftlichkeit von Leistungen. Dazu gehört die Bewertung von Behandlungsleitlinien, die Abgabe von Empfehlungen zu Disease-Management-Programmen, die Nutzenbewertung von Arzneimitteln und die Herausgabe von Patienteninformationen. Ein konkreter Weg, wie zum Beispiel bei Leitlinien vorgegangen werden soll, sei bei der Kürze der Zeit noch nicht erkennbar. Das Institut läuft jetzt langsam an, es dürfte etwa zwei Jahre dauern, bis greifbare Ergebnisse vorliegen. Bemerkenswert für den Start ist, dass Gesundheitspolitiker aus den USA das deutsche Modell als eine Art Blaupause bezeichnet haben. Gemeint ist damit vor allem die klare Trennung zwischen wissenschaftlicher Bewertung medizinischer Maßnahmen und der politischen Entscheidung darüber, was die Gemeinschaft finanziert.
Positive Fehlerkultur verinnerlichen Auch das dritte Thema „aktives Fehlermanagement“ ist zumindest von der Konkretisierung her noch ganz jung. Am 12. April hat die KBV ein computerbasiertes System zur Erkennung und Dokumentation von Beinahe-Fehlern in der ärztlichen Versorgung eingeführt. Auf der Website https:// www.cirsmedical.ch/kbv können Ärzte Fehler, die ihnen bei der Behandlung beinahe unterlaufen wären, anonym dokumentieren. CIRS-Medical ist ein seit längerem in der Schweiz erfolgreich arbeitendes System. Die KBV hat sich dem sinnvollerweise angeschlossen, damit das Rad nicht noch einmal erfunden werden muss. Dass hier von ärztlicher Seite ein Bedarf besteht, zeigen die vielen Meldungen, die bislang bereits eingegangen sind. Letzteres ist – außer der absoluten Anonymität – die entscheidende Grundvoraussetzung, um Fehlerquellen zu identifizieren und Wege zu finden, damit sie zukünftig vermieden werden. Die KBV hat deshalb auch alle Berufsverbände angeschrieben und um Unterstützung gebeten. Von Seiten des BDR, so Helmut Altland, kann es nur die Empfehlung geben, daran teilzunehmen. Plausible Meldungen, die zugleich so allgemein sind, dass eine Rückverfolgung un-
möglich ist und jeder Missbrauch verhindert wird, werden dann ins Internet einund zur Diskussion gestellt: Jeder soll aus den Erfahrungen anderer lernen können.
Feste Punktwerte ab 2007? „Ein Monat EBM 2000plus – wo steht die Radiologie“ hieß anschließend das Referat von Dr. Bernhard Rochell, dem Leiter des Dezernats Gebührenordnung und Vergütung der KBV. Die jetzige Umstellung des vertragsärztlichen Vergütungssystems sei aus Sicht der KBV notwendig gewesen, auch wenn momentan die Budgetierung erhalten bleibt und das Morbiditätsrisiko weiter auf Seiten der Ärzte liegt. Der EBM 2000plus ist als Grundlage für 2007 erforderlich, wenn dann der derzeitige „Zustand“ hoffentlich beendet sein wird. An dem Ziel der morbiditätsbezogenen arztgruppenbezogenen Regelleistungsvolumina (RLV) ab 2007 mit Kassenartenübergreifenden festen Punktwerten will die KBV auf jeden Fall festhalten. Ob es dann auch schon für arztbezogene RLV gelten wird, konnte Rochell nicht sagen. Eine „Entwarnung“ gab er hinsichtlich der mit dem neuen EBM in Kraft getretenen neuen Zeitprofilprüfungen (Tages- und Quartalsprofile, mit unterschiedlichen Quartalsprofilen für Vertragsärzte und Ermächtigte). Es käme zunächst nicht zu Sanktionen, wenn die Zeiten überschritten werden sollten.
Sachkostenkapitel Prüfstein zwischen Kassen und KBV Nach einer sehr detaillierten Darstellung zur Erbringen und Berechnung der Leistungen kam Bernhard Rochell noch auf die Sachkostenerstattung zu sprechen: „Die Radiologen gehören nicht zu den beglückten Gruppen!“ Mangels Einigung mit den Kassen sind die Inhalte des Kapitels 40 im EBM 2000plus bislang nicht realisiert worden, es ist weitgehend bei den bisherigen Regelungen geblieben. Noch streitige Sachkostenpauschalen sind: 4 Wegepauschalen, 4 Pauschale für die Bereitstellung des belegärztlichen Bereitschaftsdienstes,
Berufspolitik /• Mitteilungen Aus den Ländern des• Mitteilungen BDR des BDR 4 Pauschalen für die Zusatzkosten der belegärztlichen Haftpflichtversicherung. Die Einigung zum „großen Paket“ Sachkosten bezeichnete Rochell als Prüfstein zwischen Kassen und KBV.
Die abschließende Frage an den Referenten hieß: „Wie sieht es mit den neuen Leistungen aus?“ Die Antwort lautete: „Neue Leistungen dürfen nicht untergeschoben werden. Die KBV sagt, dass es für neue Leistungen auch neues Geld geben muss.“ – Das Plenum hat es gehört.
Soweit ein Überblick zu den beiden berufspolitischen Veranstaltungen beim Deutschen Röntgenkongress. Am darauffolgenden Tag gab es noch ein Treffen der Landesvorsitzenden. Eine Zusammenfassung der Ergebnisse erscheint in der Juniausgabe.
1,5 Cent in Mecklenburg-Vorpommern
Junge Ärzte lehnen Praxisübernahme ab Ein faules Ei zu Ostern in MecklenburgVorpommern: So hatte der Landesvorsitzende Dr. Wolfgang Zinck sein Editorial im April treffend genannt, in dem er sich mit der unglaublichen Schiedsamtentscheidung auseinandergesetzt hat, den Mindestpunktwert für die Regelleistungsvolumina (RLV) auf 1,5 Cent festzulegen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) hat gegen diesen Beschluss beim Sozialgericht Schwerin zwar Klage auf einstweilige Verfügung eingereicht, aber der Flurschaden ist angerichtet: Jüngere Ärzte, die bislang an einer Praxisübernahme interessiert waren, haben wegen des geringen Punktwertes abgelehnt, so der KV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eckert im Gespräch mit der Ärzte Zeitung. Dies habe er von älteren Kollegen erfahren. War das nicht im Grunde voraussehbar? Die zunehmend prekärer werdende Situation in Mecklenburg-Vorpommern, Nachfolger für die Praxen ausscheidender Ärzte zu finden, ist landläufig bekannt. Das betrifft insbesondere den hausärztlichen Bereich, aber auch für die fachärztliche Versorgung sieht es nicht gut aus. Der Schiedsamtspruch „Mindestpunktwert 1,5 Cent“ musste abschrecken. Der nebenstehende Kommentar von Wolfgang Zinck spricht für sich. je
Befreiung
Der Deutsche Heinrich der Löwe hat einst 1160, von Süden kommend, die hier in der Gegend ansässigen Slawen unterworfen, es wurde gebrandtschatzt, erschlagen, ausgehungert. – Er ließ sich feiern. Gut 800 Jahre später kamen mit Buschzulage reichlich ausgestattete Berater, Vertreter verschiedenster Interessen, man wickelte ab, verhökerte Filetstücke, erschlagen wurde allerdings keiner. Man feierte. Alles wurde anders, alles war neu, alles war besser? Geld wurde nun das Maß aller Dinge, ersetzte die Keule. Nun tun die Politiker von heute überrascht – da fehlen Ärzte im ehemaligen Slawenland? Noch vor kurzem waren es „zu viele“, wurden nach Norden oder sonst wo hin verhökert. Und jetzt will sich niemand mehr freiwillig ins Desaster stürzen? Die haben dort doch schon immer erheblich mehr Patienten versorgt. Länger gearbeitet und hatten weniger Urlaub als die im Süden, von woher einst Heinrich der Löwe kam. Von der
schlechten Altersvorsorge ganz zu schweigen, dem fehlenden Weinberg nebenbei oder dem Altensitz in Italien. Die müssen es doch gewohnt sein, mit zu wenig Geld auszukommen? Welchen Kollegen West will Herr Schröder in den Osten locken bei einem garantierten Punktwert von 1,5 Cent in Mecklenburg-Vorpommern, das heißt einer garantierten Planungssicherheit in die Pleite? Welchem Kollegen Ost will Herr Schröder den wohlverdienten Ruhestand mit 65 Jahren verwehren, dem, der die letzten 14 Jahre Massen von Patienten gut versorgt hat und nun am Ende ist? Wie soll eine KV MecklenburgVorpommern eine Umsatzgarantie geben, von der ein Einsteiger überleben kann, von Geld, das nicht einmal die Hälfte der notwendigen Kalkulation darstellt? Ist es nicht perfide, den Sturz der jungen Kollegen in den Abgrund noch von den anderen Ärzten bezahlen lassen zu wollen? Mich fragte auf unserer kürzlich statt gefundenen Jahreshauptversammlung (Thema: EBM/HVM) ein junger Radiologe, ob er sich wohl niederlassen sollte – mir blieb die Antwort im Halse stecken. Heinrich der Löwe ist wieder unter uns. Wolfgang Zinck
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EBM
Neue Prüfvorschriften (auch) für Krankenhausärzte Mit Inkrafttreten des neuen EBM sind auch die Richtlinien der Vertragspartner zum Inhalt und zur Durchführung von Abrechnungsprüfungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen bedeutsam geworden, die ab 1. Januar Gültigkeit haben. Diese regeln (§ 8) das Nähere zu Plausibilitätsprüfungen (auch) von vertragsärztlichen Leistungen bei ermächtigten Krankenhausärzten (vergleiche DER RADIOLOGE 2-2005 Seite M 30). Zu Grunde zu legen sind dabei die im Anhang 3 zum EBM aufgeführten Prüfzeiten für die einzelnen Leistungen. Für jeden Tag der ärztlichen Tätigkeit werden im Hinblick auf die angeforderten Leistungen von ermächtigten Ärzten ein Tagesprofil und ein Quartalsprofil ermittelt. Dabei bleiben Leistungen im organisierten Notfalldienst und Leistungen aus unvorhergesehener Inanspruchnahme au-
ßerhalb der Sprechstundenzeiten außer Betracht. Beträgt bei ermächtigten Ärzten die arbeitstägliche Zeit an mindestens drei Tagen mehr als zwölf Stunden im Tagesprofil oder mehr als 156 Stunden im Quartalsprofil, ist dies Anlass für weitere Überprüfungen. Diese haben zum Ziel, mit Hilfe ergänzender Tatsachenfeststellungen und Bewertungen unter Berücksichtigung von Besonderheiten festzustellen, ob gegen die „rechtliche Ordnungsmäßigkeit“ verstoßen worden ist. Hier ist in erster Linie die Beschäftigung von Assistenten und die Vertretung zu nennen, wobei die Besonderheiten der persönlichen Leistungserbringung bei Ermächtigungen zu berücksichtigen sind (siehe DER RADIOLOGE 3-2005 Seite M 59). Verstöße gegen die rechtliche Ordnungsmäßigkeit werden in § 6 der Richtlinien wie folgt spezifiziert:
4 keine oder unvollständige Leistungserbringung, 4 Leistungserbringung ohne Genehmigung, 4 Fachgebietsüberschreitung, 4 fehlende Berechtigung zur Leistungsabrechnung, 4 Verstoß gegen die persönliche Leistungserbringung, 4 Ansatz falscher GO-Nummern, 4 Nichtbeachtung von vertraglich vereinbarten Abrechnungsbestimmungen (zum Beispiel Führerscheine nach § 135 Absatz 2 SGB V), 4 Fehlen fachlicher und apparativer Voraussetzungen, 4 Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen, 4 Nichteinhaltung des Überweisungsauftrages zur Auftragsleistung, 4 fehlende ICD- oder OPS-Kodierung. uc
Krankenhausradiologie
Einstellen auf private Klinikbetreiber Die offenkundigen Strukturverschiebungen in der Krankenhauslandschaft verunsichern die angestellten Krankenhausärzte. Immer häufiger hört man von Standortschließungen, Einschränkung des Leistungsspektrums, Einkommensverlusten und erschwerter Weiterbildung. Dazu stand kürzlich die Vorsitzende des Mar-
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burger Bundes (MB) Schleswig-Holsteins, Dr. Hannelore Machnik, auf der Hauptversammlung Rede und Antwort, zusammen mit dem Bundesvorsitzenden Dr. Frank Ulrich Montgomery. Er plädierte dafür, die Realitäten anzuerkennen: „Eigentlich ist das Thema längst durch, vor allem im Osten.“ Auch in Hamburg sind
mit dem Asklepios-Einstieg im Kommunalen Landesbetrieb Krankenhäuser die privaten Ketten auf dem Vormarsch. Man muss sich arrangieren und das Beste aus der Situation machen – dies ist jetzt die Marschrichtung des MB. Die Krankenhausärzte sollen Mitspracherechte einfordern und Einfluss auf die
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR Vorsicht vor Beratungshaien! In der Radiologie werden anscheinend zunehmend unseriöse Berater tätig, die niederlassungswilligen Radiologen mit zweifelhaften Knebelungsverträgen „helfen“ wollen. Gegen hohe Provisionen (bis zu 75.000 Euro) werden angeblich freie Kassenarztsitze in Ballungsräumen angeboten, verbunden mit laufenden umsatzabhängigen Abgaben für laufende „Beratung“, immerhin soll diese 2,5 Prozent des Umsatzes wert sein. Dazu passt, dass die Haftung des „Beraters“ weitgehend ausgeschlossen und der Vertrag unkündbar ist. Der Berater soll vollständigen Einblick in alle Geschäftsunterlagen erhalten, einen Datenschutz gibt es nicht. Dem Radiologen werden, schon bevor er überhaupt seine Tätigkeit aufnimmt, hohe Verpflichtungen aufgebürdet, die auch standesrechtlich bedenklich sind. Um die einseitigen Vorteile zu sichern, muss der Radiologe den Vertrag auf eventuelle Praxiskäufer übertragen. Der Sinn solcher Abmachungen ist offen: Meist lässt sich auch ohne solche Vereinbarungen, zum Beispiel durch Gespräche im Kollegenkreis, Studium von Inseraten, Schaltung von eigenen Anzeigen etc. eine Niederlassungsmöglichkeit auftun. Die Welt der Radiologie ist klein. Die meisten Veränderungen sind bekannt oder zumindest zu erfragen. Kassenarztsitze in Ballungsräumen sind ohne Anbindung an größere Praxen meist gar nicht realisierbar, mit dem ökonomischen Risiko steht der Radiologe dann allein, da hilft auch „betriebswirtschaftliche Beratung“ nichts. In dieselbe Kerbe fallen übrigens auch die selbst ernannten Berater, die in erster Linie den Verkauf von Lebensversicherungen im Blick haben, und zwar unabhängig davon, ob diese gebraucht werden oder nicht, also die Niederlassung realisiert wird. Die damit verbundenen kostenlosen Beratungsleistungen können rückblickend betrachtet besonders teuer werden. Das Gleiche gilt für vermeintlich besonders fortschrittliche Kooperations- und Gesellschaftsverträge, die im Widerspruch zum Kassenarztrecht oder ärztlichen Berufsrecht stehen. Mitglieder des BDR können sich an die Geschäfsstelle wenden und außerdem auf die – kostenlose – Schaltung von offenen oder Chiffre-Anzeigen in den Mitteilungen im DER RADIOLOGE und auf der Homepage zurückgreifen.
Unternehmenspolitik nehmen. „Wo immer gewählt wird, beteiligen Sie sich“, gab Montgomery die Devise aus. Es hat wenig Sinn, den neuen Arbeitgeber zu bekämpfen. Für die Privaten als Arbeitgeber sprechen kürzere Entscheidungswege und bessere Ausstattung, da die Privaten einen leichteren Zugang zum Kapitalmarkt haben. Auch der VdAK-Klinikexperte Ludgar Buitmann sieht die privaten Träger unaufhaltsam auf dem Vormarsch. Die Realität im Norden: Von 89 Kliniken sind 41 in privater Hand, 26 in frei-gemeinnütziger Trägerschaft und nur noch 22 in kommunaler Hand.
Radiologie zunehmend betroffen Dieses Stimmungsbild deckt sich mit aktuellen Berichten von Mitgliedern und eigenen Erfahrungen des BDR. In den letzten Monaten nehmen die Anfragen zu, in deren Mittelpunkt die privaten Klinikbetreiber stehen und die zeigen, dass ei-
ne neue Philosophie Einzug hält: Die Privaten haben genaue unternehmerische Vorstellungen über künftige Strategien, mit genauer Kosten- und Leistungsrechnung als immer präsentem Maßstab. Dabei steht oft die Radiologie vergleichsweise gut da, wenn sich auch hier je nach Versorgungssituation auf längere Sicht deutliche Umstrukturierungen – zum Beispiel die Portalkliniken des Rhön-Klinikbetreibers Münch – ergeben können. Effizienz ist die Devise und der Radiologe mit eigenen Vorstellungen gefragt. Viele Krankenhäuser beginnen auch damit, sich für eine Übernahme zu schmücken: Man versucht, Abteilungen zu verschlanken und umzustrukturieren, Handlungsabläufe zu rationalisieren und insgesamt oft längst fällige unternehmerische Maßnahmen nachzuholen, bisweilen auch auf Kosten der beschäftigten Ärzte. Dabei macht man auch vor Altrechten nicht Halt. Während früher Abteilungsprivatisierungen in der Radiolo-
gie eigentlich nur bei Pensionierung des Chefarztes anstanden, wartet man nun dies nicht immer mehr ab. So wird einem süddeutschen Abteilungsleiter seit Jahren sukzessive die Nuklearmedizin, die Angiographie und das CT weggenommen und anderen Fachgebieten zugeordnet, offenkundig mit dem Ziel, die dann nur noch bestehende Rumpfabteilung aufzulösen. Auch die niedergelassenen Kooperationspartner müssen sich auf frischen Wind einstellen. Dabei ist unsere Erfahrung: Verhandeln lässt sich meist schneller, sachlicher und damit effizienter. Die bei – meist fachfremden – Leitern kommunaler Träger oft anzutreffende Risikoscheu („ja nichts falsch machen“) gibt es nicht, man kann meist offen und direkt argumentieren, wobei gläserne Kalkulation hilfreich ist. „Reserven“ werden aufgrund der größeren Kompetenz allerdings auch leicht aufgespürt. Auch fehlt es, zumeist bei jung-dynamischen Managern, nicht an Forschheit: So berichtet ein niedergelassener Radiologe mit langfristigem Kooperationsvertrag mit (dem damals noch) kommunalen Träger, der jetzige private Klinikübernehmer hielte diesen Vertrag trotz eindeutiger Rechtslage (Vertragsübernahme) für „nicht relevant“. Der Radiologe sollte sich rechtzeitig anwaltlicher Hilfe versichern, die wir vermittelt haben. Es ist zu hoffen, dass die Vernunft die Oberhand behält. uc
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