Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR) Radiologe 2004 · 44:M 21– M 34 DOI 10.1007/s00117-004-1021-0 © Springer-Verlag 2004
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Mitteilungen des Berufsverbandes der Deutschen Radiologen (BDR)
Editorial Erweiterte Honorarverteilung – eine Spezialität in Hessen
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Impressum
Berufspolitik
Herausgeber
Länderausschuss: Mammographie-Screening ein Hauptthema
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Berufsverband der Deutschen Radiologen (BDR)
Bundesmantelvertrag erneut geändert: Für Radiologen gelten alle Überweisungsarten
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Redaktion
Ärzteversorgung: Sind unsere Renten sicher? – Unsere Renten sind sicher!
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Dr.rer.pol.Sybille Jegodzinski (je), Bad Harzburg Udo H.Cramer (uc), München Dr.Helmut Altland (ha), Siegburg Dr.Klaus Hamm (kh), Chemnitz
Einzelinitiative verdient Unterstützung: Wer kann mit gebrauchten Röntgengeräten helfen?
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Weitere Autoren dieser Ausgabe
Interventionelle Radiologie: Leistungserbringung im OP nicht notwendig
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Dr.Roland Ballreich · Vorsitzender des BDR-Landesverbandes Hessen, Gelnhausen
DRG-Empfehlung: Internetprogramm zur Mammadiagnostik
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Dr.jur.Ulrich Kirchhoff · Vorsitzender des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.,Hannover
Strahlenschutz-Fachkunden: Kursangebot zur Aktualisierung
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Lungenkrebs-Screening: Low dose CT noch problematisch
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Neue Mitglieder
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Verantwortlich: Dr.Helmut Altland, Siegburg
PD Dr.Markus Müller-Schimpfle · BDR-Vorstandsmitglied, Frankfurt/Main
Anzeigen Beiträge, die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind, stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar.
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Leserbefragung BDR-Mitteilungen: Ihre Meinung ist uns wichtig!
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Aus den Ländern Niedersachsens Krankenhausplaner unter Beschuss: Bruckenberger nahm Beraterhonorare
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Aktuelle Gerichtsentscheidungen BSG muss über Abrechnung der Myokardszintigraphie entscheiden · Weiterbildung ist weisungsgebundene Tätigkeit · MRT: „Offen gestaltet“ ist nicht „offen“
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Der Radiologe 2 · 2004
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BDR-Landesverbände
Herausgeber:
BDR
Berufsverband der Deutschen Radiologen e.V. (BDR), Träger der Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitäts-Ring-Radiologie gGmbH, zusammen mit der Deutschen Röntgengesellschaft e.V. (DRG)
BDR-Vorstand Vorsitzender Dr.Helmut Altland Wilhelmstraße 60 53721 Siegburg Tel: 0 22 41/95 81 00 Fax: 0 22 41/9 58 10 18 E-Mail:
[email protected] 1. stellvertretender Vorsitzender Prof.Dr.Bernd Hamm Institut für Radiologie, Charité Schumannstraße 20/21 10117 Berlin Tel: 0 30/4 50 52 70 82 Fax: 0 30/4 50 52 79 11 E-Mail:
[email protected] 2. stellvertretender Vorsitzender Dr.Wolfgang Stork Kaiserswerther Straße 89, 40476 Düsseldorf Tel: 02 11/4 96 65 00 Fax: 02 11/4 96 65 79 E-Mail:
[email protected] Schriftführer Dr.Hanjörg Meier-Duis Gasteiner Straße 5, 10717 Berlin Tel: 0 30/86 40 99 96 Fax: 0 30/86 40 99 97 E-Mail:
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Länderausschuss Vorsitzender: Dr.Klaus Hamm Markersdorfer Straße 124, 09122 Chemnitz Tel: 0371/22 01 82, Fax: 0371/278 0410 E-Mail:
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BDR-Geschäftsstelle
Redaktion
Gottfried-Keller-Straße 20 81245 München Tel: 0 89/89 62 36 10 Fax: 0 89/89 62 36 12 E-Mail:
[email protected] Internet: http://www.radiologenverband.de Geschäftsführer Rechtsanwalt Dipl.Kfm.Udo H.Cramer Rechtsanwalt Markus Henkel
Dr.Sybille Jegodzinski Public Relations Untere Hofbreite 17a, 38667 Bad Harzburg Tel.: 0 53 22/88 08, Fax: 0 53 22/8 22 47 E-Mail:
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QRR-Geschäftsstelle Daimlerstraße 285 41462 Neuss Tel: 0 21 31/34 29 01 Fax: 0 21 31/34 29 29 E-Mail:
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Kassenführer Dr.Uwe-Ekkehart Thieme Untere Schildwache 2/3 38640 Goslar Tel: 05321/23 340 Fax: 05321/43 933 E-Mail:
[email protected] Vorstandsmitglied PD Dr.Markus Müller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut, Städtische Kliniken Frankfurt am Main-Höchst Gotenstraße 6–8 65929 Frankfurt am Main Tel: 0 69/31 06 28 18 Fax: 0 69/31 06 25 11 E-Mail:
[email protected] Vorstandsmitglied Dr.Rainer Rothe Sonnenstraße 11 80331 München Tel: 0 89/53 94 11 Fax: 0 89/59 06 86 30 E-Mail:
[email protected]
Der Radiologe 2 · 2004
Akademie für Fort- und Weiterbildung in der Radiologie Direktorium Prof.Dr.Jürgen Freyschmidt, Bremen Dr.Helmut Altland, Siegburg Prof.Dr.Claus Claussen,Tübingen Prof.Dr.Stefan Feuerbach, Regensburg Dr.Jürgen Fischer, Coesfeld Prof.Dr.Maximilian Reiser, München Prof.Dr.Klaus Reisner, Karlsruhe Anschrift Du-Pont-Straße 1, 61352 Bad Homburg Tel: 0 61 72/48 85 85, Fax: 0 61 72/48 85 87 E-Mail:
[email protected] Internet: http://www.drg.de/Akademie
Baden-Württemberg: Dr.Rudolf Fürmaier Gartenstraße 28 – 79098 Freiburg/Br. Tel: 0761/38 56 50, Fax: 0761/385 65 33 Bayern Dr.Rainer Rothe Sonnenstraße 11 – 80331 München Tel: 0 89/53 94 11, Fax: 0 89/59 06 86 30 Berlin Dr.Bernd Reichmuth Salvador-Allende-Straße 2-8 – 12559 Berlin Tel: 0 30/6 58 88 00, Fax: 0 30/65 88 80 11 Brandenburg Dr.Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straße 6a - 19322 Wittenberge Tel/Fax: 03877/79 935, Fax: 79 444 Hamburg Dr.Andreas Bollkämper Schloßgarten 5 – 22041 Hamburg Tel: 0 40/3 00 60 60, Fax: 0 40/30 06 06 50 Hessen Dr.Roland Ballreich Am Platz 4 – 63571 Gelnhausen Tel.: 0 60 51/9 22 40, Fax: 0 60 51/92 24 55 Mecklenburg-Vorpommern Dr.Wolfgang Zinck Röntgenstraße 11 – 19055 Schwerin Tel: 0385/550 75 16, Fax: 0385/550 75 11 Niedersachsen Dr.Ulrich Wezler Konrad-Adenauer-Straße 12 – 38226 Salzgitter Tel: 05341/83 05-50, Fax: 05341/83 05 55 Nordrhein Dr.Wolfgang Grimm Theaterplatz 3, 53177 Bonn Tel: 02 28/35 30 31, Fax: 02 28/35 30 32 Rheinland-Pfalz Dr.Wolfram Schaeben Emil-Schüller-Straße 31 – 3, 56068 Koblenz Tel: 0261/13 000 0, Fax: 0261/13 000 15 Saarland Dr.Emil Reif Am Caritaskrankenhaus – 66763 Dillingen Tel: 06831/76 991-0, Fax: 06831/76 991-140 Sachsen Dr.Klaus Hamm Markersdorfer Straße 124 – 09122 Chemnitz Tel: 0371/22 01 82, Fax: 0371/27 80 410 Sachsen-Anhalt Dr.Detlef Wujciak Niemeyer Straße 23 – 06110 Halle/Saale Tel: 0345/6 14 00, Fax: 0345/61 40 21 0 Schleswig-Holstein Dr.Rüdiger Christiansen Karlstal 32 – 24143 Kiel Tel: 0431/70 21 60, Fax: 0431/70 21 619 Thüringen Dr.Fritz Gaerisch Brühler Wallstraße 4 – 99084 Erfurt Tel: 0361/220 90-0, Fax: 0361/220 90-91 Westfalen-Lippe Prof.Dr.Detlef Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straße 4, 44263 Dortmund Tel: 02 31/9 43 36, Fax: 02 31/9 43 37 90
Editorial • Mitteilungen des BDR
Erweiterte Honorarverteilung – eine Spezialität in Hessen
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as Thema Altersversorgung ist in aller Munde. Für die hessischen Vertragsärzte ist es mit einem besonderen Problem behaftet, das kaum über die Landesgrenze bekannt sein dürfte. Es geht um das Konstrukt der Erweiterten Honorarverteilung (EHV), die keine andere Kassenärztliche Vereinigung (KV) kennt. Nur in der KV Hamburg gab es vor vielen Jahren eine ähnliche Regelung, die glücklicherweise aber rechtzeitig abgeschafft wurde. Die EHV wurde 1954 durch die KV beschlossen, alle Vertragsärzte sind Zwangsmitglieder. 1968 wurde dann das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen gegründet. In Übereinstimmung beider Einrichtungen wurde die EHV beibehalten, die Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk auf die Hälfte reduziert. Für die Erweiterte Honorarverteilung wird den einzelnen Vertragsärzten ein entsprechender Prozentsatz des kassenärztlichen Honorars einbehalten. Dieses wird den inaktiven Vertragsärzten beziehungsweise Hinterbliebenen je nach erworbenem Anspruch ausbezahlt. Das Modell entspricht also einem Umlageverfahren. Trotz mahnender Stimmen in der Vergangenheit wurde daran leider festgehalten, der rechtzeitige Umstieg auf ein Kapitaldeckungsverfahren wurde versäumt. Genau dies ist
ja bei den berufsständischen Versorgungswerken überwiegend der Fall (siehe dazu auch den Beitrag Seite M 26 f.). Zurzeit werden jedem Vertragsarzt circa fünf Prozent seines KV-Umsatzes für die EHV abgezogen. Bei Fortführung des bisherigen Systems wird die Belastung weiter ansteigen, so dass etwa 2030 der Beitragssatz bei circa elf Prozent liegen dürfte. Jeder Vertragsarzt ist also betroffen, aber nicht gleichermaßen – die umsatzstarken Fächer wie Radiologie zahlen über die gesamte Vertragsarztdauer wesentlich mehr und erreichen dadurch auch viel früher den erzielbaren Höchstanspruch, zahlen danach aber unverändert in gleicher Höhe weiter, ohne zusätzliche Ansprüche erwerben zu können. > „Trotz mahnender Stimmen in
der Vergangenheit wurde am Umlageverfahren festgehalten.“ Erst seit einigen Jahren werden wenigstens besondere Kostensätze – unter anderem auch in der Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie – berücksichtigt, um zumindest im Ansatz die Ungerechtigkeit der umsatz- und nicht gewinnorientierten Beteiligung an der EHV etwas zu korrigieren. In den Nachkriegsjahren bis zur Gründung der Versorgungswerke war die EHV sicherlich eine gute und sinnvolle Hilfe für die Vertragsärzteschaft. Allerdings wurden schon damals in einem Gutachten gegen diese Zwangsverordnung erhebliche privat- und staatsrechtliche sowie volkswirtschaftliche Bedenken geäußert. Deutlich wurde auch darauf hingewiesen, dass das Verfahren die Grundforderung nach
individueller Gerechtigkeit und gleichmäßiger Behandlung der Mitglieder außer Acht lässt. Da schon in der Vergangenheit erhebliche Bedenken bestanden, wird eine weitere Steigerung des Belastungsquotienten erst recht zu juristischen Auseinandersetzungen führen müssen. Außerdem ist eine solche Mehrbelastung keinem Vertragsarzt weiter zumutbar. Aber nicht nur deswegen findet sich die Kassenärztliche Vereinigung Hessen in einem Dilemma. Wenn auf dem Boden des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) oder im Rahmen der Fortentwicklung dieser Gesetze zunehmend Einbußen der Gesamtvergütung an die KV Hessen eintreten, reicht die vorhandene, umzuverteilende Geldmenge nicht mehr aus, um die gegenwärtigen und zukünftigen Anspruchsberechtigten zu befriedigen, ohne dass weitere Anhebungen des EHVBeitrags vermieden werden können. Nun sucht die Kassenärztliche Vereinigung nach einer Lösung eines Problems, das momentan unlösbar scheint. Sie ist darum nicht zu beneiden. Noch bedauernswerter ist aber der Blick in die Zukunft hinsichtlich der EHV für die Vertragsärzte und insbesondere – aufgrund der hohen Beiträge – für die Radiologen, Nuklearmediziner und Strahlentherapeuten. Mit freundlichen Grüßen Ihr
Roland Ballreich Der Radiologe 2 · 2004
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Udo H. Cramer
Länderausschuss
Mammographie-Screening ein Hauptthema
Bürokratie pur, die ärztliche Tätigkeit bleibt auf der Strecke. Das ist das Fazit, das der Länderausschuss auf seiner turnusgemäßen Sitzung vor der Delegiertenversammlung am 31. Januar in Berlin zu dem Anfang des Jahres in Kraft getretenen Screening-Programm zog. Mehr als 30 Bescheinigungen und Zeugnisse muss der Radiologe vorlegen, der die höheren Weihen des Programmverantwortlichen erlangen will.Dies machte der BDR-Vorsitzende Dr. Helmut Altland anhand der neuen Vorschriften deutlich. Geregelt ist das Screening zum einen in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien und dem Bundesmantelvertrag-Ärzte beziehungsweise dem Arzt-Ersatzkassenvertrag, veröffentlicht in der Beilage zum Deutschen Ärzteblatt Nr. 4 vom 23. Januar. Dafür trägt er aber auch das gesamte finanzielle Risiko ohne zu wissen, wie er seine Leistungen vergütet erhält: Der angegebene Punktwertkorridor (siehe DER RADIOLOGE 1-2004 Seite M 19) bleibt hoffentlich nicht nur eine Bundesempfehlung,die auf Länderebene nicht verbindlich eingehalten wird.
Modellprojekte Bremen und Weser-Ems Dr. Arno Krastel berichtete von seinen Erfahrungen im Modellprojekt Bremen. Screening bedeutet täglich bis zu 100 Röntgenbilder zu befunden. Nach seiner Auffassung ist eine vernünftige Organisation des second reading nur möglich, wenn die digitale Mammographie zugelassen wird, was derzeit aber noch
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Zukunftsmusik ist.Das Screening bedeutet für den Radiologen eine so grundlegende Umstellung seiner ärztlichen Tätigkeit, dass dafür bei genauer Kenntnis der Anforderungen und wirtschaftlichen Risiken nicht viele zu finden sein werden – dies war unisono Auffassung der Teilnehmer. Kalkulationen sind deshalb schwer,weil auch die Akzeptanz des Screenings bei den Frauen noch völlig offen ist. Die Planer rechnen mit einer Beteiligungsrate von 40 bis 70 Prozent,was nach übereinstimmender Meinung des Länderausschusses besonders zu Anfang in vielen Regionen sehr fraglich sein dürfte. – Die Zukunft wird es zeigen. Wie allerdings Dr. Ulrich Wezler berichtete,liegt die Beteiligung in Niedersachsen beim Modellprojekt Weser-Ems bei etwa 65 Prozent, wahrscheinlich eine Folge der Ortsnähe aufgrund des in diesem Flächenstaat eingesetzten Mammobils und der im Vorfeld sehr intensiv betriebenen Öffentlichkeitsarbeit. Der Landesverband Niedersachsen hat eine betriebswirtschaftliche Kalkulation in Auftrag gegeben,in diesem Zuge wird der Vorstand den Mitgliedern in nächster Zeit Berechnungsgrundlagen an die Hand geben. Auch ist zu prüfen, ob das Screening als ärztliche Tätigkeit in allen Haftpflichtversicherungspolicen mitversichert ist, worauf Dr. Jürgen Witt, Baden-Württemberg, hinwies.
Belange der Krankenhausradiologen Der neue Ausschussvorsitzende Klinische Radiologie,der sich besonders den Belan-
gen der Krankenhausärzte im BDR widmet, PD Dr. Günter Layer, Ludwigshafen, (siehe DER RADIOLOGE 1-2004 Seite M 5) stellte sich dem Ausschuss vor und legte sein Programm dar, wozu vor allem die gezielte Ansprache und Aktivierung der Kliniker gehört.Deren Tätigkeit wird sich ebenso wie die der niedergelassenen Radiologen zukünftig deutlich verändern, so dass der Erfahrungsaustausch und zukunftsweisende Konzepte immer wichtiger werden.
WBO – EBM – GMG Auf der Tagesordnung standen ferner die Weiterbildungsordnung (WBO),der EBM und die Auswirkungen des GKV-Moder-
Der BDR begrüßt seine neuen Mitglieder Dr.Ute Bayer, Leipzig Beatrix Cremer, Berlin Dr.Ingo Kaul, Bad Neuenahr-Ahrweiler Dr.Maria Luther, Berlin Dr.Dirk Marwede, Göttingen Christian Roth, Saarbrücken Dr.Karl Struckmann, Lüneburg Dipl.med.Holger Thieme, Erkner Dr.Carola Weichert, Berlin
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR nisierungsgesetzes (GMG), vor allem die neuen Versorgungsformen. Der Länderausschuss teilt die Zurückhaltung des Vorstandes,mit nicht durchdachten Konzepten vorschnell auf den Markt zu gehen. Damit werden die Krankenkassen zurzeit überschwemmt, um die Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung (ein Prozent Honorarkürzung) mitzunehmen. Es geht vielmehr darum, Wege aufzuzeigen, die zu einer verbesserten und/oder wirtschaftlicheren Versorgung führen. Was die Verzahnung ambulant/stationär angeht, sind die Radiologen ohnehin seit langem Vorreiter durch die Großgerätebedarfsplanung und freiwillige Kooperationsmodelle. Die Krankenkassen legen besonderen Wert auf den Einbezug auch des Reha-Bereichs, wie Prof. Dr. Detlef Uhlenbrock aus WestfalenLippe berichtete. Medizinische Versor-
gungszentren sind beachtenswert, wobei eine fachübergreifende Tätigkeit Voraussetzung ist.Der Vorstand wird das Thema auf seiner diesjährigen Klausurtagung ausführlich behandeln. Der EBM ist nach wie vor in der Diskussion, der Vorstand drängt auf weitere Schlussgespräche mit der Honorarabteilung.
Fortbildungsangebote in der Kardiologie nutzen Die Muster-Weiterbildungsordnung des Deutschen Ärztetages wird derzeit auf Landesebene sukzessive umgesetzt.Hamburg ist Vorreiter, dort liegt sie nach Verabschiedung durch die Kammerversammlung zurzeit beim Senat zur Genehmigung, in Bayern ist dazu ein außerordentlicher Ärztetag im April angesetzt.
Alle Landesvorsitzenden werden darauf zu achten haben, dass die Bundesvorgaben, was die Radiologie angeht, eins zu eins umgesetzt werden. Bestrebungen in Sachsen-Anhalt und Westfalen-Lippe zeigen: Alle Radiologen,auch in der Niederlassung, nicht nur in Kompetenzzentren, müssen ihre Qualifikation in der Kardiologie weiter ausbauen. So kann am ehesten nicht gerechtfertigten Anträgen der Kardiologen zu Sonderregelungen auf Länderebene begegnet werden.Die Fortbildungsangebote der bekannten Spezialisten sollten von allen Radiologen genutzt werden.
Einstimmige Wiederwahl Dr.Klaus Hamm wurde in seinem Amt als Vorsitzender des Länderausschusses erneut einstimmig bestätigt.
Bundesmantelvertrag erneut geändert
Für Radiologen gelten alle Überweisungsarten Alles wieder zurück: Nachdem es noch im Januar in den Mitteilungen hieß, dass jetzt an einige Fachgruppen – so gerade auch die Radiologie – keine Überweisung mehr zur Konsiliaruntersuchung, zur Mit- und Weiterbehandlung ausgestellt werden kann, gilt dies jetzt nicht mehr. Die Vertragspartner haben die Änderungen rückgängig gemacht. Zunächst hatten die Vertragspartner am 31. Oktober letzten Jahres beschlossen, dass der Bundesmantelvertrag (BMV-Ä) beziehungsweise der Arzt-Ersatzkassenvertrag (EKV) geändert wird und Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Nuklearmedizin, radiologische Diagnostik beziehungsweise Radiologie nur noch zur Durchführung von Auftragsleistungen in
Anspruch genommen werden können (§ 13 Absatz 4 BMV und § 7 Absatz 4 EKV).
Wieder Stand vom letzten Jahr Am 22. Januar haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen diesen Beschluss zurückgenommen. Es gilt wieder der Stand wie bis zum Ende letzten Jahres. Dazu heißt es in einem Rundschreiben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an alle Kassenärztlichen Vereinigungen: „Im Hinblick auf die auch in der Sitzung des Länderausschusses am 16.01.04 thematisierten Regelungen zu § 13 Abs. 4 BMV-Ä bzw. § 7 Abs. 4 EKV ist es ebenso wie in Bezug auf die Änderung des § 24 BMV-Ä bzw. § 27 EKV zu einer Rückfüh-
rung der Regelungen auf den Zeitpunkt vor dem 01.01.2004 gekommen. So wird es aufgrund der Rückführung dieser Regelung möglich sein, dass z. B. Fachärzte für Strahlentherapie in die konsiliarische Mitbehandlung mittels Überweisung eingebunden werden können.“ Da Strahlentherapeuten gar nicht von der Neuregelung betroffen gewesen waren, hatte dies kurzfristig etwas Verwirrung ausgelöst.Der BDR hat die Sachlage geklärt, jetzt können die genannten Fächer wieder von allen Überweisungsarten Gebrauch machen.Damit steht definitiv fest: Die Beschränkung, dass zum Radiologen nur noch zur Durchführung von Auftragsleistungen überwiesen werden kann, ist weggefallen. je Der Radiologe 2 · 2004
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Ulrich Kirchhoff
Ärzteversorgung
Sind unsere Renten sicher? – Unsere Renten sind sicher!
Auch wenn für die berufsständischen Versorgungswerke nicht der Bundesgesetzgeber zuständig ist, so werden von der Rentenreform doch Einflüsse ausgehen.Informationen aus erster Hand bringt Dr. jur. Ulrich Kirchhoff, Vorsitzender des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.. Reformen – Reformen – Reformen. Die Bundesrepublik verabschiedet sich gezwungenermaßen vom unbezahlbar gewordenen Wohlfahrtsstaat, nicht aber vom Sozialstaat. Unter dem Schlagwort „Agenda 2010“ werden unter anderem Gesundheitsreform, Arbeitsmarktreform, Steuerreform und Rentenreform umgesetzt. Im Fokus all dieser Neuordnungen mit Auswirkungen auch auf die Ärzteversorgungen und ihre Mitglieder steht dabei die Rentenreform. Die Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht direkt diejenigen der berufsständischen Versorgung.Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt jeden Monat mehr Geld an die Rentner aus als sie von den Beitragszahlern einnimmt. Je mehr Menschen arbeitslos bleiben und werden und je weniger Jüngere die Renten für immer mehr Ältere aufbringen müssen, umso größer klafft die Milliardenlücke.
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Im Vergleich dazu ist die Situation der überwiegend kapitalgedeckten berufsständischen Versorgungswerke mit vergleichsweise niedrigem Umlageanteil günstiger. Allerdings belasten Abschreibungsverluste aus Aktienanteilen, rückläufiger Immobilienmarkt und sinkende Zinserträge festverzinslicher Anlagen ebenso wie die demographische Entwicklung bei den Angehörigen der freien Berufe.
Rürup- und Herzog-Kommission Die Bundesregierung hat die „RürupKommission zur Nachhaltigkeit der Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme“ eingesetzt.Die CDU/CSU-Opposition hat zum gleichen Thema die „Herzog-Kommission zur Reform der sozialen Sicherungssysteme“ beauftragt. Beide Kommissionen bemühen sich um Stabilität der Rentenbeiträge und wollen den Vorruhestand auf Kosten der Sozialkassen einschränken, das Renteneintrittsalter erhöhen und wieder einen demographischen Faktor oder Nachhaltigkeitsfaktor einführen, der den Anstieg der Renten begrenzen soll.Die Ergebnisse beider Kommissionen werden sich in den neuen Bestimmungen zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung wieder finden.
Indirekte Einflüsse der Rentenreform Welche Auswirkungen sind auf die berufsständischen Versorgungswerke zu erwarten oder zu befürchten? Diese sind nicht direkt von der Reform betroffen. Für die berufsständischen Versorgungswerke ist nicht der Bundesgesetzgeber zuständig,sondern sie beruhen
auf landesgesetzlichen Rechtsgrundlagen und autonomen Satzungsbestimmungen. Indirekte Einflüsse und auch existenzielle Angriffsmöglichkeiten bestehen dennoch. Angestellte Ärztinnen und Ärzte, die zugunsten eines ärztlichen Versorgungswerkes von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen an das Versorgungswerk den gleichen Beitrag, wie ihn die gesetzliche Rentenversicherung vorsieht. Jede Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze und des Beitragssatzes trifft auch die angestellten Mitglieder. Auch Änderungen im Leistungsrecht können unsere Ansprüche beeinflussen, weil das Recht zur Befreiung angestellter Mitglieder von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Ärzteversorgung
ANZEIGE Chiffre-Anschrift: BDR-Geschäftsstelle, Gottfried-Keller-Straße 20, 81245 München Für Mitglieder ein kostenloser Service Veröffentlichung auch im Internet unter www.radiologenverband.de in der Anzeigen- und Vertreterbörse.
Praxisanteil abzugeben mit KV-Sitz Radiologie in Gemeinschaftspraxis einer nordbayerischen Großstadt, auf Wunsch Gerätenutzung möglich (kein Investitionsrisiko). Mammographie- und/oder MRT-Zulassung erwünscht.Bewerbungen bitte schriftlich (Brief oder Fax) an die BDR-Geschäftsstelle (Gottfried-Keller-Straße 20, 81245 München, Fax 0 89/89 62 36 12), sie werden an die beauftragten Berater weitergeleitet.
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR nicht nur gleiche Beiträge, sondern auch vergleichbare Leistungen bedingt. Dies gilt aber zum Beispiel nicht für das Renteneintrittsalter, weil die berufsständischen Versorgungswerke unbestritten das flexible Renteneintrittsalter nach eigenem autonomen Satzungsermessen regeln.
Schlagwort „Bürgerversicherung“ Das größte Fragezeichen ist mit dem im Zusammenhang mit Gesundheitsreform und Rentenreform aufgeworfenen Schlagwort der „Bürgerversicherung“ verbunden. Mit diesem Begriff wird im Kern bei einer allerdings vielfachen Meinungsverschiedenheit im Detail die Einbeziehung weiterer Personenkreise in die gesetzliche Sozialversicherung und weiterer Einkünfte in die Beitragsbemessungsgrundlage behandelt. Die Bürgerversicherung wird enger und heißer für die nächste Gesundheitsreform diskutiert, gilt aber auch als ein denkbares Heilmittel für die Beitragsmisere der gesetzlichen Rentenversicherung.
Funktionstüchtige Systeme beibehalten In den Abschlussberichten sowohl der Rürup-Kommission als auch der HerzogKommission wird eine Erweiterung des versicherten Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt. Hiervon wären vor allem Beamte und Selbstständige betroffen. Für Beamte und Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke bestehen aber bereits ausreichende gesetzliche Sicherungssysteme für Berufsunfähigkeit, Alter und Hinterbliebene auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. In beiden Fällen müssten funktionstüchtige Systeme zerschlagen und unter Beachtung verfassungsrechtlicher Besitzstandsgrundsätze überführt werden. Beide Kommissionen erkennen, dass eine solche Maßnahme zu nicht lösbaren und nicht finanzierbaren rechtlichen Umsetzungsproblemen führen würde, dass mit einer solchen Maßnahme der Beitragssatz bestenfalls vorübergehend und auch nur marginal gesenkt werden könnte und dass auf Dauer sogar ein höherer Beitragssatz droht, weil heutige
neue Beitragszahler die nächsten Leistungsbezieher sind, zumal die Freiberufler wie auch Beamte im Vergleich zur übrigen Bevölkerung eine höhere Lebenserwartung haben und damit zusätzlich be lastend wirken. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass es auch andere gesellschaftspolitische Meinungen dazu gibt. Verfassungsrechtliche Gutachten, die die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.von
mehreren renommierten Staatsrechtslehrern eingeholt hat, bestätigen die Bestandssicherheit unserer Versorgungswerke und verneinen unter Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Ausweitung des versicherungspflichtigen Personenkreises in der gesetzlichen Rentenversicherung.Für uns gilt die zuversichtliche Aussage: „Unsere Renten sind sicher!“
Einzelinitiative verdient Unterstützung
Wer kann mit gebrauchten Röntgengeräten helfen? Soziales Engagement für behinderte Kinder und alte Menschen: Richard Lenzen,Versandarbeiter bei Fresenius in Schweinfurt, lebt es seit vielen Jahren in bewundernswerter Weise. Jetzt hat er sich an den BDR mit der Bitte um Hilfe für ein Projekt gewandt, das ihm seit zwei Jahren besonders am Herzen liegt und das er aus eigener Anschauung kennt. In einem Wohnheim für behinderte Kinder in Soma-Manisa im Westen der Türkei mangelt es an dem Nötigsten, die etwa 60 Kinder leben in zwei ärmlichen Bungalows von 120 Quadratmetern. Auch die medizinische Versorgung ist völlig unzureichend. Außer dem Kinderheim gehören zu dem Komplex noch ein Altenheim und ein Krankenhaus. Richard Lenzen schreibt: „Alles, was ich für das Krankenhaus bekomme, kommt den behinderten Kindern zugute. Sie werden kostenlos behandelt und operiert, wenn es nötig ist.“ Vier Sattelzüge voller Spenden hat er mittlerweile nach Soma-Manisa geschafft: Dialysemaschinen, Krankenhausbetten, OP-Tische, Brutkästen, Rollstühle, Gehhilfen und viele sonstige medizinische Geräte und Hilfsgüter. ▂ Es fehlt aber immer noch an Vielem. ▂ Benötigt werden insbesondere auch Röntgengeräte und Ultraschallgeräte. Wer helfen kann – vielleicht auch zu einem späteren Zeitpunkt –, sollte sich mit der BDR-Geschäftsstelle in Verbindung setzen (Telefon 0 89/89 62 36 10, Fax 0 89/89 62 36 12, E-Mail
[email protected]). Oder sich direkt mit Richard Lenzen in Verbindung setzen: Waldstraße 1, 97440 Werneck-Zeusleben,Telefon 0 97 22/68 63, Fax 0 97 22/37 07, E-Mail
[email protected]. Eine Spendenquittung wird auf Wunsch von der Gemeinde Werneck ausgestellt. je
Der Radiologe 2 · 2004
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Interventionelle Radiologie
Leistungserbringung im OP nicht notwendig
Seit dem 1. Januar gilt der neue Vertrag zum ambulanten Operieren, in den zahlreiche interventionelle Leistungen aufgenommen worden sind (siehe im Einzelnen DER RADIOLOGE 12-2003 Seite M 187). Damit sollen diese Leistungen nur noch unter OP-Bedingungen erbracht werden können, auch phlebologische und angiographische Leistungen. Dies wird jetzt wohl revidiert: Die Vertragspartner wollen eine Ausnahmeregelung erarbeiten. Die mit dem Vertrag in Kraft getretene „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen“ sieht umfassende organisatorische,bauliche,apparativ-technische und hygienische Auflagen vor, die für einen Operationsraum gelten. Dies alles komplett für die interventionellen Leistungen zu übernehmen, erscheint überzogen.Der BDR hatte deshalb interveniert.
Abrechnung wie bisher Mittlerweile hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in ihrem Antwortschreiben bestätigt, dass die für ambulante Operationen im engeren Sinne konzipierten Anforderungen an die Qualitätssicherung für diese radiologischen Leistungen nicht oder nur teilweise notwendig sind. Diese Auffassung hat die KBV außerdem in einem Rundschreiben vom 4. Dezember letzten Jahres an die KVen klargestellt. Darin heißt es:
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Der Radiologe 2 · 2004
„4. Was ist mit den neu aufgenommenen Leistungen, die nicht ambulanten Operationen im engeren Sinne entsprechen? Bei diesen neu aufgenommenen Positionen, die nicht ambulanten Operationen im engeren Sinne entsprechen und die bislang auch nicht in den Geltungsbereich der Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren fielen (z.B. ... Phlebographie, Angiographie) ist die Leistungserbringung im OP fachlich nicht notwendig. Trotzdem unterliegen diese nach dem Text des Vertragswerkes den entsprechenden Qualitätsanforderungen. Es laufen derzeit Verhandlungen, diese Leistungen von den baulich und operativ technischen Anforderungen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung herauszunehmen. ... Einstweilen dürfen wir Sie bitten, im Sinne dieser geplanten Ausnahmeregelungen zu handeln.“ Phlebographien und Angiographien werden also zunächst wie bisher erbracht und abgerechnet werden können. Wenn vereinzelt Probleme auftreten, dann sollten Sie auf das Rundschreiben der KBV verweisen oder sich an die BDRGeschäftsstelle wenden.
Übergangsfrist bis Jahresmitte Außerdem gilt nach dem neuen Vertrag eine Übergangsfrist bis zum 30.Juni.Erst dann müssen die neuen Auflagen nachgewiesen werden. Nach dem Schreiben der KBV an den Berufsverband und dem
Rundschreiben an alle KVen wird man davon ausgehen können, dass bis dahin die Änderungen vereinbart sind. je
ANZEIGEN Chiffre-Anschrift: BDR-Geschäftsstelle, Gottfried-Keller-Straße 20, 81245 München Für Mitglieder ein kostenloser Service Veröffentlichung auch im Internet unter www.radiologenverband.de in der Anzeigen- und Vertreterbörse.
Vertretung Facharzt für Diagnostische Radiologie (unter anderem Fachkunde NUK) kann im Mai, September und Oktober für jeweils zwei bis drei Wochen Vertretung übernehmen.Telefon: 01 79/5 95 95 56.
Assistenzarzt/ärztin zur Weiterbildung Radiologie zum nächstmöglichen Zeitpunkt gesucht. Weiterbildungsermächtigung für zwei Jahre, auch in MRT und Sonographie. Vergütung nach BAT mit leistungsgerechten Zulagen.Röntgen, NUK, Sonographie, MRT, CT. Radiologische Gemeinschaftspraxis Dres.Hütter und Schwarmborn, 72458 Albstadt, Telefon 0 74 31/40 41.
Berufspolitik • Mitteilungen des BDR
DRG-Empfehlung
Internetprogramm zur Mammadiagnostik D
ie Deutsche Röntgengesellschaft (DRG) empfiehlt seit dem 1. Januar offiziell das interaktive Fortbildungsprojekt „Standards der Mammadiagnostik – Leitlinien-orientiertes Internetprogramm mit Fallbeispielen“, das BDR-Vorstandsmitglied PD Dr.Markus Müller-Schimpfle im Auftrag der Landesärztekammer BadenWürttemberg entwickelt hat. Es steht auf der Homepage der Ärztekammer (http:// www.aerztekammer-bw.de) in der Rubrik Fortbildung oder kann direkt abgerufen werden unter http://laekbw.arzt.de/ mamma_ca/. Die Grundlage für das Internetprogramm bildet die AWMF-Leitlinien-Empfehlung, die von der früheren Arbeitsgemeinschaft Mammadiagnostik der DRG unter Federführung von Prof. Dr. Sylvia H.Heywang-Köbrunner erarbeitet wurde.
Mit dem Internetprogramm liegt nun eine auch im klinischen Alltag hilfreiche Umsetzung der Leitlinien vor, die die Anwendung von Befundstandards wie BIRADS-Kategorien, ACR-Dichte-Klassen und des Göttinger MRM-Scores anhand vieler Fallbeispiele demonstriert und nachvollziehbar macht. Gleichzeitig
lässt sich das Programm durch das interaktive Konzept zur individuellen Fortbildung nutzen, um so die leitlinienbasierten Entscheidungswege in der Mammadiagnostik einzuüben. je/mms
▲ Start in das Internetprogramm
Strahlenschutz-Fachkunden
Kursangebot zur Aktualisierung Der BDR bietet in Verbindung mit dem Qualitäts-Ring-Radiologie (QRR) und dem Institut für Weiterbildung in der Röntgendiagnostik einen Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde nach Röntgen- und Strahlenschutzverordnung für Ärzte und MTA/MTRA an.Der Kurs ist von der Ärztekammer Nordrhein anerkannt, die Teilnehmerzahl ist begrenzt.
Leitung/Referenten: ▂ Prof.Dr.Klaus Ewen
▂ Dr.Wolfgang Stork ▂ Walter Huhn (MWA) ▂ Dipl.-Ing.Volker Sendler Datum : 26.und 27.März 2004
Ort: Haus der Ärzteschaft (Ärztekammer/Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein) · Tersteegenstraße 9 (Erdgeschoss) · 40474 Düsseldorf Teilnehmergebühren: ▂ Ärzte: 145,00 Euro ▂ Mitglieder des BDR und der Deutschen Röntgengesellschaft: 115,00 Euro ▂ MTA/MTRA: 115,00 Euro Informationen und Anmeldung: ▂ http://www.pfstrahlenschutz.de ▂ http://www.qrr.de ▂ Institut für Weiterbildung in der Röntgendiagnostik · Deisterstraße 9 · 30974 Wennigsen Telefon: 0 51 09/6 36 52 · Fax: 0 51 09/6 40 39 In diesem Jahr müssen die Fachkunden aktualisiert werden, wenn sie zu folgenden Zeiten erworben wurden: ▂ Strahlenschutzverordnung: 1976 – 1989 ▂ Röntgenverordnung: vor 1973
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Lungenkrebs-Screening
Low dose CT noch problematisch Immer häufiger tragen Patienten an Radiologen Fragen zu den diagnostischen Möglichkeiten zur Früherkennung des Lungenkrebses heran.Pulmologen fragen nach einer Zusammenarbeit.Hier bietet sich insbesondere die NiedrigdosisComputertomographie an.Infolge der noch nicht abgeschlossenen Evaluierung ist aber der Einsatz in der flächendeckenden Versorgung vor allem unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes derzeit abzulehnen.Dies geht klar aus einer Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Thorax der Deutschen Röntgengesellschaft (DRG) hervor,aus der wir im Folgenden einige wesentliche Auszüge bringen. Trotz erheblicher Fortschritte in der Therapie des Lungenkrebses ist seine Prognose weiterhin äußerst ungünstig mit einem durchschnittlichen 5-Jahres-Überleben von weniger als 15 Prozent. Allerdings ist die Prognose in frühen Stadien erheblich günstiger. Randomisierte Studien in den 70erJahren hatten keine Reduktion der Lungenkrebssterblichkeit durch regelmäßige Röntgenthoraxaufnahmen und Sputumuntersuchungen gezeigt. Dies wurde zumindest teilweise auf die unzureichende Sensitivität der Verfahren für frühe Tumorstadien zurückgeführt. Die helikale Computertomographie weist eine hohe Sensitivität für kleine Lungenrundherde auf,die als häufigste Manifestation früher Lungenkrebsfälle angesehen werden. Dies gilt auch bei erheblicher Dosisreduktion (Niedrigdosis-CT). Aktuelle Machbarkeitsstudien zum Lungenkrebs-Screening bei starken Rauchern zeigen viel versprechende Ergebnisse. Die vorliegenden Daten erlauben allerdings keine Aussagen zu einer mög-
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lichen Reduktion der Mortalität am Bronchialkarzinom durch regelmäßige Niedrigdosis-CT.Wenngleich die bisherigen Erkenntnisse hoffen lassen, dass sich durch Niedrigdosis-CT-Screening die Lungenkrebssterblichkeit senken lässt, kann dieses nicht als bewiesen angesehen werden. Als Beweis wird allgemein ein statistisch signifikanter Unterschied in der Lungenkrebsmortalität zwischen einem Personenkollektiv mit regelmäßiger Niedrigdosis-CT im Vergleich zu einem gleichartigen Kontrollkollektiv ohne Screening gefordert. Entsprechende Studien haben 2002 und 2003 begonnen; ihre Ergebnisse werden jedoch erst in einigen Jahren vorliegen. Ein breiter Einsatz der Methode ohne exakte Dokumentation von Durchführung und Ergebnissen der Untersuchungen sowie begleitende Qualitätskontrolle ist nicht zuletzt wegen der juristisch unklaren Situation (Strahlenexposition Gesunder ohne medizinische Indikation entspricht einer Körperverletzung!) derzeit abzulehnen.
Der vollständige Wortlaut der Stellungnahme der AG Thorax steht auf der Homepage der DRG unter http://www.drg.de/data/die_drg/ LungenkrebsScreening.htm. Siehe zum Thema auch den Beitrag „CT Screening for Lung Cancer“ von S. J. Swensen und L. Berlin im American Journal of Roentgenology (2002), Vol. 179 (http://www.ajronline.org/).
je/uc
ANZEIGEN Chiffre-Anschrift: BDR-Geschäftsstelle, Gottfried-Keller-Straße 20, 81245 München Für Mitglieder ein kostenloser Service Veröffentlichung auch im Internet unter www.radiologenverband.de in der Anzeigen- und Vertreterbörse.
Weiterbildungsstelle MRT für Nuklearmediziner/in oder Radiologen/in ab dem zweiten Quartal 2004 in Südwestdeutschland (Postleitzahl 67 – 69). Wir sind ein Röntgeninstitut mit MRT, CT, Nuklearmedizin und Krankenhauskooperation. Chiffre 1173
Weiterbildungsassistent/in von großer radiologischer Gemeinschaftspraxis mit Krankenhauskooperation im Raum 26 gesucht.Alle bildgebenden Verfahren einschließlich CT, MRT, NUK, Intervention und konventionellem Röntgen, RIS und PACS. Wir bieten eine interessante und abwechslungsreiche Tätigkeit in einem engagierten Team. Eine Weiterbildungsermächtigung für dreieinhalb Jahre liegt vor. Chiffre 1174
Berufsverband •der Leserbefragung Mitteilungen Deutschen Radiologen des BDR (BDR)
BDR-Mitteilungen
Ihre Meinung ist uns wichtig! Die BDR-Mitteilungen im DER RADIOLOGE sind das kontinuierliche Sprachrohr zu den Mitgliedern und vielen anderen Lesern. Treffen wir aber Ihr Interesse? Können wir was besser machen? Das können wir nur über Sie,die Leserinnen und Leser,erfahren.Deshalb hat die BDR-Redaktion eine große Bitte an Sie: Nehmen Sie sich ein paar Minuten Zeit für diese kurze Leserbefragung und sagen Sie uns Ihre Meinung. Unter den eingegangenen Fragebogen werden drei Gewinne verlost: ▂ Digitalkamera Pentax Optio 33 ▂ Greenspan,Adam: Skelettradiologie ▂ BIRADS-Atlas von ACR Nur für den Fall, dass Sie an der Verlosung teilnehmen möchten, brauchen wir auch Ihren Namen und Ihre Adresse.Die Gewinner werden in der Maiausgabe veröffentlicht. Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung! Sybille Jegodzinski,Udo H.Cramer,Helmut Altland,Klaus Hamm
Wie beurteilen Sie die Mitteilungen hinsichtlich Informationsgehalt Praxisnähe Themenauswahl Verständlichkeit Zuverlässigkeit Aktualität persönlichem Nutzen
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Welche Themen interessieren Sie besonders? Hintergrund zur aktuellen Gesundheitspolitik „radiologische“ Berufspolitik medizinisch/radiologische Inhalte Rechtsfragen Kommentare/Editorial aus dem Vorstand aus den Ländern
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Und im Detail: Fortbildung Weiterbildung Honorarfragen Ermächtigung
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betriebswirtschaftliche Praxisführung Personalführung Qualitätssicherung Qualitätsmanagement Mammographie-Screening Teleradiologie Netze und Kompetenzzentren Vertragsgestaltung Urteilsbesprechungen rechtliche Einzelthemen Neues aus der Industrie Fachtagungen Radiologie im Krankenhaus Radiologie in Niederlassung
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Vermissen Sie grundsätzlich Inhalte und Themen? -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Wie häufig lesen Sie die Mitteilungen? jede Ausgabe ❑
die meisten Ausgaben ❑
nur selten ❑
Wie nutzen Sie die Mitteilungen? ich lese die meisten Beiträge ❑
ich lese nur ausgewählte Artikel ❑
ich blättere die Mitteilungen durch ❑
Die Mitteilungen werden auch auf der BDR-Homepage im Mitgliederbereich eingestellt. Kennen Sie diesen Service? ja, ich mache davon Gebrauch ❑
ja, ich nutze ihn aber nicht ❑
nein ❑
Die Mitteilungen erscheinen zwölfmal jährlich jeweils zum Monatsende. Sind Sondermeldungen unter der Rubrik „Aktuelles“ auf der BDR-Homepage für Sie interessant? interessiert mich sehr ❑
werde manchmal Gebrauch davon machen ❑
interessiert mich weniger, die Mitteilungen reichen ❑
Sind Sie Krankenhausradiologe – in leitender Position – in nachgeordneter Position niedergelassener Radiologe anderes
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Wir bedanken uns für Ihre Mitarbeit und haben noch eine in die Zukunft gerichteten Bitte: Auch weiterhin freut sich die BDR-Redaktion über Anregungen von Ihnen.Es gibt nichts,was nicht immer noch besser gemacht werden kann.– Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Schicken Sie Ihre Antwort bitte bis zum 30.April 2004 an:
BDR-Geschäftsstelle Gottfried-Keller-Straße 20 81245 München
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Fax: 0 89/89 62 36 12
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Berufsverband Aus den Ländern der • Mitteilungen Deutschen Radiologen des BDR (BDR)
Niedersachsens Krankenhausplaner unter Beschuss
Bruckenberger nahm Beraterhonorare Dr. Ernst Bruckenberger, im niedersächsischen Gesundheitsministerium seit über 20 Jahren für die Krankenhausplanung und -finanzierung zuständig, ist vorläufig von seinen Aufgaben entbunden worden. Gegen ihn läuft ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts einer möglichen Vorteilsnahme im Amt. Auch die Staatsanwaltschaft ermittelt. Zur Person: Bruckenberger gilt als Vater der kooperativen Großgeräteplanung in Niedersachsen,die ähnlich wie in BadenWürttemberg und Bayern niedergelassene Radiologen und Krankenhäuser in den neunziger Jahren zusammenführte. Er versteht sich als gestaltender Top-Beamter und gilt als führender Kopf unter den Krankenhausplanern der Länder.Seitdem hat er immer wieder seine Meinung zur Versorgungssituation in der Radiologie geäußert, und dies – wie es seine Art ist – deutlich, öfters auch unbequem und vor dem Hintergrund eines präzisen von ihm geschaffenen Datenbestandes.
Klarheit über zehn Jahre schaffen Zum Fall: Kaum hatte Sozialministerin Ursula von der Leyen ihr „Konzept für die künftige Krankenhausstruktur in Niedersachsen“ vorgelegt (siehe DER RADIOLOGE 1-2004 Seite M 20), kam die brisante Nachricht:Ausgerechnet der zuständige Referatsleiter Bruckenberger,der das Konzept federführend erarbeitet hat, saß mehrfach als Gast im Beirat der MediClin AG und Rhön-Klinikum AG, die in Niedersachsen mehr als zehn Einrichtungen betreiben. Für diese nicht genehmigten Nebentätigkeiten erhielt er von MediClin Sitzungsgelder von jeweils 1.500 Euro,beim Rhön-Klinikum soll es sich in
etwa um die gleiche Größenordnung gehandelt haben. Nachdem sich einige Tage später die Staatsanwaltschaft Hannover eingeschaltet hatte, wurde das bereits eingeleitete Disziplinarverfahren „um den Gegenstand der Vorteilsnahme“ erweitert. Zugleich wurde der Jurist Bruckenberger vorläufig in das Justitiariat der Abteilung „Zentrale Aufgaben“ versetzt. Bereits nach Bekanntwerden der Beiratstätigkeit ist er nicht mehr mit der Krankenhausplanung und -finanzierung befasst,„um die nötige Distanz zu schaffen“. Der Landesrechnungshof nimmt auf Bitten der Ministerin alle Krankenhausinvestitionen der letzten zehn Jahre noch einmal genau unter die Lupe. Außerdem wurde jetzt öffentlich, was im Sozialministerium aufgrund eines Hinweises des Landesrechnungshofes schon seit einem Jahr bekannt ist: Es soll in der vergangenen Legislaturperiode zu Mängeln bei der Zuschussvergabe für den Kauf von Großgeräten wie Computertomographen gekommen sein. Daraufhin waren interne Untersuchungen veranlasst und die Mittelvergabe im vergangenen Jahr gestoppt worden. Die Entscheidungskriterien, welche Häuser Gelder erhalten haben, sollen „wenig transparent“ gewesen sein. Nach den bisherigen Erkennt-
nissen haben allerdings die MediClin AG und die Rhön-Klinikum AG keine Landeszuschüsse für Großgeräte erhalten.
Verdienste nicht vergessen Eine zügige und sorgfältige Untersuchung hält auch der Präsident der Ärztekammer Niedersachsen Prof. Dr. Heyo Eckel für unverzichtbar:„Jeder Anschein einer Verflechtung von hoheitlichen Aufgaben mit privatwirtschaftlichen Interessen und Vorteilsabsichten ist unbedingt zu vermeiden.“ Allerdings würden in der öffentlichen Auseinandersetzung die vielfältigen Verdienste von Ernst Bruckenberger in der niedersächsischen Krankenhausplanung und -finanzierung nicht gebührend berücksichtigt. Die Krankenhausstrukturpolitik in Niedersachsen habe durch seine bundesweit, aber auch international anerkannte Kompetenz wesentliche Impulse erhalten. Im Interesse einer flächendeckenden, zugleich ausgewogenen Versorgung mit Krankenhausbetten habe Bruckenberger die krankenhauspolitische Szenerie mit guten Einfällen und Entwicklungsansätzen stets bereichert.Eckel:„Ich denke, Herr Bruckenberger hat eine faire Behandlung in der Öffentlichkeit verdient.“
Strukturkonzept bleibt
▲ Ministerin Ursula von der Leyen will zügig und umfassend aufklären
Keine Abstriche will Sozialministerin Ursula von der Leyen außerdem bei dem von Bruckenberger maßgeblich erstellten Krankenhaus-Strukturkonzept machen. Es schafft Transparenz und klare Spielregeln,Investitionsentscheidungen würden damit nicht getroffen. je/uc Der Radiologe 2 · 2004
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Aktuelle Gerichtsentscheidungen
BSG muss über Abrechnung der Myokardszintigraphie entscheiden Sind die szintigraphische Untersuchung des Herzmuskels unter Belastung (Nr.5409 EBM) und in Ruhe (Nr.5410 EBM) nebeneinander abrechenbar,wenn im Rahmen nuklearmedizinischer In-vivo-Diagnostik ein Zwei-Tages-Protokoll erstellt wird? Falls ja: Ist für jeden der Ansätze zusätzlich die Zuschlagsleistung für die SPECT-Untersuchung (Nr.5467 EBM) berechnungsfähig? Über diese Fragen muss jetzt das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden.Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hatte der Klägerin – einer Fachärztin für Nuklearmedizin – Recht gegeben.Sie hatte gegen die Kassenärztliche Vereinigung geklagt,die ihre Honorarabrechnungen in die Komplexleistung Nr.5411 EBM umgeändert hatte.Also waren Nr.5409 sowie einmal Nr.5467 gestrichen und Nr.5410 in Nr.5411 umgewandelt worden.Das entsprach einer Differenz von 1.350 Punkten (8.300 und 6.950).Da das LSG „der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung“ beimisst,wurde Revision zugelassen.Der BSG-Termin steht noch nicht fest. (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.Mai 2003, Aktenzeichen: L 11 KA 117/01, Aktenzeichen beim BSG: B 6 KA 51/03 R) je
Weiterbildung ist weisungsgebundene Tätigkeit Eine Weiterbildungsassistentin ist sozialversicherungspflichtig,auch wenn in dem ärztlichen Mustervertrag der entsprechende Passus über die Arbeitgeberbeiträge im gegenseitigen Einvernehmen gestrichen worden ist.So entschied kürzlich das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen.Die vertraglichen Regelungen sprachen eindeutig für eine abhängige Beschäftigung.Daran ändere auch nichts,dass die Assistentin ihre Arbeit weitestgehend selbständig und eigenverantwortlich durchgeführt hat.Es sei seit jeher in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei „Diensten höherer Art“ die Tätigkeit im Wesentlichen selbst bestimmt werden kann. Hier schloss gerade die Beschäftigung zur Weiterbildung eine unabhängige Stellung aus,da die Verantwortlichkeit des zur Weiterbildung berechtigten Arztes grundsätzlich zu einer weisungsgebundenen Tätigkeit führt.Revision wurde nicht zugelassen.– Es ist bedauerlich,dass sich ein Landessozialgericht mit solchen Selbstverständlichkeiten befassen muss.Unabhängig davon sollte es bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.Der BDR hat schon vor Jahren darauf hingewiesen. (Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.April 2003, Aktenzeichen: L 16 KR 110/02) je
MRT: „Offen gestaltet“ ist nicht „offen“ Radiologen dürfen ein MRT-System im Wettbewerb nicht als „offen gestaltet“ bezeichnen, auch nicht in Anschreiben an andere Ärzte.Das hat das Landgericht (LG) Gießen kürzlich rechtskräftig entschieden.Aufgrund der ähnlichen Bezeichnung kann der falsche Eindruck hervorgerufen werden, dass es sich um ein „offenes System“ handele.Ein 70 cm langer und 60 cm weiter Tunnel – in diesem Fall ging es um das GE-Gerät Signa Infinity – kann nicht als solches gelten.Nicht von Belang war dagegen, dass das Gerät möglicherweise tatsächlich offener ist als andere geschlossene Geräte.Bei Werbebehauptungen muss sich der Werbende jede mögliche Deutung zurechnen lassen.Seine Werbung ist als irreführend anzusehen, wenn auch nur eine der möglichen Deutungen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.Auch Schreiben an Ärzte unterliegen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung, da Patienten in der Regel auf Empfehlung ihres Hausarztes den Radiologen in Anspruch nehmen.Dass die Adressaten, also die angeschriebenen Ärzte, aufgrund ihrer Sachkunde anders urteilen würden,war für das Gericht von Bedeutung. (Urteil des LG Gießen vom 26.Mai 2003, Aktenzeichen: Z 4 O 211/03) uc
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